Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XXXV. , S. 316
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XXXV. , S. 316
«) Einberufungspatcnt an Prälaten und Ritterschaft und die Besitzer adliger Güter zur Huldigung,
vom 22, August 172l.*) ,
Wir Friedrich der Vierte, von Gottes Gnaden, König zu Dän- nemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen, Hcrßog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn, und der Dithmarschen, Graff zu Oldenburg
°) Abgedruckt »ach dem Commisfionsbedenken über die Succession in das Herzvgthum Schleswig. Ravit Jahrbücher 1846, Heft 4, p. 228.
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und Delmenhorst :c. :c. Entbieten denen Wohlwürdigen, Ehrwürdi gen, Wohl Edlen, Edlen und Ehrsahmen, l>i-!il»te», sämbtlichen von der Ritterschaft und anderen, so einige adeliche Güter im Hertzog- thum Schleswig besitzen. Unsere Gnade und ist Ihnen aus denen im Druck en,u„irten Schrifften zur Gnüge bekandt, wclchergestalt der Hertzog von Holstein, aller so wohl schrisft- als mündlichen, auch, durch dessen Klinistrus, wiederhohleten Versicherungen und!>!»- eer»sion» schnür strar zuwieder, sich nuturie zu Uns gedrungen und - durch dessen c«II„»ivn mit Unserm damahligcn Feinde und erfolgte würckliche Einräumung der Festung Tönningen sich treuloscrweise gegen Unö declariret und öffentlich als .^Ki:re«8or auffgefiihret, ja so gar, wegen vermeintlicher Theilung Unserer Länder, mit dem Feinde sich eingelassen, und 1'ravsulen darüber errichtet, auch gedach ter Hertzog bei dessen erfolgter miijurennitet, sothane Dero Oncle des Administratoris geführte Conduite in allem ui>i,i-u>>iret und guth geheißen, daß Wir dahero bewogen worden, des Hertzogen Carl Friedrich's zu Holstein gehabten Antheil im Herßogthum Schleßwig, als ein in beschwehrlichen Zeiten unrechtmäßigerweise von der Crohne Dä'nemarck abgerissenes Merline,,«, wieder in l'u»»e8»iun zu nehmen. Wann nun durch den, mittelst göttlicher Verleihung, zwischen Uns und dem Könige und der Crohne Schweden.im ^»li« Hu. 1720 ge schlossenen und unterzeichneten auch darauff würcklich ratittrii-een Frie den, so dann durch die darüber von den beeden Königen, als gewe senen Kleilisloren erfolgte s'irnielle und »nlemne k»nr»„tie», für Uns und Unsere Königliche Erb-8„cre»»«re» an der Regierung, die Ewige und ruhige Besitz- und Beherrschung des ganßen Herßogthums Schleßwig und folglich auch des hiebevor gewesenen Fürstlichen An- theils in jetzt besagtem Herßogthum darin festgeseßet und versichert worden, und Wir dann solchemnach entschlossen, selbigen Antheil mit dem Unserigen zu vereinigen und zu incorporiren und Dero Behueff von den gesambten Eingesessenen Ständen Unsers Hertzog thums Schleßwig, als !>r»>»ren, der Ritterschafft, Städten, Ambts- und Landschaffts-Einwohnern und Unterthanen die alleinige Erb- Huldigung, durch gewisse dazu Verordnete und »„tkorisirre ^«„»ni». »urien einnehmen, die gesambte Eingesessene des gewesenen Fürst lichen Antheils, Geist- und Weltliche, wes Standes und c<,n,Iiti«n Sie auch seyn, Ihrer hiebevorigen Eydes-Pflicht, womit Sie dem Fürstlichen Hause verwandt gewesen, entschlagen und selbige, Krafft obermelten Frieden-Schlusses und der darüber erhaltenen Laxantien unter Unserer Königlichen Suuversinen und alleinigen Erb- und Landesregierung bringen und den Eyd der Treue ablegen zu lassen; Als gebiethen und befehlen Wir pulsten und denen von der Rit- terschafft wie auch denen jenigen, so adeliche Güther in mehr ge dachtem Hertzogthum Schleßwig innehaben und besitzen, Krafft dieses Unseres offenen Patents, allergnädigst und Ernstlich, daß Sie Sich dm 4 des instehenden Monats Septembri», als am Donnerstage
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nach dem 12ten Sonntage IVmitiiti«, Sambt und Sonders auf Unferm Schlosse Gottorff, als woselbst Wir Uns jetzo Persöhnlich aufhalten, zu dem Ende einsinden, umb Unsere allergnädigste Inten- tivn des falls weiter zu vernehmen und darauff Uns, als Ihren nunmehro alleinigen ^v»ver.>iner> Landeö-Herrn, besagtermassen den schuldigen Evd der Treue zu leisten und abzustatten, wie Wir dann auch allergnädigst wollen, daß von denen Geistliche» alhier, die Pröbste alleine erscheinen sollen; denen übrigen Geist- und Welt lichen Bedienten, ^«^istrsten in den Städten und übrigen gesambten Eingesessenen Unterthanen der gewesenen Fürstlichen Städten, Aemb- ter und Landschafften aber, n,»n<liren und befehlen Wir hiemit aller gnädigst und Ernstlich, daß sie sich auf Ahrt und Weise, wie ihnen solches von Unseren dazu verordneten und autn«ri«irten Lummi»«». rien nach und nach, in Unserm Nahmen, wird intiniiret und injun. ßiret werden, zu Abstattung des Eydes der Treue an Uns, als ihren alleinigen t>v»verninen Landesherrn an denen bestimten Ohrten Per söhnlich »istiren und Unfern allergnädigsten Willen weiter vernehmen sollen; Wohingegen sie alle Königliche Gnade, Schuß und Gerech tigkeit zu gewarten haben; Diejenige aber, so ohne erhebliche Ehe- hafften, welche sie glaubwürdig zu bescheinigen schuldig seyn sollen, auß bleiben werden, gebührend zu Rede gestellet und nach befinde» angesehen werden solle». Wornach jedermänniglich sich allcrunter- thänigst zu achten. Uhrkundlich unter Unserm Königlichen Hand zeichen und fürgedrucktem Jnsiegel. Geben auff Unserm Schloß Gottorff, den 22sten Augusti 1721.
I>) Eid des Herzogs von Glücksburg*).
Ich Philipp Ernst, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Ditmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst zc. Thue k,ind hiemit:
Nachdem Ihre Königliche Majestät zu Dennemark, Norwegen ?c. mein gnädigster König und Landesherr, Kraft dero «»>> Got torf den 22sten Augusti 1721 ausgelassenen Patents, das vorhin gewesene Fürstliche Antheil des HerzogthumS Schleswig mit dem Ihrigen zu vereinigen und Dero Crohne als ein altes i„i„ri,i te,„. >>ur„n> abgerissenes Stück, auf ewig wieder zu incorvoriren f>'r guth befunden, auch derowegen an mich gnädigst gesinnen lassen, den
Friedrich K.
C. Sehestedt.
") Abgedruckt nach dem Commissionsbedenke» über die Succession in das Herzogthum Schleswig. Ravit Jahrbücher 184«, Heft 4, p. 241.
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Deroselben, als jetzigem alleinigem Besitzern besagten Herzogthums Schleswig r»ti,„,e meiner darin belegenen Güther, gebührenden Erb-Huldigung-Eid abzustatten; So gelobe und verpflichte Ich für Mich, meine Erben und ^»c«?««,^?,, hiemit und in Krafft dieses, daß Ich und Sie Ihr Königl. Mtt. zu Dennemarck, Norwegen :c. für Unfern alleinigen ^uver,,,',,,-» Landeohcrrn erkennen und halten, Deroselben, wie auch Dero Königl. Erbz»»«««»»»'^« ,'n der Regie rung") «eeumliin, teiiurei» Nejzi»' le^i«, treu, hold und gewärtig seyn. Hochgedacht Ihr Königl. Majestät und Dero Königl. Erb- HauseS Nutzen, Bestes und Vortheil in allem äußersten Fleißes suchen und befordern, Schaden und Nachtheil aber, aller Möglichkeit nach, warnen, verhüten und abwenden, auch alles dasjenige thun und leisten wollen, was getreue Fürsten und Vasallen Ihrem Souverai- nen Könige und Oberherrn zu thun und zu leisten schuldig scynd. So wahr mir Gott helffe und fein heiliges Wort. Urkundtlich mei ner eigenhändigen Unterschrift und fürgedrucktem Fürstl. Jnsiegel. Geschehen zu Schleßwig den 3ten Sevtembris 172t.
(>. S ) Philipp Ernst.
r) Eid des Herzogs von Augustenburg **).
Ich Christian August, Erbe zu Norwegen, Herßog zu Schleß wig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst :c. Thue kund hiemit: Nachdem Jhro Königl. Majestät zu Dennemarck, Norwegen ic. Mein gnädigster König und Landes-Herr, krafft Dero .lueu Gottorff den 22sten Augusti 1721 ausgelassenen Patents, das vorhin gewesene Fürstl. Antheil des Herzogthums Schleswig mit dem Ihrigen zu vereinigen, und Dero Crohne, als ein altes i„j»ri» tempurum abgerissenes Stück, auf ewig wieder zu incorporiren für guth befunden, auch Derowegen gnädigst an mich gesinnen lassen, den Deroselben, als jetzigem allei nigen Besitzern besagten Herzogthums Schleswig, ,-:,ti„„e Meiner darin belegenen Güther, gebührenden Erb-Huldigungs-Eid abzustat ten; So gelobe Ich, für Mich, Meine Erben und !üu«r<?«8uren, hiemit und in Krafft dieses, daß Ich und Sie Ihr Königl. Majestät zu Dennemarck, Norwegen ic. für Unfern alleinigen »uuvei«!»«« LandeS-Herrn erkennen und halten, Deroselben wie auch Dero Königl.
Erb:8»ere»»ure» in der Regierung, «eri,nll„,„ tenuren, I>e^i>> I!e^i»>,
treu, hold und gewärtig seyn, Hochged. Ihr. Königl. Majestät und Dero Königl. Erb-Hauses, Nutzen, Bestes-und Vorthcil in allem
°) Es'ist zu bemerken, daß in allen vorliegende» Formularen nur in diesem Eide das Eomma vor ,,see,m,l„m" fehlt. Bor „treu" findet es sich überall.
°") Abgedruckt nach dem Commissionsbedenken über die Succession in das Herzogthum Schleswig. Ravit Jahrbücher 1846, Heft 4, p. 24t.
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äußerstem Fleißes suchen und befördern, Schaden und Nachtheil aber, aller Möglichkeit nach, warnen, verhüthen und abwenden, auch alles dasjenige thun und leisten wollen, was getreue Fürsten und Vu»»IIen Ihrem Huuverumen Könige und Ober-Herrn zu thun und zu leisten schuldig seynd. So wahr mir Gott helffe und sein heiliges Worth. Urkundlich Meiner eigenhändigen Unterschrift und fürgedrucktem Fürstl. Jnsiegel. Geschehen zu Schleßwig den 3ten Septembris, Ao. 1721.
(l. ».) C. August H. z. Holstein.
>I) Bericht über den Huldigungöact und Eingabe der Prälaten und Ritterschaft*).
Demnach .4nno 1721 den 22. August ein gedrucktes Patent pu- bliciret und insinuiret, worin Prälaten und denen von der Ritter schaft, auch denenjem'gen, welche adliche Güter im Herzogthum Schleswig inne haben, allergnädigst anbefohlen worden, daß diesel ben samt und sonders auf dem Schlöffe Gottorf sich einfinden und Jhro Königl. Majestät, als ihrem nunmehro alleinigen Souverainen Landesherrn den schuldigen Eid der Treue leisten und abstatten sol len, als sind auch dieselben am besagten Tage und Ort erschienen, da denn Ihre Hochgräfl. Excell.: der Herr Großkanzler Graf von Holstein, im Beisein der dreien Geheimen Röthen, Herrn Wieben, Herrn Schestedten und Herrn von Holstein, welche insgesammt auf gestanden waren, Ihr. Königl. Majestät allergnädigsten Willen Ih nen zu vernehmen gegeben (zu welchem Ende denn auch sowohl das Commissorium, als auch das vorangezogene Huldigungspatcnt und die gedruckte l«i-»,„l!> zu,.in,e,>ti von dem Herrn Etatsrath von Ha gen vorgelesen wurden) und verlanget, sothanen Huldigungseid zu unterschreiben und zu untersiegeln, daneben Jhro Königl. Majestät landesväterliche Hulde und Gnade vestiglich versichert. Es antwor tete hierauf der Herr Probst und Conferenzrath Detlev Reventlau für sich und „«mine der Ritterschaft des Herzogthums Schleswig, daß Sie Jhro Königl. Majestät Wille» allerunterthänigst zu geloben sich eingefunden und des Erbietens wären, Deroselbcn als Ihrem alleinigen souverainen Landesherrn Ihre Treue, 2e>e und Devotion unabbrüchich zu erweisen, gestalt sie denn auch den Erbhuldigungseid, wie derselbe nach dem gedruckten Formular schriftlich hiebei gehet, sofort unterschrieben und besieget.
?t»muli> znr«me»ti.
Ich Endesbenannter von der Ritterschaft in dem Herzogthum Schleswig thue kund hiemit: Nachdem Jhro Königl. Majestät zu Dännemarck und Norwegen mein allergnädigster König und Herr,
') Aus den Landtagsacten, abgedruckt nach Eornsen Unionsverfass. p. S2l,
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Kraft dero »»b <Ii,lu Gottorf den 22. August 1721 ausgelassenen Patents, das vorhin gewesene Fürstl. Antheil des Herzogthums Schleswig mit dem Ihrigen zu vereinigen und Dero Cron als ein altes inzuri» ten,p«ru„> abgerissenes Stilck auf ewig wieder zu in- corvoriren für gut befunden, auch Kraft selbigen Patents mir aller- gnädigft injungiren lassen mich allhier persönlich einzufinden, um in Dero alleinige Pflicht zu treten und den gewöhnlichen Erbhuldi- gungseid in behöriger Form abzulegen: So gelobe und verpflichte ich für mich, meine Erben und Successoren, hiemit und in Kraft dieses, daß ich Sie Ihr Königl. Majestät zu Dännemark, Norwegen für unfern alleinigen souverainen Landesherrn erkennen und halten Deroselbcn wie auch Dero Königl. Erbsuccessoren sec,m,I,„» ten«. ren, legi» re^i.ie *), treu, hold und gewärtig sein, allerhöchstgedachte Ihr. Königl. Majestät und Dero Königl. Erbhauses Nutzen Bestes und Vortheil in allen, äußersten Fleißes suchen und befördern, Schaden und Nachtheil aber aller Möglichkeit nach warnen, verhü ten und abwenden, auch alles dasjenige thun und leisten wolle, was getreue und gehorsame Landsassen und Erbunterthanen Ihrem souve rainen Könige und Landesherrn zu thun und zu leisten schuldig sein. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort! Urkundlich mei ner eigenhändigen Unterschrift und aufgedrückten adlichen Pettschafrs. Geschehen zu Schleswig den 4ten September ä»n« 1721.
Nachdem nun dieser Huldigungsact geendigt, haben Prälaten und Ritterschaft die Gnade gehabt, Ihr Königl. Majestät-wie auch Ihr Königl. Hoheit dem Cronprinzen ihre allerunterthänigste Revc- rence zu machen, welche auch beiderseits Dero beharrliche Gnade dieselbe ganz huldreich versichert und insbesondere Ihr Königl. Ma jestät dem Herrn Probst und Conferenzrath Reventlau, welcher die folgende Supvlique zugleich mit allertiefsten Respect übergeben, in Königl. Gnaden versprochen, daß eine allergewierigste Resolution erfolgen solle.
«) Aus der Supplique vom 4. September 1721 **), Allerdurchlauchtigster u. s. w.
Ew. Königl. Majestät haben am 22. äu^u8ti ». «. durch ein öffentliches Patent allergnädigst intimiren lassen, daß Sie beschlossen von denen gesamten Eingesessenen Ständen Dero Herzogthum Schles wig, den Eid der Treue ablegen zu lassen, dannenhero allergnädigst und ernstlich anbefohlen, daß zu solchem Ende Prälaten und Ritter schaft, wie auch diejenigen, so adliche Güter in Besitz haben, den vierten dieses Monats Septembris samt und sonders auf Dero Schloß Gottorf sich einzufinden, Dero allergnädigste Intention des-
Das Comma steht ausdrücklich an dieser Stelle. ") Abgedruckt nach Lornsen Unionsverfassung p. S22.
falls wuter zu vernehmen und darauf Ew. Köm'gl. Majestät als Ihren nunmehro alleinigen souverainen Landesherr« den schuldigen Eid der Treue leisten und abstatten sollen. Wie nun die uns ob liegende allerunterthänigste Pflicht erfordert, hierunter die allerschul- digstc Parition zu leisten, also sind wir auch zu solchem Ende an- hero erschienen und haben nunmehr die Huldigungspflicht mit aller- tiefstem Respect abgestattet, sind auch des allergehorsamsten ErbietenS, daß wir uns bei allen Begebenheiten dergestalt, wie solches getreuen Landsassen und Unterthanen gebühret, jederzeit betragen und erfinden lassen. Weilen aber bei dergleichen Erbhuldigungen die Landespri- vilegien, Freiheiten und Begnadigungen jederzeit allergnädigft con- sirmiret, solches auch von ^„no 1460 unverrückt dergestalt beobach tet, Wesfalls man sich nur auf die letzten Erempla und allergnädig- sten Confirmaliones 1. Sept. 1393, 5. Dcb. 1648 und 2. Juni 1671 der Gottsel. Könige LKiisti.ini >Vti, t>ie>1eriei tertii und ^Kristin»; Vti allseits allerglorwürdigsten Andenkens beziehet, Ew. Königl. Majestät selbsten auch, welches wir mit tiefschuldigstem Dank erkennen, am 27. Apr. ä„n« 1712 sothane Landesprivilegien Be gnadigungen und KeneKci» zu confirmiren die Gnade gehabt und dabei uns eine solche huldreiche Versicherung bei Königl. Worten und Glauben gegeben, als leben wir auch des allergehorsamsten Ver trauens, es werden Ew. Königl. Majestät uns dabei fernerhin in Königl. Gnaden mainteniren, damit wir unS einer gleichen Frei heit nnd Credits mit der holsteinischen Noblesse zu erfreuen haben mögen. Wir leben hinnächst der gesicherten Hoffnung, Ew. Königl. Majestät werden eö Deroselben nicht mißfällig sein lasse», wenn wir die Freiheit nehmen, wegen einiger Puncte, worauf unser Wohlstand, womit auch das hohe Königl. Interesse unablässig ver knüpfet, hauptsächlich beruhet, Dieselben allerunterthänigst anzuflehen, daß Sie uns Dero gewierigste Resolution darüber zu ertheilen in Königl. Gnaden geruhen wollen.
1) Ergeben die?stent», daß in dem Herzogthum Schleswig von Alters her Landtage allergnädigft ausgeschrieben, woselbsten die herrschaftlichen ?rop««itione», Prälaten und Ritterschaft, Ständen und Städten zu ihrer allerunterthänigste« Resolution eröffnet, welche dagegen ihre etwa gehabte ßr»vi»nin» in aller Submission vorgetra gen und nachdem alles in genügsame Deliberation gezogen ein ge wisses Lun«Iu8»n> und sogenannter Landtagsschluß gemacht worden, dergleichen annoch am 25. Januar 1712 abgegeben und nachgehends am 27. April e»>1em von Ew. Königl. Majestät allergnädigft ratifi- ciret worden. Wann nun hierauf die Wiederherstellung des so höchst nöthigen CreditS, folglich auch des ganzen Landes Wohlfahrt mit beruhet, als gelanget an Ew. Königl. Majestät Prälaten und Ritter schaft des Herzogthums Schleswig allerunterthänigstes Bitten: Sie geruhen auch hinführe in diesem Herzogthum dergleichen Landtage ausschreiben zu lassen.
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s) Königl. Resolution Auf daß von pr»elst«n und Ritterschafft des Hertzogthums Schlefzwig eingegebene .» en>»rii, I
Ihre Königl. Maj. zu Dennemarck Norwegen der Wende» und Gothen :c. haben sich allerunterthänigst vortragen lassen, was Dero Getreue pr»rl!,te„ und die von der Ritterschafft des Hertzogthums Schleßwig in Ihrem unterm 4tcn Sei,t,i„I»i8 dieses 1721sten Jah res Allerunterthänigst übergebenen und in 3 ?„„cten bestehendem Memorial allerdemühtigst vorgestellet und gebehtcn, worauff dann Allerhöchstgedachte Ihre Königl. Maj. folgendergestalt Dero Aller- gnädigste re»ol,,tivn zu ertheilen fiir gut befunden, daß nemlich, was den Ersten ?un«f wegen eines von Ihr. Königl. Maj. in Dero Herßogthumb Schleßwig vors Kimfftige außzufchreibcnden Land-Tages betrifft, Ihre Königl. Maj,, wann Sie die Konjunkturen von der Beschaffenheit finden solten, daß ein Land-Tag in den Hertzogthü- mern auszuschreiben die Nothwendigkeit erfordern würde, Sie als dann fernerweit Dero Allcrgnädigste lie»ul„tivn dieserwegen Dero Getreuen t>i-!,el!>te„ und übrigen von der Ritterschafft kundt thun und solchen fallß daß benöthigte verfilzen lassen wollen.
>-»> 2<lun> p.i»8um da in aller 8ul,,„is»iun begehret wird, daß alljährig in diesem Hertzogthum Schleswig ein Ordentliches (j»»rts>. und Land-Gericht zu gewisser Zeit ausgeschrieben und gehalten wer den möge, haben Ihre Königl. Maj. Allergnädigst resulviret, daß, wann alle Jahre so viele ?>«ce«8en entstehen und von der cvnse- quene« sepn solten, daß ein solches q».irta>. und Land-Gericht auß- geschrieben werden müßte, und die Ausschreibung sothanen Gerichtes alßdann zu gewißen Zeiten geschehen und hierinn behufsige anstatt gemachet werden solle; Was sonsten in dem 3ten äi-ti«»!« des von prselsten und Ritterschafft übergebenen Allerunterthänigsten I^enio- erwehnet wird, daß nämlich in dem Hertzogthum Schleswig nach der revi<iirten Land-Gerichts-Ordnung und derselben nnneotirten <.unstit„ti«i,en, so weit solche auch die Eingesessene von Adel in so- thanem Hertzogthum angehen, ingleichen dem Jütschcn Lau-Buch nach als vor erkandt, auch bey denen in dem Schleßwigschen Land-Gericht abgesprochenen Urtheilen ohne einige ^i>pelli,<i«n, Sun,,Ii«!,tiun, Ke-
liuvtion, liestitutivn !n integrum, Milser«!« nullit.iti« oder wie der-
gleichen lieme<Ii» sonst Nahmen haben oder erdacht werden möchten, es gäntzlich und allerdings gelaßen werden möge, darauf <>««>», iren Allerhöchstgedacht Ihre Königl. Maj. Sich hiermit allergnädigst, und geben Dero Getreuen pr»el.iten und denen von der Ritterschafft diesen Bescheid; Daß gleichwie alle Gerichts-Sachen in dem Hertzog thum Schleßwig bißhero nach der revi,Iirten Land-Gerichts-Ordnung
°) Bisher nur im Auszüge gedruckt.
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und derselben »nnertirten (^„»litutiunen, ingleichen nach dem Jüt- schen Low-Buch lieciiliret und entschieden worden, Sie es auch fer nerweit bei dieser X„rma laßen, und insonderheit dasjenige gehalten wißen wollen, was rntlune der Einlagers- und Umbschlags-Verschrei- bungen, wegen beybehaltung des ere,1it, in «bgedachter Land-Ge- richts>Ordnung und deren <,u„»titutivnen Verordnet und festgesetzt worden.
Anlangend den 4ten pun«r, darin allerunterthänigst verlanget wird, daß Ihre Königl. Maj. Dero getreuen Ritterschafft des Her- tzogthums Schleßwig die Freyheit, 1e»t«ment», nach ihrem Willen und Belieben zu machen und vun.itiu„e« zu errichten, Allergnädigst zu verstatten, und darüber eine specialen, Oonglitutiunen, in vi», »I-Nßnistivse s.invtivni» promulLsiren zu lassen geruhen mögen; So wollen Allerhöchsterwehnte Ihr. Königl. Maj. Ihnen auß sonderbah- rer Königl. Gnade sothane Freyheit allergnädigst verstatten.
Waß endlich bei dem Zten und letztern ärtivulu wegen Milde rung in den ui'IinJiren mönahtlichen ^«niril»,t!or>en allerunterthä nigst angeführt wird, so werden p,i,el»te„ und Ritterschafft des HertzogthumS Schleßwig den ellevt Ihrer Königl. Maj. allerhöchsten Landesväterlichen Hulde und Gnade darin merklich verspühret haben, daß Sie sogleich nach erhaltenen Frieden Jhnin die in dießem Jahr unumbgänglich auszuschreibende extrg«r,Iin«ire ^»ntributinne» nach- gelaßen, obgleich in Dero Königreichen die exti»ur,1i»nire l.'«ntril»i- ti„„e» annoch nicht re»8iren; da aber Ihre Königl. Maj. nur eine so kurtze Zeit aus diesem Beschwehrlichen Kriege gerahten, und noch ein großes im Nachstand, so da abgetragen werden muß, so Können l'i-i'eliitel, und Ritterschafft gar leicht ermessen, daß, so gerne es auch Ihre Königl. Maj. es zu thun willens seyn. Könnten Sie dennoch bey so bewandten Umbständen selbige und alle übrige Dero getreue Unterthanen von denen «rn'iniliren mönahtlichen LuntriKuti«. nen nicht befreyen können, waß aber sonsten auf eine oder andere Weiße zu Ihrer ?r«tectiun gereichen Könte, ein solches würden Ihre Königl. Maj. Ihnen gleichfalß insbesondere mit allen Hohen Königl. Gnaden wiederfahren lassen. Uhrkundlich unter allerhöchst geehrt Ihr. Königl. Majtt. fürgedruckten Jnsiegel. Geben auf Dero Schloß «ttttoi-ff den 17. Septbr. ^nno 1721.
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Die zwei Nebenartikel des Freundschaftsbündnisses mit Oestreich und Rußland. *)
^rtieulu» 8epsratu8 l.
Als Jhro Römische Kayserl. und Cathol. Majest. und Jhro Kayferl. Majest. von allen Reüssen, bey angefangener Unterhandlung dieser anheilte geschlossenen Tractaten zu verstehen gegeben, daß zu Beibehaltung der Ruhe im Niedcrsächsischen Crayse, und Abwendung derer im Norden der einst zu befürchtenden Weitlaüsftigkeiten, allerdings erforderlich, daß die zwischen Jhro Königl. Majest. zu Dännemarck-Norwegen und des Hrn. Hertzogs Carl Friederich von Hollstein - Gottorff Königl. Höh. ^ obschwebende Differentzien, auf eine gütliche Art gehoben werden möchten, und zu dem Ende von Jhro Rom, Kayscrl. und Cathol. Majest. und Jhro Kavscrl. Majest. von allen Reüssen der Antrag dahin geschehen, daß gegen der von hochgedachten Hrn. Hertzoge für sich, Dero Erben und Knuten auf den ehemahligen Fürstl. Antheil von Schlcßwig beschehcnden Verzicht, Jhro Königl. Majest. zu Dän nemarck-Norwegen, sich zu einem SchadloßhaltungS-Husiitu von 2 Millionen Rthlr. einverstehen, und sothancs <j„.,nt„m ihme, Hrn. Hertzoge, an Gütern angewiesen werden möchte; Hingegen Jhro Kö nigl. Majest. zu Dännemarck-Norwegen mit kräfftigsten Gründen zu behaupten vermeynen, daß mit Recht Deroselben keine Schadlos. Haltung könne zugemuthet werden, anbey auch die Unmöglichkeit einer solchen geforderten Geld-Summa, und anbey die Ursache vorgeschützct, warum an Land und Gütern nichts könte «e<Iiret werden. Jedoch bloß und allein in Oan8i<leratiun vor Jhro Römis. Kayserl. und Cathol. Majest. und Jhro Kayserl. Majest. von allen Reüssen, auch zu Bezeigung der wahren Neigung, die allgemeine Ruhe zu erhalten, sich endlich dahin erkläret, vorerwehnten Hrn. Hertzoge von Hollstein, anstatt eines 8uul!,Ae„>ent» eine Million Rthlr. in Kayser - Gulden oder in gleichgültiger Müntze zuzukehren. Versprechen und geloben demnach hiermit, daß sobald vorerwehnter Hr, Hertzog von Hollstein eine bündige und mit aller seiner Erben und Agnaten O,,n»en» be festigte Le8»iun und lienuneistiun aller seiner an dem gewesenen Fürstl. Antheil des HerzogthumS Schlcßwig und sonsten daraus ver meintlichen annoch habenden irten«iune„, wird ausgestellet, und an Jhro Königl. Majest. zu Dännemarck-Norwegen wird extr-xliret haben; Sie alsdann sogleich bey dieser Kxtr.iclirung 500000 Rthlr, in Hamburg, und nachgehends alljährlich bis die gantze Summa der versprochenen Million abgetragen, 100000 Rthlr. baar, ohne des
") Abgedruckt nach Hansens Staatsbeschreibung p. 79l.
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Hrn, Hertzogs weitere Kosten, daselbst wollen auszahlen lassen. Jhro Röm, Kayserl. und Cathol. Majest. hingegen sowohl, als Jhro Kay serl. Majest. von allen Reüssen versprechen offtermcldten Hrn. Hert- zogs von Hollstein Königl. Höh. zu Annehmung dieses vltluti und Ausstellung der Inrinellen Le««wn vor sich, Dero Erben und .^n«- ten, alles Vermögens zu persuadiren und zu bewegen. Zu Uhrkund dessen sind von diesem 8epsrst« ^rtieul« prim«, so von gleicher Krafft, als der Haupt-Tractat seyn soll, die benöthigte gleichlautende Exemplaria verfertiget, und ein jedes dererselben von derer dreyen
höchsten?»ei»<:enten dazu »cvreilitirten und bevollmächtigten ^inistri»
besonders unterschrieben und besiegelt worden; worauf gleichfalls die Katitteutiunen mit denen von dem Haupt-Traclat gegen einander ausgewechselt werden sollen. So geschehen zu Copenhagen den 26. May 1732.
5. ll. «. v. 8e«Ke„.Iurtr. 0. c. U. v. Lr»«Ke>.
LK. 1,. vo» Glesse». Iver K«»en«rant«.
L. ^. vun ?Ie«»en. Ott« ölume.
^rtieulus 8ep»rutus II.
Nachdem Jhro Königl. Majest. zu Dännemarck-Norwegen, auf Jhro Röm. Kayserl. und Cathol. Majest. und Jhro Kayserl. Majest. von allen Reüssen geschehene nachdrückliche Vorstellung, sich in dem, am heutigen »ittu unterschriebenen, und darauf von denenselbcn un term 10. Junii zu rutitieirenden 8ep»,üt.^rt1e»I bewegen lassen, des Hrn. Hertzogs Carl Friederichs von Hollstein Königl. Höh. gegen seine und seiner ^Knaecn Lessiun und Iiennnei«ti«» vor sei» gewe senes Antheil des Herßogthums Schleßwig und sonsten darauf ver- meyntlich annoch habende l>r«teiisit,nen, eine Million Rthlr. zuzu kehren; So clevlariren dahingegen Jhro Röm. Kayserl. und Cathol. Majest. und Jhro Kayserl. Majest. von allen Reüssen, daß Sie dem Hrn. Hertzog von Hollstein zu .^eeeptirung dieser expromittirtcn Mil lion einen 1 erniinuin perenNuriuin u cliit« der killtitieutiun des am
heutigen l)»t« geschlossenen Tractats auf 2 Jahre setze» wollen: Dä fern? aber wider besseres Verhoffen des Hrn. Hertzogs Königl. Höh. sich zu Annehmung dieser Offerte nach Ablaufs dieses Termini nicht verstehen sollen; So wollen und sollen Jhro Königl. Majest. zu Dännemarck-Norwegen, weiter zunichtes gebunden, sondern von allen Ansprüchen, die der Hertzog von Holstein machen möchte, gäntzlich und zu ewigen Zeiten befreyet bleiben. In welchem Fall Jhro Röm. Kay- ferl. Majest. und Cathol. Majest. und Jhro Kayserl. Majest. von allen Reüssen auch kein Bedencken tragen zum Voraus zu <>«>.» Iren, daß allerhöchst Dieselbe beyderseits an der, zum Besten offtgcdachten Hrn. Hertzogs übernommenen Verbindlichkeit nicht mehr gehalten seyn wol len. Zu Uhrkund dessen sind von diesem Hi-tir,,!» l5ez,»i-.-,n, ^e^iml«, so von gleicher Krafft als der Haupt-Tractat seyn soll, die benöthigte gleichlautende Exemplaria versertiget, und ein jedes derselben, von
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derer dreyen höchsten ?l,ci«ce„ten dazu »«ere,Iiti^ten und bevollmäch- tigten Uinistri», besonders unterschrieben und besiegelt worden, wor auf gleichfalls die Ii«titic«t!<>„en mit denen von dem Haupt-Tractat gegen einander ausgewechselt werden sollen. So geschehen zu Coven- hagen den 2«. May 1732.
U. «. v. 8ecKen,Iurff. 5. C U. v. LracKel.
von Glessen lver ki«8envr»nt«,
l!. ^. vun ?Ie»»en. Ott« Llume.
Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) I.XXXV. , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/42de0771-e8a7-4251-95ff-9bd56db99d75/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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