Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XXIX , S. 301
WJr Friederich der Vierte von Gottes Gnaden, König zu Dänne- marck zc. :c. Entbieten denen Ehr-Würdigen, Wol-Edlen, Edlen und Ehrsamen, Unseren lieben Getreuen, 1'^» Inten, denen von der Ritter schafft, Stätten und gesambten Eingesessenen Unterthanen beyder Un-
°) Abgedruckt nach einer Privilegien-Abschrift aus der Universitätsbiblio thek (Nr. 26.)
') Abgedruckt nach Zabers Staats Cantzlei Ahl. 27, p. 636.
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serer Hertzogthümer Schleßwig Hollstein und deren inoorpurirter Lande Unserer Gnade, und fügen denenselben hiermit vorläuffig zu wissen, daß Wir aus sehr erheblichen Ursachen Uns der besagten beyden HerHogthümer und dazu gehörigen Landen und deren Einkünffte zu versichern Uns allergnädigst veranlasset befinden, und also nicht weiter gestatten können, daß weder an Ountribution, noch an anderen Ge fällen, sie mögen auch Namen haben wie sie wollen, weiter etwas an die Fürstliche Gottorpische ^n«»» oder Cammer abgeliefert, noch darunter denen etwa einlauffenden Fürstl. <)>-,Ire» ans einigerley Weise gefolget werden möge; Gestalt Wir allerdings wollen, daß die etwa gehobene und in Vorrath seyende und noch ferner zu hebende Gelder an Unsere c„8«», oder wohin Wir es sonsten allergnädigst <Ii8puniren möchten, abgefolget, auch dasjenige, was Wir sonsten zu Unterhal tung Unserer ,4>mee oder zu anderen sich eräugenden Vorfällen aller gnädigst ausschreiben zu lassen vor gut befinden möchten, ungesäumt beygebracht werden solle. Wir befehlen demnach Unseren getreuen ?r»>I»ten und denen von der Ritterschafft, die bifchero zu Unserm und dem Fürstl. Antheil ausgeschriebene und noch ferner einseitig auszuschreibende Monatliche Luritriloitiune« bey Unserer Kriegs - ^«88» zu Rendsburg richtig und zu rechter Zeit völlig einzuliefern, auch alles das, was ihnen der Nothdurfft nach ferner angemuthet werden möchte, unweigerlich über Fch zu nehmen und zu pr«8tiren, damit sie durch andere Zwangs - Mittel, womit Wir sie sonsten gern verschonet sehen, nicht dazu angehalten werden mögen. Ein gleiches wollen Wir denen !U»5si8tri>t« - Personen in denen Stätten hiermit ernstlich anbefohlen haben, ihre Monatliche O«ntrili»ti«ne8, wie sie bißhero von Fürstlicher Seite gesetzt gewesen, oder von Uns ferner legliret werden möchten, nebst anderen I'ri«8t!in<1i8 an Unsere L.188» allein abzuführen. Und wie Wir bereits allergnädigst verordnet haben, wie eö in denen Aemtern zu halten, so befehlen Wir hiermit allen hohen und niedrigen Fürstl. Bedienten und Beambten, bey Unserer höchsten Ungnade und unausbleiblicher strengen Straffe, sich mit nichts weiter zu meliren, noch Unseren gesetzten neuen Bedienten, weder heimlich noch öffentlich einige Behinterung zu thun, als welchen sie auch die Hey ihnen befindliche Herrschafftliche Gelder nebst denen Briefschafften aufrichtig überzuliefern haben; Denen sämtlichen Eingesessenen aber wollen Wir hiermit allergnädigst anbefohlen haben, dasjenige, waö in Unserm Namen und zu Unseren Diensten von ihnen gefordert werden möchte, mit schuldigem Gehorsam zu leisten, und sich dagegen Unsers Königl. Schutzes gegen alle und jede Uberfälle, Plünderung, Raub, Mord und Brand versichert zu halten. Wonach sich männig- lich zu richten und vor Schaden zu hüten. Urkundlich unter Unserm Königlichen Hand-Zeichen und vorgedrucktem Jnsiegel. Geben Husum den 13. lUsrtii 1713.
(l^. 8.) ?rickeri««8 Kex.
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Reskript an den Königlichen Generalsuperintendenten Dessow, wegen Veränderung des Kirchengebets, 17 l^.^)
ssrieilerick der Vierte von Gottes Gnaden, König zu Dänne- marck-Norwegen, der Wenden und Gothen, Hertzog zu Schleßwig- Hollftein, Stormarn, und der Dithmarßcn, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst.
Wol-Ehrwürdiger, Edler und Hochgelahrter.
Nachdem Wir bey jetzigen Zeiten, durch die vom Fürstl. Hanß Gottorv freywillig geschehene Einräumung der Festung Tönningcn an die hier in Eiderstätt sich befindliche Schwedische 1>«i,,<,,ei>, veran lasset worden, die ?u«8e8»iv„ der Herßogthümer Schleßwig und Holl- stein Fürstl. Antheils zu ergreiffen, und Uns der völligen ^„,i«,Ii«kiun darüber in allen Stücken so wol in geist- als weltlichen Sachen an- zumassen; Als haben Wir nöthig befunden, dir hiermit allcrgnädigst anzubefehlen, daß du von nun an dich der ln»pe«siun sothaner geist lichen Sachen über Kirchen und Schulen, deren Prediger und Be diente, jedoch nur in dem Hertzogthum Schleßwig, nach deinem dir anvertrautem Amt annehmest, und zugleich die Veranstaltung verfügest, daß das Kirchen-Gebet, so wohl in denen Stätten, als auch auf dem Land, verändert, und jctzo auf Uns allein. Unser Königl. Hauß und alle Unsere Königl. Chur- und Fürstl. Anverwandte, wie solches bey Unserm eigenem Kirchen-Gebet bißhero gebräuchlich, eingerichtet werde, Gestalt du dann von solchem Gebet ein eigenes I «rm»Isr zu ver fertigen, und selbiges allen Predigern,besagten Hertzogthums Schleßwig allein zuzusenden hast, mit dem anstrücklichcn Befehl, daß sie solches mS künfftige auf den Cantzeln gebrauchen sollen, und auf den wi drigen Fall, da sie sich dagegen sperren selten, eine Veränderung zu gewärtigen hätten. Wonach du dich zu achten. Und Wir ver bleiben dir mit Königlichen Gnadeu gewogen. Geben zu Husum den 13. «artii 1713.
?r i e <1 r i eli Kex.
0. V. VVil.e.
Dem Wol-Ehrwürdigen, Edlen und Hochgelahrten, Unserm kon- »i8t«ri»I-Rath, Ken. !5„pe,inte„ll. in denen Hertzogthümern Schleßwig und Hollstein, Probsten des Rendsburglschen O«n> »istorii, auch lieben Andächtigen und Getreuen, Ehrn l'Keo. ilviu I)»»»uvio, der Heil. Schrisst I^i«e,iti,itu <^«. Rendsburg.
') Abgedruckt nach Faders Staats Cantzlei Thl. 27, ,,. 639, wo auch Dessows Schreiben an die fürstl. Prediger vom 17. März I7IS und das Formulur des Kirchengebets mitgetheilt ist.
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Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) I.XXIX , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/3a6b495d-6883-423e-94ab-847ce18bb5bd/charter>, accessed at 2024-11-24+01:00
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