Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XXIII. , S. 97
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XXIII. , S. 97
Im Nhamen der heiligen »«geteilten Dreifaltigkeitt. Wir die gewesen Acht vnd Viertzigk Vorweser vnd gemeine Inwohner des Landes Diihmarschen bekennen vnd thun kundt vor vns, vnsere Erben, Nachkommen, vnd sonst Jedermenniglich den dieser vnser Brieff zu sehen, zu lesen oder zu hören zukompt, Nachdem die Durchluchtigster Großmechtiger Durchluchtige Hochgcborne Fürsten vnd Hern, Her Fridrich der Ander Erwelter Könnig zu Dennemarcken Norwegen zc., Her Hanß vnd Her Adolff geuettern vnd gebrüdere Erben zu Nor wegen Hertzogen zu Schleswigk, Holstein, Stormarn vnd der Diih marschen, Graffen zu Oldenburg! und Delmenhorst, Vnsere gnedigste gnedige Hern vnd Landesfürsten, van wegen vnser langwirigen re- bellion, »«gehorsam vnd widdcrspensticheitt, damit Wir vns Ihrer Kön. Maytt. vnd F. G. widersetzt, zu einer befugten Kriegshandlunge verursacht, dardurch Wir überzogen vnd vermittelst Göttlicher schickunge bezwungen vnd überwunden worden, Vnd aber Ihre Kön. Maytt. vnd F. G. auß angeborner Kön. vnd fürstlicher güthe vnd mildig- keitt, vff vnser vnderthenig kleglich demütig bitten vnd ansuchen, vnö mith vnsern armen weibern vnd kindern, vnangeseen vnser vor- wirckunge, zu gnaden auffzunehmen vnd zu vnsern güthern so viell der übrig gnedigst vnd gnediglich zuuorstatten bewegen lassen, Dar für wir negst Godt dem Allmechtigen zu ewiger dangbarkeitt Ihrer Kön. Maytt. vnd F. G. vns schuldigk erkennen. Das wir demnach bey unsern eyden, ehren, trenwen, vnd allem demjenigen, das einen frommen ehrlichen Man binden kan, vns vorpflichtet, vorstricket vnd vorsprechen, vorpflichten vnd vorsprechen vns hiemit vnd in krafft
°) Abgedruckt nach Falck Sammlung von Abhandlungen aus den Schleöw. Holst. Anzeigen Bd. 4, p. 3l«. Abgedruckt nach dem Ditmarser Urkundenbuch ?. 207.
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dieß brieffS, vor vns vnsere Erben vnd Nachkommen, das Wir müh vnbewerter handt samt unfern Wyfern, Kindern und Hueßgesinde mit einem fueßfall höchst- vnd hochgedachtcr Kön. Maytt. vnd F. G. vnsere demuth erzeigen, vnd vmb vorzeihungvnser missethat vnd Vorhandlunge bitten, vnd wir die gewesenen Acht vnd Viertzigk Vorweser des Landes aller gehabten regierung vnd Verwaltung vnö gentzlich vorzeihen vnd enteußeren sollen vnd wollen, vnd wollen volgendtö Ihrer Kön. Maytt. alß einem Herzogen zu Hol? sten sampt beyden vnsern gnedigen Hern vnd Landesfürsten Hert- tzogen Johansen vnd Hertzog Adolffen vnd Ihren Kön. Maytt. vnd F. G. erben vnd nachkommen am Hertzogthumb Holsten loben vnd schweeren, alß vndcrthanen van rechts vnd gewonheit wegen ge höret, vnd Ihre Kön. Mnytt vnd F. G. solcheneydt vns worttlich werden stasiren vnd fürhaltcn lassen. Auch wollen wir die Heupt- banner vnd Vanen so in weilandt Kön. Johansen zu Dennemarcken vnd Hertzogcn Fridrichs zu Holstein Niderlage erobert, sampt allen clenodicn, so bey vns vorhanden, bey vnseren Eyden überantwortten. Vnd sollen Hinforthan alle Regalia, Hocheitt, Herlicheitt, Gerechtig keit, Jacht, Fischercy, vnd was dem anhengig, im gantzen Lande Ihrer Kön. Maytt. vnd F. G. zustehen. Auch soll aller Gerichts- zwangk, Gericht vnd Recht durch Ihre Kön. Maytt. vnd F. G. Erben vnd Nachkommen am Herzogthumb Holstein, ohne alle vnsere behinderung vnd einrede verordnet werden, Vnd die Appellation an Ihre Kön. Maytt. vnd F, G. Hcrßogen zu Holstein vnd nicht ferner frey stehn, Auch die Bröcke vnd gerichtsgefälle Ihrer Kön. Maytt. vnd F. G, bleiben, in maßen solchs alles mith andern Ihrer Kön. Maytt. v»d F. G. vnderthanen ge halten wirt, Vnd soll bey Ihrer Kön. Maytt. vnd F. G. willen vnd gefallen stehen, wie, was gestaldt vnd dorch was Personen Ihre Kön. Maytt. vnd F. G. dat land bestellen wollen. Wir sollen vnd wol len auch vormittelst vnser Eyde zu Ihrer Kön. Maytt. vnd F. G. Händen überanthwortten alle brieffschaften, vrkunden, wie die nhamen haben mögen, van Römischen Keysern vnd Bepsten, auch geistlichen vnd weltlichen Fürsten vnd Stenden außgegeben, und bey dem Landt Dithmarschen vorhanden, vnd im vall ein oder mehr, welchS doch mith vnserm Wissen vnd Willen fürsetzlich nicht gescheen soll, hinterbliebe» vnd nicht überantwurtt würden, deren thun Wir vns hirmit wissent lich ohne alle geuehrde, weniger nicht, denn ob sie nhamkundich alhie gemacht, oder worttlich einverleibt weren, bey vnsern leiblichen ge- schwornen eyden vnd in der bestendigsten form vnd maß, alß sollichs zu recht gescheen soll oder magk, hiemitt vorzeihen vnd begeben, Die selben zu keinen zciten vor vns, vnfere Erben vnd Nachkommen in einige wege für zuwenden, zugebrauchen, noch jemandts anders van vnsertwegen in oder ausserhalb rechtens fürzuwenden vnd zugebrauchen vorstatten. Jngleichem sollen vnd wollem Wir alles Geschütz, Mu nition, Gewehr, Harnisch vnd Rüstunge herausgeben, zu Ihrer Kön. Maytt. vnd F. G. oder derselben Verordenten Händen Überantwort
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ten, Vnd ohne Ihre Kön. Maytt. vnd F. G. vnd derselben erben vnd nachkommen bcwilligung keyne ander widcrumb zeugen. Wir wollen auch ohne alle vorweilunge alle Schanßcn vnd andere Festung im Lande nidderrcißen vnd vornichtigcn, vnd ohne Ihrer Kön. Maytt. vnd F. G. vnd derselben erben vud nachkommen wissen vnd willen keine andere wiederumb bauwen noch auffwcrffcn. Auch soll das Höltz- lein, die Hamme genandt, furderlich abgchauwcn werden, Jdoch das gefellete Holtz denjenigen bleiben, den es bisanher erblich zugchöret. Vnd alsden Ihre Kön. Maytt. vnd F. G. vff vnscr kleglich demü tige bitt vnsere arme vorderbte gelegenheitt gnedigst vnd gncdiglich angesehen, vnd die wiederlage des vffgewanten Kriegskostens, inglei- chen die furderunge van wegen der dreien Heuser, die wir im Lande auffbauwen solchen, auch was an Acker, Wischen, Gresungen, Holtzun- gen darzu gelegt werden solche, gnedigst vnd gnediglich zu Rau ge stellet, vnd vns bei vnsern Gnthern erb vnd eigen zu lassen in Gnaden bewilliget, Dafür wir Ihrer Kön. Maytt. vnd F. G. in aller vnderthenigkeitt dangbar. Sollen vnd wollen wir vnd vnsere Erben Ihrer Kön Maytt. vnd F. G. derselben erben vnd nachkom men zu jarlicher Pflicht vnd bekcntniß geben van jderm Morgen Marschlandt binnen Dicks gebauwct, vnd vngebauwet, die Morgen fünff rothen in die breite vnd sechsstige rothen in die lenge vnd de Rochen sechszehn fuße langk gerechnet, JarlicheS eynen gülden Müntz, den floren zu veer vnd zwentzigk schillinge gerechnet, Vnd vp der Geste die halbe Saedt, die der Geistman seyget, Vnd sollen vnd wollen der Landtbede, Landtfolge, Denste vnd in allem andern vnS gegen Ihrer Kön. Maytt. und F. G, Ihre Erben vnd Nachkommen erzeigen vnd halten, wie solichs van den Freßen, Strandern, Eyder- stedern, Kremper vnd Wilstermarschen gehalten Wirt. Wir wollen auch die Bündtnisse, so wir mith denen van Lübeck vnd sonst nie- mandts anders haben, den van Lübeck ohne mittel aufschreiben, vnd vns aller anderen Vorbündtniß vnd Confederation zu ewigen zeiten gentzlich eusseren vnd enthalten. Sollichs alles vnd jedes vnd was sonst mehr frommen ehrlichen getreuwen vnderthanen eigent vnd ge- püret, Gereden vnd geloben wir die gewesene Acht und VierHigk vnd gemeyne Inwohner des Landes Dithmarschen vor vns, vnsere Erben vnd Nachkommen bey vnsern eyden, ehren vnd trewen stett, vhest vnd vnuorbrochlich wvll zu halten, darwidder weder mit gedancken wortten noch wercken nicht zu thun, zu handlen, noch jemandts an ders van vnserntwegen zuthun oder zuhandlen zu vorstatten, Alles sonder argelist vnd geuehrte. Zu des mehrer vrkundt, sicherheitt vnd Wissenschaft, haben wir mith samptlichen eintrechtigem Nhadt vnd bcwilligunge das Jngesiegell *) welchS sich das Landt Dithmarschen
^) Das Siegel in grünem Wachs, darstellend die Jungfrau in halber Figur mit dem Kinde im Arm und einem Kreuz auf der rechte»
so
bei anhero gebraucht, wissentlich lassen hengen an diesen bn'eff, der gegebe» Dingstags nach Viti im jhare Christi vnsers Seligmachers gepurt Dusenth Fünffhundert Neun vnd Fuffzigk.
Auf dem Rücken: Der Dithmarschen Revers *) de dato 1^59 DingstageS nach Viti.
sclpvlill.)
Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) XXIII. , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/caf19ed7-6850-4fb8-b547-d79779291386/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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