Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. «VI. , S. 460
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. «VI. , S. 460
Wir Christian der Achte, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Hol stein, «?tormarn, der Dithmarschcn und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg, ic. >c. Thun kund hiermit:
Durch vielfache Thatsachen ist es zu Unsrer Kenntniß gelangt, daß bei Manchen Unsrer Unterthanen unklare und irrige Vorstellun gen über die Successions-Verhältnisse in der Monarchie herrschen, und daß diese Vorstellungen dazu benutzt werden um Unruhe nnd Bekümmerniß über die Zukunft des gemeinsamen Vaterlandes für den Fall hervorzurufen, daß einst uach dem Nathschluß der Vor sehung Unseres Königlichen Hauses Mannsstamm erlöschen sollte, wodurch zugleich eine bittre Stimmung unter den Bewohnern in den verschiedenen Landestheilen erzeugt und genährt wird. Wir haben es daher für Unsre landesväterliche Pflicht erkannt durch eine zu dem Ende von Uns allerhöchst ernannte Commissi»» alle, diese Erb verhältnisse betreffenden Acten und Dokumente, so, weit dieselben haben zu Wege gebracht werden können, prüfen und zugleich ein«
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genaue und gründliche Untersuchung aller darauf bezüglichen Verhält« nisse vornehmen zu lassen.
Nachdem das Ergebniß dieser Untersuchung Uns in Unserm Geheimen-StaatSrath alleruuterthänigst vorgetragen und von Uns er, wogen worden ist, haben Wir darin die volle Bekräftigung gefun» den, daß gleicherweise wie über die Erbfolge in Unserm der Krone Dänemark durch Verträge erworbenen Hcrzogthum Lauenburg kein Zweifel obwaltet, so auch die gleiche Erbfolge dcö Königs-GcsetzcS im Herzogthum Schleswig in Gemäßheit deö Patents vom 22. Au gust 1721 und der darauf geleisteten Erbhuldigung, so wie endlich in Folge der von England und Frankreich ausgestellten Garantie- Acte vom 14. JuniuS und 23. Julius 1721 und der mit Rußland geschlossenen Verträge vom 22. April 1767 und vom 1. JuniuS 1773 in voller Kraft und Gültigkeit besteht.
In der festen Ueberzeugung, daß dies auf Recht und Wahrheit begründet ist, und in der Ueberzeugung ferner, daß Wir es nicht länger hinaussetzen dürfen, den schädlichen Folgen entgegen zu wir ken, welche die fortwährend selbst innerhalb der Grenzen der Mo narchie verbreiteten irrigen und falschen Ansichten über diese Ver hältnisse hervorbringen, haben Wir Uns allerhöchst bewogen gefunden, durch diesen Unfern offenen Brief Unfern sämmtlichen getreuen Un- terthanen gegenüber die Ueberzeugung von dem allen Unfern König lichen Erbsuccessoren zuständigen Erbfolge-Recht in das Herzogthum Schleswig auszusprechen, ein Recht, welches Wir und Unsre Nach folger auf dem Dänischen Thron aufrecht zu erhalten für Unsre Pflicht und Unseren Beruf erachten werden.
Dagegen hat die angestellte Untersuchung ergeben, daß mit Rücksicht auf einzelne Theile des Herzogthums Holstein Verhältnisse obwalten, welche UnS verhindern Uns mit gleicher Bestimmtheit über das Erbrecht Unsrcr sämtlichen Königlichen Erbsuccessoren an diesem Herzogthum auszusprechen. Während Wir indessen allen Unfern ge treuen Unterthanen und namentlich denen im Herzogthum Holstein die allergnädigste Versicherung ertheilen, daß Unsre unablässigen Be strebungen auch fernerhin darauf gerichtet sein werden, die zur Zeit vorhandenen Hindernisse zu beseitigen und die vollständige Anerken nung der Integrität de« Dänischen Gesamt-Staats zu Wege zu bringen, so daß die unter Unserm Zepter vereinigten LandeStheile niemals von einander getrennt werden, vielmehr für immer in ihren gegenwärtigen Verhältnissen und mit den einem jeden von ihnen zu« ständigen Rechten zusammen bleiben, so wollen Wir namentlich Un ser« getreuen Unterthanen im Herzogthum Schleswig hiedurch eröffnet haben, daß es nicht von Uns beabsichtigt wird, durch diesen Unfern offnen Brief der Selbstständigkeit dieses Herzogthums, wie dieselbe bisher von Uns anerkannt worden ist, in irgend einer Weise zu nahe zu treten, oder irgend eine Veränderung in den sonstigen Ver hältnissen vorzunehmen, welche gegenwärtig dasselbe mit dem Her
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zogthum Holstein verbinden; und wollen Wir vielmehr Unsre Zusage hiemit ausdrücklich wiederholen, daß Wir Unser Herzogthum Schles wig wie bisher, so auch ferner im Besch der ihm als einem zwar mit Unsrer Monarchie unzertrennlich verbundenen, aber zugleich selbstständigen Landestheile zuständigen Rechte schützen werden.
Urkundlich unter Unserm Königlichen Handzeichen und vorge« druckten Jnsiegel.
Gegeben in Unserm Geheimen Staatsrate auf Unserm Schlosse Sorgenfrei den 8. JnliuS 1846.
(l.. 8 ) Christian«.
Frederik K.P. Frederik Ferdinand. Stemann. A. W. Mottle. Prsted. Reventlow-Criminil.
Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) «VI. , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/681f5403-c3ef-447b-b8bb-d08cbf33316b/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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