Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XXXVI. , S. 141
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XXXVI. , S. 141












Wir JohanS von Gottes Gnaden Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, und der Dithmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst, ic. Thun kund hiemit gegen jeder- männiglich an diesem offenen Briefe, und öffentlich bezeugend. Als wir in Betrachtung der Unbestendigkeit dieses zeitlichen und vergeng- lichen Lebens, so alle Stunde und Augenblick vielem Unglück, Wider- wertigkeit, und zuletzt dem leiblichen Tod unterworffen, bev uns in diesem unser» annahenden Alter, reiflich und wohl erwogen, daß wir von dem lieben Gott mit Kindern auß zweyen Ehen gesegnet; welche aus bcyden Ehen erzeugte Kinder nunmehr ihr mündiges Alter er reichet, sich in frcmbden Landen und ^«tiunen hin und wieder ver suchet, und von unS dazu unterhalten worden:
So haben wir auß väterlicher getreuer Fürsorge in Betrachtung allerhand Unheils, Zwistigkeiten, ZanckS und Unruhe, so zwischen ihnen als zweverlev Ehe Geschwistern und Gebrüdern sich künfftig erregen und entstehen möchte, auf etliche unserer Herren Frcünde und Verwandten Gutachten, vor rathsahm und hochnöthig angesehen, be» unserm Leben und guter Vernunfft eine gewisse bestendige Verordnung, !)i»i>«8ititin und Erbschichtung anzustellen, und zu hinterlaßcn, wie es nach unserm Christlichen Abschiede von dieser Welt, so in Gottes gnädigen Willen und Händen stehet, mit unserm Nachlaß an Landt und Leuten, so auch Bahrschafften, unter obgedachten unfern Fürst lichen Kindern gehalten werden solle, damit sie mit demjenigen, so einem Jeden durch Gottes Segen erblich von uns zugeordnet wird, in aller Brüder- und Schwesterlicher Einigkeit, Ruhe und Friede zu genießen und ihre Sachen Irrung und Gelegenheit darnach an zurichten haben mögen. Zuforderst aber und so viel unser Nachlaß an Landt und Leuten, Geld und Guth betrifft, werden unsere semvt- liche Söhne auß denen zwischen Weiland dem Durchlauchtigste«, Groß mächtigsten Fürsten, Herrn Friederichen dem Andern, zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen König, Hertzog zu Schleßwig Holstein etc. unserm freundlichen geliebten Herrn Bruder hochlöblicher Christmilder Gedächtniß und aus vergangenen Theil-Verträgen und andern vueumenten zu ersehen haben, wie viel und was dazumahl unser i,i,»i„,«r>ium und Erbtheil gewesen, und wie wir selbige mit telst Gottes reichen Segen durch Erkauffung vieler statlichcr Höffe und Güther (so folgents wie viel wir daran gewandt, und ver»pen<!iret,
") Abgedruckt »ach Hansens Staatsbeschreibung o. «32.
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außführlich »peviKoiret und benennet werden soll) als auch eingezogene rahtsame Hoffhaltung, Sparsahmkeit und fleißige Aufsicht zur Hauß- haltung, Gottlob mercklich vermehret, und in einen viel beßer» Stand gebracht, wobey sie denn desto mehr abzunehmen, daß wir das unserige nicht unnützlich verbracht oder verringert, besondern fleißig zu Rathe gehalten, dabey als ein getreuer sorgfältiger Vater ihr Bestes be trachtet, und daß sie sich künfftig auch gleicher Gestalt zu Verbcßerung deS Ihrigen solcher I-'r„g«Iitirt in Gottesfurcht befleißigen, dazu wir ihnen semptlich und einen Jeden insonderheit hiemit väterlich und getreulich vermahnet haben wollen.
Haben demnach im Nahmen Gottes unfern Nachlaß an Landt und Leüten in fünss nach benandte Theile abgetheilet, und dieselben, weilen eines jeden Orts Gelegenheit und Zustand niemand beßer als unS bekandt, dermaßen geordnet, daß es zur Bestätigung und Erhaltung brüderlicher Liebe und Einigkeit, auch alles friedlichen Wesens keineswegs anders getheilet noch geordnet werden können noch sollen, als wir deßen zuforderst in unserm Gewißen und väterlichen Hertzen, womit wir Ihnen allen semptlich in gleichen Treuen zugethan, noch mals auch gegen unsere Herren Freunde und Verwandte und vor jedermänniglich wohl geständig seyn und zu verantworten verhoffen. Bezeugen auch mit der Wahrheit und auf unsere letzte seelige Heim fahrt, da diese Theile anderer Gestalt, als hiernach folget und von uns geordnet, abgetheilet seyn sollten, würde solches besorglich zu allerhand Feindschafft, Unruhe, Wiederwillen, Zanck und Unheil zwischen dero Innehabenden Besitzern gar leichtlich gereichen; Deme aber uns als dem getreuen wohlmeinenden Vater bey unserm Leben fürzukommen oblieget. Wobey wir aber auch gleichwohl vorher be dinget und uns alle wege fürbehalten haben wollen, imfall sich einer oder mehr unserer Söhne bey unserm Leben, deßen wir uns doch mit nichten versehen, sondern sie alle von Jugend auf eines beßer» unterwiesen, dermaßen mit Ungehorsam oder anderer Gestalt übel anstellen würde», daß er dieser Erbschafft nicht fähig oder würdig zu achten, den oder dieselbe nach vorhergehender gnugsahmer Ver schuldung zu exKiVi-ediren, und von dieser Erbschafft und Verordnung gantzlichen auszuschließen. Wie auch hinwieder da uns bey unserm Leben mehr männliche Leibes und Lehns Erben gebohren würden, daß dieselbe zu dieser Erbschafft eben so wohl und gleich den andern, ein Jeder vor sich berechtiget seyn, und zugelaßen werden, auch zu genießen haben sollen.
1) Setzen demnach benentlich vor das erste Theil unser Fürstlich Schloß, Stadt und Amt SomIerliurA mit dem ganzen Süder Lehn, worinne Rönhoffsgarde, Gammelgarde, Keckenißgarde, Hirschholm auf Keckeniß und das Borwerck bey »un^erburA; als auch Sandberg in Sundewitt samt ihren zugehörigen Dörfern gelegen. Und haben wir in diesem ersten Theil für unser wohlerworbenes Goldt und Geld
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gekaufft RönhoffSgarde vor 15300 Rthlr. Gammelgarde für 87500 Rthlr. und über di'ß noch Hirschholm ans Kcckeniß nebst Kirch und 3 Dörfer daselbst von Grund auf stisftcn und bauen laßen. Dieses Theil mein Sohn Alexander.
2) Vor das andere Theil setzen wir unser Amt und Schloß Nordburg mit dem gantzen Norder Lehn und darinne belegene Höffe als RumohrSgarde, Ofterholm, Hirschsprungck und Milßgarde, als auch Balligarde in Sundewitt, samt aller ihrer Zubehörigungcn, und haben wir in dieses andere Theil Rnmohrsgarde für 33000 Rthlr. Ostttholm für 87500 Rthlr. Milßgarde für 15500 Rthlr. und Balli garde auch für 15500 Rthlr. bahrgeld an unö erkaufst: ?<«t<> zu diese vorgeschriebene zwev Theile haben wir noch an unterschiedliche Güther im Lande gekaufft, davon die 8„mma 101200 Rthlr. anlcüfft, und sollen selbige erkausfte Güther zu und bev den Vorwerken bleiben, als sie ißunder getheilet und verordnet scvn, Inhalts und vermöge des ErdregisterS.
Dieses Theil mein Sohn HanS Adolfs.
3) Vor das dritte Theil unsere Insul ^rü« worinne die drey Haüßer und Höffe, Seebvgarde, Gravenstcin und Gottesgabe belegen. Dieweil aber itztbemeldete Höfe zu einem Fürstlichen Ansitz mit Ge bäuden nicht gnugsahm versehen, so soll zur Verbesserung dieses ThcilS 5000 Rthlr. gelegt und von unfern andern Söhnen außgezahlet wer den. Auf welcher Insul wir auch unterschiedliche Manckgüther erkaufst, so sich in Summ» belcufft 14500 Rthlr.
Dieses Theil mein Sohn Christian.
4) Vor das vierte Theil unsern Antheil Landes in Sundewitt benentlich die Höffe und Haüßer Lundsgarde und Schelgarde, nebst Broacker Kirchspiel, so viel zu Glücksburg gehörig, als auch unser Fürstliches Schloß und Amt Glöcksburg und die Güther und Höffe Roßgardc, Nnncwatt, Nübel und Norgarde mit allen derer Zube- hörungen. Und haben wir auch in diesem vierten Theil vor baar- geld erkaufst Lundsgart für 75000 Rthlr. Nübel für 65500 Rthlr. Norgard für 18000 und Unnewatt für 21000 Rthlr. und dazu noch Schelgarde selbst bauen und anstifften laßen.
Dieses Theil mein Sohn Philip.
5) Vor das fünfftc und letzte Theil unsere Fürstliche Haüßer und Aemtcr Stadt Plön, Arensboecke, Reinfcld und Rethwisch samt allen dazu belegenen Höffen, und Vorwerkern, als ncmlich im Amt Arensboecke, Grönenberg und Hohenhorst, und im Amt Reinfelde, Wulffsfelde, Steinhoff, Nienhofs und Wesenberg mit deren dazu gehörigen Dörfern und Unterthanen auch zustehenden Hoheiten, Herr lichkeiten, Frevheiten, Rechten und Gerechtigkeiten, Eigentümern, Nutzungen und Einknnfften, wie solches alles vor und bev unserer
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Zeit dazu mit Recht gehörig angerichtet worden, und zur Zeit unserS tödtlichen Abganges befunden wird. In diesem fünften Theil haben wir auch vor unser eigenes wohlerworbenes Geld erblich gekaufft, Wulffsfeldt und Gnißau für 62500 Rthlr. Gronenberg für 65000 Rthr. und Retwisch vor 70000 Rthr.
Dieses Theil mein Sohn Jochim Ernst.
6) Und dieweil wir noch Sechs Söhne im Leben haben, die fünff aber allein Landgnther bekommen, so soll dem einen Sohn an statt der Landgüther von den andern insgesamt jährlich und jedes Jahr besonders zu einem Dep»ti>t 5000 Marck Lübisch gereichet und gegeben werden, und darüber gnugsahme Versicherung eingehändiget.
Dieses Theil mein Sohn Friederich.
Würde auch einer von obgedachten unsern Söhnen, so Land güther bekommen, ohne Erben mit Tode abgehen, so soll an seiner statt der Sohn, so vorgedachtes Deputst-Geldt zugeordnet wird, den verstorbenen Bruder wiederum erben, und da entgegen itztgedachteS Deputat-Geld gäntzlich aufgehoben und Tod seyn.
Weiter ordnen, setzen und wollen wir, daß nach unserm Ab sterben, all unser Vorrath von Hausgerath, Heerzeuge, Pferde und Rüstungen, Kleider, Geld und Silber-Geschirr, und allen beweglichen Güther», so viel alhie auf unserm Fürstlichen Hauße zu befinden seyn wird, unter unsere Söhne semvtlich in so viele gleiche Theile als Häupter seyn werden, getheilet: Welche Fahrnüß nach Gutachten und billiger Ermessung verständiger Leute, so dazu erfordert werden, von einandert gesetzet und jedem Sohn sein Theil zugestellet werden soll. Sonsten aber soll das Vieh und fahrende Haab auf allen Bor- wercken und Höffen verbleiben, und demjenigen, so die Höffe zuge ordnet worden, auch mit folgen.
Ehe aber diese vorgeschriebene Theilung ins Werk gerichtet wird, sollen unsere Söhne, die vor der Zeit ohne unser Wissen und väter liche Bewilligung unnöthige Schulden gemachet, oder sonsten damit anderswo verhafftet seyn, oder auch da wir zu Rettung Ihres Fürstlichen Nahmens und Glimpfs deswegen Geld auf ihre aus gegebene ObliAstione« und Kever». Brieffe fürgestrecket haben würden, solche Posten alle groß und klein in genieine Theilung bringen, die selbe denjenigen, so die Schulden gemacht, an ihrem Erbtheil wiederum gekürtzet werden, damit nicht etwann eines oder andern unrathsames und unnüßliches Verthun des Seinigen den andern Gebrüdern, so an dergleichen Verbringe» keine Schuld haben, zu Schaden gereichen, oder zwischen Ihnen dahero einiger Unwille, Zanck oder Unrichtigkeit entstehe» möge.
Ferner unsere geliebte Töchter Frl. Eleonora und Frl. Eleonora Sophia belangend, so bey unserm Leben nicht berathen werden, sollen
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unsere Söhne semptlich sich allhie selber zu Fürstlicher I?<i»e«li<»i und Unterhaltung in Treuen lassen befohlen scyn, und Jedes Fräulein über die »othdürfftige Alimentation jährlich zur Kleidung und der gleichen Behufs 300 Rthlr. geben und zustellen lassen, biß so lange Ihnen Gott der allmächtige zu Fürstlicher Vcrheyrathung ihrem Stande gemäß Glück bescheret, alsdenn sollen alle unsere Söhne alle zugleich, so Landgüther bekommen, einem jeden Frl. 12000 Rthlr. Heirathgeld entrichten, als auch die Unkosten der Heimbführung wie gebraüchlich zu tragen schuldig scyn. Geschmück, Kleider, Kleinodien und Silber- Geschirr aber soll Jhro Lbd. Lbd. bey unserm Leben richtig gegeben und zugestellet werden, daß unsere Söhne deswegen kein Beschwer haben sollen, und sollen Jhro Lbd. bey ihrem jüngsten Bruder in dem Theil so S. L. zugeordnet wird, verbleiben, und Auffenhalt haben.
Dieweil wir auch als ein gebohrner und belehnter Hertzog zu Schleßwig - Hollstein allen natürlichen Rechten und Gerechtigkeiten nach, zu Einforderung der Fräulein - Steuren von den Ständen und Unterthanen dieser Fürftenthümer eben so wohl als andere Hertzogcn derselben befuget, deßwegen auch unsere Zusprach und Anforderung biß daher jedesmal)! gebührlich angestellet, auch mit der Landschafft Heeder Fürftenthümer darüber noch unentschieden: Als werden und wollen unsere Erben diese Forderung und rechtliche Gebühr, imfall es damit bey unserm Leben nicht zur Richtigkeit gebracht werden sollte; Als ihnen selbst und der ganßen >,v»eerit»>t zum höchsten daran gelegen, zu fleißiger ^«»tiüiiaki»,, und ferner Ausführung ernstlich annehmen, darzu wir ihnen hiemit semptlich väterlich wollen ermahnet haben.
Trüge sich auch künfftig zu, daß einer von unfern Söhnen, denen die Landgüther zugeordnet, dieselbe gantz oder zum Theil.etwa seiner Gelegenheit nach abzustehen, zu verendern oder zu verkauffen bedacht seyn oder verursacht würde, soll Er dieselbe in frembden Händen zu vereussern nicht mächtig sonder» schuldig seyn, seinen andern Ge brüdern solchen Antheil zu Kauf anzubiethen, und desfals Bescheid und Antwort erwarten, auch daßelbe nach dem Tax und Anschlage, als zwischen hochgedachten Weiland König Friederichen höchstlöblichen Andenkens , und uns bey der Theilung über auch Weiland Hertzog Johansen des Eltern Gottseligen Nachlaß än, 1582 zu Flensburg getroffen, anzurechnen und zu überlassen. Damit auf solchem unfern in des gnädigen Gottes allmächtigen Händen stehenden Todesfall ob»pe«it,ci,te Theilung unter unfern geliebten Söhnen um so desto mehr Statt und Krafft und Macht habe, und sich dan in alle wege eignet, über unsere nachgelassene Land und Leute, sowohl von dem Römischen Reich als der Krone Dennemarck, so viel dessen jedes Reichs Bothmäßigckeit unterworffen, nach Ordnung der Rechte inner halb Jahres Frist von Zeit der Erledigung anzurechnen, die Lehn gebührlich zu suchen und zu empfangen: So wollen wir sie hiemit sampt und sonders dazu gleichfalls väterlich ermahnet haben, daß sie
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in dem Fall nichts verabsäumen, sondern solche Gelegenheit wohl in acht haben wollen, damit Ihnen danncnhero kein Unheil zugezogen werden möge.
Diesem unscrm väterlichen Erbtheilungs-Vertrage und Verordnung soll niemand von unser» Kindern wicdersvrcchcn, selbiges fechten, ,Ii«I»,tirlich machen, oder sich dem allen, wie obstehct, wiederseßen, bey Verlust seines Erbtheils, sondern sie sollen allesampt und ein jeder insonderheit dasselbe lieb und angenehm halten, und ei» jeder mit demjenigen, waß ihm zu seinem Theil zukömt und von Gott durch unS bescheret, friedlich und genügig seyn, sich darüber mit ein ander Christlich und Brüderlich vertragen, und uns als den? getreuen Vater gewiß zutrauen, weß wir hierin »t.,tuiret und verordnet, daß solches alles auß besonderen reiffsinnigen Nathe und guten Vorbedencke» geschehen. Und obgleich diese obgesetzte Theilung unser nachgelassene» Land und Leute, etwann nicht allerdings schnür gleich zutreffen mögte, wie es dan an ihm selbst nicht seyn kann, so hat es sich doch damit nicht anders schicke» noch leiden wollen, wofern sonst unsere Vöhne solche Erbthcile ohne nachtbahrliche Irrung, Weiterung, Zanck und Zwietracht, worauß leichtlich mehr Unglück, zuvor unter nahen Blut- freunden erwachse» kan, friedlich inne haben und besitzen sollen. Dahin wir dan, als deme aller Güthcr Gelegenheit am besten bewust und bekand, fürnemlich gesehen, und dieser unserer Theilung keine bessere Ordnung zu geben gewust. Dessen wir auch von männiglich, die hierüber künfftig erfordert und der Gelegenheit selbst kundig worden, Beyfall haben werden.
Nachdem wir auch in Erfahrung kommen, daß theils unsere Söhne sich unterstehen, Häußer und Höfe allhier in unser Stadt 5«n,I«i-I„„-j5 ohne unser Wißen und Willen, an sich zu kauffen: So. wollen wir deswegen diese Verordnung angestcllet haben, daß hin führe die zu diesem Hauße gehörende Hoheiten desfalls in keine Wege verringert werden sollen, sondern es soll von solchen Häußcrn und Höfen an Dienst, Schatz und Schulden geleistet und gegeben werden, alles daßjenige waß die vorige Besitzer von alters hero davon geleistet und gegeben haben, damit demjenigen, so das Hauß 8l»i>Ie,I,urF zugeordnet wird, an seiner Hoheit und Gerechtigkeit nichts abgehen möge.
Solches alles, wie obstehet, ist und soll seyn und bleiben unsere endliche Meinung, väterliche Verordnung und I)i8n«»iti«„, wie es zwischen unser» Fürstlichen Kindern, die unser« tödtlichen Abgang erleben werden, mit der Erbtheilung soll gehalten werden. Können auch als wir es vor Gott und der Welt mit gutem Gewissen öffentlich bezeugen, bey uns nicht ermessen noch befinden, wie diese Theilung und Verordnung richtiger zu treffen und anzustellen seyn möchte.
Und demnach unsere geliebte Kinder auß zweyen Ehen gebohren, haben wir uns mit so viel mehrer Fleiß und Ernst angelegen seyn laßen diese Gleichheit und obbeschriebene Maaße damit zn halten, deren sich unsers gäntzlichen verhoffens Ihrer keiner wird beschwehren
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noch mit einigen Fug beschwehren können. Jedoch behalten wir uns auch billich vor, allerhand zufällige Gelegenheit und Erfordcrung der Rothdurfft nach dieses alles künfftig bcy unserm Lebe» zu endern, nachdem uns Gott der allmächtige das eine oder das andere nach seinem gnädigen Willen zufügen, und die Sache schicken wird.
Dessen allen zn Uhrkund auch bcstcndiger fester Haltung haben wir diesen Briefs mit unserm Fürstlichen «e«ret und Handtzeichen beglaubiget. Geschehen und Gegeben zu ^u,„Ierl,nrj; am Sonntag K»t« miki 1621.
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Erweiterte Union mit Dänemark. I W. *)
Wir Christian der Vierdte, von Gottes Gnaden, zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gohten König, und von desselben Gnaden Wir Friederich, Erbe zu Norwegen, beede Herßogen zu Schleswig, Hollftein, Stormarn und der Ditmarschen, Grafen- zu Oldenburg und Delmenhorst, etc. Gevattere, thun kund und bekennen hiermit für Uns, Unser« Erben und Nachfolgern in der Regierung, Unserer Hertzogthumbe Schleßwig, Hollstein, auch derer incurpurirter Landen, und sonst jedermänniglich, demnach der wevland Durchlauchtigst. Groß mächtiger Fürst, Herr Christian der Dritte, zu Dennemarck, Norwe gen, der Wenden und Gohten König, als Hertzog zu Schleßwig, Hollstcin, Stormarn und der Dittmarschen. für I. Liebd. und Kön. Würden, auch deren Brüdern und Ihren Allersids Erben und Nach kommen, benebenst dem Bischofs zu Schlcßwick und Lübeck, denen prägten der Ritter- und Mannschafft der Hertzogthume Schleßwig und Hollstcin, Gott dem Allmächtigen zu Lobe, und der heil, unzcr- trenten Dreiheit zu Ehren, zu Unterhaltung Friede und Einigkeit allerseits Untersassen, auch zu Gedev, Bcystand und Nutze gemeiner Wohlfahrt des Reichs Dennemarck und der Fürstenthumbe sich ver einiget, zusammen gesetzet, verbunden und vertragen mit dem Reich Dennemarck sammt allen dessen Eingesessenen, also daß ein Parth daS andere allezeit treulich, freundlich und Nachbarlich wohl meinen und befördern, sein Bestes wissen und AergsteS wenden solle, wie dasselbe die in Anno verbrieffte und vollenzogene I^»i>»> mit
mehrer» ausweiset, und dann wo in voriger Zeit eine beständige aufflechte nahe Zusammensetzung nötig und nützlich gewesen, also viel-
Abgedruckt nach des Hochfürstl. Hauses Schleswig-Holstein Gottorp gerechtsame. Beil. Rv. IS.
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mehr dieselbige bey gegenwertigen schwürigen, und gefährlichen Leuff- ten, und wegen der itzo und noch inkünfftig besorgender Gefahr, und der Verenderung, welche wann neheft Göttlicher protection «uff keine erlaubte Gegenmittel gedacht würde, m Geist- und weltlichen Sachen über kurtz oder lang »ttentiret werden möchte, einzugehen, auffzurich- ten, zu bestättigeu, ja zuvermehren und zu verbessern, daß Wir dem nach mit reiffen zeitigen Rath, und wohlbedachtem Muth und rechtem Wissen, mit Zuziehung ^«n«^,>« und Vollwort Unser getreuen gehor- sahmen sämbtlichen Stände Unser Fürstendumbe Schleßwig, Hvllstein, und derer invorpoiirten Landen für gut angesehen, und befunden, solche heilsahme Union, welche von denen nach Zeit Ihrer Aussrich tung vorgewesenen Regierenden Landes - Fürsten jedesmal erneuert, nicht allein jetziger Zeit zu renoviren, sondern auch als beydes die Crohn und Herßogthumbe darbev (Gott Lob) sonst lang sich wohl befunden, und verhoffentlich darob in künfftigen Zeiten guten Nutzen noch empfinden werde», in etlichen Punctcn zu vermehren und zu verbessern. Diesem nach rutitiriren, erneurcn und bestetigen Wir hiemit und in Krafft dieses die obengedachte Verbündnisse durch aus in allen und jeden ihren Puncten, <!I,i»»uIn und ^rticuln, wie solches am kräfftigsten geschehen kann, soll oder mag, also daß auch nun und inö künfftige zwischen den Königen, der Crohn Dennemarck und den Hertzogen zu Schleßwig, Hollstein, Stormarn und der Dittmarschen, deren in«vr;>orirten Land und Leuten, den Gliedmassen, Eingesessenen und bezirckten dero Herßogthumbe Schleßwig, Hollstein, Stormarn und der Dittmarschen eine feste beständige Freundschafft seyn, bleiben, die vitlerentien durch den Weg der vnivn ausgetragen, und sonst selbige v„ion steiff und fest nebenst dem Odensehischen Vertrage in Anno 1679 auffgerichtet, gehalten werden soll. Wir vermehren und verbessern auch diese vnion und Zusammensetzung dieser Gestalt, daß die darin »peeitieirte Hülffe der dreyhundert und re«per,tivo Einhun dert und funffzig wohlgernsteter Pferde zu >lupliciren, und also von dem Reiche Dennemarck den Hertzogen zu Schleßwig, Hollstein, Stor marn und der Dittmarschen, und Ihren Mitbenanten sechshundert wohlgerüsteter Pferde in zwo ^omp.iA„ien, als 400 (.»rsssirer und 200 Harchibusirer, hingegen der Cron Dennemarck, aus den Hertzog- thumben Schleßwig, Hollstein, Stormarn und der Ditmarschen 300 wolgerüstete Pferde, oder Reuter i» «i>e«io 200 Om-assii-er, und 100 Harchibusirer, unter einen Rittmeister und Fendrich und einer Fahne, nach des Sendenden Theils Wilkühr geworben oder aus der Land- reuterey genommen, zur Hülffe zuzusenden, sothane Hülffe auch von dem sendenden Theil sechs Monath über gentzlich, also daß auch das anrüstende Parth Futter und Mahl nicht stehen dürffe, zu unterhalten. Ja da die Feyde länger als ein Jahr wären solte, im andern Jahr noch andere sechs Monath auf des zu Hülffe kommenden Theils allei nige Unkosten zu «ontinuiren, und auch weder im ersten noch im andern Jahr nach Verlaufs der sechs Monahten, noch sonften nach
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der Hand vor Ausgang Kriegs wider abzufordern, wann das anruf- fende und Nothleidendc Parth auff seinen Kosten selbige länger be halten wolle, und im Fall durch Gottes Verhängniß in dem ersten oder andern Jahre diese zugcsante Hülffe durch eine Schlacht, Tref fen, eingerissenes Sterben oder sonst Abbruch erlitten, daß zu Hülff kommende Parth als gleich nach empfangenem Bericht von sothaner Ringerung den Mangel ergentzen, und die Anzahl der sechshundert und rejil,ertive 300 zu Roß wieder voll machen soll, und soll diese Hülffe nicht allein, wann ein Theil schon feindlich überzogen, bekrie get, und in seinem Lande Gewaltthätig bedränget wird, sondern auch alsdann gefordert und geleistet werden mögen, und müssen, da der Feind zwar noch nicht im Lande, sondern die Gefahr eines feind lichen Einsals und Uberzugs verhanden und für Augen ist, wann einem Part dessen angehörigen Landen, Unterthanen und Angehörigen an ihren Gühtcrn, Rechten und Gerechtigkeiten, i>«5»e»»in, und Jn- habe, widerrechtliche Beträngnisse zugefüget würde, und das anrusfende Theil sich mit aller Macht zur Gegenwehr bereit gemachet hat, schon im Felde lieget, oder sich zu aller möglichen würcklichen I)eten8i«n anschicket.
Und ob wohl diese Hülffe nicht allein in ««8« belli >Ie5en»ivi, sondern auch in bell« legitim« lin"e,i8iv« erheischet werden mag, auch zu leisten, und neben andern zum bell» legitim« offensiv« Uhrsach genug ist, wann ein Parth an seiner renutütiun verletzet, den Unter thanen und Angehörigen die rummeroia wiederrechtlich abgeschnitten/ gesperret, dieselbe mit ungerechten Iie>,i-e88!,>ii» beschweret, gehemmet, einen Theil desselben Unterthanen oder Angehörigen das Ihrige ge nommen, so nicht i-rütituiret werden wil, wann in befugten Sachen kein Recht zu erlangen, nnd was dessen mehr ist, so soll demnach kein Parth, so es die Hülffe zu haben begehret, und sich deren nicht begeben wil, ohne des andern Rath, Wissen und guten Bedencken, sich in Feyde begeben, die anfangen oder cuntinuiren. Und das Theil, welches umb Rath und Hülffe angeruffen wird, bemechtiget und schüldig seyn, sich zu inte,p«niren, die Güte zu t^ietiren, dazu andere unparteiliche l'otent.-nen und Herrschafften mit zu ersuchen und zuziehen, und wann es die Zeit leiden wil, auch kein veiieuwm in niur» seyn würde, fürher alle andere Erbahre un-'Ii8re,„,tirliche und un-pr^>,llicirliche Mittel und Wege fürzuschlagen, und zuversuchen, ehe zur Wehr und Waffen gegriffen werde, und wann es zur würck lichen Hülffleistung kommt, so soll die ä»»i8ten« unweigerlich auff beschehenes Auffmahnen und Erfordern geleistet werden.
Ueber difz soll ein Jedes Theil verbunden seyn, da eö in Er fahrung brächte, daß wider das ander Theil, von Jemannds, wie auch solcher Nahmen haben mag, etwas trsetiret, würde, oder was vorhanden wäre, so demselben, dessen Land und Leuten einigen Scha den gebehren konnte, solches zu revelixen, und in geheimb und guten
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Vertrauen zu entdecken. Ein dem andern für dem vorstehenden Un glück zu verwarnen, auch guten Rath mitzutheilen, wie dasselbige mit göttlichem Bcvsiand zu verhüten und abzuwenden seyn möchte. So sollen anch keines TheilS Unterkhanen und Angehörige des andern Feinden dienen, und wann sie sich für der Feide oder auch nachdem dieselbe schon angefangen, im Dienst begeben hätten, alsbald wieder nvu«iret, und zu Hauß gefordert, und welche darauff sich nicht gehor samlich einstellen wollen, mit willkührlicher ernsten Straffe, als die Ungehorsahmen angesehen, und damit unnachläßig beleget werden. Es wil auch kein Parth des andern Feinden heimb- oder öffentlich, «lireet« oder per iinlireetum, eintzigen Vorschub thun, noch durch seine Angehörigen und Unterthanen, deren er mächtig, thun lassen, dem Feind keine Durch- oder Zufuhr an Proviant, Geschütz, Munition, Pferden und andern, wodurch er iu dem feindlichen Fürhaben gestärcket werden, oder daß ihme zu dessen Fortstellung in einige Wege dienlich seyn möge, gestatten, offene und heimliche Werbung verbieten, das Versamblen und Zusammenlauffen einigen Kriegs-Volcks, so nach dem erklehrtem oder besorgtem Feinde wvlte, verhindern, solchem Volck, keine Einlagerunge oder Durchzüge gestatten, vielmehr dasselbe tren nen. Ja, da es füglich geschehen kan, gar aufschlagen und niederlegen.
Und weil dadurch das .i«si»tirende Theil des Widerparts Feind schafft ohnzweiffentlich auf sich ladet, wann da durch göttliche Ver leihung ein Friede oder Anstand der Waffen truetiret würde, so sol doch derselbe nicht anders geschlossen werden, dann daß das zu Hülffe kommende und mit gutem Rath, auch der That, dem beschwerten oder demjenigen, so sich einiger ll««ti>itiet besorget, beyspringende Theil, dessen Land, Leute, und Angehörige darin ausdrücklich mit begriffen, und dieselbe für thätlicher Beleidigung oder anderer <M'e„»ion, Be nachtheiligung oder Verunrechtung gleichfals gnugsahm versichert seyn.
In allem andern, und was in dieser Kenovntion nicht verbessert, bleibet es bey dem Buchstab dero vorberührten in Anno 1533 auff- gerichteten ^»i«n, auch wegen der Zeit, in welcher die Hülff aufzu bringen und einzuschicken, des Ohrts halber da das Volck zustellen, wegen des Tages, an welchem der erste Monath feinen Anfang nehmen soll, und dann difzhalbcr, daß im Fall einer scheinbahrlichen höchsten Noth, einer dem andern mit aller Macht zu Roß und Fuß zu Hülffe kommen, und dargegen keine entschuldigung ausserhalb deren, daß derselbe von deme die Hülffe gefedert, entweder fchon feindlich bekrieget, und gewaltthätig bedrenget, oder auch die euserste Gefahr einigen Uberfals und Uberzugs, alsdann für Augen, also daß eine nothwendige Helen»!« vorzunehmen wäre, vorwenden soll, Doch wird in diese vorgemeldte vniuns. Hülffe, die im Odenschischen Vertrage verabscheidete Lehens-Hülffe nicht eingerechnet, sondern dieselbe ausser und über des hierin »peeitieirten 8uv«„r«e» nach Buchstäblichen Ein halt des erwehnten Odensehischen Vertrages, unweigerlich auff be
scheheneö Erfordern und Auffmahnen geleistet, wie dann auch diese
gantze anitzo geschlossene l^»i«ni8 exten»!«, Uns, Unsern Erben und Nachkommen, an all unser Hoch- und Gerechtigkeit, wie die immer Nahmen haben mögen, in alle Wege uni»»^„,Iirirlich sey» und ver bleiben, auch die mehrgemeldte l^ni»n und der Odenschischer Vertrag ^e ^nn« 79 durch gegenwertige lienuvatiun nicht gekräncket, geschmä lert, geschwächct, sondern auffs allcrkräfftigste und bündigste bestettiget, eontirmirct ja auch verbessert, und der Crohn Denncmarck auch den Hcrtzogthumben Schleßwig, HoUstein und deren i„r«r,,«rirten Landen Gliedmassen und allerseits Unterthanen und Angehörigen zum besten eiten^iret seyn solle.
Und wie die vnio auch diese Lxt«„«i« und Verbesserung, nun in künfftig und zu ewigen Tagen gelten, und von keinem Theil wie- derruffcn, oder auch auffzuheben dem andern angemuhtct, vielwcnigcr verwilliget werden soll, Als ist Unser wohlbedachter Wille, daß die selbe von Unfern Erben und Nachkommen in der Regirung der Her- tzogthumbe Schleßwig-Hollstcin, bev Anfang der Regierung, mit der Crohn Denncmarck allezeit wieder erneuert und bestettiget, und da solches irgends aus Versämnbnis oder andere Behinderungen nicht geschehen möchte, dennoch und dessen ungeachtet besagte ^»i« und diese exte»»!« in vig-i? und würcklicher ul>«e,v»n« ungeschmälert ge lassen werden soll.
Alle diese vorgeschriebene ^i-tieuln sämtlich und besondcrlich, nichts ausbeschcidcn, geloben Wir König Christian und Hertzog Frie- dcrich, als Hcrßogen zu Schleßwig, HoUstein, Stormarn und der Dittmarschcn, neben dem Hochwürdigsten, Hochgebohrnen Fürsten, Herrn Johann Friedrichen, Herrn Ulrichen, Herrn Christian, Herrn Alerandern, Herrn Johann Adolffen, Herrn Philippen, und Herrn Jochim Ernsten, allen Erben zu Norwegen, als reü,,«ctive Bischoffen zu Lübeck, auch wegen des Stiffts Schleßwig, und Herzogen zu Schleßwig Hollstein, >>,!,I«ten, Ritter- und Mannschafft Unser Für- sicnthumbo Schleßwig, Hollstein, Stormarn und der Dittmarschen, bev Unsern Fürstl. Ehren, Treuen und Glauben, und dergleichen, Wir nachgeschriebene alle von Gottes Gnaden, Johann Friederich, erwehlter und i'vütulirtcr zu Ertz und Bischoff der Stiffter Brehme« und Lübeck, Wir Ulrich, ä,I„>il,i»tr»t<>i- der Stiffter Schwerin und Schleßwig, Wir Christian, Alexander, Johann Adolfs, Philipp und Joachim Ernst, alle Erben zu Norwegen, Hertzogen zu Schleßwig, Hollstein, Stormarn und der Dittmarschen, Graffen zu Oldenburg und Delmenhorst, Und Wir Gerhard Rantzow Ritter, Baltzer von Ahlefeld, Gosche Wensien, Detlefs Rantzow Ritter, Egidiuö von der Lanken, Sigfried Pogwisch, Probst des Clofters Uetersen, Wulff Blohme, Heinrich Rantzau, Detlefs Sehestett, Probst der Clöster Itzehoe und Pretze, Marquard Pentze, Paul Rantzow, Clauß von Buchwaldt, Kay Sehestett, Detlefs Brocktorff, Detleff von der Wisch, Henrich Pog
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wisch, Detlefs von Ahlcfcld, Ivo Revcntlow, Gosche Rathlow, Hön nige Meintzdorff, Jochim Rumor, Kay von Ahlefeld, Otto Blohm, Hieronymus von Thienen, Hieronymus Plesse, Marckquardt Schwabe, Paul Kohlbladt und Marx Schröder, Bürgermeistere re«pective der Städte Kiel und Flensburg, loben und reden ebenmäßig wegen der Ritterschafft und Städte in den Fürstenthiimbern Schleßwig, Hollstein, Stormarn und der Ditmarschen, bey Unsern Adelichen Ehren, Traue« und guten Glauben, alles was obstehet, steiff, fest, treulich und wohl zu halten, Geben unter Unserm allerseits respe«,ive Königl. Fürstl. Adel, und gewöhnlichen 8ecr«re„, Pittschafftcn, Handzeichen und 8„>,!ii,'rij,kiu,>e,i, Geschehen auff dem Schleßwig- nnd Hollsteinischen Landtage, gehalten in Unser König Christians Stadt Rendsburg den 9 May Anno 1623.
Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) XXXVI. , in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/e169bd2b-afd7-4192-98b5-b0b15647aba1/charter>, accessed 2025-04-09+02:00
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