Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XI.VIII , S. 179
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XI.VIII , S. 179
Wir Ferdinand der Dritte von Gotteö Gnaden, erwchltcr Rö mischer Kavser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Boheimb, Dalmatien, Croatien und Schlawonen König, Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Brabant, zu Stever, zu Kärndten, zu Crain, zu Lützenburg, zu Würtcnberg, Ober und Nieder-Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggreffe dcö Heil, Rö mischen Reichs zu Burgau, zu Möhren, Ober und Nieder-Lausitz, Gefürfteter Gras zu Havöburg, zu Tyrol, zu Psirdt, zu Kyburg und zu Görtz, Landgraff in Elsaß, Herr auf der Windischen Mark, zu Porrenau und zu Salins bekennen öffentlich mit diesen Brieffe und thun kund jcdermanniglich, daß uns der Hochgeborne Fridrich, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarssen, Graff zu Oldenburg und Dellmenhorst ?c. Unser lieber Oheim und Fürst, vermittelst seiner Lbd. geheimen Raths und Cantz- lers des Ersahmen Gelehrten, unserS und des Reichs lieben Getreuen Johann Adolffen KielmanS, der Rechten I1„rtur, schrifft- und münd lich in Untertänigkeit zu vernehmen gegeben, daß im Fürstenthum Schleßwig nach den Dänischen und Schleßwigschcn Rechten, die !UH«rei„iität nach Verftieösung des achtzchenden Jahres, ohne Unter scheid durchgehend beobachtet und vi,««,, irct werde.
Und demnach nun S. Lbd. ein ziemlich hohes Alter ob sich, und hichero nach dem Willen Gottes leicht mit deroselben ein Fall zutragen könnte, dero ältester Sohn aber noch jung, jedoch die Itt»>r,e„„ität nach Verfliessung der 18 Jahren im Fürstenthum Schleßwig unstreitig überkomme, mit gehorsamster Bitte, weil« es sehr beschwerlich scyn wolle, daß zu deroselben Zeit einer zu der Regierung pr« purre K»I,iIi«, PI« parte aber inksliilis seyn solte, daß wir gnädigst geru hen motten S. Lbd. Fürstl. Hause Holstein Gottorpischer Linie, die Kävserl. Gnad und Frevheit zu ertheilen, daß wann derjenige Fürst, so von selben Hause zu der Regierung treten solle, das acht zehende Jahr feines Alters vollendet, für.^Hvi-re,, und zu der Fürstl. Hol steinischen Regierung, gleichwie zu der Schleßwigischen, für tüchtig gehalten werden, und solche antreten möge und solle.
Das haben wir angesehen, wahrgenommen und betrachtet, solch vbgedachte S. L unterthönigste ziemtiche Bitte, zumahlen solches bey etzlichen anderen Fürstl. Häusern des Heil. Reichs auch gebräuchlich ist und die annehmlich getreue und sehr nützliche Dienste, so Weyland
°) Abgedruckt nach Künig Reichs-Archiv c»vt. II, Forts. 2, p. 288.
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unsere hochgeehrte Vorfahren an Heiligem Reiche, Römischen Kaysern und Königen, und unserm Löbl. Hause Oesterreich, wie auch uns mehr ermclt S. L. Vorfahren, dero ganzes Fürstl. Hauß und sie selbsten in unterschiedliche Wege geleistet und bewiesen haben, und solches fürterhin thun können, mögen und sollen. So haben wir demnach aus jetzt vermelten und mehr anderen erheblichen Ursachen, mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath und rechtem Wissen in ob- gemelt S. L. unterthänigste Bitte gnädigst gewilligct. Thun das, verwilligen und ertheilen solches aus Römischer Kayscrlichcr Macht Vollkommenheit hiermit wissentlich in Krafft dieses Brieses und mei nen, setzen und wollen, daß wenn inskünftig ein Herzog zu Holstein Gottorvischer Linie, so in der Regierung succediren soll, das acht- zehende Jahr seines Alters «umplirt für ,VIi^„,e»n und zu derselben Regierung für tüchtig und tauglich gehalten werden, wie obgemelt, antreten und die Stände, Beamte und Unterthanen desselben Fürsten thums darauf die Huldigung und Pflichten nehmen und halten, sie auch schuldig und verbunden seyn sollen, demselben ein solches alles nicht weniger als andere Schuldigkeiten zu leisten und abzustatten. Und gebieten darauf allen und jeden Churfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, I', »einten, Graffen, Freuen, Herren, Rittern, Knech ten, Land-Voigten, Pflegern, Verwesern, Ambtleuten, Landrichtern, Schuldheissen, Bürgermeistern, Richtern, Nähten, Bürgern, Gemein den, und sonst allen andern unsern und des heil. Reichs Unterthanen und Getreuen, was Würden, Stand oder Wesens die sevnd, ernst- und vestiglich mit diesem Briefs und wollen, daß sie offt gedachtes Herzog Fridrichs zu Schleßwig Holstein Lbd. Erben und Erbens- Erben und ganßes von seiner Lbd. >>u»te,irendes Fürstl. Hauß Hol stein bey obgehörter unser gnädigsten Verwillig- und Begnadigung ruhig und gäntzlich bleiben lassen, daran im geringsten nicht hindern noch irren, noch solches jemand anders zu thun gestatten, in kein Weiß und Wege, als lieb einem jedem se» unsere und des Reichs schwere Ungnade und Straffe, und darzu ein Pocn, nemlichen hun dert Mark lötiges Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so offt er freventlich Hierwider thäte, uns halb in unser und des Reichs Cam mer und den andern halben Theil viel bemelt S, Lbd. dcroselbe» Erben und Erbens - Erben, oder wer hierinnen beleidigt wurde, un- nachläßig zu bezahlen verfallen sevn solle.
Mit Urkund dieß Vrieffs besiegelt mit unserm Kayserl. anhan genden Jnsicgel, der geben ist auf unserm Schlosse zu Lintz, den vierten Monaths Tag nach Christi unsers lieben Herrn und
Seligmachers gnadenreichen Gebührt, im sechszehnhundert sechs und viertzigsten, unserer Reiche des Römischen im zehendcn, des Hungari- schen im ein und zwantzigsten, und dcö Boheimischen im ncunzehen- den Jahre,c.
kerllin»nil.
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Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) XI.VIII , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/5cca567e-78c5-4377-8de0-c673a39c32a2/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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