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Charter: Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data)  I.XXXI
Signature:  I.XXXI

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Fürstlich Gottorfisches Gegenpatent, vom 22. März 1713."°)
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Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XXXI , S. 304
 

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Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XXXI , S. 304

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    WJr von GOtteS Gnaden (l>r!»tisn ^u^u»t <Kv. c^«. ö,o. Fügen hiermit zu wissen, ist auch, leider! nunmehro Land-kündig, welcher Gestalten Jhro Königl. Majestät zu Dännemarck-Norwegen, ohne daß die dazu bewegende Ursachen sie uns zu vorhero kund ge machet, bereits vor einigen Wochen die Fürstl. Länder, Aembter und Stätte feindlich «««„piret, selbsten die Ke»i<Ien« Gottorv mit ge- waffneter Hand in ?u»8e«8i«n genommen, unsere Fürstliche unmündige Kinder mehr dann gefänglich, in Entzieh- und Vorenthaltung der «othwendigen Lebens-Mittel, ti-nctiret, von denen Beambten und Bedienten einige ihrer l,'Ki>^en entsetzet, andere aber, daß sie nicht weichhafft werden wolten, zu Herausgebung Eidlicher Kever»« ge zwungen, und wie sie solcher Gestalten verbleiben müssen, ihnen hier- nächst wohl gar angemuthet, mit Hintansetzung ihrer vorhin dem Fürstlichen Hauß geleisteten Eide und Pflichten, nunmehro Ihrer Königl. Majestät getreu und hold zu seyn, von unseren so wohl, als uns Hr. kupillen, und Sr. Lbd. Bedienten, IUeuI>len und Lttevten nicht das geringste verabfolget werden wollen, vielmehr aber, was man unumgänglich gebraucht, noch dazu weggenommen, und biß diese Stunde beschlagen worden; mit Hingebung der or^inairen ^«ntri- bution, und daß alle Fürstl. Oerter mit unerhörter Einquartirung belästiget, die alleinig die aller-bemittelste Unterthanen auch nur in einem Monat für viele Jahr zu ruiniren vermögend, man ab Königl. Seiten sich nicht begnüget, sondern auch hohe unleidliche exlrsui-ilinnire Abgifften, unter allerhand Namen, von denen Fürstlichen Unterthanen erpresset, und wie diese auch über ihr Vermögen bereits pi-»»tiret zu haben vermeinet, sie nunmehro gleichwol noch über dem zu Er legung einer gantz exvessiven Brandschatzung, unter denen schärffesten ^»mminativnen, angehalten werden wollen: In Summ» die Fürstl. Unterthanen und Länder von Ihrer Königl. Majestät zu Dännemarck und dero älliirten solcher Gestalt anjetzo trsrtiret werden, daß zu der gantzen Welt Augen lieget, wie auch an denen Orten, wo die grausamste Kriege bißdahero gewesen, nicht härter von denen Feinden hat gehauset werden können.

    Nun gehet uns dieses Verfahren billig um so tieffer zu Hertzen, als wir von Anfang dieses Krieges her eine Lx»«te we„trs>ilät in allem zu ubserviren uns höchstens beflissen, in der That auch man biß auf diese Stunde mit keinem Bestand auf uns bringen kann, daß wir aus denen Schranken der Neutralität getreten wären, und unterhält dahero uns annoch die wol - gegründete Hoffnung, es wer den so wohl Jhro Kavserliche Majestät als andere I>ui5«imcen, denen

    ') Abgedruckt nach Fabers Staats Cantzlei Tbl. 27, p. 647.

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    wir von dem unverschuldeten Drangsal, so «nserm Fiirstl. Hairß und UnS dermalen angethan wird, Käntniß zu geben nicht umhin können, ob diesem unserm Zustand nicht nur ein großmüthigeS Mitleiden em pfinden, sondern daneben auch Dero hohem Ambt und denen unserm Fürstlichen Hauß darüber ertheilten V,ii,r»,itien nach, dahin gerechtest und Hochvermögend r-uperircn, daß zuforderst die offenbare und ganß unerträgliche Vergewaltigung abgestellet, daun aber ebenfalls, nebst höchst-billiger ktef,m^irung des dadurch r.,»»ii-ten Schadens, das Fürstliche Hauß und Wir unverwcilet in den rechtmäßigen Besitz und Genuß aller und jeder demselben und Uns zugehöriger Lande, Hoheiten und gerechtsame >>I«,i!»ie i-««tituiret werden mögen.

    Als jedannoch auch unsere Vormundschafftliche Pflicht und Sorg falt, welche wir vor unsers annoch unmündigen Herrn Vetters Lbd. Lande und Leute zu tragen Uns verbunden erkennen, keines wegeö verstatten will, stillschweigend anzusehen, daß solcher ^Gestalten denen Fürstlichen Unterthanen gleichsam das Blut ausgesogen werde; Und dann anjcßo es zwar hcissen soll, daß wann die Unthanen diese oder jene Abgifften etwa noch aufbringen, sie alsdann von anderen befrcyet bleiben und des Königlichen Schutzes sich dagegen zu erfreuen haben sollen; Wir aber UnS zurück erinnern, wie so gar wenig eben der gleichen bey Anfang dieses Krieges Uns selben geschehenen Ver sprechungen nachgekommen, dergestalten, daß auch schon der Zeit unsers Lupinen Fürstenthume und Lande, leider! unter dem Namen der Freund schafft, die schweres« Einquartirungen, allerhand nach eigenem Belieben ausgeschriebene ?r«viunt. Lieferungen und Führen, ja nachher gar Mord, Raub, Brand und alle nur crsinnliche Grausamkeiten erdulden und ausstehen müssen, desgleichen so wohl bereits damalen, als ex i'-üt tncl« man gnugsam abnehmen können, daß alles nur zu Verderb - und Verheerung der Fürstlichen Lande abziele, wie davon unter andern eine Augenscheinliche Probe vorhanden, wann zu folge beglaubten Nachrichten, auch schon vor dem Einmarsch der Moscowitischen l'i-ouppen in das Holsteinische, ihnen die tjuurtiers in denen Fiirstl. Landen versprochen seyn sollen.

    So haben Wir nicht unterlassen wollen, die sämtliche Fürstliche Unterthanen von ihrem Verderb, so viel an Uns, durch Landes-Vätter- liche Warnungen zurück zu halten, allermassen dieselbe von denen ihnen jetzo Königl. Dänischer Scits beschehenden im ersten Ansehen nicht unannehmlich scheinenden, zugleich aber doch mit Androhungen von Feuer und Schwerdt verknüpfften, lntimativnen ihnen keinen ge gewisseren Erfolg, als diesen, vorzustellen haben, daß sie zuforderst um das Ihrige völlig gebracht werden, demnächst aber dannoch ihre Häuser zu yuittiren und den Bettel-Stab dahingegen zu ergreiffen sich gezwungen sehen dürfften.

    Wir wollen solchem nach also auch vielmehr einen jeden der Fürstlichen Beambten und Unterthanen in denen Landschafften, Aemb

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    ter», Koegen und Stötten, wie imgleiche» allen dieser Fürftenthümer

    Eingesessenen, in so weit selbige unserm Fürstlichen Hauß angehöre», hiermit alles Ernstes anbefohlen haben, befehlen auch ihnen hierdurch und wollen ernstlich, daß keiner von ihnen an Ihrer Königl. Majestät zu Dännemarck, oder dero und übriger ^Hirten üi-mee, es sey unter was vor einem Nahmen eö wolle, das geringste bezahle oder ent- richte, viel eher aber alle Kxtr«,»« erwarte und über sich gehen lasse, mithin solcher Gestalten das wenige, was ihm etwa an Mitteln noch übrig, nach Möglichkeit lieber »«ivire, als daß er diese zu seinem und der Seinigen Augenscheinlichen liuin ebenfalls ausgebe, und dan- noch, wie nun erst obgemeldet, hiernächst nebst denen Seinigen, durch Ergreiffung des Bettel - Stabes, Hauß und Hof mit dem Rücken an zusehen gezwungen werde, in der festen Hoffnung und Zuversicht, daß wie alle Welt das unverdiente Verfahren mißbilligen und «bKurriren wird, also auch, was gewaltthätig und ohne Recht abgenommen, um so viel eher wiederum restituiret werden müsse. Wonach sich dann sämtliche Fürstliche Beambte, Unterthanen und Angehörige in Unter« thänigkeit zu achten. Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und neben-gesetzten Fürstlichen geheimen Cammer-beeret». Geben Hamburg den 22. Itt»rti> 1713.

    (l^. 8.) (! Kri » ti» n ^ u ^ ii » t.

    ^<lmii>i«t»tor.

     
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