Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XIX. , S. 256
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XIX. , S. 256
Wir Christian Albrecht von GOttes Gnaden, Erbe zu Norwe gen, postulierter ^oiiHutvr des Stifts Lübeck, Hertz og zu Schleß- wig, Hollstein, Stormarn und der Dittmarschen, Grafs zu Oldenburg und Delmenhorst, :c. Entbieten denen Ehrwürdigen, Wohl-Edlen, Edlen, Andächtigen und Ehrsahmen, respevtlve Prälaten, denen von der Ritterschafft, Städten, und Gesambten so wohl Geist- als Weltlichen Ständen, und ins gemein allen Bedienten, Unterthanen und Einwohnern unsers Hertzogthumbs SchleHwig unseren gnädigsten Gruefz, und geben denenselben dabenebenst zu vernehmen, daß Uns, kiirtz verwichener Tagen, ein in besagtem Unserm Hertzogthumb hin und wieder öffentlich angeschlagenes Patent zu Händen kommen, wo durch im nahmen des Durchleuchtigsten Großmächtigsten Fürsten, Unsers Hochgeehrten Herrn Vettern, Schwägern, und Gevattern, Herrn ckri»ti»n des Fünfften, Königs zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen, Hertzogen zu Schleßwig, Hollstein, Stor marn und der Dittmarschen, Grafen zu Oldenburg und Delmen horst zc. Unser Hertzogthumb Schleßwig vermeintlich eingezogen, und mit dem Königl. antheil vereiniget, auch allen und jeden prszlsten, denen von der Ritterschafft, Städten und Ständen, und inßgemein allen Eingesessenen und Unterthanen unserS Hertzogthumbs Schleßwig, geboten und anbefohlen werden wollen, daß sie, bey Königl. Ungnade, Verlust ihrer Haab und Güter, auch Privilegien, Freyheit und Ge rechtigkeiten, höchstbesagte Königl. Majest. für ihren alleinigen 5uu- verainen Lands-Herrn erkennen, derselben Treu, hold und gewärtig seyn, und alles das jenige leisten selten, was getreue und gehorsahme Unterthanen ihrem «uuversinen Landß-Herrn zu thun und zu leisten schüldig. Und zwar dieses alles unter dem hervorgesuchtem nichtigem Vorwand, als hätte» Wir nicht allein, die mit frembden p»tent»ten getroffene und ilireete gegen offt-höchstbemeldte Königl. Majest. und Dero Königl. Hauß angesehene älliuntzen erneuert, sondern auch in Speele an denen Landes - O«ntril>uti«nen, wieder den inhalt des so genandten KensKur^ischen Vergleichs, die helffte zu i>urtivipl,e„ pr«- ten<llret, nachgehends als Jhro Königl. Majest. darin zu geHehle» nicht vermöcht, Uns so fort mit hindanseßung der in denen vnlun». älliaiitze» beliebten schiedlichen Außträge, ümb frembde Hülffe be worben, und mit dehme weder mühe noch Kosten gesvahret, wie Königl. Maytt. Wir von allen Ohrten Feinde erwecken, und die Fnrstenthümer in die eusserste gefahr und ruln setze» möchten, gleich solches alles berührtes Patent mit mehrem besaget.
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Nun ift zuforderst Unfern getreuen Land-Ständen und Unter, thanen zur gnüge bekandt, was gestalt man König!. Dännemärckischer feiten bey letzterer Kriegs-Unruhe in die fünff Jahre Unsere Herßog- thiimer und Landen, wieder alle Erb-Verträge, Friedens - Schlüsse, Reichs- und Cräyß-Satzungen unter einer unerträglichen Luntrilmkinn«. und Einquartierungs - Last gehalten, Unser Hcrßogthumb Schleßwig »eque»trirt^ Unsere Vestungen, allen Uns ertheilten Versprechen schnür stracks entgegen, geschleiffet, und andere unzehlige thätlichkeiten, un- serm Fürstl. Hauß, Hoheiten, Kr^nlien und Rechten zum eusscrstcn Nachtheil, verübet. Ob nun zwar der Uns und Unscrn Unterthanen hiedurch zugefügter Schaden sich auff mi»iv„en und so weit erstrecket, daß derselbe bey Menschen gedencken nicht wieder ersetzet werden mag; So haben Wir doch nach dem zu 5'u»tsi„el,le!iu durch den Allerchristlichsten König errichteten Friedensschluß, sothanen wiewohl unzehligen Schaden zu verschmcrßen, umb so lieber entschlossen, als Wir der ohngezweifelten Hoffnung gelebet, man würde Königl. Dän nemärckischer seilen den getroffenen Frieden allerdings vollenzvgen, Uns den geruhigen besitz und Genuß unser Herßogthümer und Lan den, die, auß der Uns freywillig und vielfältig bestätigten 8«uve- ruinität, und beykommender Rcichs-Fürstl. Hoheit herstiessende ^m« ohngekräncket gelassen, und dadurch den Westvhäl-Rothschild- und Co- penhagischen Friedens - Schluß ein völliges genügen geleistet haben. So hat sich doch so fort so viel ergeben, daß die damahlige L«»- )un«t„ren dem Königl. Dennemärckischen Hoff, zwar alle rechtmässige Uhrsache, aber keines Weges den willen und die begierde uns zu schaden benommen. Es war in dem I-'u„ti,i„eI,lei,„ischen Friedens- Schluß keines Weges bedungen, daß die Königli (^mmi»8i,rii die re»tsnten der bey vorigen Kriegst Läufften nee belli nee 8upren>i Dvniinii ^uie und also null« titulv außgeschriebene Luntlibutiunen, annoch einzutreiben befügt seyn sollen, überdem waren die auß un- sern Hertzogthümern erpressete Summen dergestalt beschaffen, daß sie bey weiten das ttu«ntum der ohne flieg iutimiiten Luntrib»ti»„en übertraffen, dessen ohngehindert, wurden uns die re«t«„ten durch einen gantz frembden L«Ic»lu,» zu 900000. Rthlr. angeschlagen, welche wir endlich in Hoffnung Fried und Einigkeit dadurch zu erhalten zu 300000. Rthlr. abzuhandeln, und zu Versicherung sotha- ner Schuld Unsere Insul 5enn,e,n zuverschreiben Uns genötiget be funden. Wie sehnlich Wir diesem nechst durch Abschickungen und Schreiben gesucht, daß dem Herkommen gemäß, ein Land-Tag auß- geschrieben, die Lullerten auff dem alten von undencklichen Jahren und jehero gewöhnlichen fucß geseßet, neuusliter und zugleichen an- theil zwischen Königlicher Maytt. und Uns getheilet, und zu des Landes->)elen»iu„ und Besten verwendet werden möchten, ist denen Königlichen Dännemärckischen ^Ii„i»t,i8 am besten bekandt. Wir haben aber hierunter so gar kein gehör gefunden, daß vielmehr ohn vorgängigen Land-Tag die Lvlleeten von l',Ri»ten und Ritterschafft
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unter dem Königlichen Nahmen einseitig außgeschrieben und erhoben, wir von deren p.irtiriputiun außgeschlossen, und also eines der höch sten uns zustehenden liezilien entsetzet werden wollen. Es ist hiebe» nicht geblieben, sondern bald eine Beschwerde durch die andere ge- häusfet worden, indeme so gar Unsern eigenen Uns privative zuste henden Aemptern, Ländern und Städten, die <^«nt,il,utiune« inrimirt, durch miliksiische executiu» gewalthätiger weise eingetrieben, und Uns dadurch in der that alle ti«F»Iien, Hoheiten und Rechte eines 8«uver»inen und Reichs-Fürsten entzogen werden. Und ob zwar unter solcher ohnerträglichen Last Unsere getreue gantz außgemattete Unterthanen erliegen müssen, ist doch dieselbe durch die kurß darauff erfolgete würckliche ohnleidentliche Einquartierungen, Anschaffung der !v!»ri-u»en, ^rtiKlerie.Pferde, .Vi»K.i«in.Korns, Kopf- und Viehe-Schatz, Gräsung und dergleichen, verdoppelt, und das Land dadurch zu ab- Haltung Unser oräinnire Gefälle gantz ohnvermögend gemacht worden, zugeschweigen, daß man Königl. Dennemärckischer feiten Unsern Un terthanen die abtragung sothaner. gefälle schlechter dings untersaget- Wiewohl Wir nun hierdurch gnugsahmb in die enge getrieben, hat man dennoch über dem, damit Uns ja keine Lebens - mittel übrig bleiben möchten, auch die von Unsern »umsinen, Mühlen, Vorwer- cken, und dergleichen noch übrige wenige ner,8i«nen, ein und- mit zu denen Königl. ^ont,il,uti«nen gezogen. Dieses aber wird der Welt fast ohngläublich scheinen, daß da bey so bewandten Umbstän- den, Uns die zu Unsern Lebens-Unterhalt nötige gelder außzusinden ohnmüglich fallen muß, man Königl. Seiten von Uns annoch die abtragung der obberührten von vorigen Krieges Läuften herrührenden abgehandelten Restanten zu begehren, und ob Wir gleich durch die ohnmüglichkeit selbsten davon entschuldiget, durch die Königl. Dennemärckische Lxecutione» und Friedens-^«ntrsventione» auch davon befreyet, dennoch unter solchen Vorwand die p«»8«88i«n der Insul kelimern zuergreiffen, und Uns selbe zu entziehe» kein bcden- cken getragen. Diesem allen kommet hinzu, daß man Uns die an- legung einer zu Unser retraite und sicherheit nöhtigen Vestung zu hindern; Unsern eigenen Beambten, Rathen und Li vi!. Bedienten eine gantz schwere Krieges-Steur anzukündigen, uff dem Liester-Tieff gantz neuerliche Zölle anzulegen, das Unsers Vettern U»r>» äuzust Ld. zugehöriges und dermahleins Uns anstammendes Adel: Guth Gottesgabe genandt, unter dem Vorwand einer ohn erweißlichen r«u<l:llitet einzuziehen, sich angemasset. Es war nicht zu vermuthen, daß diesen Uns zugeflossenen eussersten trangsahlen weiter etwas hin- zugefüget werden könte, Wir haben dennoch vor einige Wochen er fahren müssen, daß man Uns durch ein Königl. Schreiben antringen wollen, sothane Oun,Iiti»„e8, wodurch in der that alle zwischen der Königl. und Fürstl. Linie errichtete Erb - Theilungen, Verträge, vni«n».^»ii>ntzen, Lands-Privilegi» und Friedens;-Schlüsse, die von undencklichen Jahren hergebrachte Verfassung und RegierungS-tormb
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der HerHogthiimer, gäntzlich vernichtet und übern Haussen geworffen, auch Uns und Unserm Fürstl. Hauß alle Hoheiten, tiega!!«» und Rechte, nebenst der <i»»Iit»t eines Regierenden Herrn uud Reichs- Fürsten entzogen, und eine ewige Dienstbarkeit aufgebürdet werden wollen. Und als Wir endlich solches so wohl durch Schreiben alß durch eigene Abschickung. Königl. Majestät und dero ^inistri» be weglichst vorgestellet, mit dem erbieten, daß Wir zu bezeugung un serer zu Fried, Ruhe und Einigkeit gerichteten »ineeren Intention, denen Erb - Theilungcn, alten Verträgen, I^nions-^lliimtzen und ge troffenen Friedens-Schlüssen uffs genaueste zu geleben, die zwischen Königl. Majest. und Uns erwachsene irrungen, Käyscrl. Majestät und anderer ohnvarteyischer Chur- und Fürsten ^u<!ici« zu untergeben, Uns jederzeit geneigt und willig würden erfinden lassen, hat solches so gar nichts verfangen wollen, daß man vielmehr die längst f«r- mirte ?rHecten be» itziger (^«njunetur ins Werck zurichten, und meru f.icto unser Hertzogthumb Schleswig vermeintlich gar einzuzie hen, mit dem Königl. Antheil zu vereinigen, und Uns dadurch in der that, da Unser Hollsteinisches uuter der schweren LvntriKutiun». und EinquartierungS - Last immerhin erlieget, von Land und Leuten zu vertreiben unternommen.
'Dieses harte und unerträgliche Verfahren, gleich es an sich durch keinen auch nur den geringsten schein rechtens, also mag eö weit weniger durch die- von Königl. Dennemärckischer seiten angezo gene nichtige Uhrsachen beschöniget werden. Wir wollen allhier nicht anführen, daß dem Königl. Hauß wir keines Weges gegen die Pflicht eines Vi,8.i»e» durch ohnverantwortliche Mittel die 5io>iver.ii„ität Unsers Hertzogthumbs Schleßwig abgetrungen, sondern dieselbe durch einen förmblichen Friedens - Schluß, nebenst der Königl. i,mie, die sich hierdurch den weg zur völligen «ouversinität gebahnet, erhalten; Genug ist eS, daß Uns diese Unsere »ouverninität zu verschiedenen mahlen und noch neulichst durch die ?«ntsinebleauifche ^'r»«t«ten frev und gutwillig bestätiget worden. Daß Wir aber einige mit frembden I'vtentnten getroffene und öirecte gegen Königl. Mavtt. und Dero Königl. Hauß angesehene, auch denen Unionen und Erb- Verträgen entgegen lauffende ällisntzen erneuert, auch sonsten denen- selben so offt und vielseitig zu wieder gehandelt haben selten, ist ein pur lauter ohngegründetes Vorgeben. Da denen Unionen gemäß Königl. Majest. zu gleichen n,«8t»,ttlis mit Uns verbunden, dieselbe aber sich dadurch keines Weges irren lassen, daß Sie, ohne Uns die geringste Nachricht davon zu geben, jetzo und vorhin, nicht allein mit ftembden potentsten, nicht selten Bündnüssen getroffen haben, zu- geschweigen, daß die auß dergleichen ^llinntzen herrührende, sonst ganH ohnnötige starcke Verfassung, da man des edlen Friedens in diesen qusrtiren durch Göttliche Hülffe völlig versichert seyn tonte, die gäntzliche kie»ol!,ti»n der HerHogthiimer nach sich ziehet; Also
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würden auH Wir nicht zu verdencken seyn, wann Wir, vermöge der Unö als einem 8v„v,!i-i,inen und Reichs-Fürsten zukommender Be- fuegnüß, zu Unser und Unserer Landen 'lesen,i„n ein und andere ä»i»ntzen erneuert und geschlossen hctten. Wir bezeugen aber hie- mit vor GOii, daß von Zeit an des getroffenen I'u,ituin«I,Iesu!schen Friedens, dergleichen nichts, viel weniger etwas zu I. Königl. Ma jestät nachtheil geschehen. Dann, daß Käyserl. Majest., vermöge tragenden allerhöchsten Kayserl. Ambts, auß eigner Bewegnüß, Unser Inlei'e«8e, der Mit der Crohn Schweden errichteten älliiiiiß, und des löblichen Nieder-Sächsischen Creyses-Fürsten und Stände dem zu Lüneburg errichtetem Crevß-Schluß eingetragen, und Uns dadurch die <Z.',i-!,„tie dessen, was Uns auch ohn dem von GOTT und Rechtswe gen eignet und gebühret, versprochen; Dieses wird zweiffels ohne unter obigen ini>»il»tiu„ti> von Königl. Dennemärckischer feiten nicht verstanden werden wollen, es wehre dann, daß man die Käyserl. älitKuriiivt und die Frcyhcit der Reichs-Fürsten und Stände in Zweifel zuziehen gemeinet seyn solte. Weit seltzamer wird allen ohnp»»»iu„i,te„ gemühtern vorkommen müssen, daß Königl. seilen Uns alß ein Verbrechen vorgeworffen werden will, daß Wir an de nen Lands-s'»>>tril,„ti^nen die helffte zu >,„i-ticii,ire„, und die Uns ohnstreitig zukommende ,!»>-!> zu behaupten gemeinet, wohlerwogen allen Einwohnern, wes Standes sie auch seyn, im Lande bekandt, gestalten solches auch die Erb-Theilungen, Verträge und Königl. eigene dürre l^iis'üüivnes sonnenklar am tag legen, daß ncmblich so wohl die auß dem Lande und Ambtcrn, alß von l', i>>I»te„, Ritter- schafft und Städten einkommende (.vnt,il,»tiu„e» und Pftueg-Schatz von jehero zwischen der Königl. und Fürstl. >i»ie ir<^,,,Iiter und gleich getheilet, und diesem nechst den Landtags-Schlüssen gemäß, hinwieder zur Lands-'!eten»iun verwendet worden. Und wird hicwieder vergeb lich der also genanter Iien«I,u,^ischer Uore«, angezogen, dann zu geschweige«, daß nicht einsten darin das jenige, was Dennemärcki scher feiten hierunter ohne fueg begehret wird, enthalten. So ist zur gnüge bekandt, daß sothaner an sich nichtiger lieee»» zum Uberstuß durch den k>'vnt!,i„e>,Ieauischen Frieden völlig «»»„rl, und aufgehoben worden. Daß Wir zu behauptung dieses Uns von Unsern Fürstl. Vorfahren angestammeten ^mis t'«IIeet«n<li, weil Wir hierunter ohne Verlust aller Unserer Ke^Iie», und der >>iizni>et eines freyen und Reichs-Fürsten felbsten nicht nachzugeben vermögen, alß Unser durch Abschickungen Schreiben und sonsten vielfältig geschehenes Fle hen und Bitten vergeblich gefallen, endlich Unsere Zuflucht zur Kay serl. Majest. und Unsern mit-und neben-Ständen genommen, wollen Wir keines Weges entkennen, wie aber hierunter nichts zu I. Königl. Majest., dero Reich und Landen «n"en»!ul>, vielweniger etwas zu ge- fahr und »-»in der Fürstentümer veranlasset; Alß haben Wir hier unter nichts verfüget, dann wozu Wir vermöge aller Völcker Recht,
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der Reichs- und Creyß - Satzungen befuget und verbunden. Dann daß Wir die in denen vkii-n» .Hlli^ntzen beliebte Außträge vorbey- gegangen, darunter haben Wir nichts anders verübet, alß das jenige, was I. Königl. Majest. Uns selbsten durch Dero im Jahr 1677 den 30 5a„»i^ii an Uns abgelassenem Schreiben an Hand gegeben, in dem Sie melden, daß solche vniun nur zur hinlegung allerhand vorfallenden nachbahrlichen Streitigkeiten gestifftet worden, uff solche Fälle aber, so die alte Verträge und einfolgig die I_I„i»n selbsten uffhebeu, keines weges extrmliret werden könne, gestalten dann auch bey Huuvei-ninen. t>(it«nlsten nicht gebräuchlich, in fachen, so Dcro hohe lie^iilies, r«„re, nie, cen sich eines andern (,'u^niti»n zn unter- werffen, weil solches mit der «»„veruinitivt i„oomp.,til,le, auch kein exenipel, das solches jemahls geschehen, wurde beygebracht werden können.
Wann dann auß diesem allen zur genüge erscheinet, daß die von Königl. Dännemarckischer feiten wieder Uns verhengete Kxtremi. tielen und Thätlichkeiten, nicht anders dann alß eine ohnverantwort- liche anmafsung Unserer Hertzogthümer und Landen angesehen werden mögen. Diesem nach können Wir nicht umbhin, zu Behauptung Unser von GOTT verliehenen und von Unfern Fürstlichen Vorfahren Uns angcstammeten Hoheiten, Ke^Iien und Rechten wieder die un ter Königl. Majestät zu Dennemarck nahmen ohnbefuegt geschehene einziehung unsers Hertzogthumbs Schleßwig zu i>r»testi,en; wie Wir dann hiemit und in krafft dieses qunm ^lenini»«!»,« und uff die beständigste weise als es immer feyn kan und mag, dawieder pr». te8ti,e„, und Unser von Gott Uns gegebenes und angestammetes Recht, Gerechtigkeiten und Hoheiten, an besagtem unserm Hertzog- thumb mit allem was davon <Iepe,»I,'iet, i«8ervi,en und vorbehalten. Gebieten und befehlen auch hiermit ernstlich allen und jeden I^r«!». ten. Ritterschafft, Städten, und gesambten so wohl Geist- als Welt lichen Ständen, und inö gemein allen Bedienten, Unterthancn und Einwohnern unsers Hertzogthumbs Schleßwig fambt und sonders, bey unser Fürstlichen Ungnade, Verlust ihrer Haab und Güter, auch ?i-ivil^ie„, Frcyheit und Gerechtigkeiten, daß sie solchem unter dem Königl. Nahmen >>u>>Iicirt^r» ?!,lei,l keine folge leisten, sondern in unsern alß ihrer von Gott fürgesetzten Obrigkeit so theuer abgestat teten Eyd und Pflichten verharren; und krafft derselben, wie treue» Landständen und Unterthanen eignet und gebühret, sich gegen Uns verhalten, und weder betrohung noch versprechen sich davon abwen dig machen lassen, und in «»i»,»s Uns alles das jenige leisten, thu» und verrichten sollen, was getreuen Landständen und Unterthanen zu leisten, zu thun und zu verrichten gebühret, der tröstlichen Zuversicht, es werde der allgewaltige gütige Gott Uns insgesambt auß allen diesen Troublen, Unheil und Trangsahlen durch die obhandene Still stands- und Friedens-Handlung fürdersahmbst gnädiglich befreyen und
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erlösen. Wornach männiglich sich zu achten, und für Schaden wird zu hüten wissen. Uhrkundlich Unsers Handzeichens und fürgedrückten Jnsiegcls. Geben lj«n>I>ui-z den 7. ^unH .4„nu 1684..
Wir ckriseisn der V. von Gottes Gnaden König zu Dennemarck Norwegen der Wenden und Gothen, Hertzog zu Schleswig Hollstein Stormarn und der Dithmarschen, Grafen zu Oldenburg und Delmen horst, Erbieten denen Ehrwürdigen WohlEdlen Edlen und Ehrsamen p,»?I.',ten sambtlichen von der Ritterschafft, und andern, so einige Adeliche Güther im Hertzogthumb Schleswig besitzen, unsere Gnade, und ist ihnen auß unsern 30ten dieses Jahrs ausgelaßenen Patent« zur genüge bekandt, aus was Höchstdringstlichen Ursachen Wir ver- anlaßet worden, das Hertzog (!nri«ti»n ^II,reeKter> zu Schleswig Holl stein Lbd. gehabte Antheil im Hertzogthumb Schleswig einzuziehen und mit dem unsrigen zu vereinigen. Wann nun darauf die Ambter und Städte ermeldten eingezogenen Antheils dem Evd der.Treue an uns als ihren ^«uverninen Landes Herrn abgeleget, und dan die Noth- durfft erfodert, daß pr«Isten Ritterschafft und diejenigen, so Adel. Güther in mehrermeldten Schleswigschen Antheil innehaben und be^ sitzen, gleichfals in unsere alleinige Pflicht auffgenommen werden. Als msnlliren und befehlen Wir dencnselben Krafft dieses Unsers offenen ?stents allergnädigst und Ernstlich, daß sie sich auf den 9ten des nechst knnfftigen Monaths ^»1/ als am Mitwochen nach dem 6 Sontage 'prinituti» sampt und sonders auf unsern Schloße L«tt«rp, als wohin wir uns Persöhnlich gegen ermeldte Zeit zu erheben ent- schloßen, zu dem Ende einsinken, umb unsern allergnädigften Willen desfals weiter zu vernehmen, und darauf uns als ihrem alleinigen 8>,uve,'!>inen Landes Herrn besagter maßen den schuldigen Evd der Treue zu leisten und abzustatten, wohingegen dann ihnen sambt und sonders Ihre wohlhergebrachte Frevheiten Rechte und Gerechtigkeiten eonttrmirt, diejenige aber so ohne erhebliche Ehehafften (so sie Glaub würdigen zu bescheinigen schuldigen seyn sollen) ausbleiben werden,
Christian Albrecht.
Königliches Huldigungs - Patent, vom 28. Juni I S84. *)
Das Patent und der Eid der Ritterschaft sind abgedruckt nach einer Abschrift aus des geheimen Raths von Westphale» Kollektanee»,
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von Unfern Ober-Sachwalter desfals gebührend besprochen werden sollen, wornach sie sich sämbtlich aller und untcrthänigst zu achten. Uhrkundlich unter unser« Königlichen HandZeichen und vorgedruckten Jnsiegel geben in Unser Stadt It«e>we den 28. ^un/ 1684.
(1^. 8.) (! K r i » t i a n.
Formular des Eide« der Ritterschaft.
Wir Endes Benandte von der Ritterschafft in dem Hertzogthum ScKIeZviß Thun kund hiemit. Nachdem Jhro Königl. Maytt. zu Dennemarck Norwegen zc. Unser allergnädigster König und Herr Krafft Dero »ul, clutu lienüburß den 30 I^«^ 1684 ausgelaßenen ?«tent» daß Fürstl. Herßog (^Kristi-in ^»»eelit Durchl. zuvor be- seßenen Antheil des Herzogthumbö Schleswig einzuziehen und mit den ihrigen zu vereinigen für gut befunden, Auch ferner Dero »»Ii ilsto Itzehoe d. 28. ^»n^ dieses Jahrs Allergnädigstes Befehl an uns ergehen laßen, umb uns alhie einzufinden und in Dero alleinigen Pflicht wie in denen Ambtern und Städten geschehe aufzunehmen. So geloben und verpflichten wir uns hiemit und in Krafft dieses, daß Wir Jhro Königl. Maytt. zu Dennemarck Norwegen :c. für unfern alleinigen Svuvei-üinen Landes Herrn erkennen und halten, Deroselben wir auch Dero rechtmäßigen' Erb?8»e,'e»»v,'en in der Regierung Treu Hold und Gewärtig seyn, und alles dasjenige thun und leisten wollen, was getreuen und gehorsamen Landsaßen und Erb Unterthanen Ihren ^uver-imel, König und Landes Herrn zu thun und zu leisten schluldig seyn, So wahr uns Gott helffe und sein Heil. Wort. Uhrkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrifft und aufgedruckten Adel. Pittschafft. Geben «eKIe«»ig den 9 lul^
Eid der Städte. ")
Wir Endesbcnannte Einwohner der Stadt Schleswig, Lollfuß und Friedrichsberg, thun kund hiemit; nachdem mahlen Ihr. Königl. Maj. zu Denncmarken ic. vnser allergnädigster König und Herr, krafft Dero »ul> vüt« l!en,>8>iurß den 30. May 1684 ausgelassenen Patents, das Fürstliche vom Herz. <.Kri«ti«n älKreclit Durchl. zuvor besessene Antheil des Herzogthums Schleswig einzuziehen, vnd mit dem Ihrigen zu vereinigen für Gut befunden, so geloben und verpflichten wir uns hiermit und in Kraft dieses, daß wir I. K. M. zu Den. ic. für unfern alleinigen Siuversinen Landesherrn erkennen nnd halten, Derselben wir auch Dero rechtmäßigen Erbs8u««e»»oren in der Regierung, treu,
-) Der Eid der Stadt Schleswig in: Ausführlich in der Theologie und denen Rechten wohl begründetes Bedenken über zwo Hauptfragen, I6»5, p. 47 und Staatsbürgerl. Magazin Bd. 10, p. 6l7.
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hold und gewärtig seyn, vnd alles dasjenige thun und lassen wollen, was getreuen vnd gehorsamen Erbunterthanen ihren souverainen König und Landesherrn zu thun und zu leisten schuldig seyn.
So wahr uns Gott helfe und sein heiliges Wort! Uhrkundlich vnserer eigenhändigen Unterschrift. Geben Schleswig den «. July 1684.
Altonaer Vergleich. 1«89. *)
Kund und zu wissen sey hiermit jedermänniglichen, was Massen die zwischen Ihr. Königl. Majestät zu Dennemarck Norwegen, und deß Herrn Hertzogs zu Schleßwig-Hollstein Fürst!.-Durchl. eine Zeit lang sich enthaltene schwere Ditteientie» durch sorgfältige Vermitte- lung Ihr. Kays. Maj. auch deß Hrn. Churfürsten zu Sachsen, und deß Hrn. Churfürsten zu Brandenburg Durchl. Durchl. auf folgende Art beständig verglichen und beygeleget worden.
4. Soll eine Lenersle ämne8tie und ewige Vergessenheit alles desjenigen seyn und bleiben, so bißhero von beeden Theilen, auch deren Klmistri», Nnterthanen und Angehörigen vorgenommen oder geschehen seyn mag, und dahero niemand derselben beyderseits mit einiger Verantwortung, Entgelt oder Schaden deßhalben beladen werden; Dahingegen eine ewige, unzertrennliche Freündschafft und Vereinigung zwischen Ihr. Kön. Majestät zu Dennemarck-Norwegen, dero Erb- und en in der Regierung und Ihr. Fiirstl, Durchl.
zu Schleßwig-Hollstein und dero Nachfolger, hiemit wiederum erneuert und fest gestellet seyn.
2. Ke»tit„i,'en Ihr. Königl, Majestät zu Dennemarck-Norwegen deß Herrn Herßogen Durchl. in dero Lande, Jnsulen und Güter, in »>>eeie das Gut Gottes Gabe, ihre diu»v<:rtti„isat, liejsülien, ^»1» ^ulleetsrun,, !< «eilerun,, Vesiungen zu bauen und zu besitzen, und sonsten >" «umms, in alle die Hochheiten, Rechte und Gerech tigkeiten, wie sie dieselbe vor und nach dem Westphälischen nnd Nor dischen Frieden, bis zu Anno 1675. gehabt und besessen, auch was Ihr. Fürstl. Durchl. nach dem k'vrituineUeiluischen Frieden zukommen kan, welche Friedens - Schlüsse dann hiemit nochmahlen <>unni-miret werden, ingleichen dero Bediente und Angehörige in ihre Güter und Lspitulis.
") Diese und die S folgende» Urkunden sind abgedruckt nach Hansens Staatsbeschreibung p. 720 ff.
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3. Als auch Jhro Fürstl. Durchl. in dero postulsti» unter an dern mit ,Ie8i,Ieriret, daß Jhro Königl. Majest. die Insul Fehmer» samt denen Aembtern Steinhorst, Trembs-Büttel und Trittau, von der darauff hafftenden U/p-tne« und Schuldforderung Iil>e>-iren, und Ihr. Fürstl. Durchl. i>>i8yue u»u «nere restituiren möchten: So wollen Ihr. Königl. Maj. zu mehrer Bezeugung Dero auffrichtigen Freündschafft, schwägerlichen ^tteetiun und Gewogenheit gegen deß Hrn. Hertzogen Durchl. sich der ttyputKe« und Anspruchs, so sie auf das Ambt Trittau haben, begeben, und solches Jhro Fürstl. Durchl. zugleich mit dero andern Landen wieder einraümen; was aber die re»i>ectiv« Insul und Aembter Fehniern, Trembs-Büttel und Steinhorst anbelanget, weiln selbige nicht in Jhro Königlichen Ma jestät, sondern Dero Herrn Bruders Printz Georg zu Dennemarck Königlichen Hoheit Händen seynd, hat die höchst und hohe ,!Ue<Iisti«n zu desto besserer Veststellung und Beybehaltung des Ruhe-Standes in Norden, und diesem Nieder-Sächsischen Creyse, woran dem i>u- dlivo so viel gelegen, auf sich genommen, die Mittel zu verschaffen, und beyzubringen. Seine Königl. Hoheit wegen der darauff habenden Pfand-Summa ohne Jhro Königlichen Majestät zuthun und Nachtheil zu «vntentiren und zu befriedigen, auch höchst-besagter Ihr. König« lichen Hochheit ^unse,,» zu verschaffen, damit gemeldte Insul und Aembter sothaner Gestalt an Seine Fürstl. Durchl. ebenfals frey und ohne Entgelt, auch Schuld-und Pfandfrey restituiret werden mögen.
4. Da hingegen renunciiren Ihr. Fürstl. Durchl. allen An- und Zusprächen, so sie nicht allein an Ihr. Königl. Majestät um willen dieselbe eine Zeitlang dero Lande inne gehabt, besessen und genossen, machen könnten oder möchten, sondern lassen auch deszwegen diejenige l>r«e«»»e wieder das Fürstliche Haus Plöen, so sie am Kayserl. Reichs-Hoff-Rath erhoben, schwinden und fallen.
ö. So viel die vniunen, ^>«ts t'»n,iliue, und andere biß zu äimu 167H. auffgerichtete Verträge, wie auch die Luiumunionem angehet, bleibet es bey dem bis dahin üblichen Herkommen, und dem buchstäblichen Einhalt des Westphälischen, Nordischen und ?untsine. bleunischen Friedens, auch bleiben alle rückständige Cammer-lnt,«,!«» und (^nli-ibutiunen Königlicher Seiten allerdings unexi^iret.
ß. Die übrige t?r»v»n>i„» werden »>I !>mi«nbilen, (^umpvsitiunem, in Entstehung deren »<> viitt» j„ri« verwiesen, und soll kein Theil wieder obiges alles viu tucti ichtwas unternehmen.
7. Die Ki,titiei>tiu„es über diesen Vergleich sollen innerhalb 14 Tagen » <I»tu der Unterschrifft allhier in Altona ausgewechselt, und alsobald darauff, und längstens innerhalb 8 Tage darnach ohnfehlbar würcklich bewerckstelliget werden.
Zu wahrer Urkund seynd zwey gleichlautende I^xein^Iai-i» aus- gefertiget, unterschrieben und besiegelt, auch beyden Theilen behän digt worden. Geschehen zu Altona den 20 (30) lunii 1689.
IS
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Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) I.XIX. , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/1f930079-8ecc-4e24-a28a-8e99794ad2b8/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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