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Charter: Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data)  XI.IX.
Signature:  XI.IX.

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König Friederich-lll. Lehnbrief für Herzog Friedrich. 1«48. *)
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Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XI.IX. , S. 181
 

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Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XI.IX. , S. 181

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    Wir Fn'eden'ch der l>>. von Gottes Gnaden zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen König, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn, und der Dithmarschcn, Grass zu Oldenburg und Delmenhorst etc. Thun Kund hiemit, fiir Uns, alle nachkommende Könige zu Dennemarck, und sonst Jcdermänniglich, Nachdem? Weiland der Durchleuchtigster Großmächtigster Fürst, Herr (^Kiistiiin IV. zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen König, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Ditmarschen, Graff zu Oldenburg und Delmenhorst. Unser in Gott ruhender gnädiger viel, geliebter Herr Vater, glorwürdigsten angedenckens, jüngsthin den Wten k'el>i-„!,rii, dieses annoch lauffenden 1648. Jahres diese Welt gesegnet, und wir derosclben in dero Königreichen »„««elliret und nachgefolget, auch die Königliche Regierung würcklich angetretten, und das Mrsrenthumb Schleßwig und Insul Fehmarn, von Uns dem Könige und Reiche zu Dennemarck, als ein recht Fürstlich Alt-vätterlich anerbtes Fahnen-Lehen herrühret, und dann der hochgebohrne Fürst, unser freundlicher lieber Vetter, Bruder und Gevatter, Herr t>ieckeri«K, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Ditmarschen, Grase zu Oldenburg und Delmenhorst. Vor sich die Belehnung ihrer Ld. Gottorfsischen Antheils desselben Fürsten- thumbs, und des gantzen Landes Fehmern, in gebührlicher Frist gesuchet und gebcthen, nunmehr aber zu solcher Lehensuchung und Empfängnüß gegenwärtige Zeit, als dessen andern Tag nach unserer Königl. Cröhnung angesetzet und ernennet, daß demnach hochgedachter S. Ld. wegen, vor uns allhier ausf unserm Königl. Saal, als Lehens- und Gewaldträger erschienen, der Ehrbahr und re»peotive Hochgelahrter Ihrer Ld. Land-Rath, und Hoff-Rath, Amvtmann zu Zißmar, Clauß von Quahlen und Eberhard Weydenkovf der Rechten v. ihre l>e,>enti.i>e» und Vollmacht unterthänigst übergeben, und ferner nebst leistung gebührender Ehr - erbietung, so sich an statt und von wegen ihres gnädigen Herrn, bcy solchen «et» der Lehenreichung gebühret. Die Lehen des Fürstenthumb Schleßwig und Landes Fehmern, Gottofsischen Theils, von Uns und dem Reiche Dennemarck, als dem Lehen-Herren gesucht und gebethen, auch auff erfolget? und erlangete Erklährung angeregter Dero Land-Rath, Claüß von Quahlen in S. Ld. Seele geschworen, und die gebührliche Eydliche Lehens-Pflicht würcklich geleistet. Derowegen wir dann als König zu Dennemarck, S. Hertzog Friederichen Ld. ihren angeerbten Gottorsischen Theil,

    Abgedruckt nach Hansens Staatsbeschreibung p. SS2.

    142

    des Fürstenthumbs Schleswig, und das gantze Land Fchmern, mit allen, so von alters darzu gehörig, nichts auß bescheiden, zu Lehen gereichet und verliehen. Thun auch solches chiemit und Kxafft dieses unfcrs Königlichen Brieffes, aufs allerbeständigste, als sich solches nach Lehens-Rechten arth und gebrauch, auch sonsten vornehmblich dem zu Odensee .4»»« 1579. den 25 ^»rtii auffgerichtetem Vortrage, und vorigen Lehen - Brieffen zu folge, eignet und gebühret, reichen und verleihen, viel erwähnten, Hcrtzog Friederi'chen Ld. solchen ihrer Ld. Antheil Gottorffischer feiten, am Fürstenthumb Schleswig, und das Land Fchmern, zu einem recht fürstlichen Alt-väterlichen an- ererbeten Fahnen-Lehn, mit allen und jeden dazu gehörigen Landen, Jnsulen, Schlössern, Städten, Besten, Adel und Lehen-Leuten, Seen, Wassern, Fähren, Häfen, Gerichten, Zöllen, Hoheit- und Gerechtig keiten, auch allen Fürstlichen I!e^i,lien, 5ur,8,Iietiunen, Lehen, Lehen- Waaren, Rechten, hohe,- Obngkeitt und Herrlichkeit, Gülten, Zinsen, Einkommen, Nützungen, Früchten, und allen andern wie es genannt werden, nnd Nahmen haben möchte, nichts außgenommen, sondern in allermassen, wie es von unsern und hochgedachtcn Ihrer Ld. Vor fahren, den Hcrtzogcn zu Schleswig besessen, genossen, und ferner auf Ihr Ld. von deroselben Gottschligen freundlichen geliebten Vattern hero gestammet, und vorfället worden, und sollen wir als Könige zu Dennemarcken, und S. Ld. >-e«,)eetive hierauff und kegen schuldig und pflichtig scyn, alle dasjenige, was sich vermöge des obangezogenen Odenseischen Vertrages, auch voriger ausgegebener Königl. Lehen- Bricsfe, und dargegen der belehnten Fürsten ausgegebenen liever» und Verpflichtung gebühret, würcklich zu leisten, zu halten, und dem selben alleäthalben trewlich nachzukommen, trewlich und ohne gefährde. Des alles zu desto mehreren und stetigen Uhrkund, haben wir als der rechte Lehen-Herr obberührtes Fürstenthumbs Schleswig, und Landes Fehmern, solches mit unserm Königlichen Hand-Zeichen und Seeret bekräsftiget. äetum «uff unserm Königl. Schloß zu Copen- hagen, den 25. 5Iover»bri», ^„r,u 1648.

    F r i e d e r i ch.

    König Friederich lll. Lehnbrief für die Sonderburgische Linie.

    1649.*)

    Wir Friderich lll. von Gottes Gnaden, zu Dennemarck, Nor wegen, der Wenden und Gothen König, Hertzog zu Schleswig, Holl-

    Abgedruckt nach Hansens Staatsbeschreibung p. 6SS.

    143

    stein, Stonnarn und der Ditmarschen, Graff zu Oldunburg und Delmenhorst etc. Thun kund und bekennen hiemit vor Uns, alle nachkommende Könige in Dcnnemarck, und sonst jedermänniglich, nachdem wcyland der Durchleuchtigfter Großmächtigster Fürst, Herr l^Ki istian >V. zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen König, Hertzog zu Schlcßwig, Hollstein, Stormarn und der Dith- Märschen, Graff zu Oldenburg und Delmenhorst etc. Unser in Gott ruhendeH gnädiger vielgeliebter Herr Batter glorwürdigften Ange- denckens, ohnlängst am W. Fcbruarii des abgewichenen 1648 Jahres diese Welt gesegnet, und wir deroselben in dero Königreichen »»»etlliret und nachgefolget, durch oberwähnten Todes-Fall aber das Fürsten- thumb Schlcßwig sambt dem Lande Fehmern, so von uns und der Cron Dennemarcken, als ein recht Fürstliches alt-vätterliches angc- erbtes Fahnen-Lehen zu Lehn rühret, wieder erlediget, dahero auch die hochgebohrncn Fürsten, Unsere freundliche liebe Vettern und Ge vattern, Herr Friedrich, Herr Philips, Herr Joachin Ernst und Herr Johanns Christian, vor sich selbst und vor alle S. L. Herren Ge brüder, die auch hochgebohrne Fürsten, Herr» Alexander Heinrich, Herrn Ernst Günthern, Herrn Georg Friederichen, Herrn Augusten und Herrn Philipp Ludewigen und allerseits Erben zu Norwegen, Herßogen zu Schleßwig, Hollstein, Stormarn und der Ditmarschen, Grasten zu Oldenburg und Delmenhorst etc. die Wiederbelehnung Ihres einhabenden Antheils sambt der gesambten Hand an vorge dachten Fürstenthumb und dem Lande Fehmern, in gebührlicher Frist gemuthet, gesucht und gebethen, wir auch hochgedachter Ihrer L. L. L. Lven den Anstand und in,lult gegönnet, endlich aber gegenwärtiger Zeit als bey anstellenden Herren-Tag hiesclbst zu all solcher würck- licher Annehmb- und Lehen - Empfängnüß berahmet und angesetzct, daß demnach vor offt hochgedachter Ihr. Ihr. Ihr. Ihr. L. L. L. Lden und dero '^«pective abwesenden Herren Gebrüdere wegen vor uns allhie in unserer Königl. Cammer, als Lehens- und Gewalt träger erschienen die ehrbar und hochgelahrter dero respeotive Hof meister und bestalter Rath von Hauß, Unser liebe besonder und ge treuer Christoph von Offenberg, und Johannes Möller, Jhro Oe>Ient, und Vollmachten unterthänigst übergeben, und ferner nechst Leistung gewöhnlicher lievei-ent« und Ehrerbietung, so sich an statt und von wegen ihrer gnädigen Herren bey all solchem ävtu der lnve»tit»r und Lehnreichung gebühret, die Lehen sothanen Fürstenthumbs Schleßwig und des .Landes Fehmern von uns und dem Reiche Dennemarck als dem Lehen-Herren öffentlich gesucht und gebethen, auch auff erfolgte und erlangte Erklährung in Ihr. I. I. I. I. I. I. I. Ihr. Lden L. L. L. L. L. L. L. Lden Seelen geschworen, auch also die schuldige eydliche Lehen-Pflicht abgeleget uud geleistet. Derowegen wir dann als König zu Dennemarcken I. I. I. I. I. I. I. I. Ihr. Hertzog Friederichen, Hertzog Philippen, Hertzog Joachim Ernsten, wie auch Hertzog Johanns Christians vor sich und dessen Lbd. Herrn Gebrüder

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    Hertzog Alexander Heinrich, Hertzog Ernst Günthern, Hertzog Georg Friedrichs, Hertzog Augusten und Hertzog Philips Ludewig, L. L. L. L. L. L. L. L. Lden. ihren ««geerbten Antheil des Fürstenthumbs Schlcßwig, benebenst der gesambten Hand dran und an Fehmern, so an Ihr. I. I. I. I. I. I. I. I. L. L. L. L. L. L. L. L. Lbden als Hcrßogcn zu Schleßwig aus vorigen Königl. Belehnungen ge bracht, zu Lehen gereichet und verliehen, thun auch solches hiemit und in Krafft dieses unsers Königlichen Brieffes auffS beständigste, als solches nach Lehnrcchts-Art und Gebrauch, auch sonsten, und fürnehmlich dem zu Odensehe ^nn« 1579 den 2ö Martii auffge- richtctcn Vertrag und vorigen Lehen - Brieffen zu Folge, eignet und gebühret, reichen und verleihen auch viel hocherwähnten Herren Ge brüdern und Gcvettern L. L. L. L. L. L. L. L. Lden ««solchen dero Antheil am Fürstenthumb Schleßwig nebenst der gesambten Hand dran und am Lande Fehmern, zu einem rechten Fürstlichen altvätter- lichcn anererbtcn Fahnen Lehnen mit allen und jeden darzu gehörigen Landen, Jnsulcn, Schlössern, Städten, Besten, Adel und Lehn-Leuten, Seen, Wassern, Fchren, Häven, Gerichten, Zöllen, Hoheit- und Ge rechtigkeiten, auch allen Fürstlichen lie^Iie,,, Z„ii»,Ii<:ti«nen, Lehen, Lehen-Maaren, Rechten, hoher Obrigkeit und Herrlichkeit, Gülten, Zinsen, Einkommen, Nützungen, Früchten und allen andern, wie es genannt werden und Nahmen haben möchte, nichts ausgenommen, sondern in allermassen, wie es von Unser« und hochgedachten Ihr. I. I. I. I. I. .I. I. Ihr. L. L. L. L. L. L. L. L. Lbden Vorfahren, den Herßogen zu Schleßwig besessen, genossen und ferner auf die selben von Ihren allerseits in Gott ruhenden Herren Eltern und anhero verstammet und verseilet worden, und sollen wir als König in Denncmarck und Ihr. I. I. I. I. I. I. I. Ihr. L. L. L. L. L. L. L. L. Lden rvspevrive hierauff und entgegen schuldig und pflichtig sevn, alle dasjenige, was sich vermöge des obangezogenen Odenseischen Vertrags, auch vorigen ausgegebenen Königlichen Lehn-Brieffes, und dahergegen der belehnten Fürsten ausgegebener lievei-8 und Ver pflichtung gebühret, wörtlich zu leisten, zu halten und demselben allenthalben treulich nachzukommen, treulich und ohne Gefehrde. Des allen zu desto mehrer und stetiger Uhrkund haben wir als der rechte Lehen-Herr, offtbcriihrten Fürstenthumbs Schleßwig und Landes Fehmern solches mit unsern Königl. beeret und Hand-Zeichen be- kräfftiget, so geschehen auf unserm Königl. Schloß zu Copenhagen den 22 äiiri« 1649.

    F r i e d e r i ch.

    145

    Kaufcontract über das Amt Barmstedt mit den Consensen der Agnaten und der Kaiserlichen Consirmation. 164».*)

    WJr Ferdinandt der Dritte von GOtteS Gnaden, erwählter Römischer Käufer, zu allen Zeiten Mehrcr des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien und Sclavonien «. König ic.

    Bekennen für Uns und Unfern Nachkommen am Reich, Römi schen Käufern und Königen, öffentlich mit diesem Briefs, und thun kund Allermänniglich:

    Demnach Uns der Hoch- und Wohl-gebohrne, Unser und des Reichs Lieber Getreuer, Christian, Gräfe zu Ranzow und Herr zu Breitenberg, des Königes in Dcnnemarck - Norwegen Lbd. Geheimer und Landt-Raht, Statthalter in denen Fürstenthümern Schleswig und Holstein, l!u>>er„!>tur und Ammtmann zu Steinburg, der Söder- Ditmarschen und auf Langeland :c. in Untertänigkeit zu vernehmen gegeben, was'massen von dem Durchlauchtigen, Hochgebohrncn, Frie derichen, Erben zu Norwegen, Herzogen zu Schlefzwig, Holstein, Stormarn und der Dittmcirschen, Grafen zu Oldenburg und Delmen horst, Unfern lieben Oheim und Fürsten, mit consen» Ihrer Lbd. Insten und !ntere»8irten, ihme das Amt Barmstede, mit allen des sen percinenti«!,, nnd der unmittelbahren 8uperi«rität, Lxemptivn, Hoch- Frey- und Gerechtigkeiten, in der Qualität, wie ermeldteö Herßogs Friederichen Lbd. dasselbe besessen, gegen Überlassung der Adelichen Güter RanHow und Koxbüll, und würcklichen baaren Aus bezahlung Einmalhundert und Eintausend Reichsthaler pernmtirt, und erblich überlassen und verkaufst worden, JnnhaltS des darüber in dem Schloß Gottorff, den Acht und zwantzigsten ve«e,„I,ris des nächst- . verwichenen Sechzehn hundert Neun und vierßigften JahrS aufgerich teten, und von vorgedachten i»tere»8irten ^zznsten den Sieben und zwantzigsten Innii, Vierzehenden, Neunzehendcn und Neun und zwan- Higsten /Xu^iüiti dieses Sechszehen hundert und Funffzigsten JahreS ertheilten, Uns ü. Uri^inslibu» übergebenen respevtive O«ntr»«t»- Kauff- und perinutstio». und c«n»en»-Briefs, von Wort zu Wort hernach geschrieben stehet, und also lautet:

    Von Gottes Gnaden Wir Friederich Philipp und Johann Chri stian, allerseits Erbe», zu Norwegen, Hertzogen zu Schleswig, Holl-

    "1 Zlvgedruckt nach Zustilis esusse Nsi>2. I, p. S9.

    10

    146

    stein, Stormarn und der Ditmarschen, Grafen zu Oldenburg und Delmenhorst; Thun kund und bekennen hiemit für Uns, Unsre Erben und Nachkommen, auch sonsten Jedermänniglichen, als der Hochge- bohrnc Fürst, Herr Friedench. Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleß- wig, Hollstein, Stormarn und der Ditmarschen, Gräfe zu Oldenburg und Delmenhorst, Unserst freundlich - geliebten Vettern, Brüdern und Gevattern, Lbd. aus sonderbahren bewegenden Uhrsachen, dero Ammt Barmstede, mit allen dessen peitii>e„tie„ und der unmittelbahren 8uperi«rität, Kxempkiu», Hoch- Frey- und Gerechtigkeiten, in der Qualität, wie sie es besessen, an den Wohlgebohrnen der Königlichen Majest. zu Dennemarck-Norwcgen, Geheimen und Landt-Raht, Statt haltern in denen Fürstenthümern, Uuuverneurn und Amtmann zu Steinburg, des Südern Theils Dittmarschen und Längeland, Unsern besonders lieben, Herrn Christian Rantzow, auf Breitenberg, Linde witt und Giesingholm, Rittern, gegen Überlassung der beyden Ade lichen Güter Rantzow und Korbüll, und würcklicher baarer Auszahlung Einmalhundert und Eintausend Reichs-Thaler permutirt und erblich verkaufst, und Uns nicht allein der zwischen hochgedacht Unfers Freund- Geliebtem Vettern, Brüdern und Gevattern, Hertzog Friederichen Lbd. und dem Herrn Statthalter auffgerichtete Kauff- und ?e, mutütions- c«nrr»«t, besondern auch von der Königl. Majestät zu Dennemarck- Norwegen, Unserm Freundlichen Lieben Herr Vettern und Gevattern, nichts desto weniger der von Unsern Freundlichen Lieben Vettern, Schwägern, Brüdern und Gevattern, Hertzog Hansen und Hertzog Joachim Ernst L. L. über solchen Kauff ertheilte schrifftlichc c«ns«n8 pl-uilueiret, und Wir darneben von wohlgemeldeten Herm Statthalter ersuchet worden, Unsern ebenmäßigen Lunse,,» darüber schrifftlich zu ertheilen. Massen dann nach wohlerwogenen Sachen und Verlesung des Kauff-Brieffcs, und Königlichen, wie auch Hertzog Hansen und HerHog Joachim Ernsten Lbd. Lbd. (Krisen«, wovon der Einhalt von Wort zu Wort lautet:

    Von GOttes Gnaden, wir Joachim Ernst, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dittmarschen, Gräfe zu Oldenburg und Delmenhorst; Thun kund und bekennen hiemit für Uns, Unsere Erben, Erbnehmen und Nachkommen, auch sonsten Jedermänniglichen, als der Hochgebohrne Fürst, Herr Frie derich, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dittmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst, Unfers freundlichen vielgeliebten Vettern, Schwägern, Brüdern und Gevattern Lbd. aus sonderbahren bewegenden Uhrsachen dero Amt Barmstede mit mit allen dessen l>ertinencien und der unmittelbahren Luoeriurität, Kxeintiun, Hoch- Frey- und Gerechtigkeiten, in der Hllülität, wie sie es besessen, an den Wohlgebohrnen, der Königl. Majest. zu Denne- marck-Norwegen, Geheimten und Land-Raht, Statthaltern in denen Fürstenthümern, «uuverneur und Ammtmann zu Steinburg, deö

    147

    Südern TheilS Dittmarschen und Langeland, Unfern besonders Lieben, Herrn Christian Ranßowen auf Breitenberg, Lindewitt und Giesing holm Rittern, gegen Überlassung der beyden Adclichen Güter Ranßow und Koxbüll, und würcklicher bahrer Einmahlhundcrt und Eintausend Reichsthaler i>e>»»>tiit und Erblich verkaufft, und Uns nicht allein der zwischen hochgedachten Unsers freundlich geliebte» Vettern, Schwä gern, Brüdern und Gevattern, Hertzog Friederich Lbd. und dem Herrn Statthaltern auffgcrichtete Kaufs- und per»,ut!>tiun > ^untrset, beson dern auch der von der Königl. Morest, zu Dennemarck-Norwegen, Unsern freundlichen lieben Herrn Vettern und Gevattern, nichts destoweniger der von Unsern freundlichen lieben Vettern, Schwä gern, Brüdern und Gevattern, Hertzog Hansen Lbd. über solchem Kaufs ertheilte schrifftliche ^<in«en« p,u,Iu«iret, und Wir daneben von wolgemeldetem Herrn Statthaltern ersuchet worden, Unsern ebenmäs- sigen Konsens darüber schrifftlich zu ertheilen, Massen Wir denn nach wolerwogenen Sachen und Verlesung des Kauff-Brieffes, und König lichen, wie auch Hertzog Hansen Lbd. ^vnseng, wovon der Einhalt von Wort zu Wort lautet, wie folget:

    Von GOttes Gnaden, Wir Hans erwehlter Bischoff zu Lübeck, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Grass zu Oldenburg und Delmenhorst; Thun kund und bekennen hiemit für Uns, Unsere Erben, Erbnehmen und Nach kommen, auch sonst Jedermflnniglichen, daß der Hochgebohrne Fürst, Herr Friederich, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und d.er Dithmarschen, Grase zu Oldenburg und Delmen horst, UnserS freundlich geliebten Bruders und Gevattern Lbd. aus sonderbahren bewegenden Uhrsachen dero Amt Barmstü'de, mit allen perlinentien und der unmittelbahren > »periu, ität, Lxemption, Hoch- Frey- und Gerechtigkeiten in der (juslität, wie sie eS besessen, a» dem Wohlgebohrnen der Königl. Majest. zu Dennemarck-Norwegen, Geheimen- und Land-Raht, Statthaltern in denen Fnrstenthümern, ttvuvrneurn und Ammtmann zu Steinburg, des Südern TheilS Dithmarschen und Langeland, Unsern besonders lieben, Herrn Chri stian Rantzowen auf Breitenberg, Lindewitt und Giesingholm, Rittern, gegen Überlassung der beyden Adelichen Güter Rantzow und Koxbüll, und würcklichen baaren Auszahlung Einmalhundert und Eintausend Reichsthaler i>?r,„utirt und erblich verkaufft, und Uns nicht allein der zwischen hochgedachten Unsers freundlichen geliebten Bruders und Ge vattern Hertzog Friederichen Lbd. und dem Herrn Statthalter aufge richtete Kaufs- und r>eim„tutiun».(>'«ii,ril«t, besonder« auch der von der Königl. Majestät zu Dännemarck-Norwegen, Unsern freundlichen Herrn Vettern, Brüdern und Gevattern, über solchen Kaufs ertheilter schrifftlicher Dunsen« piviliieiret, und Wir darneben von wohlgemel- detem Herrn Statthalter ersuchet worden, Unsern ebenmäßigen (.«n. 8en» darüber zu ertheilen, Wir auch nach wohlerwogenen Sachen

    10*

    148

    und Verlesung des Kauff-Briefes und Königlichen L««««»», wovon der Einhalt von Wort zu Wort lautet, wie folget:

    Wir Friederich der Dritte von Gottes Gnaden, zu Dennemarck- Norwegen, der Wenden und Gohten König, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst; Uhrkunden und bekennen hiemit, für Uns, Unsere Erben und Nachkommen an der Regierung, gegen männiglichen; Als Uns der hochgebohrne Fürst, Unser freundlicher lieber Vetter, Bruder und Gevatter, Herr Friederich, Erbe zu Norwegen, Herßog zu Schleßwig- Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graff zu Oldenburg und Delmenhorst, Freund - Vetter - und Brüderlich zu vernehmen gegeben, welchergeftalt Ihr Lbd. aus sonderbahre» bewegenden Uhrsachen, dero Ammt Barmstädt sammt allen darzu gehörigen pertinentien, t'.xen>- tiun, Hoch- Frey- und Gerechtigkeiten in der Qualität, wie sie es besessen, Unser« Geheimen - und Landt-Raht, Herrn Christian Ran- tzowen, auf Breitenberg, Lindewitt und Giesingholm, Rittern, gegen Überlassung der beyden Adelichen Güter Rantzau und Korbüll, auch würcklicher baarer Auszahlung Einmahlhundert und Eintausend Reichs thaler pcrmutirt und erblich verkaufst, Und Unser Statthalter daneben unterthänig ersuchet, zu diesem Erb-Kauff und ?ermut»tion.('«n,ra«t, nicht allein unsern Lonsen» zu ertheilen, sondern auch denselben gnä digst zu «onlirmiren und bestätigen, so da lautet, wie hernach folget:

    Wir Friederich von GOttes Gnaden, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig-Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graff zu Oldenburg und Delmenhorst: Thun kund und bekennen mit diesem Unserm offenen Briefe, für Uns, Unsere Erben und nachkommende Hertzogen zu Schleßwig-Holstein, und sonsten männiglichen, daß Wir aus zeitigen vorbetrachteten und wohlgehaltenen Raht, insonderheit aber um Unsers bessern Nutzens willen, eines ewigen, rechten, red lichen, auffrichtigen und unwiderrufflichen Erb-Kauffs und l>ermutk>. tior>8.L«ntr»vt, verkaufft und zu kauffen gegeben, und vertauscht haben, verkauffen, vertauschen und geben also zu Erben hiemit und gegen- wärtiglich, in der allerreHtesten, beständigsten und besten Form, Weise und Maasse, als ein ewiger, rechter, redlicher und unwiderrufflicher Erb-Kauff und permut»ti«i,».s>«ntr»vt, in allen und jeden geist- und weltlichen Rechten, Gerichten und Gewohnheiten, am allerkräfftigsten und beständigsten seyn, auch wol geschehen kann und mag, Krafft dieses Briefes, dem Ehren-Vesten, dero Königlichen Würden zu Den- nemarck-Norwegen, Geheimten- und Land-Raht, Statthaltern in denen Fürstenthümern Schleßwig-Holstein, ««uverneurn und Ammtmann zu Steinburg, im Dithmarschen und auf Langeland, und Unsern lieben getreuen Herrn Christian Rantzowen, Rittern zum Breitenberg, seinen Erben und Erbnehmen, gegen Abtret- und Überlassung bevder Ade lichen Güter Rantzau und Korbüll, mit allen ihren ?ert,nentien,

    14ö

    Hoch- Frey- und Gerechtigkeiten, besage des unter Herrn Christian Rantzowen Hand und Siegel heute ausgegebenen, und Uns unter- thänigst eingehändigten Kaufs und ?ermutati«n.Briefes, wie auch würcklicher Abführung einer nachbenannten Summa bahren Geldes, Unser Fürstl. Ammt Barmftede, mit aller unmittelbahren 8uj>erior!tät, Landes Hoheit, Herrlichkeit, Obrigkeit und Gerechtigkeit, 8„KIin>i territorii z„re, und was demselben, vermöge des Heil. Reichs Ab schieden, kieli^iun- und profan. Friedens und üblichen Herkommens, auch jüngst zu Münster und Oßnabrück vubürirten FriedenS-SchlufseS

    in ^cvle»i>i8ti<:i» <K 8e«ulsriliu« anhängig, wie auch Itegslien, Rcichs-

    Freyheiten, sammt der Forst, Wildbahn, Jagten über hoch und nieder Wildvrätt, mit allen Gerichten, Hohen, Mittelen, und Niedrigen, i» Geist- und Weltlichen, Bürger- und Peinlichen Sachen, nichts auS- beschieden, als was hierunter in vier punotev expre»»« und Nahm- hafftig «xeipiret und ausgenommen, immassen die Uhr-alten Grafen zu Holstein und Schauenburg, und nach denen Wir selber es von aller Landes-Anlage, Kontribution, Donativen, Steuren, sie seyn Neu oder Alt, sie haben Namen, wie sie wollen, auch von alle» Lauff und Muster-Plätzen, Einquartier- und Belegungen, item von allen Land-Tagen, deren Schlüssen, Land- und andern Gerichten, Geist- und Weltlichen, und in Summa von aller Anmafsung einiger LandeS- Fürstlichen Holsteinischen Hoch- und Obrigkeit, gleich andern unmit telbahren Ständen und Reichs - Unterthanen, frey, ledig und exemr besessen, gebraucht und genossen, auch besitzen unk gemessen sollen oder mögen, wie im gleichen mit alle» darin» befindlichen Flecken, Dörffern, Unterthanen, gewissen und ungewissen Einkünfften und Hebungen in - und ausserhalb Amts verfallenen, und zu diesem Amte gehörigen Rauch-Hünern und Zehenden, Strömen, Wassern, Seen, Auen, Schiff-Fahrten, Fischereyen, Wäldern, Höltzungen, Aeckern zur Geest und Marsch, Wiesen, Weyden, Schäffereuen, Wasser-Mühlen, bebauet und ««bebauet, wie solches alles an seinen Enden, und von UnS ersessenen Grentzen und Scheiden belegen, berümpffet und begra ben, nichts davon ausgeschlossen, besuchtes und unbesuchtes, und die ihme, Herrn Christian Rantzowen, seinen Erben und Erbnehmen von Uns darüber zugestellete alte und neue erbliche Briefe, Register, Amts-Bücher, ?r«to««IIa und andere Documenta und Uhrkunden, so Unsere Herren Vorfahre» und Besitzer an dem Amte Barmstäde, und Wir nach denselben empfangen, und die Wir «Üe sobald überant worten, und da sich deren nachgehendS etwas finden und aufgesucht werden könte, ferners überantworten wollen, darinnen dieses und alles andere klärlich begriffen, und auögedrücket ist, mit mehrere« benennen, auch wie die abgelebte Herrn Grafen von Holstein, Schauenburg, hiebevor über längst bewehrte Zeit, und Wir nach ihnen bis auf diese Stunde solches Amt Barmstäde vor Männiglich ungehindert und ruhiglich besessen, innen gehabt, genutzet und gebrauchet haben, auch sonsten von Rechts-wegen heissen, gebrauchen, sollen, können

    ISO

    oder mögen, nichts, sondern nur den Schauenburgischen Zoll, in unser Stadt Hamburg, Unsere habende ^ur» über das Closter Utersen, so dann das lu» ?»tr«n«t„8 und Kollation der Geistlichen bey dem Amte Barmstäde und dero Besitzern bis anhero bestandenen Proben- kien, Osnvnicsten und Seneiivien binnen Unser Stadt Hamburg; Jmgleichen die Utersche drey- und fiinff-jährige Bitte (als welche vier lur» Wir Uns ausdrücklich hiemit vorbehalten) davon ausge schlossen; wovor dann Uns, Unsern Erben und Nachkommen, der Herr Statthalter vor sich, seine Erben und Erbnehmen, zur Wieder lage zuförderft hinwieder abgetreten und überlassen, seine Güter Rantzau und Korbüll, mit allen derselben pertinentien, und zwar Rantzau zu Siebentzig Tausend Reichsthaler, und Koxbüll zu Dreißig Tausend Reichsthaler, und über das, Uns die ^»„„„sm von Ein- mahlhundert und Eintausend Reichsthaler i„ Speele, und also in 8un>ms Zweimahlhundert und Eintausend Reichsthaler entrichtet, welche Erb-Kauffs «ummnm Geldes Wir auch in einer unzertheilten Summen baar über empfangen, und in Unser Erben und Nachkom men, augenscheinlichen Nutzen, Vortheil und Frommen hinwiederum gelegt und angewendet haben; Sagen darauf itzt-besagten Herrn Christian Ranßowen, seine Erben und Erbnehmen, des re»,,eetive gezählten Kauff-Geldes und beyder übergelassenen Güter halben, gantz quit, frey, ledig und loß, und setzen ihn, seine Erben und Erbneh men, in die rechte, ruhige, nützliche und leibliche l>i,8»e«»i«n und Gewehr, ernanntes Unsers gewesenen, und ihm, Herrn Christian Rantzowen, seinen Erben und Erbnehmen, ewig Erbverkaufften und überlassenen Amts Barmstäde, sammt allen seinen Hohen, Mitteln, und Niedrigen, Geist- und Weltlichen Gerichten, Rechten, Gerech tigkeiten und Herrlichkeiten, wie die Nahmen haben mögen, gantz und gar nichts ausgeschlossen noch abgesondert, mit ausdrücklicher Begebung Unser biß anhero darüber exereirten Landes-Fürstlichen Hoch- und Obrigkeit, so dann des ^uri» Kpi»««i>sli», wie oben ge meldet, hiemit würcklich in gleichermassen, wie Unsere Herren Vor fahren, Christmilden Andenckens, und Wir nach denselben, solches alles und jedes hiebevorn, und bis dahero ruhiglich besessen, einge habt, gebrauchet und genntzet haben, also auch dasselbe hinführo zu ewigen Zeiten und Tagen gantz erblich, und von Erben zu Erbe» einzuhaben, zu gebrauchen, und zu gemessen, und damit zu handeln und zu thun, gleich mit andern seinen erb- und eigenthümliche» Gütern, und wie Ihm und ihnen solches gut düncket und zum besten gefällt, insonderheit aber, daß wie bis anhero das Amt Barmstäde von vorfallenden Reichs-Anlagen und contriliutionen exemt und be- freyet gewesen, also auch Herr Christian Rantzau, dessen Erben und Erbnehmen, desfals nochmahls exemt und befreyet seyn und bey Reichs - und Creys-Anlagen, von Uns, Unsern Erben uns Nachkom men, allemahl darüber gewehrt und vertreten werden sollen, jedoch, daß solche Vertretung bey Reichs- und Creyß-Anlagen, Ihme, Herrn

    151

    Christian Rantzowen wegen dieses Amts zu keiner Land-Sasferey oder einiger Reichs- oder Creyß-Zulage in der Holsteinischen L»»8» zu deuten; da auch etwa inökünfftig über kurtz oder lang, dcro zu Dennemarck-Norwegen Königl. Würden, oder dcro Herren 5uc«e«. sorcn zugehöriger Antheil der Graffschafft Pinnenberg dem Fürsten thum Holstein invorporiret, oder mit demselben vereiniget werden solte, daß dennoch solche I„rlii,>u, i>. oder Vermengung Herrn Chri stian Rantzowen, dessen Erben und Erbkommcn, wegen itzt-gekaufften Amts Barmstäde an ob-n,entiunirter I^xeioti^,, oder Befreyung kei ner Massen priHuiIieii'lich sevn, besondern Herrn Käuffer, dessen Erben und Nachkommen, bey dieser Befreyung und allem dem, was in die sem (^inrurt enthalten, ohne einige Aenderung, beständig gelassen, imgleichcn Herr Christian Rantzow und seine Nachkommen, über die Sechs nnd Funfftzig Fuder Holtz, welche dem Clostcr Utersen aus dem Amt Barmstäde jährlich gebühren, hinführo nicht beschweret werden, besondern, etwann das Closter zu mehr, als zu jährlichen Sechs und Funfftzig Fuder Holtzes aus dem Amt Barmstäde berech tiget, und Christian Rantzow und dessen mit beschriebene darüber angefochten werden solten, wollen Wir und Unsere Fürstl. Herren Erben, Herrn Christian Rantzowen, dessen Erben und Nachkommen, vertreten, und den Uberschuß, soweit das Closter befugt, allemahl abhalten und gewehren. Wir verzeihen Uns auch vor Uns, Unfern Erben und Nachkommen, aller Rechte und Gerechtigkeiten, auch ober- meldter Landes-Fürstlichen Hoheit, so Wir und Sie an allem hiebevor »pecilirirten, nichts in allen ausgesondert, gehabt haben, oder an dem hätten haben können oder mögen. Uns deroselben zu ewigen Tagen nimmer zu gebrauchen; Und gewehren, vor Uns, Unsere Erben und Nachkommen, vielbesagten Herrn Christian Rantzowen, seine Erben und Erbnehmen, sothanes Amt Barmstäde mit allen desselben obbe- nanten vertinentien, keine davon ausbeschieden, gantz quit und frey, unverkausft, unverpfändet, unversetzet, unbeschwert, und wie solches freyest von vorigen Herrn Grafen von Holstein-Schauenburg, und nach denenselben von Uns besessen, so dann Wir sammt.denen Un seligen solche Gewehr von Rechts- und Billigkeit wegen zu thun, schuldig und vflichtig sevn, auch zu jederzeit dergestalt und also thun wollen, da dieses Unser erblich verkaufftes und re»pective vertauschtes Amt Barmstäde an mehrerwehnten seinen zustehenden Gerechtigkeiten, davon gantz und gar nichts abgesondert, von jemande, der scy wer er wolle, gantz oder zum Theile, wie das doch beschehen kan oder Namen haben und erlangen möchte, in- oder ausserhalb Gerichts angesprochen würde, solches geschehe bey Herrn Christian Rantzowen seinen Lebzeiten, oder hernacher, daß Wir, Unsere Herren Erben und Nachkommen, Ihm, seinen Erben und Erbnehmen, des alles und jeden auf Unsere eigene Kosten befreyen, und nach Gewehrungs-Recht vertreten, und bey solchen Anspruch neben und mit höchstermeldeter Ihr. Königl. Würden zu Dennemarck-Norwegen, Unser« freundlichen

    ISS

    geliebten Herrn Vettern, Brüdern und Gevattern für einen Mann nr« rat» stehen, und Herrn Christian Rantzowen und seine Erben in alle» befreyen und schadeloß halten, so dann allen Verderb und Nach theil, so ihnen davon entstehen und sie leiden würden, bis auf den äussersten Pfenning wiederum erlegen und bezahlen wollen und sollen; Sagen darauf vor UnS, Unsere Erben und Nachkommen, alle und jede zu dem verkaufftcn Amt Barmstäde gehörige Unterthanen, der UnS geleisteten Huldigungs - Eyden und Pflichten, so dann ander» Gerechtigkeiten, damit sie Uns verwandt, und so sie Uns zu thun und zu leisten schuldig gewesen, gantz quit, frey, ledig und loß, und weisen sie damit allenthalben an obgedachtcn Herrn Christian Ran tzowen, seinen Erbe» und Erbnehmen, um ihnen hmfürter und zu ewigen Zeiten, als ihren rechten Landes- und Erb-Herr», unter- thänig, treu, gehorsahm und gewärtig zu seyn, gleich wie ihr fehl. Vorfahren denen Unseligen, und Sie die jetzige, Uns gethan haben, und mit Fug haben thun müssen und sollen. Gereden, geloben und versprechen demnach bey Unsern Fürstlichen wahren Worten und Glau ben, vor Uns, Unsere Erben und Nachkommen, diesen oberwehnten ewigen Erb-Kaufs mit allen und jeden seinen Anhangen, LI»u8uIen, kunvten und ^rtieulen zu ewigen Zeiten, stets vest, unzerbrüch- und unwiderrufslich wohl zu halten, dawider nimmermehr zu seyn, zu thun, noch daß solches durch andere, weder in - noch ausserhalb Ge richts gethan werde, zu verstatten, mit würckliche Nenuneiirung und Verzeihung aller und jeden dawider lauffenden öenetteien, Ui»p«8i. tionen, Indulten, Begnadigungen, Freyheiten und Privilegien, wie die durch Menschen Sinne bereits erdacht, oder noch ferners erdacht werden möchten, insonderheit aber der Kxeention nun numerat« nevuni«, simulati Lontrsetu8, <I«Ii mali, I^»»ioni» ultra llimiilium Hu»ti nretii, benelieii restitutiunis in integrum, <K juri» «iiventi», generellem renunviatiunem nvn valere, nisi prseeesserit specialis item lillei coinini«»!, 8u««e»»ioni» ex paot« nr«vi<lenti» m»ju» rum, so dann aller und jeden Behelffe, Geist- und Weltlichen Rechten, so UnS, Unsern Erben und Nachkommen, einiger Massen hie- wieder zu statten kommen, Kauffern aber, dessen Erben und Erbneh men, zu Schade» und Nachtheil gereichen könnten, immassen Wir Uns dann deren allen, vor Uns, Unsere Erben und Nachkommen, als wann sie spevisliter und von Wort zu Wort Hieselbst inseriret, hie- mit nochmahlen ausdrücklich verzeihen und begeben thun, zugleich Ihme, Herrn Christian Rantzowen, hiemit verstatten, daß er der Römischen Kayserlichen Majestät allergnädigste schrifftliche l^onlirmi,. tion über diesen Erb-Kauf- und perm„tatiun».<>«ntr.,et gebührlich suchen und erhalten möge; alles bey Unsern Fürstl. wahren Worten, getreulich und ohne Gefehrde wohl zu halten; Uhrkündlich UnserS unter gesetzten Hand-Zeichens und vorgedruckten Fürstl. Cammer - 8««ret». Gebe» auf Unserm Schloß Gottorff, den 28. I)e°em!>r. änno 1649. Friederich. (K. 8.)

    153

    WAnn Wir dann dieses unterthänigsteS Suchen vorgedachten UnserS Geheimen und Land-Rahtö, auch Statthaltern, Herrn Chri stian Ranßowen, auf Breitenbcrg, Rittern, nicht unbillig befunden, auch die obinserirte Lontents des Kauss-Brieffs und ?erm»t»ti«n». ^onti-sct» der Sachen Wichtigkeit nach, reifflich und wohl bei Uns erwogen; Als eonsentiren und bewilligen Wir in sothane Erb- und Eigenthümliche rern,ut«tin» und. Verkauffung, wissent- und wohl- bedächtlichen hiemit und in Krafft dieses, istineiren und apprubiren auch zu dero Behuff angcrgten und vor i„»«rirten permutstiu». und Kauf-Lontruct», so weit es unser Interre»»« betrifft, in allen I'unc- ten, cisusulen, ^rticuln und Jnhaltungen, dergestalt und also, daß von Uns, Unser« Erben und Nachkommen am Kegimeiit, zumahlcn aber als Herzogen zu Holstein, (weilen Unsere Königreiche daran nicht interessiret) derselbe zu keinen Zeiten angefochten und gestritten, oder ichtwaö darauf jir^tenlliret, vielwenigcr, daß es von niemand geschehe, gestattet werde, besondern hiebe» allerdings unänderlich ge lassen und verbleiben solle, jedoch haben Wir die Uns zustehende Superiurität über das Closter Utersen und daher eompetirende drey- und fünff-jährige Bitte, (so Wir vor Hochged. Sr. Lbd. nicht ge ständig) UnS ausdrücklich reserviret nnd vorbehalten wollen, auch die im Kaufs-Briefe von Sr. Lbd. enthaltene Ke»erv»tiun des zur!» ?utr«nstu» und L«II»tivn der geistlichen prsedenile,,, Lsnunieaten und LeneKcien, so dann des Schauenburgischen Zolles in Hamburg, anderer gestalt nicht, als wie es Ihr vermöge der c>»»pa«t»ten zu stehet, verstanden haben, als welche von Ihrer Lbd. reservirte Sache» bey dem Kauffe sonsten Unser« Statthalter nichts angehen, Gestalt dann mit diesem Vorbehalt angeregte eigenthümliche älienstiui,, wie obstehet, allerdings bey Würden seyn und bleiben soll. Uhrkundlich haben Wir Unser» Lunsen» Brief zu wohlged. Unsers Geheimen und Land-Rahts, auch in denen Fürstenthümern Statthaltern, Seiner Erben und Nachkommen, mehrern und unwidersprechlichen Versicherung, für UnS, Unsere Erben und Nachfolger an der Regierung, wohlbedacht- und wohlwissentlich mit eigenen Händen unterschrieben, und mit Un sen« Königl. Leeret Jnsiegel bevestige» lassen; So geschehen und gege ben auf Unserm Königl. Schloß Covenhagen den 27. lunii 1650.

    (l.. «.) Fried er ich.

    DArinn gantz gerne bewilliget, daß Wir demnach vunsentiren, »pprubiren und rstitieiren sothane erb- und eigenthümliche I'ermur». tivn und Verkauffung des Amts Barmstädt, wie solches zu Recht am kräfftigsten und beständigsten geschehen soll, kan oder mag, bey Un ser« Fürstl. wahren Worten versprechende, daß derselbe Kaufs von Uns, Unfern Erben und Erbnehmen zu keinen Zeiten, weder in - noch ausserhalb Rechtens angefochten oder gestritten werden folle, viel weniger gestatten wollen, daß es von Unserntwegen durch jemand anders geschehen solle, gestalt Wir Uns des ^uris retrsotus hiemit

    1S4

    und in Krafft dieses gäntzlich begeben. Uhrkündlich haben Wir diesen Unser« ^«„»ens-Brief, zu wohlgedachten Herrn Statthalters, Seiner Erben und Nachkommen, mehreren und unwidersprechlichen Versiche rung für Uns, Unsere Erben und Nachkommen, wohlbedacht- und wohlwiffentlich mit eigenen Händen unterschrieben, und mit Unser» Fürstlichen Cammer-sicgel bevestigen lassen. So geschehen auf Unser Bischöfflichen Itesickenee Euthin, den 14. /VuAust. ^nno 16Z0. (l.. S) HanS.

    EBenfalS darinnen gantz gerne gewilliget, daß Wir demnach ««N8entiren, «pprvl'iren und rstinciren sothane Erb- und Eigentüm liche ?ermuti>ti«n und Verkauffung des Amts Barmstädt, wie solches zu Recht am kräfftigstcn nnd beständigsten geschehen soll, kan oder mag, bey Unfern Fürstlichen wahren Worten versprechende, daß der selbe Kaufs von Uns, Unsern Erben Erbnchmen und Nachkommen zu keinen Zeiten, weder in- noch ausserhalb Rechtens, angefochten oder gestritten werden solle, vielweniger gestatten wollen, daß es von Un- ferntwegen, durch jemand anders geschehen solle, gestalt Wir UnS des juris retrs«tu8 hiemit und in Krafft dieses gäntzlich begeben. Uhrkündlich haben wir diesen c«n«en».Brief zu wohlgedachten Herrn Statthaltern, seiner Erben und Nachkommen, mehreren und unwider sprechlichen Versicherung für Uns, Unsere Erben und Nachkommen, wohlbedächtlich mit eigenen Händen unterschrieben, und mit Unserm Fürstlichen 8e«,et bestätigen lassen. So geschehen auf Unser <Ient« Plön den 19. äuAiisti ^nn« 1650.

    (l.. 8,) Joachim Ernst.

    Ebenfals darinnen gantz gerne gewilliget, daß Wir demnach ««nsienriren, »pvrobiren und rgtitieiren sothane Erb- und Eigenthüm- liche?ermutiltivn und Verkauffung des Amts Barmstädt, wie solches zu Recht am kräfftigsten und beständigsten geschehen sol, kan oder mag, bey Unfern Fürstlichen wahren Worten versprechende, daß der selbe Kaufs von Uns, Unseren Erben und Nachkommen, zu keinen Zeiten, weder in- noch ausserhalb Rechtens, angefochten oder gestrit ten werden solle, vielweniger gestatten wollen, daß es von Unsernt- wegen durch jemand anders geschehen soll, gestalt Wir Uns des zui-i» retrsctus hiemit und in Krafft dieses gäntzlich begeben; Uhrkündlich haben Wir diesen Unsern ^vn»en». Brief zu wohlgedachten Herrn Statthaltern, seiner Erben und Nachkommen, mehrern und unwider sprechlichen Versicherung für Uns, Unseren Erben und Nachkommen, wohlbedacht und wohlwissentlich mit eigenen Händen unterschrieben, und mit Unsern Fürstlichen 8e«reten bestätigen lassen; So gesche hen auf Unser Hertzog Friderichen Ke»i,!ent« Norburg, den 29. äu- ßU8t.4 NN« 165Ö.

    Friederich, H. z. S. H. (l.. 8.)

    Philippus, H. z. S. H. (l.. «.)

    I. Christian. (l.. 8.)

    155

    UNd Uns darauf obbemeldter Christian Graf zu Ranßow gehor samst angeruffen und gebethen, weilen demselben hoch daran gelegen, daß solcher Kaufs- und ^erm„t!,ti>>n«.L«ntr»vt zu ewigen Zeiten hin fuhr» kräfftig und bündig sey, auch steiff, vest, und unzerbrüchlich gehalten, gehandhabet und perpeniiret werde. Wir woltcn, als Rö mischer Kayser, gnädigst geruhen, angeregten Kauss- und Permuts. ti«n».Ovntr»ct, vermittelst Unserer hohen Kayserl. Autorität zu von- tirmiren und zv bestätigen.

    Als haben Wir angesehen solch mehr ermeldten Christian Gra fen zu Rantzowen beschehene zimliche Bitte, und darum mit wohlbe dachtem Muth, guten Rath, rechten Wissen, auch aus eigner Bewegniß, vor UnS und Unsere Nachkommen am Reich, Römischen Kcryscrn und Königen, in bester Form, Maaß und Weise, als solches von Rechtswegen beschehen kan, soll oder mag, aus tragenden Käyscrlichen Höchsten Amt, Macht und Vollenkommenhcit, obgescßten Kaufs- und pei'iuutution». (,'«»t,»ct, damit derselbe auf alle zutragende versehene und unversehene Fälle desto steiffer und vester gehaltet, auch keines- weges überschritten werde, alles seines Inhalts gnädiglich «untirniiret, spprobiret, i-.ititiriret und bestätiget; Thun das cuntii-mircn, «pur». Kiren, rstitieiren, und bestätigen denselben auch hiemit von Römi scher Käyserl. Macht und Vollenkommenhcit, wissentlich und in Krafft dieses Briefes, und meynen, setzen und wollen, daß solcher uKi»««. rirter Kauss- und ?ern>ut»tiui,8.^«ntr»ct, in allen seinen Worten, ?un«ten. <^IilU8uI«:,>, ^rtieulen, Inhalt, Meinungen und Begreiffungen kräfftig und mächtig sevn, von allen Theilen, stets, vest und unzer brüchlich gehalten und vollenzogen werde, und vorermeldter Christian Graf zu Ranßow und dessen Erben sich desselben alles feines Inhalts geruhiglich freuen, gebrauchen und gemessen sollen und mögen, von allermänniglich ungehindert, jedoch Uns, und dem Heil. Reich an sei nen Rechten und Gerechtigkeiten unvergriffen und uvnachtheilig.

    Und gebieten darauf allen und jede» Chur-Fürsten, Fürsten, Geist lichen und Weltlichen ?r«Iaten, Grafen, Frese», Herren, Rittern, Knechten, Land-Voigten, Haupt-Leuten, Vißdomben, Voigten, Pflegern, Verwesern, Amt-Leuten, Land-Richtern, Schultheissen, Burgermeistern, Richtern, Rüthen, Bürgern, Gemeindten und sonst allen andern, Unseren und des Reichs-Unterthanen und Getreuen, wes Würden, Standes oder Wesen die seyn, ernstlich und vestiglich mit diesem Brief, und wollen, daß sie den mehrgemeldten Christian Grafen zu Ranßow, Seine Erben und Nachkommen, an dem vorgeschriebenen Kauss- und ?ei-mututivn8.^vnrruet, auch dieser Unserer Käyserl. L«nKrm»tioii und Bestätigung im wenigsten nicht hindern noch irren, sondern sie deren geruhiglich gebrauchen, gemessen und gäntzlich dabey bleiben lassen, hierwieder nicht thun, noch das jemands andern zu thun gestatten, in keine Weise nochj Wege, als lieb einem jeden sey, Unser und des Reichs schwere Ungnade und Straffe, und darzu eine I^oen, nemlich

    ISS

    viertzig Mark löthigen Goldes zu vermevden, die ein jeder, so osst er freventlich Hiewider thut, Uns halb in Unser und des Reichs-Cammer, und den andern halben Theil, vielgemeldten Grafen zu Rantzow, Seinen Erben uud Nachkommen, unnachläßig zu bezahlen, verfallen seyn soll.

    Mit Uhrkund dieses Briefes besiegelt mit Unserm Kävserlichen anhangenden Jnsiegel, der geben ist in Unserer Stadt Wien, den zwantzigsten Monats Tag wuvembri», nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers Gnadenreichen Geburth, im sechzehen hundert und funffstigtzen. Unserer Reiche des Römischen im vierzehenden, des Hun- garischen im fünff und zwantzigsten, und des Böheimschen im drey und zwantzigsten Jahre. Ferdinand.

    Ferdinand Graf von Kurtz.

    Wilhelm Schröder.

    Königl. Erbstatut ^uris ?rim«ßeniturge et I^Igjorennitali« mit der Kaiserl. Bestätigung. 1«5l>. *)

    Wir Ferdinand der dritte von Gottes Gnaden, Erwöhlter Rö mischer Kayser (tut. tit.) Bekennen öffentlich mit diesem Briefs, vndt thuen Kund allermänniglich, daß Vns der durchleuchtigste Fürst Herr Friederich der 3te, zue Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen König, Herzogh zue Schleswig Hollstein, Stormarn vndt der Dithmarschen, Graf zue Oldenburg vndt Dellmenhorst, zc. Vnser besonder lieber Freundt vndt Oheimb; durch Sr. Lbd. Geheimden Rath, Landrath, Statthaltern in den Fiirstenthumben, Gouverneur« und Ambtmann zu Steinburg, des SüdertheilS Dithmarschen vndt Langelandt, anwesenden abgesandten an vnserm Kayserl. Hoff, den Hoch vnd volgebornen Vnsern vndt deß Reichs lieben getreuen Chri stian Graffen zu Rantzov zu vernehmen gegeben, maß maßen Sie auß wichtigen hohen vndt erheblichen Vrsachen entschloßen, zu ihres Fürstl. HauseS Hollftein, vndt bevorab Ihrer Königl. Lini mehrerm aufnehmen, wohlstandt vnd Conservation daß j>>» piimoßeniturae, oder erster Geburt gerechtigkeit, gleich wie in Chur- vndt vielen an dern Fürstl. Häusern von alters Herkommen, vnd nachgehends wie-

    Abgedruckt nach v. Eggers Deutschen Magazin 1794 Bd. I, p. 624^

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    der reducirt, auch für nicht so gar vielen Jahren in Ihrem Fürstl. Haus Gottorfsischer Lini geschehen, vndt von damahligen Römischen Kavsern consirmirt vndt bestettigt, vndt nunmehr daselbst vndt im Förstenthumb Schleswig eingeführt, vndt zue wörtlicher «l>»ervs„t« gebracht, auch in Ihrer Königl. Lini, durch ein Erb-8tatut„m zu i„tru6ii<:iren, vndt vermittelst vnserer Kayserl. äutK»rit«t zue »t»- Kuliren, gestaldt Sie dann mit vorgehabtem Rath, Ihrer Stadthalter geheimbden Landt- vndt Hosfräthe» ein beständiges Erb-8t»tutun> deßwegen berathschlagcn, vnd absaßen laßen, vndt alß auch Sr. Lbd. aus der experiont« wahrgenommen, vndt gesehen, Waßmaßen in Fürstl. Häusern, bey wehrender minurenitgzt der Jungen Fürsten, an welche die Regierung Ihrer Fürstenthümbe ,Iev«Iv,'ret, Viel vndt schwere irrungcn vndt sireittigkeiten wegen, vndt bei wehrender tutel entstanden zumahlen, man dieselbe deuen geschriebenen Rechten nach, biß nach Ablaufs des fünff und zwanßigsten. Jahres sich erstrecket, daher» verschiedene Fürstl. Häuser bewogen worden, von Vns vndt Vnsern Vorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen, »uper ^i8pen«»tiune !vt.>ti» gewiße I>riuile^in außzubringen, daß gleich denen Chur-Erben im Reich die Junge Herrn, an welche nach Absterbe» Ihrer Fürstl. Eltern die Regierung Komt, nach abgelegtem Achze- hendem Jahr ihres Alters für Mundtbar vndt volljährig auch zue Antrettung der würcklichen Regierung düchtig, vndt Cavabel gehalten werden, in dem Fürstenthumb Schleßwig, auch vermög Lohen-Rech- ' tens ein gleichmäßiges von vndencklichen Jahren hergebracht, gestaldt solches vor ermeldtsm Erb-8t«tut« mit Hi,8erirt, vndt Vnß solches in vliAinsli vorbracht worden, so von wortten zu wortten also lautet, wie folget.

    Wir Friederich der dritte von Gottes gnaden zu Dennemarck Norwegen, der Wenden vndt Gothen König, Herzog zue Schleßwig Hollstein, Stormarn, vndt der Dithmarschen, Graf zue Oldenburg vndt Delmenhorst :c. thucn Kundt hiemit öffentlich für Vnß, Vnseru Erben vndt Nachkommen, Herzoge» zue Schleßwig Hollstein, daß Wir bey Vnß in fleißiger Sorgfalt reiflich überleget vndt erwogen, auch ausz der Erfahrung für Augen gesehen, vndt erlehrnet, wie Vornehme Fürstl. Häusere, man Sie Ihre Fürstenthümber, Lande vndt Leute, vndt damit zugleich die Regierungen vertheilet, ia gar »ul, <iivi,!,'ret vndt zueftiicket, dardurch nicht allein der V»I«r, Macht vndt gewaldt solcher Fürstl. Häuser Vile»«iret, an Würde, Vermöge» vndt i-e»pe«t vergeringert, vndt abgenohmen, sondern auch bey Vermehr- vndt Vertheilung der Regierungen vndt Regenten in einer ksniili», vndt Fürstl. Hause viel streit, vnruhe, in»erliche trennungen, so wohl in Kelißiun als I'rupksn Sachen entstanden, vndt Fürsten eines Haußes, Standes, vndt Nahmens, öffters in große verbitterte weitlauftigkeit gerathen, sich selbsten vnder einander, zuweilen auch mit Zunziehunge srembder Hülffe e«n»uiniret, Ihr Landt vndt Leute in großen schaden vndt verderben gestürzet, gestaldt dann auch ohne daß, durch Ver

    1S8

    mehrung der Herrschaften, Regierungen vndt Regenten der Vnter- thanen Laste vndt beschwerden zugleich mit vermehret vndt größer werden, dahero dann von alters vermiige der gemeinen Lehen Rechte, wie Wir darauff berichtet, die teml» Kumuli» dißnit.itis oder Fahn Lehen, als Herzogthümber, Fürstenthümber, auß angezogenen vndt anderen mehrern Vhrsachen, Vntheilbar gewesen, vndt nicht zerrißen werden können, auch in vielen Vornehmen Fürstl. Häusern, inson derheit vnserm Sambt Hause Hollstein, Gottorfischer Linie, von Ihr Kayserl. Mayjest. vnd Lbd. Annherrn, löblichst wiederfahren, so hie- bevor zur theilung gerahten, daß ^u» pri„>«^enitiirae wollbedächtlich eingeführet, vnd dieselbe dadurch wieder zu Ihrer vrsvrünglichen cju:>Iit«?t, vndt eigenschaft gebracht, So haben in erwegungh deßen, Gott dem Allmächtigen zu Lob vndt Ehren, zu mehrerm «,,Ien«Iur, Zierde, vndt auffnehmen vnsercr Fürstl. Schleßwig Hollsteinischen Lini, wie auch zue vnserer gehorsamen trewen Landtstände, vndt Vnterthanen frommen, Nuzen vndt wollfahrt, die dann billig bei allen Löblichen Regenten daß vornehmbste vndt höchste gesez, die Erste vndt größeste Sorgfalt sein solle, mit vorgehabten wollbedächtigen Rath vnsers getreuwen Statthalters, geheimbden, auch Land- vndt andern Nähten, vnß dahin entschloß?», durch ein beständiges vnwie- derruffliches vndt zue Ewigen Tagen Vnserer Fürstl. Mann LeibeS Lehens Erben vndt Nachkommen Herzogen zue Schleswig Hollstein, dieser vnserer Königl. Lini, verbindliches Erb-8tulutum l'smili»«, daß 5ll8 priniligeniturne oder daß Recht der Ersten Gebührt, darin nen in der allerbesten Formb vndt gestalt, wie daß am Kräfftigsten vndt beständigsten von Rechts vndt gewohnheit wegen immer ge schehen soll, kan oder mag, in vnsere Fürstenthümbern Schleswig, Hollften, vndt deren in«vi-p«rii-ten Landen einzuführen, zu 8t»biliren, vndt zu >>er>,etuiren, also vndt dergestaldt, daß nun hinführo solang nach dem Willen Gottes, Vnsere Königl. Schlesw., Hollstein. Männ liche Linea wehret, vndt von vnserm Leibe postirende Lehen Erben verhanden,, allezeit der Erstgebohrner allein, vndt dessen Erstgebohr- ner Männlicher Leibes Lehenö Erbe, vndt so weiter in der Regie runge ?iuk!oe,lire vndt zue förderst zu welcher Zeit über kurz oder lang der allerhöchste nach seinem vnerforschlichen Heyligen Wayse» Raht vndt willen über vns gebiehten, vndt vns von dieser Welt abfordern würde, welches allein in seinen Göttlichen Händen vndt pi-uvi^ent? stehet, daß alßdann der Hochgebohrner Fürst, vnser freund licher lieber Sohn, Herr Christian zue Dennemark, Norwegen der Wenden vndt Gohten erwöhlter Printz, Herzogh zue Schleßwig, Holl stein, der Stormarn vndt DithMärschen, Graf zue Oldenburg vndt Delmenhorst zc. allein in der Regierung gemelter vnser Fürstenthü- mer vnd Länder, vndt alle« darin belegenen Schlößern, Vestungen, Städten vndt Aembtcrn, vndt waß denselben inskünftig noch ferner »eeregciren könnte, »»««elliren vndt da vnß der liebe Gott mehr Männliche Erben bescheren wirbt, wollen Wer dieselbe mit zuläng

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    lichen veputsten, vndt Fiirstl. Underhalt, wie sonsten bey anderen Fiirstl. Häusern Bräuchlich, vndt Herkommens, auch in diesem vnserm Fürstl. Hause Gottorfischer Linie allbereits geschehen, proviiliren vndt versehen, vnd da derselbe gedachter vnser vielgeliebter Sohn, nach seinem tödtlichen hintritt,' mehr als einen Lehens-Erben verlaßen würde, soll der Elteste allein, vndt wieder deßen Eltister S«hn, vndt soforth an, so lange davon Jemandt übrig vndt verhanden, mit ex- olutürung anderer Erben, nach Arth vndt äigenschaft des Rechten erster Geburth, allein in der Landesregierung vndt allen dem, so obstehet »u««e^iren, auch da gemelkter vnser Sohn vor Vnß (wel ches doch der giittige Gott verhütten wolle) oder nach vnß ohne hin terlaßung Männlicher Leibeö Lehens Erben, mit Tode abgehen sollte, vndt der Allmächtige Vnß mehr Männliche Leibeö Lehens Erben be scheren solte, daß alßdann vnßer Seeuno'u Lenitus vndt deßen De- »venilente» vnd in Mangel deren der 1'eitiu Aenitus, vndt seine Leibes Lehensfähige Erben, vndt alßo ferner allezeit orlli„e 8u««e8- . »iv« Arslistim einer allein der Regierung fähig seyn, vndt sich vn- derfangen solle, wobey dann allezeit so lang einer ex piinivzeniti I^ines äeseeotlenti vorhanden, den 6i>ll!>teri>liuu8, Sie sein auch dem Ultimo clefuiiet« in jzr»clu so nahe, oder näher verwandt, nrsz. Leriret vndt vorgezogen werden sollen.

    Nach gänzlichem abgang aber des ?rin>«geniti Line», deren 8evuii6o Lreniti vnd in Mangel deren, l'ertiu et ttlliirto ßeniti, vnd deren reüveetive Erben, dieser Ordnungen, auch der Eigenschaft vnd Rechten der Ersten gebührt nach, Sueeeckiren vndt nachfolgen sollen darwieder dann keiner vnferer Lehens Erben vndt Nachfolger Jchtwaß in oder außerhalb Rechtens zuesvrechen vndt vorzunehmen, Recht vndt Befugnuß haben solle. Nicht weniger haben wir auch woll Bedächtig erwogen, vndt aus der erfahrunge erlernet, waßmaßen auf vorgehende freüe zeitige todsfälle der Regenten bey hinderlaßunge Jünger Münder Jähriger Fürsten, an welche die Regierunge der Lande ckevolvirt wirdt, bey wehrender deren Minder Jährigkeit vndt vormündlicher Berwaltunge, zumahlen wan dieselben den Kayserl. gemeinen beschriebenen Rechten nach, bis zue geendigtem Fiinff vndt zwantzigsten Jahre sich erstrecket, allerhandt Irrungen vndt Mißver stände sich eräugnen, auch Landen vndt Leuten zuweilen große Be schwerden zuwachsen, dannenhero verschiedene Fürstl. Häuser bewogen, darüber sonderbahre Kayserl. Indult« vndt Privileg!, Super Disuen. «»tiune «t»ti8, außzuwürken, daß gleich den Chur-Erben im Reich, die Junge Fürsten, an welchen die Landes Regierung« gelanget, nach abgelegtem Achtzehenden Jahr Ihres alters (wie es auch nach LohbuchS Recht in Unserm Fürstenthumb Schleswig von vndencklichcn Jahren also gehalten worden) für Mundtbahr vndt voll-Jährig, auch zue würcklicher Antretung der Fürstl. Regierunge tüchtig vndt Iiel gehalten werden, welches Wir dann auch bey vnserer Königs. Hollsteinischen Lini zue Dero vndt unsrer Lande sonderbaren Nutzen

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    vndt frommen eingeführet vndt angeordnet, vnd mit Hochermeldtes vnsers fründtlichen lieben Sohns des I^rinven zue Dennemarck, Nor wegen, Herzogh c>iri»tisn8 zue Schleßwig, Hollstei» Lbd. vndt dero andern, vnsern auch Mann-Leibs-LehnS-Erben, an welche, vermöge dieses Erb-Statut! 5an,ili«, als die erstgebohrne die Landes Regie runge ilerolviret wirbt, mHurennitet es also gehalten haben wollen.

    Zue welchen ende, vnd damit diß vnsere Erb-8tatutum genti. litium Kamill»? vndt n»^vrennit»ti» so viel da beständiger vndt ver- bindtlicher seyn, vndt ewig verbleiben möge, So wollen die Kayserl. Mt. vndt Lbd. alß das Oberhaupt vndt Lehen Herr, vnsers Herzog- thumbs Hollstein, vndt ineurporirten Lande, Wir durch vnsern an dem Kayserl. Hof abgefertigten Abgesandten, Freundt Oheimbl. ersuchen vndt bitten laßen, hierüber dero Kayserl. Consirmatio» zu ertheilen, vndt auß Kayserl. Macht Vollkommenheit, dieß vnser wollgcmeinteS nicht allein vnserm Fürstl. Hause, sondern auch dem römische» Reich vndt gemeinen Weesen crsvriesliches Erb - Statutum kumili«, so weit es mehrbesagtes vnser Fürstenthumb Hollstein, vndt dero in««rvorirte» Länder betrifft, zu bestärckcn, vndt zu »utKorisiren, vndt demselben die Crafft und Würkung einer Reichs-Sanetiun vndt Sazung beyzu- »legen, vndt zu v»Ii<liren, die dann auch dieses vnser Erb-8tatutun> für Recht billig, vndt ersprieslich ermeßen, Vnß hierein freundt Oheimb lich «un<Ie8«en<iiren, vndt dero Kayserl. Lvnlirinstiun in uptims forma inhalt derselben ertheilen, vndt dieselbe in dero Reichs Canzeley auß- ' fertigen laßen werden; So viel aber vnser Herzogthumb Schleswig anlanget, darüber haben vnsere vorfahren am Reiche, alß Könige in Dennemarck, vndt Obriste Lehen Herren Christlöblichsten angedenckens, die gehörige Consirmation vndt Authorität dieses ^»ri« primozenitur« ergehen laßen, so wir bey Antretung vnserer Königl. Regierung an Fürstlr. Gottorfsischer seite euntiimiret vndt bestettiget, auch bey vnserer Königl. Linie, vndt so davon p«8terire» werden, nun vndt zu Ewigen Zeiten also wollen gehalten haben.

    In Vhrkund haben wir dieses vnser Erb Statutum, als ein Ewig wehrendes gesez vnserer Königl. Lini vnsers Fürstl. Hauses Schleßwig Hollstein, mit vnserm Handzeichen vndt aufgedruckten Königl. Jnsiegel bestetiget vndt bestercket. So geschehen nach vnsers Erlösers vndt Heilandes gebührt, im Ein Tausent, Sechs Hundert vndt Funffzigsten Jahre, auff vnserm Königl. Schlosse zue Copenhagen den Vier vndt zwanzigsten July ic.

    (l.. 8,) Friderich.

    Vndt vnß darauff Se. Lbd. frl. anruffen vndt bitten laßen, weil» Hoch daran gelegen, daß solches Erb Statut»,,, in Ihrer Lbdl. antheil des Fürstenthumbs Hollstein zu Ewige» Tagen Cräftig bindig vndt unangefochten bleibe, vnd steiff fest, vndt vnverbrüchlich gehalten ge- handthabt vnd perpetuirt werde. Wir wolten gnädigst geruhen, an geregtes Erb »tstutum vermittelst vnserer, als des Oberhaupts vndt

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    Obriften LehenherrnS, Kayserl. Authorität zu «ovtirniiren vndt zu bestettigen.

    Wann Wir dann angesehen, solche Sr. Lbd. ziembliche Vitt, vndt darbey auß Kayserl. vndt Vätterlr. «achtsamer Svrgfallt bedacht vnd erwogen, daß vns alfz Röm. Kayser vndt Oberhaupt, wie auch dem ganzen Vaterland Teutscher nation nicht wenig daran gelegen, daß die Fiirstenthumb vndt Glieder des heil. Reichs in gutem Flor vndt Wohlstand «««»ervirt, vndt zu des heiligen Reichs Zierde vndt Nutzen bey sichern Verfaßungen, gutem Vermögen vndt WachS- thumb erhalten, auch alle innerliche Irrungen, vndt mißhelligkeiten verhütet werden, darzu vnß auch vnserer Löbl. Vorfahren am heil. Reich Römischen Kayscrn vndt Königen prumul^irte Constitution vndt Sazung «I« pr«Kibiti8 teuilurum »lie slien»tivnibu» et iovssiunibus zu denen bey vielen Fiirstl. Häusern im heil. Reich eingeführten vrimu- ß«nit»ren oder Erstgeburts Gerechtigkeiten anlaß geben. Also haben Wir indeßen allen erwegung vor »„««riites Erb «l»tut„ri> in allen seinen articulen, clausulen, puncten, inHaltungen, Maynungen vndt Begreiffungen, in bester Form, Maß, vndt weiß, als solches vou Rechtswegen bcschchen kan, soll oder mag, auß tragendem Kayserl. Höchsten Ambt vndt Macht Vollenkommenheit, mit wollbedachtem muht, gutem zeitlichen Raht, rechtem wißen, vndt aus selbst äigner bewegnuß vor vnß vndt vnsere Nachkommen am Reich, Römische Kayser vndt König allerdings !>ppi-»birt, consirmirt, authorisirt, be kräftiget, vndt bestettiget, Thuen daß auch, sppi-obiren, LonKrmiren, ^utl>uri8iren, bekräftigen vndt bestettigen dasselbe auch hiemit von Röm. Kayserl. Macht Vollkommenheit wissentlich in Kraft dieß Briefs, vndt Maine«, sezen vndt wollen, daß dieses Erb 8t»tutu»> primo- Aeniturse K inHvrennitsti» Sr Lbd. Königl. Linien in dem Fürstl. Hauß ^ Hollstein, vndt dessen in««i-,,«rirten Landen, vndt vnser darüber esfolgte Consirmation, alß ein Kayserl. Sazung vndt gesez, zu ewigen Zeiten Kräftig und Bündig sein, vndt die Macht vndt Würckungh eines immerwehrenden vnaufflößlichen vndt vnzergänglichen Erb «t«tuti oder piieti ^eotilit^ vndt ^uiis PI imv^enitur» haben, alß daß von Recht vndt gewohnheit wegen am Kräftigsten vndt beständigsten sein soll, kan, oder mag, vndt all desselben inhalt stracks nachgefolgt, gelebt, vndt gleich ob dieses Erb ätututum >,,i„ic>^e»ituise vndt Nliijureiinituti» alß ein gesez vndt Ordnung in vnserer gegenwarth aufgerichtet vndt stublioiret were, Vollziehung beschchen, auch ein jeder Fürst in Sr. Lbd. Königl. Lini des Herzogthumbs Hollstein, der sein Achtzehendes Jahr erreicht, für Mundbar, vndt zu würcklicher Antrettung der Fürstl. Regierung tüchtig vndt Lüp.ib?! zu halten seye, vndt auch von den Ständen, Beambten vnd Unterthanen desselben Fürstenthums Holl stein, darauf die Huldigung vndt pflichte anzunehmen, selbige auch schuldig gehalten vndt verbunden scyn sollen, demselben ein solches alles nicht weniger, als andere schuldigkeiten, zu leisten vndt abzu statten, also vndt dergestalt, daß wieder dieses also Consirmirtes Erb

    11

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    Ltntutum primu^enitur« et m.i)urennit!>tis keine testamentarische oder andere <Ii»pusiti«n inter Viva», Sie seyn albereit vorhanden oder werde inskünftig gemacht vnd auffgericht, gültig sein, vndt angezogen werden solle. Wie Wir dann auch alle vndt Jede Rechte, Gesez, Sitten Vbungen, gewohnhciten der Landen, wie auch besondere Gnaden, es sein Kayscr oder Rom. Königl., sodann alle andere Vertrag, »>»-

    Positionen, exveotiviien, der t^eAitim« uut ein» 8»ttnlei»enti, tsleülise,

    oder waß sonst erdacht, oder erfunden werden könte, in so viel die selbe diesem allgemeinen Erb 8t.itut«, vndt vnser darüber erfolgten gegenwertigcn Kayscrl. Consirmation, an allen oder etlichen darin begriffenen Puncten, Artimlen, Clausulen vndt Stücken izo oder ins künftig zu ewigen Zeiten, eimgerlev Hinderung, irrfall oder schaden bringen möchte, abthuen, auffheben, demselben 6erugiren, »«tauglich, vnkräftig vndt von vnwürden sprechen. Erkennen, vndt erklären gleich alß ob dieselben andern Verträge, Statuta vndt gewohnhciten, auch Kayserl. gesetze vnd Constitutionen, denen wir ieht gemeldt 'leru^iirt wirdt, von Wortt zu Worten hierein sonderlich benandt vndt inserirt wehren, dergleichen «lerugiren wir auch auß rechten wißen, der Rcchts- gelehrten «>,,,ini«„ vndt Meinung, die wollen, das gemeine ^utiun nicht statt habe, Es werden dann die I^ege», (!unstin,ti«nes vndt anders dem <Ier„Airet wirdt, nemblich vndt mit sondern wortten specitiiirt vndt auSgedrncket.

    Gedichten hierauf allen vndt Jeden Churfürsten Geist vndt Welt lichen, Prälaten, Grafen, Freven Herrn, Rittern, Knechten, Land vögten, Haubtleuten, Vizdomben, Vögtern, Pflegern, Verwesern, Ambt-Leuten, Landrichtern, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Nähten, Bürgern, Gemeinden, vndt sonst allen andern vnscrn vndt des Reichs Vnterthanen vndt getrewen, waß Würden, Stand vndt Wesen die sein, Ernstl. vndt Vestigl. mit diesem Briefs, vndt wollen, daß Sie mehr gemeltes König Friderichs des 3ten zu Denncmarck, vndt Herzogh zu Schlcßwig Hollstein Lbd. deroselben Erstgcbohrnen Männlichen Leibs, Lehens Erben vndt Nachfolger, bey dieser vnscrer Kayserl. Vorsehung vndt Bestätigung mehrbesagtcr Erb 8t»t„ti ,,ri,„». ^enitnii« vndt »I^urenni,litis, in allen deßelben ob ausgeführten In halt vndt Begreifungen, ruhiglich bleiben, Sie deren gäntzlich erfrewen, gebrauchen vndt genießen laßen, vndt daran nicht hindern, Irren noch beschweren, noch solches andern zu thun gestatten, Nachsehen oder verholfen seyn, häimblich oder öffentlich in Keinerley weiß, als lieb einem Jeden Iseyn vnser vndt des Reichs schwere vngnad vndt straff, vndt dazu ein Pöen, Nemblich Hundert Marck Löthiges Goldes zu vermeiden, die ein Jeder so oft Er freuentlich hierwieder thete, Vnß halb in vnser Kayserl. Cammer, vnd den andern halben theil .den Beschwerden oder Beleidigten ,,ri„,«ßenit« vndt desselben Männ lichen Leibes Lehens Erben vndt Nachfolger, vnnachläßig zu bezahlen verfallen sein solle. Zu Vrkund haben Wir vnser Kayferl. güldene Bull an diesen Briefs hengcn laßen, der geben ist in vnserer Stadt

    163

    Wien den neunden Tagh des Monats Decembn'S Nach Christi Ge- burth im Scchszehenhundert Funffzigften, vnserer Reiche des Römischen im Vierzehenden, des Hungarischcn im Scchsvndzwanßigsten vnd dcß Böheimbschen im vier und Zwanßigsten Jahre.

    Ferdinandt

    Ferdinandt Graff Kurtz. K1»n<Ist. Lse». K1nje»rati«

    proprium

    Wilhelm Schröder.

    /loou» 8ijziIIiX

    ^ilZ. Dieses Erb 8tstutun> >»ii„»zzenitu>!? et mH«rennit!,li8 hat Kayser Leopoldus s„b ilstu Regensburg den 6ten May 1664 bestätiget und durch eine anderweitige Bestätigung >l <I. Wien den 6ten Jun. 1691. hat er dasselbe zugleich auf die Graf schaften Oldenburg und Delmenhorst, nicht anders als ob selbige in mehrgcmeldetem 8t»tutv deutlich genennet wären, exten>Iiret.

    Art. 22 und 23 des Rothschilder Friedens. 1658. *)

    ^rtieulu» XXII. 8. K. Kl. Oiiinse tenel>itur »evuixlui» »e^uilntem »uti8luli:ie >>e> eni«»il»v I'ri»«ipi lri'Ieiiru, 8I«8,ici, IlvIüNtine Lluttvrpien«! Huri. ()»» <le i« utiinsijue pni, ti» t.>»> Ii. Kl. I)l>ni«e, <j»»n> 8»«e (^el«i!u<liii!8 «ui»mi»»srii tractiilxmt. It« t!im«n, »t tr.ictu. tU8 i8ti i„t,i, 2 liem KInii iinem 8«rti!,ntu>,

    22 Artikel. Se. Königl. Maj. zu Dänne- marck sollen Seiner Hochfürstl. Durchlauchten, dem Herzoge Fride- rich zu Schleswig-Holstein-Gottorf, n«ch Billigkeit Gnugthuung zu lei sten verpflichtet scvn. Hierüber sol len die Commissarien beyder Theile, sowohl Seiner Königl. Maj. zu Dännemarck, als ScinerHochfürstl. Durchlauchten, mit einander han deln ; doch so, daß der Schluß die ser Tractaten innerhalb dem zwey. ten May erfolgen möge.

    ") Diese und die 4 folgenden Urkunden sind abgedruckt nach Hansens Staatsbeschreibung v. «59 ff.

    11*

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    ärtieulu, XXlll. 8i ^uiil vr»eteres in Kucce I,ello »cci<Ierit, qu«<I tam inter 8. rl. VI. lie^nuni^ue Dsniae et ü>. t^elsitu«!. Duceui llul8Stiiie Uvtturniensem un« vel slteru mo<I« »imnltnte« et »listiilentiam nr«>Iucere et «reare pussit, vel tan, s 8. K. Kl llsnise et 8er. Le>8. inter »e, i^uam sb eurum Uinistri», ksmuli» »v 8ub>Iiti8 in. vicem «liter, >^u»n> in Iivnani psrtem sveentnni suerit, illuck «mne sb nse <1ie in ulliu» prae» inilieinni et nioiestiam nui»>j>isni in ineniorisvi revoesbitur, »eil virtute nuiu» tr»n8Svtiuni» »d »tr.iijiie >>srte cumnonetur, obli- vivni trixletnr et in tutum «lele- I>itui.

    23 Artikel.

    Ueberdem wofern in diesem Kriege etwas vorgefallen sev» möch te, welches zwischen Seiner Königl. Maj. und dem Reiche Dännemark und Seiner Hochfürstl. Durchlauch ten zu Holftein - Gottorf auf eine oder andere Weise Misverstand und Miötrauen verursache» könnte, oder sowohl von Seiner Königl. Maj. zu Dännemark und Seiner Hochfürstl. Durchlauchten unter ih nen selbst als auch von ihren Mi nistern, Bedienten und Untertha- nen wechselöweise anders als wohl wäre aufgenommen worden, solches soll von diesem Tage an zu keines Nachtheil und Verdruß jemals wie, der gedacht werden, sondern ver möge dieses Vergleichs auf bevden Seiten beygeleget, vergessen und gänzlich aufgehoben sevn.

    Kopenhagener Vergleich. 1658.

    Zu wissen, Als vermittelst Göttlicher Väterlichen Versehung, auch embsiger ganz sorgfältig- und unverdrossenen Bemühung, der von beeden Höchstpreislichen ,e»>,eetive Crohn Franckreich und Ite»n»lilie^ von Engeland, Schottland und'Jrrland, hierzu Gevolmächtigten ä„>- I>.i»»il,Ieurn Kxrell. Lxoell. zwischen beeden auch Hoch Löbl. Nordischen Crohnen, den 26 ?el,ru,„ii dieses Jahres, in Röeschild, ein unver- brechlicher Friede auffgerichtet, und von allen hohen Interessenten beständigst vollenzogen, auch selbigem ärtiv. 22 ausdrücklich und woll wissentlich i,i8er,'ret, daß S. F. D. zu Schleßwig, Holstein Gottorff, zumahln wegen enge der Zeit, dero ^>,n,n,i88urie» in truetutuu,» so zeitlich nicht erscheinen mögen, dero habende Ai-uv»,»!»« et nv«tul»t>>, so, der bey angeregten Frieden-Schlüsse von bevden Königl. »sei«eiren- den Theilen gemachten beliebniß nach, s<I exeeutiunen, p»«i» mit gezogen, und für abführung der Königl. Schwedischen ^rmee ihr Richtigkeit erlangen sollen, bestehende:

    16S

    t. In erlassung des üblichen V»»<,i>IIaßii über das Hertzogthum Schleßwig, und dcßen zugehörigen Jnsulen und Landen, und hin gegen einwilligung der unbeschränckten 8»uversinit»t über gedachtes Herzogthumb Schleßwig, oder sonst Süder Jüttland genant, mit allen zubehörigen Jnsulen und pertinentien.

    2. Abtretung deS Schleßwigschen cspitull, mit allen lurilm,, wie auch einraümung des AmbtS Schwabstedt mit seinen pertinentii», wie solches teninure nrini« v«v„p!>liunis in seinen entscheiden und zubehörungen gewesen.

    3. >n »Kvlitivne Ouminiinioni«, über ?r»>I»ten, >ul<leü»e, und

    dahin gehörigen, in den Fürstenthumben belegenen gesambten Ständen.

    4. In crstattung des »rrusiune n„j„» K«»i veruhrsachten, auch Schrifft- und mündlich versprochenen Schadens.

    ö. Leistung gnugsahmcr Sicherheit, daß man die Fürstenthümbe, sonderlich S. Fürstl. Durchl. Antheil, derogestalt nicht mehr <Ie kaet« überziehen, noch bequartiren wolle.

    6. In entlicher abhelffung einer Geld - foderung die per«, ^ustiun genant.

    7. In absührung von >Xnnv 163ö restirenden Jährlichen ver schriebenen Z000 Rthlr.

    8. Jn'abstellung der einseitig angemaßeten 8„peri«i-it»t über das Closter Uetersen.

    5. In verschiedenen andern ßi-avnminiliu», als ausfhebung der über etzliche unter die gemeine Regierung gehörige Kirchen sich ein seitig angemasseten Visitation, (^.i8»irung des zu Uelßeburg, in Schmäle rung des Kiehlischen <1« knct« angelegten newen Zolles, wegen deS im Amte Tündern be» Sildt und Föhrde »lispiitirlich gemachten Oester fangs, wegen der von den Königl. Holsteinischen Städten vorgenom menen »ei>ar»sion des vier Städte-Gerichts, und Wahl deren

    bev dem Closter Itzehoe, durch einseitige Vorlahdungen, der gemeinen Rcgirung zum i>r»>^u<Iitz angemasseten Hoheit, so dann wegen der Wasserlösungen bev Rutenbül uud Vahretofft, und was etwa der gleichen mehr sein möchten, dasselbe inte» ,inn„m et lliem vel .imi- e»l>ilite>- vel vi:, juris bevzulegen, zwischen «Iitu des getroffenen Ver gleichs, und 2 Itt.->z' selbigen JahrS, gleich andern in dessen Frieden- Schluß begriffenen nuneten, selten der billigkeit nach erörtert und abgethan werden. Und dan S. Fürstl. Durchl. durch dero Gevol- mächtigte Gesandten diesem allen nachzuleben, in Zeiten gen Copen- hagen abgefertiget, die auch dero Instruction zu folge, nach abgelegten e„ri!,Iien und ceremvnien, das Hauptwerck angetreten, und mit der Königl. Dennemarckischen Herrn Herrn Oi,»l»i»»i„ien r!x« Kxe. vor- schiedene so Schrifft- als Mündliche «»minuniration und r«nfe,enee gepflogen, daß demnach endlich nach vielfältig gehabter Bemühung hochged. Herrn Herrn VI«,Ii.itvrn Kxo. Lx«. durch der Königl. Schwe

    46S

    bischen allhier anwesenden Herrn Herrn .4,»d!>s«i,rl«urn Lxr. l?xee». «uuperstion und wohlmeintlichen ^<!»i«>«nve obigbesagte Sachen nach folgender gestalt Gut- und Friedlich beygeleget, und vereinbahret.

    1. Anfänglich erlassen Ihre Königl. Majest. zu Dennemarck, Norwegen, nebst dero hochansehnlichen Herrn Reichß - Nähten, aus gutem wohlbedachtem Gemüthe, freyen willens, S. Fürstl. Durchl. dero Eheliche Mann Leibs-Erben, und dero Eheliche ve«ren<Ienten, Männlicher linie, die Lehenß - empfangnüß über das Hertzogthumb Schleßwig, der Insul Fehmarn, und allen deren pertinentien, Oeilire» und überlassen, in gegencheil höchstged. Fürstl. Durchl. nebst obgcdachten dero Hohen ungehörigen Ehcmännlichen Ue»ee„,lenten, so lange deren ein einiger im Leben seyn wird, die 8uuver»inität und das »uniemum Dominium UN» eum directo et utili über das Hertzogthumb Schleßwig, oder sonst Süder Jüttland genant, mit allen von höchstged. Crohn Hieher gehörigen und depen<Ii, enden Jnsulen und peitinentien, im- massen daß hierüber auffgerichtetes Diplom» solches mit mehren besaget.

    2. Tretten Ihr Königl. Majestät zu Dennemarck, Hertzog Friede richen zu Schleßwig, Holstein, und dero Fürstl. Männlichen Erben, Männlicher Linien abe, den Halbschiedt des Thumb - Capittels zu Schleßwig, nebst seinen luribu« und Gerechtigkeiten, wie auch aller Zurisckivtion über die LstKeilrsI. Kirche, der Prediger, und Kirchen- Diener, so wohl der Schulen, und darzu behvrigen Bedienten, deß- gleichen in Schleßwig und Lulfuß belegenen, vor diesem unter das i.'l>l>itul»», gehörige Untcrthancn gesambte Häuser, und sonst habende Gerechtigkeiten, wie nicht weniger das Ampt Schwabstäde, mit seinen pertinentii», wie solches von weiland Könige <^>iri!iti!>n dem vierten, und jetzt-regierender Königl. Majestät zu Dennemarck, Norwegen, bis auf diese Zeit besessen, und v««8e<Iiret worden, ausgenommen die 18 Hufen, so Ihr Königl. Majest. an S. Fürstliche Gnaden Hertzog Ernst Günthern zu Schleßwig Holstein verkausfet, und begeben W daneben die Herrn Reichs-Rüthe für sich, nnd an statt des Reichs Dennemarck aller darausf gemachten nriekeiitiunen, nnd absonderlichen anßpruchs, gestalt auch das hierüber ertheiltes Uhrkund mit mehren besaget.

    3. Wegen »Kulitiun der bißhero geführten gemeinen Regierung über pi-ielsten, Ritterschafft und Städte, haben Ihr Königl. Majestät, und Fürstl. Durchleuchtigkeit, alß beyde regierende Herren, zumahlcn Hieselbst wegen enge der Zeit, solchen l'unrt man nicht Hauptsächlich abthun können, sich verglichen, daß Sie bey erster ihrer Ankunsft in die Fürstenthümber, hierüber nähere freund-vättcrliche ^ummu„iei,ti»n pflegen, und sich einer schließlichen Meinung vereinbahren wollen.

    4. Der !>«»»>>» K.itistnctio»!» des crlitteten Schadens halber bey vorgewesener Kriegs - Unruhe, ist in ansehung des remittirten V»»!iIIiizzii über Schleßwig, anch bester beybehaltung unvcrriicktcn respeetive Frcünd - vätterl. und Brüderlichen, wie auch Nachbarlichen

    tS7

    wohlwollen«, zwischen Ihr Köm'gl. Majestät, und Fürstl. Durchl., wie auch dieser löblichsten Crohn Dcnnemarck, und Fürstenthiimber, auch aller Eingesessenen und Angehörigen, von der HHn. I>le,Iii,ture„ I!,ve>I, ^xee>I. dahin vermittelt, daß S. Fürstl. Durchl. denselben aus Lieb und Freundschaft wollen schwinden und fallen lassen.

    3. Die gesuchte rnnti«, >Ie i»,n««ter»n> ne<j; nureixlu ne<j!

    ,,ffen,Ie,„I», wird von Se. Fürstl. Durchl., als die sich von Ihrer Königl. Majest. und diesen löblichsten Crohnen, nach nunmehr bev- gelegten Irrungen, alles Liebes und GuteS, auch aller Nachbarlichen wohlwollenden < vr, e^iunn'enre, dero Königs, und Nachbahrlichen Ver sprechen zufolge, versichert halten, auch selbe mit aller geftisscnheit und wohlanständigen «tteetiu» bevzubehalten, und aufs die Liebe >,u«te,ität zu verpflanßcn, von Herßen geneigt, allerdings remitiiret, und nach- gelassen.

    6. Alß auch bey diesem sechsten Punct, ableiten I. Kö». Maj. angcführet, daß weilen dieser Punct auff Rechnung und gegen Rechnung bestünde, selbe aber wegen abwesenheit, theils deren, so sie gcführct, alß auch andern Uhrsachen, nicht wol in so geschwinder eil abzuthun, die übrige «>,eeiNtirte Puncte auch viele Zeit, selbe gründlich hin zulegen, erfordern würden. So haben Ihr Fürstl. Drl. auch hierin ihre Wilfährigkeit gar gerne eu„te»t!rcn, und dem Zufolge hiemit einwilligen wollen, daß „v„ «I,«t«„te, der in Instrument« n,',c'i'i»e vorgesetzter ter,„!„>,« des 2. üla? verflicsscn thäte, sie dennoch diese Ausstellung geschehen lassen könnten, Nurten, daß man in den ersten 6 Monaten sich über angeregte und ander Beschwerden, ent weder freund - vätterlich vergliche, oder in denen darauf folgende» andern 6 Monaten in «ventun, zu vergleichen, einen Gerichtlichen Spruch, dcme man sich zu beyden Theilen, ohne weitere I^xeep^ion untcrwmffe, veranlasse und erwarte. Und weilen allerhöchstged. I. Kön. Maj. auch hierbey die Erledigung ihrer habenden ßr»vi,m!„um, so sie künfftig «i'evin'ciren werden, gefuchet, und hochged. I. Fürstl. Drl. über diese so benambte als unbenambte Puncten reo!,,?««« ein gleichmässiges zu ul>»e,vircn begehret, haben S. Fürstl. Drl. auch nicht ungerne sich mit dazu verstanden; Alß seynd damit in GotteS Nahmen die nahmhafft gemachte gravi»»!,,» et p»»t,,Ii,t!, mit aller seits guten Vergnügen, theils Hauptsächlich, theils i»uv!»!u„!,Iiter abgcthan, annebst bey Königl. und Fürstl. Worten, dann auch wahren Worten und Glauben beständigst versprochen, hierüber zu halten, davon unter keinen i>r»text, wie die auch Nahmen haben möchte, oder von Menschen Sinnen erdacht werden könte, abzuweichen, auch diese nicht weniger als in dem Friedens - Schluß aufzgedrückte Puncte, unverbrüchlich und lediglich zu beobachten, und dahin zn gedencken, wie diese abereinsten auffgerichtcte gute Verständnüssc bey kräfften erhalten, und auf allerseitige liebe?«»teritet, getreulich tr»„8i„!tt!ret, und weiter gcpflantzet werden möchte.

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    Schließlichen ist auch von I. K. M. und Fürst!. Drl. beliebet, daß fürtersahmbst, vermittelst dazu Kino m<Ie erwehlenden <^omi»i8. »sr!en, die Manck-Güter, sonderlich im Ambte Hadersleben und Schwabstedt nach der billigkeit und wehrt, so viel thun und möglich, sollen permutiret und aus einander geseßet werden.

    In Uhrkund dessen und zu unwiedersvrechlicher Haltung obiges alles haben die Wohlgebohrne Herren, Herr Hugo Terlo, Ritter von St. Johann in Jerusalem, Rath des Christl. K. in Franckr. und Ordinär - Ambassadeur am K. Schwedischen Hofe, und Hr. Phil. Meadowe, Lommi»«sriu» und Hiiilmssaileur am K. Dennem. Hose, als Hn. Hn. IVIeiliatorn Lxc. Lxce». wie auch die K. Schweb, ^m- d»«»»<1eur» Lxeell. I5x«. die Wohlgeb. Herren, Hr. Steno Bilcke, Freyherr zu t^orp«, Hr. zu Geddeholm, Grossöen, und Tünga, I. K. M. und dero Reiche Schweden Rath, Admiral und Admiralitäts- Rath und Herr Peter ^»Im» LHet, auf Bentzboda Erbgesessen, Ritter, Ihr. Kön. Maj. zu Schweden Hof-Rath, Seereturiu» 8tatu», und

    ^88«88vr im L!ener»I » ö«!Nll>er«ien . (^«Ileßi«, als beederseits Königl.

    ^88i«tenten, So dann der Wohlgeb. Herr Heinrich Rantzaw, zu Schöneweyde Erbgesessen, Ritter, Königl. Dennemärckischer Reichs- Rath und Amtmann auff Ackier, und der Hoch - Edelgebohrne Friede rich von Ahlefeld, Königl. Dennemärckischer Land-Rath in den Fürsten- thümen Schleßwig, Holstein, uud General Kriegs-^<ininii8»sriu8, der regierenden Fürstl. Durchl. zu Schleßwig, Holstein, hierzu gevoll- mächtigte Gesandte, der Wohlwürdig, Wohl-Edler, Gestrenger, Johann Adolph Kielmann, Höchstged. I. Durchl. geheimter- und Cammer- Rath, Hof-Cantzler, Amtmann auf Mohr-Kirchcn, Thum-Probst in Hamburg und Erbgesessenen auf Satruvholm, und der Wol-Edel- geborner, Gestrenger, Levin Clauß Moltke mehr höchstged. I. F. Durchl. geheimter- und Cammer-Rath, Erbgesessen auf Knop, dieses unterschrieben, und seund hierüber zwey In8trument» eines Inhalts, davon I. Kön. Maj. das eine, und I. Fürstl. Drl. das ander zu sich genommen, verfertiget worden. So geschehen in Covenhagen, den 12 Kl»?, 'änn« 16Z8.

     
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