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Charter: Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data)  XOIX.
Signature:  XOIX.

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Convention mit der freien Stadt Hamburg, betreffend die Säcularisirung des dortigen Domcavitels, vom ^1. April 1803.*)
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Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XOIX. , S. 399
 

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Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XOIX. , S. 399

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    Nachdem von dem Senate der Kaiserlich freyen Reichsstadt Hamburg bey Jhro Königlichen Majestät zu Dänemark, Norwegen zc. auf die Ueberlaßung der Allerhöchstdenenselben an dem Dom-Capitel zustehenden Gerechtsame geziemend angetragen worden, und Aller höchstgedachte Jhro Königliche Majestät, aus besonderm gnädigen Wohlwollen gegen diese Stadt, Sich geneigt finden laßen, wegen Ueberlaßung dieser Rechte und Befugniße mit der Stadt in Unter handlung zu treten, auch zur Schließung einer desfalsigen Ueberein- kunft von Seiner Königlichen Majestät, AUerhöchstdero Geheimerath, des Dannebrog Ordens Ritter und bevollmächtigter Minister am Niedersächsischen Kreise, Adolph Gottlieb, Freyherr von Eyben Excel lenz, und Allerhöchdero Herr Kammerherr und Kanzler der Holsteini schen Landes - Regierung zu Glückstadt, auch Landrath, Ca» Lorenz, Freyherr von Brockdorff, Hochwohlgebornen, von Seiten der Stadt aber Herr Syndicus Herrmann Doormann und Herr Senator Jo-

    ') Abgedruckt nach Politisches Journal Bd, 2, p. I08S.

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    Hann Schulte, bevollmächtigt worden; so ift darüber »achstehender Vergleich verabredet, und von vorgedachten Herrn Bevollmächtigten zu Stande gebracht und vollzogen worden.

    §. 1.

    Seine Majestät der König zn Dänemark, Norwegen, auch Herzog von Holstein ic. und Eigentümer der Reichs-Allodial Herrschaft Pinneberg, überlaßen und übertragen, für sich, Jhro hohen Dcöcen- denten, Erben und Nachfolger in der Regierung dieser Lande, den ganzen Umfang der Rechte, Ansprüche und Gerechtsame Ihres hohen Hauses an und in dem Dom-Capitel zu Hamburg, wie sie genannt werden, und von Allerhöchstdero Herrn Vorfahren in altern und neuern Zeiten directe und indirecte beseßen, benutzt, genoßen, oder ausgeübt scvn möchten, ohne Einschränkung und Vorbehalt, zum völli gen Eigenthum der Stadt, auch dahin, daß selbige über das Capitel und deßen Pertinenzien auf das Uneingeschränkteste zu disvoniren berechtigt ist.

    S. 2.

    Seine Königliche Majestät übernehmen ferner die Versorgung aller von Ihrer Collatur abhängenden jetztlebenden Präbendisten, nebst deren annectirten Vicarien, so wie die Expectivirten, wohingegen ein Gleiches von der Stadt in Ansehung aller übrigen Präbendisten ge schieht. Namentlich übernehmen Seine Majestät die Entschädigung des 8. 1'. Herrn Proostes, des Herrn Besitzers der vierten großen Präbende, der Erben des verstorbenen Besitzers der zwölften großen Präbende, rstiune bieimii grstei»« und des Herrn Expectanten, des Herrn Besitzers der ersten kleinen Präbende und der Herrn Besitzer, ») von der ersten Vicarie «ck slt»,e tiiei-on^mi in »u„,mv; I>) von der 2ten Vicarie »>! »lesre VV!In»I<>i in »umm„;-«) der 2ten Vicarie sä »Itsre 8t, 8tepK»n! in »umm«; >>) der 2ten Vicarie »>> »Itsrv 8t. 8tepK»ni in »umni«, und endlich des Besitzers der ^„„>l»en6se unicae in (^nvell» 8t. ^nscksrii in vsstr« ^l»t«eburs In »umniv, so daß von dem Tage der Auswechselung der Ratificationen dieses Vergleichs an, die Stadt unmittelbar in das völlige Eigcnthum und den Besitz der Probstev sowohl als auch aller übrigen gedachten zur Holsteinischen Collatur gehörigen Präbende«, Vicarien und Commen- den tritt.

    S. 3.

    Indem die Stadt die Übertragung und Entschädigungs - Über nahme mit dem ehrerbietigsten Danke erkennt, agnoscirt sie dagegen, daß das Privat-Eigenthum der, der Königlichen Landeshoheit bereits unterworfenen bevden Capitels-Dörfer/ Poppenbüttel und Spitzendorff mit allen Befugnißen, welche das Capitel daran gehabt und bisher erercirt hat, nunmehro Jhro Kömgl. Majestät, als Herzogen von

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    Holstein, und Eigenthümer der Reichs-Allodial-Herrfchaft Pinneberg, zufalle, und entsagt ihrerseits allen weitern Ansprüche daran.

    §. 4.

    Seine Majestät der König von Dänemark und Herzog von Hol stein, beziehen von dem Tage der Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Vergleichs an, alle Einkünfte oder Gefälle, welche das Capitel bisher aus des Königs Teutschen Provinzen beseßen; sie bestehen in Geld und Natural - Lieferungen, oder sonstigen Prästatio nen, Nichts davon ausgenommen.

    §. S.

    An Seine Königliche Majestät werden überdem von der Stadt, unmittelbar nach der Auswechselung der Ratificationen dieses Tractats überlassen und übertragen: ») Das zum Hamburgischen Kloster 5ei Inlisnni» gehörende Dorf Bilsen, in dem Umfange seiner dermaligen Grenzen mit allen, der Stadt und dem Kloster bisher zugestandenen. Landesherr lichen und klösterlichen Rechten, und Befugnissen, so wie solche sie bis jetzt beseßen und ausgeübt haben, b) Ferner 'der Hamburgische Antheil des Dorfes Hoisbüttel tn dem Umfange seiner bestimmten, und in dem bevgefügten Risse an gegebenen Grenzen, mit der Landeshoheit und überhaupt, so wie die Stadt diesen Antheil besetzen.

    Sämmtliche, diese Dorfschaftcn betreffende, aufbehaltene Docu menta und Schriften, werden ausgeliefert; von Seiner Königlichen Majestät aber noch besonders in allerhöchsten Gnaden den lebenden Einwohnern dieser Dörfer die gnädigste Königliche Versicherung er- rheilt, daß sie für ihre Person und ihre Söhne von allen Militair- Diensten befreyet bleiben sollen.

    §. 6.

    Indem nun aber die Stadt in Uebertragung der beyden vorge- dachten Dörfer dem Verlangen Seiner Königlichen Majestät in Be- tref einer Gebiets-Arrondirung ehrerbietigst nachgegeben hat; so wollen Seine Majestät, der König von Dänemark, Norwegen ic. auch Aller höchst Ihrerseits, aus besonderem gegen die Stadt hegenden Wohl wollen, für Sich, Ihre hohen Deöcendentcn, Erben und Nachfolger in der Regierung, der Stadt das Dorf Alsterdorfs sammt dessen Per- tinenzien mit der Landeshoheit und dem Dominio zu ewigen Tagen übertragen, mithin alle bisherigen Verbindungen und Verhältnisse dieses Dorfs nnd deßen Einwohner mit den Königlichen Dicasterien, Collegien und Aemtern, es sev istiun« jurisilirtiuni», «ontiiliutiunis oder sonstiger Pflichten völlig aufheben, und solche davon befreyen, a»ch die feyerliche Uebertragung des Dorfs Alsterdorfs fammt deßen Pertinenzien bey der Auswechselung der Ratificationen dieses TractatS,

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    sofort bewerkstelligen, auch die etwa vorhandenen, dieses Dorf und deßen Pertincnzien betreffende sämmtliche Documente und Schriften ausliefern lassen.

    §. 7.

    UebrigenS ist ausdrücklich verabredet und ausgemacht, daß durch diesen Vergleich in Ansehung des Alsterstrom es, der Alsterschleusen, und Brücken, und was dem anhängig ist, alles unverändert in dem bisherigen Zustand verbleibt, und beyden contrahirenden Theilen, alle ihre habende Gerechtsame vorbehalten werden.

    S. 8.

    In Ansehung der Uebernahme einer billigmäßigen Entschädigung der Gräflich Rantzau-Brahesburgischen Familien, in Betreff deren Collations-Rechts zur zweyten kleinen Präbende, und sonstiger des- falsiger etwaniger Rechte, so wie auch des jetzigen Poßeßoris dieser Präbende, behalten sich bevde contrahirende Theile vor, in einem Separat Artikel das Nähere zu bestimmen.

    §. 9.

    Diesen Vergleich versprechen sowohl Seine Königs, Majestät, als Herzog von Holstein:c. für Sich, Ihre hohen Descendenten, Erben und Nachfolger in der Regierung an der einen, und die Stadt Hamburg an der andern Seite, für jetzt nach seinem ganzen Inhalte, und allen verabredeten Puncten, in unaufhaltliche Erfüllung zu brin gen, und denselben hiernächst und bis zu ewigen Zeiten unverbrüch lichst und unwiderruflich nachzukommen.

    Auch werden Allerhöchst dieselben geruhen, sowohl Dero Herrn Particular-Abgeordneten zu Regensburg diese Ausgleichung, sogleich nach ihrer Ratification erforderlich anzuzeigen, die desfallsigen bey der Reichs-Deputation und Versammlung eingelegten Reservationen ge- wogentlichst zurückzunehmen, und diese respective Uebertragung an dieselbe zur Wissenschaft bringen zu lassen, wie denn dieses letztere gleichfalls von Seiten der Stadt geschehen wird.

    s. 10.

    Alle bisherige zwischen Seiner Königlichen Majest. zu Däne mark zc. in jeder Eigenschaft, und der Stadt eingeschloßene ältern und neuern Verträge, bleiben in allen ihren Puncten in vollkomme ner Kraft, und werden in ihrem ganzen Umfange hiemit erneuert und bestätigt.

    §. 11.

    Endlich wird von den zu diesem Vergleichs Geschäfte bevoll mächtigten Herren Commißarien auf das bündigste versprochen, die erforderlichen Ratificationen des gegenwärtigen Vergleichs baldmög lichst, und spätestens unfehlbar innerhalb zweyen Monaten vom Heu

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    tigen Datum a«, beyzubringen, dergestalt, daß die Auswechselung der Ratificationen, und mit derselben die Bewcrkstelligung alles deßen, was zufolge dieses Vergleichs zu bewerkstelligen ist, zu gleicher Zeit geschehe.

    Urkundlich ist dieser Tractat in ,luplu ausgefertigt, und von den dazu bevollmächtigten Herren Commißaricn unterschrieben, besiegelt und gegenseitig ausgewechselt worden.

    So geschehen Hamburg, den Listen April 1803.

    A. G. v. Evben. C. L. Frhr. v. Brockdorff. Herrmann Doormann. Johann Schulte.

    Patent vom 9. Sept. 1806.

    Wir Christian der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, Norwegen, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Srormarn und der Dithmarschen, wie auch zu Oldenburg :c. ic.

    Nachdem durch die auf der allgemeinen deutschen Reichöver- sammlung am Isten des vorigen Monats von Seiten eines Theils der angesehensten Stände erklärte Trennung von dem Reichsverbande und durch die darauf erfolgte, von Sr. Römisch Kaiserl. Majestät unterm 6ten desselben Monats kund gethane Niederlegung der ReichSoberhauptlichen Würde, der deutsche Reichsverband und die Reichöconstitution gänzlich aufgelöset und erloschen sind, und dem zufolge auch diejenigen gesetzlichen und verfassungsmäßigen Bande, welche die Unserer Regierung unterworfenen Reichslande bisher mit Kaiser und Reich verbanden, so wie alle darauf sich gründenden Verhältnisse, Beziehungen und Verpflichtungen, gelöset und aufgeho ben sind: so finden Wir Uns in Betref der künftigen Verhältnisse und Verfassung dieser Unserer bisherigen deutschen Reichslande fol gendes zu erklären, festzusetzen und zu befehlen bewogen:

    Unser Herzogthum Holstein, Unsere Herrschaft Pinneberg, Un sere Grafschaft Ranzau und Unsere Stadt Altona, sollen fortan unter der gemeinsamen Benennung des Herzogthums Holftem, mit dem gesamten Staatskörper der Unserm Königl. Scepter untergebenen Monarchie, als ein in jeder Beziehung völlig ungetrennter Theil derselben verbunden, und solchemnach von nun an Unserer alleinigen unumschränkten Botmäßigkeit unterworfen sevr,.

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    In Betracht der aufgelöseten Verhältnisse dieser Unserer vorge nannten Lande zu den bisherigen deutschen Reichsgerichten, verordnen und bestellen Wir Uuser bereits bestehendes Oberdicasterium zu Mock stadt, unter der Benennung Unscres Königlichen Holsteinischen Ober gerichts, zur höchsten, Uns allein untergeordneten Justizbehörde in diesem Unserm Herzogthume Holstein, neben welcher jedoch das ade liche Landgericht, unter Unserer alleinigen allerhöchsten Autorität, auf die bisherige Weise, bis zu anderweitiger Verfügung ferner be stehen soll.

    Wenn auch nunmehr, durch die Aufhebung der deutschen Reichs- constitution, und durch die Auflösung der Verbindung Unserer ge dachten Lande mit dem deutschen Reiche, die deutschen Reichsgeseße in selbigen außer Kraft gesetzt worden: so wollen Wir dennoch und gebieten hiemit, daß, bis zur Einführung eines allgemeinen Gesetzes, Wesfalls die nöthigen Befehle bereits von Uns erlassen sind, alle Rechtssachen in Unserm Herzogthume Holstein, nach den an jedem Orte bisher befolgten Gesetzen und Gewohnheitsrechten, mit Inbe griff der in den Reichsgeseße« enthaltenen Vorschriften, in so weit solche das bürgerliche und peinliche Recht angehen, entschieden wer den sollen.

    Wornach sich männiglich allerunterthänigst zu achten.

    Gegeben auf Unserm Schlosse Friedrichsberg am 9te» Sept. des Jahres 1806 nach Christi Geburt, Unserer Regierung im 41sten Jahre.

    (l.. 8) (ÜKristisu K.

    Kanten. Zanssen. Bensen.

    Ol

    Artikel 13 der Deutschen Bundesacte, vom 8. Juni 1815.

    I» allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung Statt finde».

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    011.

    Artikel 54, 55 und 56 der Wiener Schlußakte, vom 15. Mai 1»20.

    Art. 54. Da nach dem Sinn des dreizehnten Artikels der Bundesacte und den darüber erfolgten später» Erklärungen in allen Bundesstaaten landständische Verfassungen Statt finden sollen, so hat die Bundesversammlung darüber zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaate unerfüllt bleibe.

    Art. 55. Den souverainen Fürsten der Bundesstaaten bleibt überlassen, diese innere Landesangelegenheit, mit Berücksichtigung so wohl der frühcrhin gesetzlich bestandenen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu ordnen.

    Art. 56. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landftän- difchen Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden.

     
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