Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. VI. , S. 282
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. VI. , S. 282
Ncbenv ergleich über den Traventhaler Frieden. 17l)1.
Zu wissen: Nachdem« Ihre Königl. Maj. zu Dännemarck Nor, wegen ,c. ,c. in dem 9ten Articul des zu Traventhal auffgerichteten Tractats versprochen, an des Hcrßogen zu Schleßwi'g Hollstein Durchl. 260000 Reichsthaler zahlen zu lassen, solche Gelder auch zu diesem Behufs in bestimbter Zeit zu Hamburg p.ir»t gestanden, wegen derer würcklichen Auszahlung aber sich umb deswillen einige llillicultäten hervor gethan, weilen Ihre Königl. Maj. eine lieoipruque t^xeou. ti«n berührten Tractats erfordert, und deshalben gewisse Ar»,»,»!»» anführe» lassen: als seind solche durch gütliche Vermittelung folgen der Massen verglichen und abgethan worden: Erstlich restituiren Ihre Durchl. denen Herren Hertzogen zu Norburg das jüngsthin «««upirte
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Gut Gottesgab mit allen darauff vorgefundenen I^uliilien und» Vieh, so nicht gestorben, oder zum Nutzen deö Guths angewandt: evseuixen solches 14. Tage nach Vollziehung dieses Iieee»8u», begeben sich auch für sich und dero 8ucve8»«ren alles Anspruchs, welchen dieselbe so wohl gegen Ihre Königs. Maj. als das gesambte Hauß Plön auö dem 2. Articul des Altonaischen Tractats oder sonst auff berührtes Guth Gottes-Gabe haben möchten. Nachdem auch ferner von Seiten Ihrer Königl, Majest. auö denen alten Erbtheilungen, LehenS-0«> «unienten und andern tunllumenti» erwiesen worden, daß die gantze Insel ^rröe, einfolglich auch die darauff belegene 4 Güter ein uhr altes v«n,»ni»I zum Herzogthumb Schleßwig gehöriges Lehengut sev, und in den Erbtheilungen der Königl. ?»rtiun zugeleget worden; So lassen es Ihre Durch!, zu Schleßwig - Hollstein - Gottorff hiebe» bewenden, und wollen auff solche Insul für sich und dero Nachkom- men keinen ferner« Anspruch führen, ohne was die 8uoee»»i«n betrifft.
Zweytens: Weiln in dem Traventhalischen Tractat versehen, daß kein Thcil dem andern in dem zugetheilten Landen, Aemtern und Städten zu keiner Zeit einige Behinderung oder Eintrag thu» solle: So haben Ihre Durchl. auch deshalben für sich und dero 8uc«e88ui'es >Ie pr:,eteritu et in futurum sich allen Anspruchs wegen des Halbscheids der gemeinschafftlichen Oontridutionen, die in der Landes-^»trioul benante Aembter und Städte, und auff ärröe be findliche 4. Güther betreffend, so den Fürstlich - Sonderburg- Plön- Norburg- und Glucksburgischen Häusern zugehören, begeben, weilln solche aus dem Königl. Antheil hergekommen und abgegeben sevn. Ihre Durchl. behalten sich aber eventu»Iiter den in Gottes Händen stehenden auff diese Lande ledigen Anfall bevor, so weit sie alsdann dazu berechtiget sevn werden. Was aber alle übrige von denen Her ren Hertzogen zu Sonderburg, Norburg und Glücksburg, auch andern ksrtieulieren daselbst anjetzo besitzende und in der Landes-!^»trieul sich befindende Adeliche Güter betrifft: so bleiben selbige unter ge- meinsahmer ^uris<!ioti«n und Lolle^tstiv», Hingegen renunciiren Ihre Königl. Maj. für sich und dero Suceessuren in der Regierung der prsetekision von 103 Pflügen aus dem >,erieuust!«ii8. Receß <Ie ännu 1663. welche deroselben zu Erhaltung einer durchgehenden Gleichheit in denen pflügen bevgeleget, also daß jeder Herr die Ihme darin zugelegte damahls besessene und angerechnete Güther eintzig und allein ohne des andern Gegenrede «vllectire. Jngleichen renun. eiii-en Ihre Königl. Majest. allen ur«ten»ivnen, welche sie vermöge des Glückstädtischen lieee»«u» und sonst auff die vormahls durch Was- serfluth überschwemmetc, nachgehends aber von Jahren zu Jahren, durch Legung neüer Teiche wieder gewonnene Ländereven des Fürst lich - Gottorfsischen Antheils wegen, da sie »>! ««mmune Out»«, um ni-livinvisle hätten gebracht werden sollen, des Halbscheids der L«„. triKutionen machen können; Gestalt dan von Ihrer Königl. Majestät
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und Hochfürstl. Durchs, ferner beliebet, daß Inhalt Traventhalischen Friedens nicht allein solche und andere bereits eingeteichte Ländereyen, sondern auch welche noch eingcteichet werden können, es seye in Nord- Strand, Tundrischen, Evderstädtischen, Bredtstedtischen, Dittmarschen, oder sonsten jedem Herrn allein und privative zu cullectiien, zuste hen und verbleiben, ohne daß er gehalten, deswegen das geringste »>l eoinioune lütustrun, zu bringen.
Alß auch Drittens in dem Traventhalischen Tractat »tipulirt, daß alles, was nach dem 44. ^»Austi! an (.«„tributiunen erhoben seyn würde bu„ü tiiie re»t!tu,>et seyn sollte:. So versprechen Ihre Hochfürst. Durchl. daß zugleich und wann die Auszahlung der 260000. Rthl. geschiehet, auch die aus denen Graffschaften Oldenburg und Delmenhorst durch Königl. Schwedische /V»x!Iiar.1'rvunnen eingetrie bene Lokitridutiuns. Gelder dero Antheils wieder gut gethan werden sollen,
Alß auch Vicrdtenö Ihre Königl. Majestät verschiedene Fürstl.
Obli^stione» ex eäulu vuerusä in »ulutuni et pru «»tistuctione an nehmen müssen, und deshalben vorhin verglichen gewesen, daß 60000 Rthlr. in äe,,o»it« bleiben sollen: so wollen Ihre Königl. Maj. des halben auch nachgeben, und die gantze Summa der 260000, Rthl. so fort nach liutinviitiin gegenwerttigcn lieee»»«» auszahlen lassen, jedoch mit vorbehält, daß sie wegen obgemcldter Hochfürstl. «bli^i,- tiunen ihre zur» »»Ivil et inte^r.'i behalten, und nicht gehalten seyn wollen, inzwischen, und biß es wegen vorgedachter «>>Ii^!,tiu»en zur völligen Richtigkeit gesetzet, die vor einige fürstliche .R,n!»t,u» und Bediente vermöge des Altonaische» Vergleichs noch rückständige La- pitulie» zu bezahlen.
Obzwar auch im übrigen und fünfftens Ihre Königliche Majest. vermöge des Glückstädtischen ^nnu 1667 aufgerichteten !ieee»»u» verlanget, daß die von denen Fürstlichen Unterthanen aus der Stadt und Ambt Uusum, auch Evderstätt re«t!rende Verzollung einer starcken Anzahl VieheS möchte erleget werden, und deshalben vor Auszahlung der 260000. Rthl. Vergnügung geschehen: so ist doch, zumahln an- noch einige Zeit erfordern würde, solche Sache zu völliger Richtig keit zu fetzen, bevderseits beliebet, daß sie .-»I Ai-sv»,»i„!> verwiesen, und daselbst Inhalts vorbesagten lieee««»» abgethan werde. Damit jedoch diese und andere mehr an bcyden Theilen führende zz,»v.,n,inu in keine weitere Verzögerung gebracht, besondern zu ihrer völli gen Erledigung ehift gelangen mögen: Alß ist Königl. und Fürstl. Seiten beliebet, fothane gesambte Zisv.imin«, und was dazu noch möchte gesetzet werden, so fort nach Vollenziehung dieses Neben vergleichs ohne weitern Aufschub durch bevderseits hierzu ««'»mit- ti,te gevollmächtigte .Vlinisti-v» und Räthe vornehmen, und innerhalb 2. Monathen s >Iat» liütitieutiuni« gegenwertigen Ke<!e»8u« völlig erörttern und schliessen zu lassen.
S4S
Zn wahrer Urkund dessen feind wegen dieses Neben - Vergleichs zweu gleichlautende Kxemolnri» auff beyderseits Herren prineipslen erfolgender listinestiun verferttiget, unterschrieben und besiegelt «vor, den. So geschehen zu Hamburg den 12. ^ulii 1701.
Johann Hugo V0» Leute. Pineier von Königstei».
(L. 5.) l^. »1
^. <ö Lanier, ll.. 8.)
Resolutionen auf die Borstellung von Prälaten und Ritter schaft, betreffend die Beibehaltung der gemeinschaftlichen Regierung. 1707.*)
n. Königliche Resolution.
Ihrer Köm'gl. Maj. zu Dännemark, Norwegen, Unserm aller, gnädigsten König und Herrn, ist allerunterthänigst vorgetragen wor den, maß die anjetzo allhier bev Dero Königl. Hofe anwesende Dc- putirte von Prälaten und Ritterschaft in den Herzogthiimern Schles wig-Holstein, Deroselben in einem am 3vsten Jannuar allerunter thänigst überreichtem Klemoriüli, wegen c«»nrnl!ttivn gedachter Prä laten und Ritterschaft Privilegien, und Maintenirung der bischer« üblichen Regierungsform über dieselbe in Gemeinschafft mit des Her zogen zu Schleswig-Holstein-Gottorf Durch!., wie auch wegen der vor diesem gewöhnlichen Huldigung, Land-Tage, und Wiederherstel lung des Land-Gerichts in vorbesagtcn Herzogthiimern allerunter thänigst vorgestellet und gebehten.
Demnach haben allerhöchsigedachte Jhro Königl. Maj. vorbe- meldten Deputirten von Dero getreuen Prälaten und Ritterschaft in allergnädigfter Antwort und resulutiun zu hinterbringen befohlen, daß Sie nicht gemeinet gewesen, oder noch scyn, der Prälaten und Ritterschaft oder sämmtlichen Dero getreuen Landschaft habende Pri vilegien aufzuheben oder zu vermindern, vielmehr währen allerhöchst gedachte Jhro Königl. Maj. der allttgnädigsten Meinung, deren recht mäßige Privilegien Königl. zu msinteniren und zu erhalten; so wäre
Abgedruckt nach Falcks Sammlungen zur näheren Kunde des Water landes Bd. I, p. 281 ff. Daselbst ist auch die Vorstellung selbst, sowie als Borbericht ein Auszug aus Lackmanns I73S gehaltenen Borlesungen über den Travendahlischen Frieden mitgetheilt.
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auch notorium und durchgehends offenbahr, daß die, bey den jetzige» «onferenoen mit den Fürstlichen Gottorfsischen Hause zu Hamburg, beschehene ?i-«po»iti«n von äbnlition gemeinschafftlicher Regiemng über Prälaten und Ritterschaft nicht von Deroselben herrühren, oder Dieselbe darin zum pi-k^uiliee der bißhero gebräuchlichen Regierungs form eintreten wollen, bliebe auch gedachter Prälaten und Ritterschaft allergnädigst heimgeftellet, ebenfalo anderer dienlicher Ohrte« sotha- neS vorzubringen.
Was die Huldigung und Ausschreibung eines Land-Tages be- träffe, erinnerten Jhro Königl. Maj, sich zwar allergnädigst, waß der Ersten halber Dieselbe am 24sten Oktober des 1702ten Jahrs an Dero getreuen Prälaten und Ritterschaft zur allergnädigste» re««Iu- ti«n ertheilet, eö fünden aber allerhöchstgedachte Jhro Königl. Maj. die Bewerkstelligung beyder Punkten bei jetzigen Umständen und Zei ten bedenklich und mit vielen Schwierigkeiten verknüvffet, also daß Sie sich weiter für dießmahl, allergnädigst darüber auszulaßen, nicht vermöchten. So wäre auch Dero getreuen Prälaten und Ritterschaft vorhin bekannt, wie, waß die Unterbrechung des Land-Gerichts nicht von Deroselben, sondern von einer von Fürstl. Gottorfsischen Hofe verfaßeten lnci^ent? herrühre, allwo Sie sich viel ehender zu addres- siren hätten, Jhro auch bey den jeßo zu Hamburg vorseyenden güt lichen c«riterencen mit dem Fürstl. Gottorfsischen Hause bestens an gelegen feyn laßeu, die dillicultieten desfals zu heben, und stünde Dero getreue Prälaten und Ritterschaft frey, solches am Fürstl. Got torfsischen Hofe selbst befördern zu helfen, damit diese zu des Landes Beste« merklichen Schaden gereichende Unordnung, in 8u»pen»ion des Land-Gerichts, und der Heilfamen justice, welche nun schon einige Jahre her, zu Ihrer Königl. Maj. höchsten Mißfallen gewähret, je eher je beßer gehoben, und die s,I„,!nistr»tion der Gerechtigkeit wie- derumb im Schwange gebracht werden möge.
Welches alles Jhro Königl. Maj. denen obbemcldten Devutirten von Prälaten und der Ritterschafft zur allergnädigsten i-e»«I»tion zu ertheilen, und Sie übrigens sammt und sonders Ihrer beständigen Königl. Gnade zu versichern befohlen.
Uhrkundlich unter allerhöchstgeehrte Jhro Königl. Maj. vorge druckten Jnsiegel. Gegen auf Dero Residenz Copenhagen den 4ten Febr. änn« 1708.
^. (?. UslueKen.
i». Fürstlich^ Resolution.
Auf das durch hiesige anwefende Deputirte von sämmtlichen Prä laten und Ritterschaft in denen Herzogthümern Schleswig und Holl stein den 24sten Januar ». «. überreichte unterthänigste Kleinorisl
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wegen L«niii-m»ti«n ihrer Privilegien und Bevbehaltung der biShero geführten Regierungsform über dieselbe, wie auch wegen der vor diesem gewöhnlichen Huldigung, Land-Tage und bald zu retabliren- den Gerichts, erklähren die Durchleuchtigste Fürstin und Frau, Frau Hedwig Sophia, der Reiche Schweden Erb-Princeßin, verwittwete Herzogin zu Schleswig Hollstein ic. in Vormundschaft Dero Vietze, liebten Herrn Sohns, des Durchleuchtigstcn Fürsten und Herrn Carl Friederich Erben zu Norwegen, Herzogen zu Schleswig Hollstein, sich in Gnaden dahin, was Gestallt dieselbe Dero Ohrts zeitwähren- der ihrer mitvormündlichcn ^ckn,ini»trsti«n sich nicht anders vorge- setzet, als daß auf alle Weise dieser Fürstentümer Ruhe und Wohl stand unveränderlich bevbehalten werden möchte, einfolglich niemahlen in etwas gehehlen werden, wodurch man einigen geschweige totalen Ruin sollte befürchten können, dazumahl getreue Prälaten und Ritter schaft aus den vorigen Zeiten vom Fürstl. Hause auch kein Anlaß gegeben worden, daraus sie dergleichen niemal vermuthen möchten. Jndeßen aber was sämmtl. getreuen Prälaten und Ritterschaft unter- thänigstes Gesuch wegen Bevbehaltung der gemeinschafftlichen Regie rung betrifft sind Jhro Königl. Hoheiten ab Dero Seiten gar nicht intentioniret, die rechtmäßig habende Privileg!» zu Heien, oder die Absicht zu haben, demjenigen, was denenselben daraus rechtmäßig zu käme einigen Abbruch zu thun, sondern vielmehr selbige gnädigst bev- zubehalten gesonnen, und da bekannt, daß dergleichen Sachen die Landesfiirstliche Hoheit und Territorial jur» concerniren, so wird die hohe Vormundschafft nicht ermangeln dahin zu sehen, wie dieselbe mit Jhro Königl. Maj. zu Dännemark, Norwegen, als mitregierenden Herrn, sich hierüber Freund-, Muhm- und Vetterlich vernehmen, und darauf Prälaten und Ritterschaft mit einer fernern resulutivn ver sehen möge. Anlangend die dabey von sämmtlichen getreuen Prä laten und Ritterschaft gesuchte Convocirung zum Land-Tage, so will auch eine hohe Vormundschafft derselben sich nicht entgegen seyn, son dern vielmehr solche sich gar gerne gefallen laßen. Die zu verhän gende Huldigung berührend wird der regierende Herzog Carl Friede- rich, wann Dieselben Dero Regierung durch Gottes Gnade selbst wnrklich antreten, sich darauf ihres Ohrts alsdenn auf untertänig stes Ansuchen gnädigst erklären. Was aber die Wiederherstellung des unterbrochenen Land-Gerichts anbetrifft, so findet die hohe Vor mundschafft an solcher Verzögerung sich keineswegs schuldig, sondern rühret solche bloß von einem veranlaßten und in ,Ii«,,»t gezogenen Pa- rietät-Punct her, wie nun an solcher Verzögerung Jhro Königl. Ho heiten ab Dero Seiten gar keinen Gefallen tragen, vielmehr daß die ^'Imiliistration der Gerechtigkeit gehandhabet und im Gange ge bracht werde ganz gerne wünschen, so wollen Dieselbe sich laßen an gelegen seyn, damit die disfalls gemachte l1ilii«ulte» be» denen in Hamburg angestellten Conference» können gehoben und also in ^ll.
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mini«tr»tion der justice ferner hin kein Mangel verspühret werde» möge. Uhrkundlich eigenhändiger Unterschrifft. Geben Stockholm den.28sten Februar t768.
U. 8opnie.
Hamburger Vergleich. 1711. *)
Zu wissen, nachdem zwischen Jhro Königl. Mayest. zu Denne- marck Norwegen, und des Herrn Hertzogs zu Schleßwig-Holstein- Gottorff Durchl. über den Verstand und die Erklärung des dritten ^rtiouli des 1 >»ven<lalilischen 'l',!,cti,ts einige Dille, entien sich her- vorgethan, welche man ab Seiten Ihr. Durchl. nebst den übrigen zeither dem l'rüvenilsklischen Vergleich unerörtert gebliebenen 6r». vaniinibus gern erlediget haben wollen, Ihr Königl. Mayest. auch, zu Bezeugung Dero Freiind-Vetterlichen ^ü'ectiun und guter Intention vor das Hochfürstl. Hauß, sich solches nicht entgegen seyn, sondern geschehen lassen, daß einige Dero Klinik, «ru>» mit denen Fürstl. dazu lleputirten Wnistri« dariiber einen ^«n^r««» auf dem Schauen> burgischen Hoff zu Hamburg anstellen, und sothane Streitigkeiten in der Güte abthun möchten; Zu dessen Behuff allerhöchst-gedachte Ihr. Königl. Mayest. Dero Geheimten Rath, Vice. Stadthalter in denen Fürstenthümern Schleßwig^Holstein, und Land-Rath, Herrn Joachim von Ahlefeld, auf Buckhagen, Ritter, so dann Dero Geheimten L-n- terentz- und b>8t»t8. Rath, Herrn Christoph Gensch von Breitenau, auf Grünhof, Ritter, und Dero Kststs-^ustitz- und Canzley - Rath, auch Kesillenten im Nieder-Sächsischen Crayße, Herrn Hanß Sta« tius Hagedorn, samt und sonders, mit zulänglicher Vollmacht verse hen, und zur Erörterung der MißHelligkeiten allergnädigst eummitti- ret, die dann mit denen von Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. dazu gleichfals »««,-ekIitirten und gnugsam Bevollmächtigten Ui„i«tris, als dem geheimten Rath, Ober-Hof-i>l!>i8rKaii und Gesandten im Nie der-Sächsischen Crayße, Herrn Georg Hinrich, Freyherrn von Schlitz, genannt von Görtz, so dann dem Geheimten Rath und lZenerul- I^ieiitennnt, Herrn Gerhard, Grafen von Dernath, und dem Herrn I?8tat«-Rath Christian Wilhelm von Eybe'n, nach >iin« in<Ie ausge wechselten crellentiälien, in Handlung getreten, und endlich, nach vielen Lontereiitzien, zu Wieder-Herstellung des alten guten Verneh-
Abgedruckt nach Hansens Staatsbeschreibung p. 761.
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menS zwischen Jhro Köm'gl. Mayest. und dem Fürstl. Holstein-Got torfsischen Hauße, sich über nachfolgende ärtioul» vereinbahret und verglichen: Daß
^rtiv. I.
Wie der ^rti«„I„» III. des 1V»ven,I»l>Iischen Friedens, ohne Unterscheid, von allen preisten und Adelichen Gütern, so, wie sie in der Landes-!>lsti-i«„I gesetzet und erhalten, redet, also auch von allen zu verstehen sey, und dahero alle diese bißhero in Zweifel ge zogene Adeliche Güter in denen Herzvgthümern Schleßwig-Holstein, Sie seyn Marsch oder Geest, Sie liege», wo sie wollen, und wer den besessen, von wem Sie wollen, mit ihren ?u»»e»«aren, wes Standes die seynd, samt deren UMci»nten, Bedienten, Unterthanen und Einwohnern, mit und neben denen übrigen in der Landes-^»- trieul befindlichen pi-ii'Iüten und Ritterschaft, auch denen von den Herrschafften selbst?« jeßo besitzenden, oder künfftig an sich bringen den, Adelichen Gütern, so wol in ^ivilil»,«, als Kcele»i!,«ti«is, ohne eintzige Lxceptivn oder Exemtion, der Königl. und Fürstlichen ge meinsamen '1'ei-rilori.il.Hoheit und ^»ri»,>irtio», samt allen davon ,Iepen<jirenden Rechten, unterwürffig seyn sollen; Was ferner die Oiminal.Hoheit und ^lirisilietio» selbst über die Persohnen der pii«. >«ten und Ritterschafft, auch anderer Besitzer von Adelichen Gütern, samt deren Eheweibern und Kindern betrifft, bleibet dieselbe gleicher Gestalt, nach der Land-Gen'chtö-Ordnung und hergebrachten <N>»«>. vsntz, wann das Crimen oder »eliotum auf gemeinschafftlichem Grund und Boden begangen, unter gemeinschafftlicher Regierung; Besagter ?r»Iaten, Ritterschafft und anderer Besitzer von Adelichen Gütern ihre (ItlZcmnten, Bediente, Unterthanen und Einwohner aber behal ten ihr snrum Oiminsle, wie sie es bißhero, entweder bey ihrer mit eigenem Ding und Recht versehenen oi^mairen Obrigkeit und Guts-Herrn, oder sonsten bey Königl. und Fürstlichen Ding-statten gehabt.
ärtiv. II.
Nachdem aber eßliche der vorbemeldten krsslsten und Adelichen Güter ihre UMci»„ten, Bediente, Unterthanen und Einwohner an gewissen Orten auch in ^ivilil,»» Ding-vflichtig, oder Dero Nieder- In«t.',„tzen bey denen Unter-Gerichten der re»peerive Königl. und Hochfürstl. Aemter und Lande von je hero haben, von darab sie an das Königl. und Hochfürstl. Ober-Amts-oder Hof-Gericht »,,>>«»!,cn; So soll es hinferner dabey unverändert bleiben, jedoch daß solcher r,«I»ten und Adelichen Güter OMei-mlen, Bedienten, Unterthanen und Einwohnern von erwehnten Königl. und Hochfürstl. re»pe«tive Ober-Amts- oder Hof-Gerichten die weitere Appellation an das ge meine Land-Gericht frey stehe.
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ärti«. III.
Wann die ?r«I.,ten, Ritterschafft oder andere Besitzer der Äde rchen Güter ihre VKcisnten, Bediente, Unterthanen und Einwoh ner, sammt oder sonders, rechtlich zu belangen hätten, verbleibet ih nen, denen ^«t«riKu8, so ihr eigen Ding und Recht haben, frey, zur ersten tn»t»ntz Ding und Recht zu legen, und vor selbigen er- wehnte ihre vlli«i.inten, Bediente, Unterthanen und Einwohner zu besprechen, wovon jedoch die äppellstiun im,„e<Ii»te an das gemeine Land-Gericht gehet; bey dem andern Fall aber, und da I'r«I»ten oder Adeliche Güter kein eigen Ding und Recht hätten, wird der gleichen Klage wider die Ollieisnten, Bediente, Unterthanen und Ein wohner zwar bey der ersten Ding-vflichtigen l>»,t»ntz angebracht, je doch von darab auch i,»n>e,Iiste an das Land-Gericht »pvelliret.
ärtic. IV.
Dahingegen, wann dergleichen Ollicinnten, Bediente, Untertha-, nen und Einwohner ihre Herren zu belangen nöthig hätten, ist die Sache lmmeilinte an das gemeine'Landgericht zu bringen, daß also ?r»Isten, Ritterschafft und der adelichen Güter ?o»»e88«,e» der mitt leren lnsk»nH gar nicht unterworffen seyn.
ärti«. V,
Däfern wegen oberwehnter Ding-pflichtigkeit über gemeinschafft- liche Unterthanen, ob und wie weit solche darunter gehören, eine Streitigkeit entstünde, soll dieselbe von einem gemeinschafftlichen, pari nunieru von bevden Seiten neben dem Land-Cantzler besetztem, Gericht, nachdem die hiezu ^epulirte Königl. und Hochfürstl. K1ini«rri vorher !»l >>unv »ctum ihrer Pflicht erlassen, und zu obiger ^n"»ire mit einem »,,erislen Eyd beleget, erörtert, auch an statt der Herr schafft, deren Amt-Mann des Orts «ieiret, und der ?r«ce8» durch ihn, oder welcher ihm «ul,«tit»iret wird, ausgeführet werden.
ärtie. Vl.
Wegen der gemeinschafftlichen Land. Sassen, wann sie in des einen oder andern Herrn privativen Diensten stehen, hat man >»- tivne fori folgende Verabredung gut gefunden: nemlich, wann ein solcher rstivne vKcii besprochen würde, daß selbiges von dem Herrn, in dessen Dienst er ist, einseitig geschehen, und von demselben und in dessen Nahmen über ihn geurtheilet werden, auch selbigem unbe nommen seyn solle, in denen unter seinem privativen i'erritvri« und einseitiger ^>uri»äietion gelegenen Uubil- und I„,n,«I,iI^ Gütern (wie er dessen ohnedem befugt) frey und ungehindert die Kxevutiu,, zu thun, und die abgesprochene Urthel vollenstrecken zu lassen; Däfern aber über dasjenige, was in dergleichen Fällen vom Richter erkannt, eine Lxecution in die der gemeinschafftlichen Regierung unterlegene Güter begehret würde, soll zwar von dem andern mit-regierenden
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Herrn, wann nemll'ch solche Urtheile die Krafft Rechtens ergreifen, der CvnsenZ gebührlich gesuchet, jedoch solcher unter keinerley text verwegert, oder sothane Lxevutivn gehindert werden, und wann solches geschehen, dem Domino ju<Iie»nti frey stehen, die Lxecutiun nichts desioweniger in die gemeinschafftliche Güter, von was Art dieselbe auch seyn, einseitig zu bewerckstelligen. In allen übrigen Sachen aber bleiben die gcmeinschafftlichen Land-Sassen in denen Hertzogthümern, sie mögen po»»e»8iunirt seyn oder nicht, ungeachtet sie in des einen oder andern einseitigen Diensten stehen, der ge- meinschafftlichen lurisgictiun und davon öepenili, enden Befehlen unterworffen.
^rtio. Vll.
Als das Zu« episoopnle der Landes - Fürstl. Hoheit »nnex ist, so soll dasselbe auch über alle ?r»el»ten und von Adel, deren Kir chen, Prediger, Kirchen- und Schulbediente, Olliviimten und Unter thanen vor-berührter Adelicher Güter, sie gehören der Herrschafft selbst vor jetzt, oder künfftig, oder wem sie sonsten wollen, man gleich Jhro Königl. Mayestät oder Jhro Hoch-Fürstl. Durchl. als öom.pütroni bey einer dergleichen Kirchen eoncuirirten, dem Königl. und Hoch-Fürstl. Hauß in Gemeinschafft competiren, inmassen sie zu dem Ende durch Jh. Kener»I.8uoe,intende,,ten, oder Pröbste die Vi- »itstivnes, Prediger-Lxsminstiones und Or<Iinstione8, samt andern ihnen bekommenden »eti>>u« juri» Lpi»««nsli«, bey besagten Kirchen, dero Predigern, Kirchen- und Schul-Bedienten, auch Clöster oder Adelichen Güter Unterthanen, und zwar jeder Herr in seinem Re gierungs-Jahr, exerviren wollen.
ärtie. Vlll.
Desgleichen wollen sie alle von daher kommende Geistliche, > item Ustrimonisl. und alle dahin gehörige Sachen, so der ?i-»Illten und deren von Adel Persohn, deren Kirchen, Prediger, Kirchen- und Schul-Bediente, auch vilivisnten, Bediente, Unterthanen und Ein wohner betreffen, durch das Gemeine bevm Land-Gericht zu haltende Ober-^vn8i8torium, ohne Ub8ervirung der Nieder-In8tsntzien, ^udi- eire»'lassen.
ärtio. IX.
Und ob schon verschiedener ?r»Isten und Adelicher Güter Un terthanen Und Einwohner, in esu8iü Lv«Iesis8tiei» et Ustriinonisli- Ku8' bißhero vor die Unter-6«n»i»tvris in etlichen Königl. und Fürstl. Aemtern möchten gezogen worden seyn; So ist doch, allerhand 6on- fli8ione8 zu verhüten, deshalber ein anders verabredet, und solle» hinführo der ?r«l»ten. Ritterschafft und Adelichen Güter Priester, Kirchen- und Schul-Bediente, wie auch deren vllioisnten, Diener, Unterthanen und Einwohner, mit dergleichen Unter-Lonsi8t«rii8 nichts mehr zu thun haben, sondern imme,Iiste von der gemeinschafftliche«
Regierung und dem gemeinen ^un»i»t«, in «levendiren, und daselbsten
^U8tiv!>ble seyn.
^rti«. X.
Ferner ist, zu Verhütung aller Konfusion und Irrung, wegen der in des einen oder andern Herrn Amts-Kirchen eingepfarreter einseitiger Königl. oder Hoch-Fnrstl. Unterthanen, beliebet, daß die selbe in Klstrimonial. Oi8pen8Stionen und anderen zur Lpiseopsl >
Zuri«<1ietiun gehörigen Sachen, vor eines jeden Herrn, unter dem sie gesessen, privstiven Lon«i8to,i« stehen sollen; was aber die ttners Lrvlesiae betrifft, solche haben dergleichen eingepfarrete, ohne die geringste Verweigerung, allemahl pro rat» mit zu pr«8tiren, oder es soll denen Kirch-Geschwornen die gewöhnliche Kirchen-Pfändung ge gen die Säumige, ohne Ansehung unter welches Herrn ^„ri8>I,«tiun sie fonsten gehören, zu verrichten erlaubet seyn. Doch sollen unter dem ?rn>t«xt solchen Kirchganges von dem k^>i«e«>,u Kvvlesi««, viel weniger feinen 8upe,inte„<Ienten, Pröbsten, Beamten oder Priestern des Orts, deö andern Herrn oder übrigen eingevfarreten Untertha nen, keine andere ttner», als welche zu der Kirchen und Schulen Kepsrati»?,, oder zu der Prediger, Kirchen- und Schul-Bedienten Be soldung, wie auch zu den Glocken und andern unentbehrlichen Kir- chen-Behuff, erforderlich, pro I„I,itu auferleget, sondern wo ein meh- reres, oder was neues an-zuordnen, dasselbe von beyderseits Herr schaften und anderen eingevfarreten Obrigkeiten, auf Kin« in<Is geschehene (^on»i>unic»tion, beliebet oder verabredet werden.
^rtiv. XI,
. Jmgleichen hat man, um mehrer Richtigkeit und Ordnung wil- leg, sich vereinbahret, daß des Hoch-Fürstl. Hauses Holstein-Gottorff ^U8 P«tr«natu8 bey der Kirchen zu Langenhorn Jhro Königl. Mayest. und Dero 8ue«es8uren an der Regierung, nebst dem bey solcher Kirchen ohne dem habendem Zur« Lvi8«op»Ii, hinführo zugehören, der daselbstige Priester auch die bißhero nach Gottorff jährlich in re««Anitiuneni bezahlte vier Marck acht Schillinge hinkünfftig in das Königl. Amts-Register nach Flensburg entrichten, dahingegen das Zv8 ?sti-un!,tu8, so Jhro Königl. Mayest. bißhero bey der Kirchen zu Nübel, unfern von Gottorff, gehabt, dem Hochfürstl. Hanß Hol stein-Gottorff, nebenst dem bereits daselbst gehabtem >"re Kpi»««. nali hinferner «ompetiren soll. Nicht minder ist verglichen, daß die Stadt-Kirche zu Lütkenburg, ob schon verschiedene Adeliche Güter daselbst eingevfarret, hinführo unter der alleinigen Königl. Kni». «op»I Hoheit verbleiben, dahingegen die Kirche zu Grossen - Brode der gemeinschafftlichen geistlichen Jurisdiction untergeben seyn soll.
ärtie. Xll.
Die Kontribution und andere oommuni «vnsensu angelegte Overs, von deuen unter gemeinschafftlicher Regierung gehörigen rr«1sten und
L53
Ri'tterschafft, auch denen von der Herrschafft selbst jetzo besitzenden oder künfftig an sich bringenden Adelichen Gütern, wie selbige in der Landes KHati-ieuI enthalten, sollen, so lang es bey der gegen wärtigen Verfassung verbleibet, bey eines jeden Herrn Casse zur Helffte, in denen gesetzten 1«r„iinen, allemahl richtig eingebracht werden, oder ein jeder Herr die Ihm r«n>>,eti,e„de helffte auf den Verzögerungs-Fall, nr«vi« ,„«„ituriu, mittelst zulänglicher Kx«c-„tion, von ob-erwehnten ?u«s«8svren, wer oder wes Standes die seyn, ohne Unterscheid, ungehindert einzutreiben Macht haben.
ärt XII>.
Was nun diesem I)ecl«rati<>,>». lieeess zuwider, eines oder an dern Theils, seit dem 1'iüven^uKIischen 'I'rartar her, tsin in re»Iidu», qu!»„ >,er«u»!,lil,u«, biß hierzu etwa verordnet und verfuget seyn möchte, dasselbe, wann es zur Kxeoution gebracht, und die intere». »irende Partheyen dagegen keine ^,>>>ell»tit>n noch Huerel inter>,«niret, sondern dabey »r>juie8«i,et, svl, als eine abgethane Sache, bey vollen Krafften verbleiben, das übrige aber, was noch in ,„utu oder runtr«. «livtiune ist, ob gleich ein Urtheil oder Ilrvret darin ergangen wäre, wenn es nur »>> t^xeoutiunen, noch nicht gebracht ist, sol als unge schehen geachtet, und zu keines Theils I',i^»>Iitz gereichen, folglich dergleichen Sachen in »tutui» integrum wieder geseßet seyn, und nach Anweisung des anitzt errichteten Derlar.itiunZ.kiere«»«« fürm Land-Gericht von neuem verhandelt, und ,un,muni numine nach Recht und Land-üblicher Gewohnheit abgethan werden.
ärtie. XIV.
Was die fahrende und reitende Posten anlanget, so sollen selbige durch oder neben eines oder andern Herrn Stadt und Land, mit ihren Wagen und Pferden, auch aufhabenden ^»««»gierern und andern Sachen ungehindert p!>»«iren, und unter keinem pr«text verzögert oder auff- gehalten werden, doch daß solche Posten keine Briesfe, lauste oder I^i»»!>Aier« in des andern Herrn Stadt und Landen an- oder auf nehmen, und von denen etwa aufhabenden Zoll-bahren Waaren den Zoll erlegen sollen.
4rti«. XV.
Die Streitigkeit wegen des zu Heiligen-Hafen vor einigen Jahren .irresliiten Schiffes, soll bey gemeinschafftlichem Land-Gericht vor genommen, und, was Rechtens, darin erkannt werden.
ärtio XVI.
Wegen dessen, was die Stadt Oldeslo an dem Mühlen-Damm daselbst zu re,,u> iren schuldig, wollen Jhro Königl. Mayest. nach Ein halt des Glückstättifchen lieres»«» ,1« ^r,„« 1667. ärt. 16. die Oldes loe! durch ernstliche Nsn,I»t» dazu anzuweisen, so bald es nur durch
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die Fürstl. Beamte bev der Köm'gl. Regierung zu Glnckstatt gesuchet und angezeiget wird, wie weit die Stadt Oldesloe zu Keparirung der Dämme gehalten.
ärtio. XVlI.
Die Streitigkeiten wegen der Jagd, AuStaufchung der Manck- Güter und andere Irrungen in denen Aemtern, wegen der Gränßen und sonsten, welche zur U«uI»r.In»i,e«tiu„ und Untersuchung gewissen Beamten und Rüthen aufgetragen, sollen innerhalb sechs Monaten, nach listiti«irung dieses Vergleichs, von ihnen zu Ende gebracht, oder, worüber sie sich in Güte nicht vereinbaren können, durch Königl. und Fürstl. Freund-Vetterliche Lunimunieatiun, nach Einhalt des IViiveniIsIiIischen Friedens, gütlich hingelegt werden, und bleibet in zwischen damit alles in »tstu» uuv.
ärtir. XVIll.
Ob zwar Jhro Königl. Masest. die einseitige 5uris<Iictiun über die sogenannte Lübeckische Dörfer, oder vielmehr ausser der Lübeckischen Land-Wehr im Holsteinischen I'errituri« belegene Güter, als Meuß- ling, Niendorfs, Recke, Stockelsdorfs, Morin, Eckhorst, Dunckelstorff, Trenthorst und Steenrahde :c. bis il.>t« exe>-«iret; So lassen Sie jedoch, zu Bezeugung dero zu dem Hochfürstl. Hauße Gottorff tragen den Freund-Vetterlichen I>rupe„»iun, von nun an geschehen, daß solche Dörffer und Güter mit einander, nach denen zwischen den Königl. und Fürstl. regierenden Häußern vormals gehaltenen Erbtheilungen, unter gemeinschafftlicher Landes - Fürstl. Zuri»,Ii«tiun und Regierung künfftighin sollen unveränderlich seyn nnd bleiben; Sie wollen auch dem Hochfürstl. Hauße Gottorff, in dem denselben also zustehenden ^«n.vuniinio, auf keinerle» Weise hinderlich seyn; Und, wann be meldte Güter zu einer billigen, leidlichen, nach Proportion ihrer «onität eingerichteten Pflug-Zahl angesetzet; so sollen sie auch gleiche Freyheit mit denen anderen im Herzogthum Holstein sich befindenden Adelichen Gütern, was das Unter- und Oimin»!.Gericht an Hals und Hand, item das gemeinschafftliche Land-Gericht, betrifft, gemessen, dahingegen aber auch die ^«»tributione» und Landes-Oners, gleich denen anderen Adelichen Gütern, pr„ rat,, ihrer Pflug-Zahl abtragen, und die Halbscheid davon zu jedes Herrn <^»»» erlegen.
ärtio. XlX
Was das Ammt Tremsbüttel anlanget, behalten Jhro Königl. Mayest. ihren daran machenden Anspruch sich bevor, das Hochsürstl. Hauß Gottorff aber bleibet jedoch nichts destoweniger so lang in dessen geruhiger ?«s8e»!iio„, bis etwa die Sache, nach Anleitung des ?>»venu'sKIschen ?>»et!lt», abgethan worden.
^rtiv XX,
Was die annoch offen stehende Liquiilatiun der Kino in<Ie> so wol rativne der gehobenen und prsetenilirenden ^«ntliliutivnen von denen
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Adelichen, von beyderseits Herrschafften besitzenden, als anch andern strei tigen Adelichen Gütern, item ex Ubli^stioniuu» und sonsten habenden Forderungen betrifft, so ist beliebet und beschlösse», daß selbige auch durch die dazu verordnete <.'«,»,„i»8.irien innerhalb drey Monaten nach «»tili. e»ti«n dieses Vergleichs, zum Ende gebracht, und, worüber sie sich etwa nicht vereinbaren können, durch Königl. und Hochfürstl. Freund- Vetterliche ^vil„i,u„ieuti«n gütlich eoniponiret und beygeleget wer den sollen.
ärtie. XXI.
Im Uebrigen wird es in allen bey dem Einhalt deö 1>sven. 6»KIischen 1>a«t.it»; und demnächst ^»no 1701. den 12. lulii allhier in Hamburg errichteten lieee»»u» allerdings gelassen. Zu mehrer Uhrkund dessen sind von diesem Irsctst zwey gleichlautende Kxen>. plnri» verfertiget, unterschrieben und besiegelt worden. So geschehen zu Hamburg auf dem Schauenburgischen Hof, den 5 Isnusri^ änn« Ein Tausend Sieben Hundert und Eilff.
Zvacliii» von Ahlefeld. Leorß ttinrivk, Freyherr von
(I.. 8,) Schlitz, genannt von Göertz.
LKri»t«>>K <?en»e>> von <I. 8 )
Breitenau. <ZerK»r,I, Graf von DernstK. (I.. 8.) (I.. 8.)
H»N8 Ktuti,,» Hagedorn. <^>,ri»tiun WilK. von ^I,e„.
(,..8.) (I.. 8.)
Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) VI. , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/fcb39aac-1a3c-4eae-835c-8113f6b8c757/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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