Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I. , S. 419
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I. , S. 419
Königl. Schlesw. Holst. Lauenb. Kanzelei, den «ten Dec. 1834. in
Mit Beziehung auf den von dem Herrn — über die stattge habte Wahl eines ständischen Abgeordneten erstatteten Bericht, er mangelt die Kanzelei nicht Ihnen hiedurch zu erwiedern, daß, da derjenige auf den bei der gedachten Wahl die nächstmeisten Stimme»
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theilung bescheinigen, und es auch sofort anzeigen, falls er die auf ihn gefallene Wahl nicht annehmen kann, scy es, weil er schon in einem anderen Districte gewählt worden, oder aus einem andern namhaft zu machenden besonderen Grunde. Wir hegen aber zu den Männern, welche durch das Vertrauen ihrer Mitbürger in die stän dische Versammlung berufen werden, die Zuversicht, daß sie ohne erhebliche Gründe eine auf sie gefallene Wahl nicht ablehnen werden.
§. 13.
Das adeliche Kloster und die Güter, welche Jurisdiction oder Polizei über Untergehörige haben, oder die, bei einem Steuerwerthe von wenigstens ö(),(XX1 Rbtlr., einem höheren Gerichtsstände unter worfen sind, bilden nur Einen Wahldistrict.
Der Prälat und seder Gutsbesitzer, bei welchem die sonst dazu erforderlichen Eigenschaften zusammentreffen, ist wahlberechtigt und kann gewählt werden. (§. 4.)
§. 14. („.)
Die zu den Gutsbesitzern (S. 13.) nicht gehörigen wahlberech tigten Landeigentümer, Bauern, Festebesitzer und Erbpächter in den
gefallen sind, die Wahl nicht angenommen bat, gegenwärtig in dem Ihnen anvertrauten Wahldistricte keiner vorhanden ist, welcher Statt des Abgeordneten, wenn dieser in der ständischen Versammlung nicht erscheinen könnte, zu derselben einberufen seyn würde.
Da ferner auS Ihrem obcngedachten Berichte nicht ersichtlich ist, ob dem zum Abgeordneten erwählten A, welcher zwar bei der Wahl handlung zugegen gewesen ist und die auf ihn gefallene Wahl ange nommen hat, auch die im F. 12. der Verordnung wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse, vorgeschriebene Mittheilung gemacht worden ist, so kann die Kanzelei nicht umhin, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß die zufällige Gegenwart des Gewählten bei der Wahlhandlung den Wahldirector dieser Mittheilung um so weniger überheben kann, da der Abgeordnete nach Z. 47. der ge dachten Verordnung dem Königl. Commissarius bei seiner Ankunft zur ständischen Versammlung dieselbe zu produciren hat. Die Kan zelei ersucht Sie daher, die mehrgcdachte Mittheilung, falls sie nicht schon geschehen srun sollte, nachträglich an den Gewählten gelangen zu lassen,
Königl. Schleew. Holst. Lauenb, Kanzelei, den Ilten Nov. 1834.
».
Das im Anhange ,4. der Verordnung wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse, vom löten Mai d. I., häufig vorkom mende Wort Kirchspiel, ist nur in dessen kirchlicher Bedeutung
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Aemtern, Landschaften und adelichcn Distrikten, so wie die Bewoh ner derjenigen Ortschaften, welche hauptsächlich Landwirtschaft trei ben, und daher in dem Anhange t,ie. ti, nicht verzeichnet sind, wäh len ihre Abgeordnete in verschiedenen Wahldistricten dergestalt, daß in jedem Wahldistrict Ein Abgeordneter gewählt wird.
Zu diesem Behuf sind die in dem dieser Verordnung unter liit. /V. angehängten Verzeichnisse näher angegebenen Wahldistricte gebildet, welche jedoch nur eine provisorische Gültigkeit haben.
Wahlberechtigt sind Diejenigen, welche in dem nämlichen Wahl district Landeigentum von wenigstens 3200 Rbtlr. Steuerwcrth be sitzen; wählbar Alle die in irgend einem der in dem Anhange >>,t. angegebenen Wahldistricte mit Landcigcnthum von wenigstens 6400 Rbtlr. angesessen siud.
Wenn Gebäude in den Landdistrictc» oder in den zu denselben gelegten Ortschaften zur Hausstcuer angesetzt sind, so wird dcr Be trag des Brandversichcrungs-Werths mit gleicher Wirksamkeit wie der Steuerwerth des Landeigentums in Anschlag gebracht und be rechnet; das Eigenthum eines solchen Gebäudes ist also, auch wenn kein Landbesitz damit verbunden ist, zur Wahlberechtigung hinläng lich, wenn der Brandcafsewerth wenigstens 3200 Rbtlr., und zur Wählbarkeit, wenn er wenigstens 6400 Rbtlr. ausmacht.
Obgleich nach obigen Vorschriften eigenthiimliche Besitzungen, welche in verschiedenen Wahldistricten belegen sind, im Allgemeinen zum Behuf dcr Wahlberechtigung und dcr Wählbarkeit nicht zusam mengelegt werden können, so soll solches in denjenigen Fällen gestat tet seyn, wenn diese cigenthiimlichen Besitzungen als Ein landwirt schaftliches Ganze bewirtschaftet werden. Die Zusammenlegung geschieht alsdann in dem Wahldistricte, wo die Gebäude belegen sind, von welchen aus dcr landwirtschaftliche Betrieb besorgt wird.
gebraucht und befaßt alle die kleineren Landbesitzer, die in einem Parochialverbande zu einer der genannten Kirchen stehen
Was die Frage betrift, ob der Versicherungswert eines Gebäu des, welcher nur teilweise zur Hauösteuer angefetzt ist, ganz oder in Verhältnis zu dem haussteuerpflichtigen Theile desselben, oder gar nicht zu berechnen scy, so ist es nicht erforderlich, um den Tarations- werth eineö Gebäudes in Anschlag zu bringen, daß dasselbe ganz steuerpflichtig sey, vielmehr wird auch da, wo nur ein Theil des Gebäudes, mithin auch wo nur eine Stube in demselben zur Haus- ftcuer angesetzt ist, dcr Tarationswerth des ganzen Gebäudes zum Steuerwerth der Ländereien hinzugelegt werden, oder wenn dieser tarationswerth resp. wenigstens 3200 Rthlr. oder 6100 Rbtlr. be trägt, für sich zur Wahlberechtigung oder Wählbarkeit in Betracht kommen können.
Königl. Schlesw. Holst. Lauenb. Kanzele,, den Isten Jul. 1834.
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In Ansehung der Städte Burg und Aerroeskjöbing, so wie deö OrteS Marstall, welche mit den Inseln Fehmern und Aeroe zu ge meinschaftlichen Wahlen verbunden sind (Anhang I^it. L), wird die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit nach dem für die Städte festgesetzten Maaßstabe (Z. IS.) bestimmt, und die Wahlberechtigten in diesen beiden gemischten Districten können sowohl Städter als kleine Landbesitzer aus ihren Districten zu Abgeordneten wählen').
§. 15. (o. p.)
Die Städte und diejenigen Ortschaften, welche vorzugsweise bürgerliches Gewerbe treiben, machen diejenigen 10 (12) Wahldi- stricte aus, welche in dem dieser Verordnung unter I.ie. li. ange hängten Verzeichnisse aufgeführt sind. Diese Wahldistricte haben nur
Mit Beziehung auf die gefällige Vorfrage des Herrn —, be treffend das Vcrständniß des im Z. 15. der Verordnung wegen nä herer Regulirung der ständischen Verhältnisse, vom löten Mai d. I., gebrauchten Ausdruckes'Brandca ssewerth, ermangelt die Kanzelei nicht hiedurch zu crwiedern, daß die von Ihnen bei Anfertigung der Wahllisten in dem Ihnen anvertrauten Wahldistrict angenommene Ansicht die richtige ist; daß demnach bei Berechnung des Werths des Grundbesitzes behuf der Bestimmung, wer wahlberechtigt oder wähl bar sey, rücksichtlich derjenigen Gebäude im Flecken —, welche in der Schleswig-Holsteinischen adlichen Brandgilde zu einem höheren Werthe tarirt, als versichert sind, der Taxationswerth derselbe» in Anschlag gebracht werde.
Königl. Schlesw. Holst. Lauenb. Kanzelei, den 15ten Jul. 1831.
p
Mit Beziehung auf die Vorfrage des Herrn —, ermangelt die Kanzelei nicht Ihnen hiedurch zu crwiedern, daß nach dem §. 13. der Verordnung wegen näherer Regulirung der ständischen Verhält nisse vom löten Mai d. I., nicht das Bankhaftcapital, wozu ein innerhalb des Wahldistricts einer Stadt belegenes Grundstück ange setzt ist, sondern der volle Betrag des Steuertaratunis, nach welchem das Bankhaftcapital ausgemittelt ist, behuf der Erlangung des Wahl rechts zu dem Brandcassetarato des von demselben Eigenthümcr be sessenen Hauses hinzuzurechnen ist. Es wird also hienach in dem von Ihnen angeführten Falle der Steuerwerth von 180 Rbtlr,, wozu die von einem Hauseigenthümer besessene Stadtkoppel angesetzt ist, und nicht das darauf ruhende Bankhaftcapital von 28V> Rbtlr. Zu dem BrandversicherungSwerthe des demselben zuständigen, Hauses hin-
Dieser letzte Passus fehlt in der Verordnung für Holstein.
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provisorische Gültigkeit. Wahlberechtigt ist in den Städten und den erwähnten Ortschaften, wer innerhalb des Wahldistrictö ein Eigen thum an Häusern besitzt, welche cmcn Brandcafsewerth von wenig« stenS IVOl) Bankthaler haben. Besitzt ein Hauscigenthümcr zugleich innerhalb des Weichbildes belegenes Land, so ist der Betrag, nach welchem e< zur Bankhaft angesetzt ist, dem Brandcassetarato hinzu zurechnen. Wählbar ist Derjenige, welchem in Einem der in dem Anhange (>>it. tt) angeführten Wahldistricte Häuser und Grundstücke gehören, die nach dem obengedachtcn Maaßstabe zusammen den Werth von wenigstens 3AX) Bankthalern haben.
8. 1«.
In denjenigen Districten, für welche die Brandversicherung der Gebäude nicht gesetzlich anbefohlen ist, tritt in Ansehung der Ge bäude, welche bei keiner Brandcafse versichert sind, an die Stelle des zur Bestimmung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit fest gesetzten Brandversicherungswcrths, das Taratum, welches in Über einstimmung mit den K§. ,5 und IL. der Verordnung vom löten Der. 180T, betreffend die Ausschreibung einer neuen Steuer vom Eigenthum und der Benutzung liegender Gründe, ermittelt ist,
8. 17. (.,. r.)
Für jeden Wahldistrict werden Wir einen Wahldirector ernen nen, der, wenn er Uns noch keinen Eid geleistet hat, eine» schrift-
zugercchnet und danach bestimmt werden müssen, ob dem Eigcnthümcr das Wahlrecht zustehe oder nicht.
Konigl. Schlcsw. Holst. Lauenb. Kanzclei, den löten Aug. 1834.
«
Es ist Unser Allerhöchster Wille, daß sowohl den Wahldirecto. ren als auch den von diesen, nach Vorschrift der Verordnungen vom IZten Mai v. I., ernannten Wahlassistentcn und Wahlserretairen, so weit selbige zur Besorgung der ihnen aufgetragenen Geschäfte, Reisen haben unternehmen müssen, die von ihnen eingesandten Rech nungen vergütet werden sollen, in sofern solche die Reisekosten »ack der Ertraposttaxc für zwei Pferde, so wie an Zehrungskvsten die in der Allerhöchsten Resolution rom Ivten Mai 1d2« vorgeschriebenen Diäten nicht übersteigen.
Kopenhagen, den 3tcn April 1835.
r.
Wir Christian der Achte :c. thun kund hiemit: Um in Ver anlassung eines dcSsälligen Antrages Unserer getreuen Provinzialstande des Herzogthums Holstein, die durch die Wahlen der Mitglieder der ständischen Versammlung entstehenden Ausgaben möglichst zu beschrän
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ll'chen Eid an Unsere Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzelei ein zusenden hat, worin er Treue gegen Uns und die redliche Erfüllung der ihm in seiner Eigenschaft als Wahldirector obliegenden Pflichte» angelobt. Bei dem von ihm geleisteten Eide soll er verbunden sevn, die Pflichten des ihm anvertraueten Geschäfts den Vorschriften der gegenwärtigen, Verordnung gemäß, treu und redlich zu erfüllen.
§. 18. («.)
Zum Behuf der Mitwirkung bei dem Wahlgeschäfte und der Protocollführung müssen stets Wahlassistenten und Wahlsecretaire
ken, und eine Verschiedenheit in deren Betrage zu vermeiden, haben Wir, nachdem Wir annoch ein Gutachten Unserer getreuen Provin- zialstände des Hcrzogthums Schleswig (Holstein) hierüber eingezogen. Nachstehendes anzuordnen und festzusetzen Uns allerhöchst bewogen gefunden:
S. 1.
Die Diäten für diejenigen Wahldirectoi'en, Wahlassistenten und Wahlsecretaire, welche zur Ausführung des Wahlgeschäfts Reisen voizunehmen haben, sollen künftig nicht nach dem Range der Functi- onaire, sondern in Uebereinstimmung mit der gesetzlichen Vorschrift wegen der Diäten der Abgeordneten mit 4 Rbtlr. täglich berechnet, und auf desfallS eingegebene Rechnung vergütet werden.
8. 2.
Die Fuhrkosten werden den gedachten Wahldirectoren, Wahlas sistenten und Wahlsecretaire« mit 1V« Rbtlr. für die Meile vergütet.
Wornach ic. Urkundlich !c. Gegeben :c. Sorgenfrei, den 20sten August 1811.
».
Auf Veranlassung einer Vorfrage eines Wahlvirectors über die Fassung des von Wahlassistenten und Wahlsecretaire« abzulegenden Eides, ist das Formular *) entworfen, von welchem die Kanzelei hieneben einige Exemplare anschließt, damit die Beeidigung der Wahlofsician- tcn, in so weit sie nicht schon geschehen sevn sollte, in Uebereinstim mung mit demselben vorgenommen werden könne.
Königl. Schlesw. Holst. Lauenb. Kanzelei. den Isten Jul. 1834.
Anlage.
Wenn >. als Wahldirector des — Districts, mich ,4. /V. zum Wahlsecretair (Assistenten) berufen hat, so ,gelobe und schwöre ich, daß ich Sr. Majestät meinem fouverainen Erbkönige und Herrn, Herrn Frederik dem Sechsten treu, hold und gewärtig seyn, und
") Siehe Anlage.
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gegenwärtig seyn, welche von dem Wahldirector, aber immer nur für das jedes Mal bevorstehende Wahlgcschäft, ernannt werden. Sind die solchergestalt ernannten Männer noch nicht beeidigt, so haben auch sie den Eid der Treue (8. 17.) schriftlich abzulegen, nnd an den Wahldirector einzusenden. Bei den von ihnen geleisteten Eiden sollen sie zur redlichen Erfüllung der denselben in der ihnen angewiesenen Stellung vorschriftsmäßig obliegenden Pflichten verbun den seyn.
Der Wahlassistenten sind Viere. In den Städten erwählt der Wahldirector sie zunächst aus den devutirten Bürgern, oder anderen vorzugsweise das Vertrauen ihrer Mitbürger genießenden Einwoh nern; auf dem Lande aus den bereits gewählten Vorstehern, Vertre tern und Vollmachten, oder in deren Ermangelung aus den ange sehensten Angesessenen in den verschiedenen Bezirken des Wahlbistricts. Die Zahl der Waylsecretaire, welche zugleich mit den übrigen Wahl- ofsicialen bei den von ihnen abzugebenden Entscheidungen ein Stimm recht haben, ist auf zwei bestimmt. In der Wahlversammlung der Prälaten und Gutsbesitzer werden zu Wahlassistenten und Wahlsecre- tairen ansässige Landräthe und Districtsdeputirte, oder wenn ihre Zahl nicht hinreichen sollte, andere Gutsbesitzer ernannt.
Sollte ein Wahlassistent oder Wahlftcretair wegfallen, so hat der Wahldirector den Platz unverzüglich wieder zu besetzen, und sol ches auch dann, wo möglich wahrzunehmen, wenn die Vacanz wäh rend des Wahlgeschäfts und also vor Beendigung der Wahl einträte, damit d»e Zahl der Wahlvfsicialen, soviel nur immer thunlich, voll ständig vorhanden fty und der Fall einer etwanigen Stimmen-Pari tät vermieden werde.
Sollte aber eine Stimmengleichheit eintreten, so giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8. 19.
Für jeden Wahldistrict ist eine Liste über die in demselben be findlichen wahlberechtigten und wählbaren Angesessenen durch den Wahldirector zu entwerfen, demnächst mit sämmtliche» Wahlassisten ten und Wahlsecretairen durchzugehen, nnd wenn sie ausgefertigt worden, von sämmtliche» Wahlofsicialen zu unterschreiben.
§. 20.
Dem Wahldirector sollen diejenigen Beamte, welche nach ihrer Stellung officielle Auskunft darüber geben können, in wie weit die
daß ich die mir als Wahlftcretair (Assistent) obliegenden Pflichten gewissenhaft, den Vorschriften der Verordnung wegen näherer Regu- lirung der ständischen Verhältnisse vom löten Mai 1834 gemäß, treu und redlich erfüllen will.
So wahr helfe mir Gott und sein heiliges Wort!
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Angesessenen in einem Wahldistrict die nach dieser Verordnung vorge schriebenen Bedingungen der Wahlberechtigungen und der Wählbar keit erfüllen können, alle Verzeichnisse, Ertracte und Nachrichten auf lein Verlangen unaufhältlich mitthellen, deren er zur Verfertigung dieser Liste bedürfen möchte
§. 2t.
Diese Liste, in welche auch die Namen der Wahldirectoren, welche ein wahlfähig machendes Eigenthum besitzen möchten, mit der Bemerkung aufgenommen werden müssen, daß sie nur in ihrem Di- stricte nicht wählbar sind,, ist spätestens Acht Wochen vor der Wahl, unter Beifügung einer kurzen und faßlichen Uebersicht der gesetzlichen Vorschriften über die für den Wahldistrict in Betracht kommenden Erfordernisse zur Wahlberechtigung uyd Wählbarkeit, öffentlich aus zulegen, und an die Beamten und Prediger im Districte zu verthei len, auch, daß solches geschehen, wie es der Umfang und die Be- standtheile des DistrictS erfordern, entweder in einer Zeitung, in den Wochenblättern, oder in den einzelnen Kirchspielen auf die für andere Bekanntmachungen übliche Weise, zur öffentlichen Kunde zu bringen.
§. 22.
In den Städten und den dazu gelegten Ortschaften geschieht die Auslegung der Liste, welche bei dem Stadtsecretair oder dem Ortsbeamten zur Einsicht vorhanden sevn muß, auch auf dem Rath> Hause oder der GerichtSstäte; in den Wahldistricten auf dem Lande, wo Eremplare bei den Predigern zur Einsicht hingelegt werden kön nen, auch auf der GerichtSstäte und bei den innerhalb der Kirchspiele wohnhaften Beamten.
Z. 23.
Den Prälaten und Gutsbesitzern hat der Wahldirector die Liste auf die für sonstige Bekanntmachungen übliche Weise zur Kunde zu bringen.
§. 24. (t.)
Wenn Jemand glauben sollte, daß in diese solchergestalt (Z. 21 —23.) zur öffentlichen Kunde gebrachten Listen Angesessene des
t.
Mit Beziehung auf die Vorfrage des Herrn —, betreffend die Versendung der Wahllisten und die Ansetzung des Wahltags in den verschiedenen Districten, ermangelt die Kanzelci nicht Ihnen Folgen des hiedurch zu erwiedern.
Wenn Sie darauf antragen, daß nach Verlauf einer achtwöchi- gen Frist über die gegen die Wahlliste angebrachten Erinnerungen
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WahldistrictS als wahlberechtigt oder wählbar aufgenommen sind, welche die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, oder daß Ange sessene, welche diese Eigenschaften haben, in den Listen fehlen, so kann er bei dem Wahldirector, unter Anführung der desfälligen Gründe, eine Anzeige davon machen Eine solche Anzeige muß in dessen innerhalb vierzehn Tagen von dem Zeitpunkte angerechnet, wo die Vorschriften in den §8. 2l. 22 und 23 vollständig zur Aus führung gebracht worden, beschaft werden, wenn sie darauf gerichtet ist, daß annvch Namen auf die Listen der Wähler oder Wählbaren
entschieden, und erst nach solchergestalt geschehener Rectisicirung die Liste versandt werde, so würde dieses Verfahren, theils den §§. 24 und 26. der Verordnung wegen näherer Rcgulirung der ständischen Verhältnisse, vom töten Mai d. I., widerstreiten, theils die von Ihnen befürchtete Möglichkeit, daß ein durch spätere Vorgänge auf der Liste seines DistrictS Delirter in einem anderen Districte gewählt werden könne, doch nicht gänzlich ausschlicßcn, da es nach dem §. 30. der gedachten Verordnung Jedem freisteht, noch am Wahltage selbst Erinnerungen gegen die Wahlliste anzubringen, welche möglicherweise die Delirung eines Namens auf dcr Liste zur Folge haben können, weshalb daS Vcrzeichniß erst am Tage der Wahl selbst für vollstän dig rectisicirt angesehen werden kann Dabei versteht es sich übri gens von selbst, daß von jeder Veränderung, die auf der Wahlliste nach deren Mittheilung an die übrigen Wahldirectoten derselben Ka tegorie, sey es in Folge einer dagegen angebrachten Erinnerung, oder aus anderen Gründe» vorgenommen wird, die übrigen Wahl- directorcn so zeitig wie möglich in Kenntnis? zu setzen sind,
Wenn Sie ferner die Besorgnis; äußern, daß die Wahltage in einzelnen Districten theils noch vor Eingang der Listen aus den übri gen Districten, theils so angesetzt werden könnten, daß durch ihr Zu sammenfallen, oder durch ihr zu nahes Aufeinanderfolgen die Kunde von dem Ausfall der Wahl in dem einen Districte sich in dem an deren nicht frühzeitig genug verbreiten könne, um zu verhindern, daß nicht ei» in einem District bereits Gewählter auch in einem andern gewählt werde, so dürfte diese Besorgniß nicht für gegründet zu hal ten seyn. Die Kanzclei glaubt nämlich von der Voraussetzung aus gehen zu dürfen, daß die Wabldircctoren der gleichartigen Districte bei Festsetzung des Wahltags die angedeuteten Umstände möglichst berücksichtigen, auch Erkundigungen ranach anstellen werden, ob und wann die Wahl in den anderen Districten festgesetzt sey. Sollte aber dessenungeachtet der Fall eintreten, daß die Wahl eines Districts auf Jemanden siele, der bereits in einem anderen Districte zum Ab geordneten gewählt wäre, so würde der s. 12. der mehrgedachten Verordnung zur Anwendung kommen.
Königl. Schlesw. Holst. Lauenb. Kanzclei, den 2ten Aug. 1834.
25*
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aufgenommen werden; eine spätere Anzeige der Art findet für die dermalige Wahl keine Berücksichtigung. Nach Ablauf dieser Frist wird von dem Wahldirector ein Termin zur Prüfung und Erledi gung der eingegangenen Bemerkungen und Erinnerungen gegen die Wahllisten angesetzt.
S. 25.
Zu diesem Termin beruft er nicht allein die Wahlassistenten und Wahlsecretaire, sondern ladet auch die dabei betheiligten Perso nen ein. Nachdem er in dem Termine die Wahlofsicialen mit den bei ihm eingegangenen Bemerkungen über die Richtigkeit und Voll ständigkeit der Verzeichnisse, unter Vorlegung etwaniger selbige be treffenden Eingaben bekannt gemacht hat, werden die erschienenen dabei betheiligten Personen von ihm und den Wahlofsicialen näher vernommen und nach hinlänglich vorbereiteter Sache wird von dem Director, den Wahlassistenten und Wahlsecretairen über die gemach ten Einwürfe entschieden, über den ganzen Vorgang auch ein von ihnen zu unterschreibendes Protokoll durch Einen der Wahlsecretaire geführt, in welches zugleich die Grunde der Entscheidung aufzuneh men sind.
S. 26.
Wenn nach diesen Entscheidungen die Liste berichtigt und von sämtlichen Wahlofsicialen unterschrieben ist, oder wenn vierzehn Tage seit Auslegung derselben verflossen sind, ohne daß Bemerkungen oder Erinnerungen gegen solche eingekommen wären, so ist als Grundlage für die bevorstehende Wahl das Verzeichniß der Wählbaren zum Druck zu befördern, und jedem Wahlberechtigten sobald als möglich ein Exemplar davon zuzustellen.
In den Städten und den dazu gelegten Ortschaften haben überdcm die Wahldirectoren sich gegenseitig diese Listen mitzutheilen, und die nämliche Verbindlichkeit liegt den Wahldirectoren in den Wahldistricten für die kleineren Landbesitzer ob.
8. 27. (u 1
Damit dem Wahldirector die mit der Zeit erforderlich werden den Berichtigungen in den Wahllisten möglichst erleichtert werden,
Von der Königl. Schleswig-Holsteinischen Regierung ist ein Be richt der Districtsdeputation des — Güterdiftricts, betr. eine von der Obrigkeit des Guts — verweigerte Bescheinigung über etwanige Veränderungen in der Wahlberechtigung und Wählbarkeit der sich in diesem Gute etwa befindenden kleineren Landbesitzer, an die Kanzelei zur Verfügung des Erforderlichen eingesandt worden.
Mit Beziehung hierauf bemerkt die Kanzelei, daß sie das von
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sollen die Beamten, welche ihm die zur Verfertigung dieser Listen erforderlichen Extrakte, Verzeichnisse und Nachrichten zu geben ver bunden sind (§. 20.), gleicherweise angewiesen werden, ihn im Ver lauf des MaimonatS eines jeden Jahrs von allen den Veränderun gen in Kcnntniß zu setzen, welche seit der letzten amtlichen Mitthei lung eingetreten sind, und von Einfluß auf die Wahllisten seyn können.
8. 28. (v.)
Jeder Wahldirector hat den Tag, an welchem die Wahl Statt finden soll, mit der Anzeige über den Ort der Versammlung auf die
der Districtödeputation einberichtetermaaßen beobachtete Verfahren, die beikommcnden Gutsbesitzer alljährlich durch ein besonderes Circulair an die Mittheilung der in dem §. 27. der Verordnung wegen nähe rer Rcgulirung der ständischen Verhältnisse vom löten Mai 1834 angegebenen Nachrichten ausdrücklich zu erinnern, nur als zweckmäßig hat ansehen können. Sie hat jedoch eine Verpflichtung der einzelnen Obrigkeiten, auch dann, wenn keine Veränderungen eingetreten sind, welche auf die Wahllisten von Einfluß seyn könnten, der Districts- deputation hierüber eine Mittheilung zu machen, in der Vorschrift des angezogenen Paragraphen nicht begründet sinken können. Nach dem Erachten der Kanzelei dürfte eine solche Mittheilung auch um so mehr entbehrlich seyn, da, zumal wenn die Beikommenden an die ihnen gesetzlich obliegende Mittheilung der etwa eingetretenen Ver änderungen noch ausdrücklich erinnert sind, und daö desfallige Cir culair, mit dem vi<ll der Beikommenden versehen, an die Districts- deputation Zurückgelangt ist, eine Unterlassung der gesetzlich vorge. schrieben en Anzeige nicht wird vorausgesetzt werden dürfen; wobei es dann denjenigen, welche glauben sollten, daß gleichwohl Angesessene, welche die erforderlichen Eigenschaften haben, in den Listen fehlen, überlassen bleibt, dies eventualiter in Gemäßheit des Z. 24. der ge dachten Verordnnng bei dem Wahldirector zur Anzeige zu bringen.
Die Kanzelei hat daher in Uebereinstimmung hiemit der Di- sirictSdeputation das Erforderliche zu erkennen gegeben, wovon sie die Königl. Regierung hiedurch in Kenntniß zu setzen nicht ermangelt.
Königl. Schlesw. Holst. Lauenb. Kanzelei, den 12ten Oct. 1844.
v.
Es sind bei der Kanzelei von einigen der ernannten Wahldi- rectoren Vorfragen darüber eingegangen: ob Kirchen zum Wahllokale genommen werden könnten. Die Kanzelei hat darauf erwiedert, daß sie nichts dabei zu erinnern finde, daß die Kirchen, zumal wenn kein anderes völlig zweckmäßiges Gebäude auögemittelt werden könne, zu dem Locale gewählt werden, in welchem die Wahlen der Abgeordne
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im 8. 21. vorgeschriebene Weise zeitig, und wenigstens acht Tage vorher, zur öffentlichen Kunde zu bringen. Eine gleiche Anzeige des Tages und deS Ortes ist auf der jedem Wahlberechtigten zuzustel lenden Liste der Wählbaren zu notiren, verbunden mit einer Auffor derung an den Wähler, in der Wahlversammlung zur bestimmten Zeit zu erscheinen, um daselbst diejenigen für ihn wählbaren Perso nen namhaft zu machen, die er zu Abgeordneten oder zu Stellver tretern zu wählen wünscht.
8. 29.
An dem Tage der Wahl versammeln sich der Wahldirector, die Wahlassistcnten und die Wahlsecretaire in dem Wahllokale, zu wel chem zwar außer den Wahlberechtigten auch Anderen der Zutritt gestattet ist, doch so, daß Jene dadurch nicht in der Ausübung ihrer Wahlbefugmsse gestört werden. Der Wahldirector, welcher den Vor sitz führt, eröfnet die Wahlhandlung durch Verlesung seines Commis- sorii, worin die Rechte und Pflichten der Wähler und Wählbaren kurz zusammengestellt sind; macht alle Beikommende auf die Wich tigkeit der vorzunehmenden Handlung aufmerksam, und sorgt vornäm lich für Beobachtung der Ordnung.
8. 30.
Sollte Jemand in diesem Termine wider die Wahlliste eine Erinnerung dahin anbringen, daß in dieselbe Angesessene des Wahl- districts ausgenommen wären, welche die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, so haben die Wahlofsicialen dieselbe annoch näher zu untersuchen und möglichst aufzuklären, und über deren Werth oder Unwerth eine Entscheidung abzugeben, welche nebst den Oründen zu Protocoll zu nehmen ist (8. 24.).
8. 31.
Die Wahlassiftenten (8. 29.), welchen, so wie den Wahlsecre taire«, der Wahldirector die für sie bestimmten Plätze anweiset, ha ben die Namen der einzelnen Wähler bei jeder Abstimmung zu nen nen, und alle etwa- erforderlichen Aufklärungen zu geben, zu deren Mittheilung sie im Stande sind.
ten vorzunehmen sind, vorausgesetzt, daß zur Wahl ein Tag bestimmt sey, an welchem die Kirche nicht zu einer gottesdienstlichen Handlung gebraucht werde, worüber mit dem Prediger des Orts vorher das Erforderliche zu verabreden seyn werde.
Die Kanzelei ersucht das Königl. Oberconsistorium, etwanige bei Demselben eingehende Anträge des bezeichneten Inhalts in Ueber- einstimmung mit Vorstehendem gefällig erledigen zu wollen.
Königl. Schlcsw. Holst. Lauenb. Kanzelei, den 12ten Jul. 1834.
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S. 32.
Heber alle in der Wahlversammlung vorfallenden Verhandlun gen wird von Einem der Wahlsecretai'rc, nach näherer Bestimmung des WahldirectorS, ein Protokoll aufgenommen. Getrennt von die sem sind aber besondere Protocollc über die Abstimmung durch die beiden Secretaire und zwar dergestalt zu führen, daß Einer von ihnen bei dem Namen eines jeden Wähler« die Namen Derjenigen hinzufügt, auf welche derselbe gestimmt hat, der andere aber auf der Liste der Wählbaren bei dem Namen eines jeden die ihm zugefalle nen Stimmen bemerkt. Für die Stimmen, welche auf Wählbare außer dem Wahldistricte abgegeben werden möchten, sind besondere Fol,« in dem Abstimmungsvrotocoll einzurichten, und dariu die Na men dieser Wählbaren und die Zahl der ihnen zugefallenen Stim men einzutragen.
§. 33.
Wenn die Wahlofsicialen zugleich Wähler sind, so stimmen sie zuerst. Demnächst ruft der Wahldirector die Wähler einzeln nach einer gewissen Ordnung, die sich in einer bestimmten vorher bekannt gemachten Regel gründen muß, zur Abgebung ihrer Stimmen auf. Ist ein Wähler, welcher dieser Ordnung zufolge aufgerufen wird, nicht zur Stelle, so darf die Wahlhandlung dadurch nicht aufgehal ten, sondern muß fortgesetzt werden. Am Schlüsse derselben sind aber die Namen Derjenigen, welche beim ersten Aufruf nicht zuge gen wsren, nochmals aufzurufen, und Diejenigen, welche sich als dann nicht melden, für das Mal beim Abstimmen zu übergehen. *
§. 34.
Für jeden Abgeordneten, welchen der Distrikt zur ständischen Versammlung zu senden hat, nennt jeder Wähler diejenigen zwei wählbaren Personen (§. 5.), welche er zu wählen beabsichtigt, und macht sie bei der Abstimmung, welche auf die ganze Zahl der Ab geordneten zu richten ist, möglichst genau kenntlich. Insonderheit muß er, wenn er NaZien nennt, die sich auf der Liste der Wählba ren feines DistrictS nicht finden, angeben, in welchem Wahldistricte
Auf die Frage, ob es einem Wählbaren zu gestatten sey, sich selbst seine Stimme zu geben, hat die Kanzelei Ihnen hiedurch er- öfnen wollen, daß, wenn ein nicht zu erwartender Fall der in Frage gestellten Art eintreffen sollte, die Protocollirung einer solchen auf sich selbst abgegebenen Stimme nicht versagt werden kann, da die Verordnung vom 15ten Mai d. I. eine solche Stimmengebung nicht verbietet.
Königl. SchleSw. Holst. Lauenb. Kanzelei, den Isten Jul. 1834.
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diese für ihn wählbaren Personen angesessen sind, damit die Liste für diesen Wahldistrict nachgesehen und überhaupt die Richtigkeit der Angabe untersucht werden kann. Die Secretaire verzeichnen sämmtliche abgegebene Stimmen auf die vorgeschriebene Weise in ihren Protokollen, vergleichen selbige bei jeder einzelnen Abstimmung, und lesen das Niedergeschriebene laut vor, worauf der Wähler, wel cher gestimmt hat, zurücktritt.
§. 35.
Wenn ein Wähler solche Individuen, die für ihn nicht wählbar sind, nennen sollte, so ist ihm die nöthige Aufklärung und Erläute rung zn ertheilen, zugleich aber bemerklich zu machen, daß es ihm überlassen bleiben müsse, sich für Angesessene, die für ihn wählbar sind, zu entscheiden. Gr ist aber nicht sofort zum Abstimmen aufzu fordern, sondern zu entlassen, und ihm zur Ueberlegung bis zum Schlüsse deö Wahlacts Zeit zu geben, wo er dann wiederum zur etwanigen Abgebung seiner Stimme vorzufordern ist.
8. 3«.
Jedem, welcher glauben möchte, in irgend einer Hinsicht wider daS bei der Wahlhandlung beobachtete Verfahren Einwendungen machen zu können, ist es bis zur bewerkstelligten Ermittelung des Resultats aus der Abstimmung gestattet, selbige und seine damit i» Verbindung stehenden Beschwerden nebst den Gründen den Wahl- ofsicialen vorzutragen. Diese haben die Beschwerde sofort zu unter suchen und darüber nach genugsam Statt gehabter Erörterung zu entscheiden. Sowohl die Beschwerden nebst den von dem Beschwer deführer dafür angebrachten Motiven, als auch die zu publicirende Entscheidung mit den Gründen sind zu Protocoll zu nehmen. Die Entscheidung wird bei dem ferner« Verfahren zu Grunde gelegt, und das Wahlgeschäft findet seinen Fortgang.
S. 37.
Wenn sämtlichen anwesenden Wählern auf die vorgeschriebene Weise Gelegenheit zum Abstimmen gegeben ist, so sind die Proto kolle nochmals zu vergleichen, zu dem Ende laut zu verlesen und die etwa befundenen Irrungen zu berichtigen. Findet die Abstim mung in mehreren Sitzungen Statt, so muß solches am Schlüsse einer jeden Sitzung geschehen. Sind solchergestalt alle zur Abstim mung gehörigen Vorrichtungen vorgenommen, so werden zur Ermit telung des Resultats derselben die Stimmen, welche auf jeden Wählbaren gefallen sind, zusammengezählt, und nach jeder Zusam menzählung die Zahl der Stimmen in den Protokollen notirt, welche so wie das Verhandlungsprotocoll, nach völlig beendigtem Geschäft von dem Wahldirector, den Wahlassistenten und den Wahlsecretaire» zu unterzeichnen sind.
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§. 38. (,.)
In denjenigen Distrikten, in welchen nur Ein Abgeordneter zu erwählen ist, ist Derjenige als erwählter Abgeordneter anzusehen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat, und als Stellvertreter Derjenige, auf welchen nach ihm die meisten Stimmen gefallen sind. Eben so sind in denjenigen Districten, welche mehrere Abgeordnete- zur ständischen Versammlung zu senden haben. Diejenigen, welche hiernach bis zur vollständig geschehenen Ausmittelung der verord- nungSmäßigen Anzahl von Abgeordneten mehr Stimmen als irgend ein Anderer gehabt haben, als erwählte Abgeordnete, und Diejeni gen, welche nach ihnen bis zur beschaffenden Ausmittelung der vor schriftsmäßigen Zahl von Stellvertretern die meisten Stimmen ge habt haben, als erwählte Stellvertreter, und zwar in der Ordnung zu vroclamiren und erforderlichen Falls zur ständischen Versammlung einzuberufen, die sich nach der Mehrheit der auf jeden einzelnen Stellvertreter gefallenen Stimmen ergiebt. Sind die meisten Stim men über Mehrere, welche zufolge des Obigen als Abgeordnete und Stellvertreter in Betracht kommen könnten, gleich vertheilt, so ent scheidet unter diesen das Lovs. Diese Loose werden von Einem der Wahlsecretaire bereitet, Fiir die etwa Abwesenden werden die Loose durch Wähler gezogen, welche der Wahldirector dazu auffordert.
Die Bestimmungen des F. 38. der Verordnung vom löten Mai d. I. wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse, auf dessen authentische Interpretation von dem Herrn — angetragen wor den ist, scheinen der Kanzelei, zusammengehalten mit den Bestimmun gen des F. 34, No. ö. der gedachten Verordnung, eine verschieden artige Auslegung nicht zulassen zu können. Der §. 34. schreibt vor, daß sür jeden Abgeordneten, welchen der District zur ständischen Ver sammlung zu senden habe, jeder Wähler diejenigen zwei wählbaren Personen, welche er zu wählen beabsichtige, nenne, und sie bei der Abstimmung, welche auf die ganze Zahl der Abgeordneten zu richten ist, möglichst genau kenntlich mache. Dabei erläutert die Hinweisung auf den §. 5. hinreichend die Vorschrift, daß für jeden Abgeordneten zwei wählbare Personen genannt werden sollen, und schließt eine be sondere Wahl der Stellvertreter aus. Der §. 38. endlich bestimmt die Ausmittelung der Abgeordneten und Stellvertreter lediglech nach dem Verhältnisse der bei dem Wahlact ihnen zugefallenen Stimmen, welches unter der Voraussetzung einer getrennten Wahl der Abgeord neten nicht hätte verfügt werden können.
Vorstehendes ermangelt die Kanzclei nicht, Ihnen auf ihre ge dachte Vorfrage hiedurch zu erwiedern.
Königl. Schlesw. Holst. Lauenb. Kanzelei, de» 18ten Sept. 1834.
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S. 39.
Der Ausfall der Wahl ist durch den Wahldirector in seinem Wahldistricte bekannt zu machen, und unter Beifügung der Proto kolle an Unsere Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzelei einzu- berichten.
8. 40.
Sobald aus sämmtlichen Wahldistricten die Berichte und Pro tokolle über die vollzogenen Wahlen bei Unserer Schleswig-Holstein- Lauenburgischen Kanzelei eingegangen sind, werden Wir hinsichtlich Derjenigen, welche nach Maaßgabe des allgemeinen Gesetzes vom Lösten Mai 1831 Z. 3. zur Annahme der etwa auf sie gefallenen Wahl Unserer Erlaubmß bedürfen, Unsere Allerhöchste Resolution ertheilen Hiernächst soll das Resultat fämmtlicher Wahlen zur öffentlichen Kunde gebracht werden.
§. 41.
Wenn die ständische Versammlung zusammentreten soll, werden Wir selbige durch ein Patent, worin der Tag der Eröfnung festge setzt ist, einberufen. Ohne eine solche Einberufung können sich die Abgeordneten zu einer ständischen Versammlung nicht vereinigen. Die ständische Versammlung stellt sofort ihre Functionen ein und .geht auseinander, sobald ihr durch Unseren Commissarius die Aufhe bung derselben angekündigt ist.
8. 42.
Zum Versammlungsorte der Abgeordneten für das Herzogthum Schleswig (Holstein) bestimmen Wir bis weiter die Stadt Schleswig (Itzehoe).. .
Daselbst ist auch zu diesem'Behuf ein Gebäude anzuweisen, in welchem außer dem Versammlungszimmer von gehörigem Räume für die Plätze fämmtlicher Abgeordneten, Unseres Commissarius und der demselben etwa beigeordneten Personen, auch die sonst erforderlichen Locale, namentlich zu Comtoiren und zur sicheren Aufbewahrung der Protokolle und Acten der ständischen Versammlung, vorhanden seyn müssen.
Die desfälligen näheren Veranstaltungen sind von Unserem Commissarius in Verbindung mit dem Präsidenten der Versammlung zu treffen.
8. 43.
Nach erlassenem Einberufungspatente werden Wir als Mittels person für alle Verhandlungen einen Commissarius ernennen, dem Wir, den Umständen nach, entweder für die ganze Dauer der Ver sammlung oder für einzelne in derselben vorkommende Gegenstände der Berathung einen oder den anderen Beamten beiordnen werden, damit sie nach näherer Anweisung Unseres Commissarius in der
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Versammlung erscheinen und über einzelne bestimmte Gegenstände die etwa erforderlichen Aufklärungen crtheilen können.
8. 44.
An dem in dem Patente dazu bestimmten Tage wird die Ver sammlung nach gehaltenem Gottesdienste durch den von Uns ernann ten CommissariuS eröfnet.
8. 45.
Unser CommissariuS kann, jedoch ohne Stimmrecht zu haben, allen Sitzungen der Versammlung beiwohnen, und in denselben daS Wort nehmen, sobald und so oft er eS angemessen findet. Nur bei den Abstimmungen nach förmlicher Verhandlung (§. 74.), und bei der Prüfung der ausgearbeiteten Schriften und Aufsätze (§. 54 und 77.) ist er nicht gegenwärtig.
Unser CommissariuS theilt der ständischen Versammlung die landesherrlichen Propositionen mit, gicbt die nöthigen Erläuterungen, sowohl bei Mitthcilung der Propositionen, als im Laufe der Ver handlungen, und empfängt die von der Versammlung abzugebenden Erklärungen und Gutachten, so wie ihre sonstigen Vorstellungen, Bitten und Beschwerden, zur weiteren Beförderung an Uns. Alle Mittheilungen zwischen der Regierung und der Versammlung gehen daher durch Unseren CommissariuS, und die Versammlung hat über sämmtliche Gegenstände ihrer Wirksamkeit mit^ Niemanden außer ihm zu verhandeln.
§. 46.
Die Abgeordneten können, mit Ausnahme des Fürstlichen In habers der erblichen Virilstimme, in der Versammlung keinen Ande ren für sich bevollmächtigen.
§. 47.
Jeder Abgeordnete hat sich spätestens am Tage vor der Eröf- nung der Versammlung einzufinden, und, unter Producirung der ihm nach §. 12. dieser Verordnung gewordenen Mitteilung über die auf ihn gefallene Wahl, seine Ankunft Unserem CommissariuS anzuzeigen. Ist ein Abgeordneter behindert sich einzufinden, so ist solches zur Kunde des CommissariuS zu bringen, und von ihm, befundenen Um ständen nach, der Stellvertreter einzuberufen, welcher dann während der ganzen Sitzung in Function bleibt. Eine solche Einberufung ist schon dann erforderlich, wenn ein Abgeordneter bei Eröfnung der dermaligen Versammlung bis zum Ablauf der ersten von diesem Zeit punkt an laufenden Woche zu erscheinen behindert ist. Sollte aber auch der einberufene Stellvertreter während der Dauer der Ver sammlung aus einer oder anderen Ursache verhindert werden dersel ben beizuwohnen, so wird der Abgeordnete, dessen Stelle er vertre
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ten, wieder einberufen, wenn die frühere Verb, inderungs - Ursache wegfäUig geworden.
Z. 48.
Gleich nach Eröfnung der Versammlung erläßt der Commifsa- rius eine Aufforderung an die Abgeordneten, ihre etwam'gen Erinne rungen wider' die Richtigkeit der in den einzelnen Wahldistricten Statt gehabten Wahlen anzuzeigen, diese Erinnerungen mögen nun darin bestehen, daß einem Gewählten die erforderlichen Eigenschaften zur Wählbarkeit fehlten, oder darauf begründet seyn, daß eine ge setzmäßige Wahl rechtswidrig verworfen worden ist. Zugleich hat der Commiffarius die Zweifel, welche er selbst in den gedachten Beziehungen hegen möchte, den versammelten Abgeordneten vorzu legen. Hierauf sinken die nöthigen Berathungen und Verhandlun gen über die etwa angebrachten Erinnerungen und Einwendungen Statt, bei denen ein Mitglied, welches von Unserem Commiffarius dazu ausersehen wird, das Protokoll führt. Sowie die Verhandlun gen über eine Einwendung zu Ende gebracht sind, bringt der Com miffarius die Frage zur Abstimmung. Stimmt mehr als die Hälfte der anwesenden Abgeordneten für die Ungültigkeit einer Wahl, so ist sie aufzuheben, im entgegengesetzten Falle hat es aber bei dersel ben sein Verbleiben, Wenn die Entscheidungen solchergestalt erfolgt sind, so ist keine Einwendung wider die Wahl eines Abgeordneten weiter zuzulassen.
§. 49.
Sind überall keine Einwendungen wider die Wahlen der Abge ordneten angebracht, oder sind die angebrachten auf vorstehende Weise erledigt, so fordert Unser Commiffarius den Aeltesten in der Ver sammlung auf, die Wahl eines Präsidenten zu leiten. Dies geschieht durch Zettel. Jedes Mitglied überreicht daher dem Aeltesten in der Versammlung einen Zettel, worauf es den Namen Desjenigen ge schrieben hat, auf den seine Wahl gefallen ist. Wenn alle Stimm zettel eingereicht sind, beruft der Aelteste zwei Mitglieder zur Ver zeichnung der Stimmen, und überliefert zu dem Zwecke jedem der selben eine Liste, auf welcher sich die Namen sämmtlicher Abgeord neten in alphabetischer Ordnung befinden. Hiernächst öffnet er die Zettel und verliest die darauf verzeichneten Namen. Die solcherge stalt verkündeten Wahlstimmen werden von jedem der berufenen bei den Mitglieder auf der Liste bei dem Namen Derjenigen verzeich net, auf welchen sie gefallen sind. Nach geschehener Verzeichnung sämmtlicher Stimmen werden die beiden Listen und die darauf ver zeichneten Stimmen unter sich und mit den zu dem Ende hingelegten Stimmzetteln verglichen, etwa vorgegangene Irrungen berichtigt, und, wenn solches geschehen, die Stimmen gezählt. Dasjenige Mitglied, welches hiernach die meisten, und zugleich nicht weniger als ei» Drittheil der abgegebenen Stimmen erhalten hat, ist von dem, wel
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cher die Wahl leitet, als Präsident der Versammlung zu vroclamiren, und nimmt den für den Präsidenten bestimmten Plag ein. Hat kein Mitglied eine so große Anzahl Stimmen erhalten, so ist unter Be, obachtung der vorgeschriebenen Regeln von Neuem zu stimmen. Er« hält auch sodann kein Mitglied wenigstens ein Drittheil sümmtlicher Stimmen, so ist zwar abermals zu stimmen, jedoch nur auf diejeni gen drei Mitglieder, welche bei der zweiten Abstimmung mehr Stim- men, als irgend ein anderes Mitglied der Versammlung, erhalten haben
Sind bei der ersten Abstimmung oder bei einer Umstimmung gleiche Stimmen für mehrere Mitglieder vorhanden, von denen Jeder für sich ei» Drittheil aller Stimmen hat, so wird von diesen Einer durch einfache Stimmenmehrheit gewählt, und wenn auch hier Gleichheit der Stimmen eintreten sollte, so giebt das höhere Alter den Ausschlag. Auf gleiche Weise ist eS in dem Falle zu verhalten, in welchem es nach Moaßgabe obiger Vorschrift zur Frage steht, welche drei Mitglieder der Versammlung zur engeren Wahl zu stel, len sind.
8. SO.
Den Geschäftsgang in der ständischen Versammlung leitet der Präsident allein, und unabhängig von der Gegenwart des Commis- sarius. Er sieht besonders dahin, daß Gegenstände, welche nicht vor die Versammlung gehören (8. 7kj.), auf den vorschriftsmäßigen Weg - verwiesen werden Es ist ihm überlassen, in wie weit er an den Verhandlungen über die Propositionen Theil nehmen will. Nur giebt er bei Abstimmungen nach förmlicher Verhandlung (§8-74 und7Z.) keine Stimme ab. An ihn werden die Vorträge in der Versamm lung (8. 72.) gerichtet. Er stellt, nachdem ein Gegenstand hinrei chend erörtert worden ist, die Frage, über welche abgestimmt werden soll; und von seiner Verfügung hängt zunächst Alles ab, was auf Ordnung in der Versammlung Beziehung hat. Er bestimmt die Geschäftsordnung, und hat jedes Mitglied zu erinnern, welches von dieser und der Ordnung der Versammlung abweichen sollte. Beson ders hat er darauf zu sehen, daß die Berathungen und Arbeiten der Versammlung möglichst beschleunigt werden, und daß solche zunächst auf die landesherrlichen Propositionen, die stets vor allen von den Mitgliedern durch den Präsidenten zur Berathung gebrachten Gegen stände in der Versammlung zur Erörterung kommen müssen, gerichtet werden. Er ist daher auch verpflichtet, etwanigen in dieser letzten Beziehung von Unserem Commissarius an ihn ergangenen Aufforde rungen zu entsprechen.
8. 51.
Sobald der Präsident seine Function angetreten hat, wird unter seiner Leitung zur Wahl eines Vicepräsidentcn geschritten, selbige im Uebrigen aber eben so wie die Wahl des Präsidenten bewerstelligt.
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8. S2.
Der Vicepräsident tritt ganz in die Stelle, Rechte und Pflichten des Präsidenten ein, wenn dieser zu fungiren behindert wird, hat aber im entgegengesetzten Falle nur die Rechte und Pflichten der an dern Mitglieder.
§. S3.
Wenn die Wahl des Vicepräsidenten beendigt ist, schreitet die Versammlung zur Wahl von zwei Secretairen. Auch diese geschieht durch die Stimmzettel. Jedes Mitglied hat auf einen solchen Zettel die Namen derjenigen beiden Mitglieder zu verzeichnen, auf welche seine Wahl gefallen ist, und selbigen dem Präsidenten zu überreichen, unter dessen Leitung dann fernerweitig, wie bei den vorhergehenden Wahlen, zü verfahren ist.
Die Secretaire nehmen hiernächst die für sie bestimmten Plätze ein.
§. 54. (5 )
Die Secretaire führen das Journal über die eingekommenen Sachen, und das Protokoll über die Verhandlungen in der Versamm lung und deren Resultate.
Wir Christian der Achte ,c. thun kund hiemit: Nachdem Wir in nähere Erwägung zu ziehen Uns allerhöchst bewogen ge funden haben, auf welche Weise den Secretairen Unserer getreuen Ständeversammlung deö Herzogthums Schleswig eine solche Erleich terung ihrer Geschäfte gewährt werden könne, daß sie an der Teil nahme der Verhandlungen nicht behindert werden, haben Wir zur vollständigeren Erreichung dieses Zweckes, nach eingezogenem Gut achten Unserer getreuen Provinzialstände des HerzogthumS Schleswig, verordnet wie folgt:*)
§. 1.
Das im §. 54. der Verordnung vom 45ten Mai 1834 wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse in dem Herzogthum
') Für Holstein: Aus einer von Unseren getreuen Provinzialständcn des Herzogthums Holstein aUerunterthänigst eingereichte» Petition haben Wir allerhöchst ersehen, daß die den Secretairen der Ständeversamm lung durch die Bestimmungen der, nach Maaßgabe des allerhöchsten Reskripts vom 28sten Sept. l838 vorläufig in Kraft getretenen Ver fügung, gewährte Erleichterung nicht für ausreichend gehalten worden, um ihre ungehinderte Äheilnahme an den Verhandlungen der Ver sammlung zu bewirken.
Wit haben demnach die Mittel zur vollständigeren Erreichung die ses Zwecks in nähere Erwägung gezogen, und nach eingezogenem Rathe Unserer getreuen Provinzialstände des Herzogthums Holstein Folgen des anzuordnen Uns allerhöchst bewogen gefunden.
Beim Ansang einer jeden Sitzung wird das Protokoll der vor hergehenden Sitzung von demjenigen Secretair, welcher es geführt hat, verlesen, und nach erfolgter Genehmigung von dem Präsidenten und den beiden Secretairen unterzeichnet. Die Secretaire, welche an den Verhandlungen und Abstimmungen Theil nehmen, verfassen ebenfalls im Allgemeinen, und nur mit den im §, 77. bezeichneten Ausnahmen und näheren Bestimmungen, alle Schriften und Ausfer tigungen für die Versammlung.
Die Vertheilung der den Secretairen obliegenden Arbeiten ist, die Genehmigung des Präsidenten vorbehaltlich, ihrer Uebereinkunft zu überlassen, in Ermangelung derselben aber vom Präsidenten zu bestimmen.
Zur Führung eines Copiebuchö und zur Besorgung der erfor derlichen Reinschriften kann der Präsident zuverlässige Leute gegen eine passende Bezahlung annehmen.
§. 5S.
Die Mitglieder, welche zum Präsidenten, zum Vicepräsidenten
Schleswig (Holstein) vorgeschriebene Protokoll mag in Zukunft unter Mitwirkung der von der Versammlung erwählten Secretaire von zweien, für diesen Zweck von UnS allerhöchst zu ernennenden Gc- hülfcn geführt werden.
§. 2.
Es erhalten diese Gehülfcn während der Reise und ihres Auf enthalts an dem Versammlungsorte 4 Rbtlr. an Diäten, und an Entschädigung für die Reisekosten, gleich den Mitgliedern der ständi schen Versammlung, I V« Rbtlr. für die Meile.
§. 3.
Der Betrag der Diäten und Reisekosten ist den übrigen, durch die ständische Versammlung veranlaszten Kosten, beizuzählen, und wie diese aufzubringen.
§. 4.
Die in Gemäßheit allerhöchsten Reskripts vom 17ten Juli*) 4838 provisorisch in Kraft getretene Verfügung wird hiedurch hin fällig, und hat es daher im Uebrigen bei den Vorschriften des §. 53. der Verordnung vom 15ten Mai 1834 wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse in dem Herzogthum Schleswig (Holstein) sein Verbleiben.
Wornach zc. Urkundlich zc. Gegeben:?. Sorgenfrei, den LOsten August 1341.
°) Für Holstein: 28sten Sept.
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und zu Secretairen erwählt worden sind, behalten diese Eigenschaf ten nur für die Dauer Einer, nach Maafzgabe des 8- 41. von UuS einberufenen ständischen Versammlung, und die auf sie gefallene Wahl kann nur mit Genehmigung der Versammlung abgelehnt werden.
8. S6.
Wie etwanige Einwendungen und Erinnerungen gegen die Wah len der Abgeordneten von der ständischen Versammlung zu erledigen sind (8. 48.), so hat sie auch in gleicher Art und unter Beobachtung eines gleichen Verfahrens in denjenigen Fällen zu entscheiden, in welchen es zur Frage steht, ob ein Gewählter die Eigenschaften ver loren hat, die vazu erforderlich sind, um Mitglied einer ständischen Versammlung zu sevn (§. 4.), und derselbe sich gleichwohl nicht zum freiwilligen Rücktritt veranlaßt fände.
Es wird hierbei aber festgesetzt, daß der Verlust eines wählbar machenden Eigenthums nur dann die Befugniß zur Theilnahme an den ständischen Versammlungen aufhebt, wenn binnen Jahresfrist dieser Verlust nicht durch die Erwerbung eines anderen wählbar machenden Eigenthums ersetzt worden ist. Zur Zeit der Einberu fung einer ständischen Versammlung ist indessen der Besitz eines sol chen Eigenthums stets und ohne Rücksicht darauf erforderlich, ob diese Unterbrechung kürzer als ein Jahr gewährt hat.
8. S7.
Wenn aus gültigen Ursachen ein Abgeordneter wegfällt, so ist der Stellvertreter sofort von dem Commissarius einzuberufen.
§. 58.
Die ständische Versammlung kann auch Entscheidungen abgeben, welche die Berichtigung der Wahllisten betreffen, jedoch nur mit einer auf künftige Wahlen beschränkten Wirksamkeit. Denn daö etwanige Ergebniß, daß Einem oder dem Andern gesetzwidrig Wahlberechti gung und Wählbarkeit beigelegt oder entzogen worden, hat keines- wegeö die Ungültigkeit der ganzen Wahlhandlung zur Folge <Z. 48.).
S. S9.
Jeder Abgeordnete kann in der Versammlung auf ordnungsmä ßigem Wege Anträge machen, und zu den gemachten Anträgen Zu sätze und Veränderungen in Vorschlag bringen, wie er denn auch befugt ist, über alle auf gehörigem Wege in der Versammlung zur Sprache gebrachten Gegenstände zu reden. Da er sich hierbei nur durch die Berücksichtigung desjenigen leiten zu lassen hat, welches nach seiner gewissenhaften Ueberzeugung zur Förderung des Gemein wohls beitragen kann, so darf er auch von den Wählern keine bin denden Instructionen annehmen. Bewohner eines Wahldistricts können jedoch verlangen, daß der Abgeordnete sie betreffende Bitten und Be schwerden der Versammlung vorlege, und selbige in so weit unter stütze und rechtfertige, als es mit seiner Ueberzeugung übereinstimmt.
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§. 60.
Ohne gültige Ursachen, und ohne Vorwissen des Präsidenten, darf kein Abgeordneter aus der Versammlung wegbleibe«. Wird ei» Mitglied durch Krankheit oder andere dringende Ursachen auf längere Zeit verhindert, an den Sitzungen Theil zu nehmen, so muß der Präsident solches dem CommissariuS anzeigen, welcher dann den Stellvertreter einberuft, soferne die Umstände es zulassen, daß der selbe annoch an den Verhandlungen Theil nehmen kann.
8. 61.
Jedes Mitglied muß sich der Entscheidung des Präsidenten über Verstöße gegen die Ordnung unterwerfen, und kann den Präsidenten auf solche Verstöße, zum Behuf der Rüge, aufmerksam machen, wen» es dergleichen wahrzunehmen glauben sollte.
S. 62.
Um Beschlüsse fassen zu können, müssen wenigstens drei Vier- theile ssmmtlicher Mitglieder in der Versammlung gegenwärtig sevn. In denjenigen Angelegevheitcn, in welchen die Versammlung zu entscheiden hat, erfolgt die Enlscheidung nach Stimmenmehrheit. Sind die Stimmen für zwei einander entgegenstehenden Meinungen gleich getheilt, so ist die zur Erörterung gebrachte Motion als hin fällig zu betrachten. Diese allgemeine Regel kömmt auch auf die in den SS. 48., «6 .und 74 bezeichneten Fälle, unter den daselbst vor» geschriebenen näheren Bestimmungen, zur Anwendung, während eö in Ansehung der durch die Versammlung zu treffenden Wahlen nach den in den §§. 49., 51., S3 und 66. gegebenen Vorschriften zu ver halten ist.
Was die Gegenstände betrifft, welche Wir der Versammlung zur Berarhung haben vorlegen lassen, so wird Uns diejenige Mei nung, für welche die Mehrheit sich erklärt hat, als Meinung der Versammlung vorgetragen. Ist Parität der Stimmen vorhanden, so sind Uns beide Meinungen vorzutragen, wie es denn auch bei ge- theilten Stimmen immer der Minorität freisteht, zu verlangen, daß ihre abweichende Ansicht, unter Ausführung der Gründe, in das an Uns gelangende Gutachten aufgenommen werde. Ueber die Proposi tion eines Mitgliedes der Versammlung wird nur dann ein Gut achten derselben an Uns erstattet, wenn mehr als die Hälfte der ab gegebenen Stimmen sich dafür erklärt hat.
§. 63.
Wenn ein Abgeordneter einen Beschluß der Versammlung durch seinen Antrag über einen besonderen Gegenstand zu bewirken, und daher selbigen an die Versammlung zu richten beabsichtigt, so hat er den Vorschlag in Form des Beschlusses, den er zu bewirken ge denkt, schriftlich abzufassen, und bei dem Präsidenten einzureichen.
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Dieser- bringt denselben sodann, indem er ihn zu gleicher Zeit ab schriftlich Unserem Commissarius mittheilt, durch Befestigung an einer Tafel zur Kenntniß der ganzen Versammlung, und bestimmt den Tag zu Einbringung des Borschlags. Zur festgesetzten Zeit hält demnächst der Proponent seinen Vortrag. Wenn nach Beendigung desselben Niemand den Gegenstand für so berücksichtigungöwerth erklärt, daß er annoch in einem Ausschusse zu bearbeiten sey, oder wenn die Mehrheit der Versammlung sich gegen eine solche Bearbeitung aus spricht, so ist der Antrag als zurückgewiesen zu betrachten, und darf bei der dermaligen Versammlung von keinem Abgeordneten erneuert werden.
§. 64.
Wird dagegen ei» solcher Antrag von der Versammlung zu einer näheren Berücksichtigung geeignet befunden, so ist ein Ausschuß zum Behuf des Vortrags über die Proposition zu wählen.
§. 6S.
Wenn durch Unseren Commissarius der Versammlung eine Pro position vorzulegen ist, so wird solche gleichfalls von dem Präsiden ten durch Befestigung an einer Tafel zur Kunde der ganzen Ver sammlung gebracht. Wird in der Sitzung, in welcher Unser Com missarius die Proposition vorlegt, von Keinem in der Versammlung auf Erwählung eines Ausschusses angetragen, so hat die Versamm lung in der nächsten Sitzung durch Stimmenmehrheit die Frage zu erledigen, ob die Ausführung der Proposition ohne vorgängige Be arbeitung in einem Ausschusse anzurathen sey.
8. 6«.
Die Ausschüsse, in welchen die Gegenstände der ständischen Berathungen zur Verhandlung in der Versammlung vorbereitet wer den, bestehen wenigstens aus drei Mitgliedern, welche die Versamm lung nach relativer Stimmenmehrheit wählt. Jedes Mitglied über reicht zu dem Ende dem Präsidenten einen Zettel, worauf die Na men so vieler Abgeordneten von ihm geschrieben sind, als Ausschuß mitglieder gewählt werden sollen. Sonst geschieht die Wahl auf die in den §S. 49., 51 und 53 vorgeschriebene Weise. Für den Fall einer hier eintretenden Stimmengleichheit giebt das höhere Alter den Ausschlag. Der Präsident der Versammlung kann indes sen nicht zum Mitglied? eines Ausschusses gewählt werden (§. 50.).
Die Mitglieder eines Ausschusses erwählen nicht nur unter sich Denjenigen, welcher das Direktorium zu führen, so wie Denjenigen, welcher den Vortrag in der ständischen Versammlung zu halten hat, sondern vereinigen sich auch über die etwa sonst erforderliche Ver- theilung der Arbeiten Ueberdem steht eS dem Ausschusse frei, bei der Versammlung darauf anzutragen, daß ihm ein oder das andere Mitglied beigeordnet werden möge.
§. 67.
Die Sitzungen der Ausschüsse, aus denen kein Mitglied weg bleiben darf, ohne dem Dirigenten solches, unter Angabe der Be hinderungs-Ursachen, angezeigt zu haben, müssen so angesetzt werden, daß sie nicht mit den Sitzungen der ständischen Versammlung col- lidiren.
§. 68.
Den Ausschüssen (§. 66.) kann Unser Commissarius, wann und so oft er will, schriftlich oder mündlich diejenigen Mittheilungen machen, welche er für erforderlich hält. Den Berathungen in den Versammlungen der Ausschüsse wohnt er aber nur dann bei, wenn er von ihnen dazu eingeladen worden ist.
8. 69.
Der, in Uebereinstimmung mit den Verhandlungen im Aus schüsse zu entwerfende, möglichst zu fördernde Bericht nebst Antrag ist in einer Ausschuß-Sitzung zu verlesen, und wenn er daselbst ge billigt ist, von sämmtlichen Mitgliedern zu unterschreiben. Für den Fall einer Meinungs-Verschiedenheit müssen Diejenigen, welche mit der Mehrheit nicht einig sind, entweder in dem Berichte des Aus schusses ihre abweichende Meinung ausführen, oder ein besonderes Gutachten nebst Antrag beifügen, und mit Beziehung darauf den Bericht unterzeichnen, welcher demnächst an den Präsidenten einge liefert wird. Dieser hat dafür zu sorgen, daß solcher nebst dem ctwanigcn abweichenden Gutachten der Minorität wenigstens drei Tage, ehe er in der Versammlung zum Vortrag kommt, zur Einsicht in derselben hingelegt wird.
§. 70.
An dem Tage, welchen der Präsident zu diesem Vortrage be stimmt hat, wird selbiger entweder von dem Dirigenten oder von demjenigen Mitgliede des Ausschusses, welches dieser dazu auscrsehen hat, in der Versammlung gehalten. Betrift der Vortrag eine von einem Abgeordneten angebrachte Proposition, so kann diese, nach Beendigung des Vortrags, nur mit Zustimmung aller Mitglieder der Versammlung zurückgenommen werden. Ist eine solche Proposi tion nicht hinfällig geworden, oder betrift der Vortrag eine durch Unseren Commissarius gemachte Proposition, so eröfnet der Präsident unmittelbar nach Beendigung desselben eine vorläufige Berathung über den Gegenstand, welche hauptsächlich den Zweck hat, die Mit, glieder naher zu instruiren, und die Frage zu erledigen, ob die Sache im Ausschusse gehörig vorbereitet fey, oder weitere Vorarbeiten der förmlichen Verhandlung und Abstimmung in der Versammlung vor angehen müssen. Bei dieser vorläufigen Berathung kann jedes Mit glied wiederholt das Wort nehmen, Erläuterungen von dem Be
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richtserstatter des Ausschusses, von dem CommissariuS oder Demjeni gen, der die Proposition gemacht hat, verlangen, und Abänderungen oder Zusäße in Vorschlag bringen, welche dann gleichfalls mit zu berathen sind. Ein Mitglied, welches bei dieser Berathung das Wort nehmen will, erhebt sich von seinem Sitze. Sind Mehrere aufgestanden, so bestimmt der Präsident die Ordnung in der sie reden sollen.
S. 71.
Findet der Präsident, daß der Zweck der vorläufigen Berathun gen erreicht ist, so bringt er, wenn von einem Mitglied? darauf angetragen wird, zur Abstimmung, ob die Sache noch einer ferneren vorgängigen Bearbeitung in dem Ausschusse bedürfe, und also zuvor an solchen zurückgelangen müsse, oder ob sie nunmehr zur förmlichen Verhandlung und Abstimmung für geeignet zu halten sey. Erklärt sich nicht mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für das Letzte, so geht die Sache an den Ausschuß zurück. Ist dieses nicht der Fall, so bestimmt der Präsident den Tag, an welchem die förm liche Verhandlung und Abstimmung vorgenommen werden soll, und bezeichnet selbigen auf einem Anschlagbogen, der an einer dazu be stimmten Tafel zu befestigen ist, unter Beifügung der Proposition so wie der Namen des Provonenten und des Ausschuß-Berichtser statters. Dieser Anschlagbogen ist zugleich so einzurichten, daß die jenigen Mitglieder, welche über die Proposition zu reden beabsichti gen, ihre Namen darauf verzeichnen können.
Z. 72.
Am Tage der förmlichen Verhandlung, deren Zweck vornehm lich darin besteht, durch Zusammenfassung und nähere Entwickelung des bei der vorläufigen Berathuug Vorgekommenen, die endliche Beschlußnahme gehörig vorzubereiten, halten Diejenigen, welche sich zum Reden angezeichnet haben, ihre Vorträge zuerst. Jedes Mit glied redet nur Einmal, mit Ausnahme des Berichtserstatters, welcher Behauptungen eines Redners erforderlichen Falls berichtigen kann. Der Vortrag muß stets an den Präsidenten gerichtet sevn (§. 50), und es ist untersagt einen anderen Abgeordneten, oder Unseren Com- missarius oder die ihm beigeordneten Beamte anzureden, oder auch nur in einer Rede namentlich aufzuführen.
§. 73.
Sämmtliche Vorträge in der Versammlung werden stehend, von dem Platze des Vortragenden aus gehalten. Schriftliche Ausarbei tungen abzulesen ist nicht gestattet; von dem Proponenten ist jedoch die von ihm an die Versammlung gerichtete Proposition (Z. 63.) zu verlesen, so wie von dem Referenten eines Ausschusses der Bericht desselben und das etwanige Bedenken der Minorität in dem Aus schüsse. Auch sind die Seeretaire, wenn sie das Protokoll oder eine
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Ausfertigung vorzulesen haben, so wie ferner der Präsident und Un ser CommtffariuS oder die ihm etwa beigeordneten Beamte» (§. 43.) an jene Regel nicht gebunden.
§. 74.
Wenn vie Vorträge beendigt sind, und die Sache zur Beschluß- nahme reif ist, so bringt der Präsident den Gegenstand zur Abstim mung, indem cr entweder den ganzen Inhalt der Proposition zusam menfaßt, oder selbigen in verschiedene möglichst einfache, und für die Form der Abstimmung geeignete, Sätze oder Fragen auflöst, über welche dann einzeln zu stimmen ist.
§. 7S.
Die Stellung der Frage, welche hiernach von dem Präsidenten zu beschaffen ist, kann nicht Gegenstand der Discussion werden. Je doch ist es jedem Mitglied? erlaubt, eine andere Fassung vorzuschla gen, welchemnächst es von dem Präsidenten abhängt, ob er die sei nige, oder statt derselben die vorgeschlagene wählen, oder die Ver sammlung darüber entscheiden lassen will.
§. 76.
Die gewöhnlichen Abstimmungen geschehen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben, oder auf eine andere Art, die der Präsident nach Gutsinden bestimmt. Spricht sich auf diesem Wege die Stimmen mehrheit nicht entschieden aus, so kann der Präsident eine förmliche Abstimmung anordnen, und jedes Mitglied die Anordnung derselbe» von ihm verlangen. Die förmliche Abstimmung, bei welcher die Secretaire die Stimmen sammeln, nachdem sie die ihrige zuerst ab gegeben haben, geschieht durch Kugelung.
§. 77.
Von der allgemeinen Regel, wornach die Bedenken, welche in Uebereinftimmung mit dem Resultate der Abstimmung abzugeben sind, von den Secretaire» entworfen werden müssen (§. 54.), findet dann eine Ausnahme Statt, wenn eine Sache vorher in einem Ausschüsse behandelt worden ist, und die Meinung desselben im Wesentliche» den Beifall der Versammlung erhalte» hat. Auch ist es der Ver sammlung unbenommen, zur Abfassung solcher Schriften auch andere Mitglieder aus ihrer Mitte auszuerseben. Wenn das Bedenken der Versammlung in einer Sache, die in einem Ausschusse behandelt worden, nicht von diesem entworfen wird, so muß der beikommende Secretair, oder wer sonst zu diesem Geschäfte von der Versammlung cmscrsehen seyn möchte, zum Behuf der Ausführung desselben, mit den Mitgliedern des Ausschusses die nöthige Rücksprache halten. Alle erwähnte Aufsätze sind dem Präsidenten zu überliefern, welcher sie in der Versammlung verlesen läßt. Sind sie genehmigt, oder
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die für nöthig erachteten Berichtigungen darin vorgenommen, so werden sie von dem Präsidenten und dem beikommenden Secretair, oder wenn statt des SecretairS ein anderes Mitglied zur Ausarbei tung derselben ausersehen worden wäre, von diesem unterschrieben.
Die an Uns gerichteten Bedenken sind durch den Präsidenten an Unseren Commissarius, zur weiteren Beförderung an Uns, zu übersenden.
8. 78.
Bitten und Beschwerden Einzelner hat die ständische Versamm lung sofort an die betreffenden Behörden oder an Uns unmittelbar zu verweisen. Wenn aber Mitglieder von Bedrückungen einzelner Individuen bestimmte Ueberzeugung erhalten, so können sie bei der Versammlung mit gehörig constatirter Anzeige darauf antragen, daß selbige sich für die Abstellung bei Uns verwende.
§. 79.
Damit der wesentliche Inhalt der Verhandlungen in den Ver sammlungen zur öffentlichen Kunde gelange, hat Unser Commissarius dafür zu sorgen, daß derselbe, und zwar so viel nur immer thunlich noch während der Dauer der Versammlung, nach und nach, so wie ein Resultat der' Berathungen über einen Gegenstand vorliegt, in einer eigenen dafür bestimmten Zeitung, bekannt gemacht werde. Zu dem Ende ist der Inhalt der Verhandlungen durch zwei zu solchem Zwecke für die ganze Zeit der Versammlung besonders zu erwählende Abgeordnete, unter Aufsicht und Mitwirkung des Präsidenten, zu sammenzustellen und durch diesen Unserem Commissarius vorzulegen.
§. 80. (2. gg. bd. «o.
Die Mitglieder der ständischen Versammlung erhalten aus des- falls eingegebene Rechnung an Diäten, während der Reise und ihres Aufenthalts an dem Versammlungsorte, 4 Bankthaler, und an Ent schädigung für die Reiscunkosten 1^ Bankthaler für die Meile, Die
Wir Frederik der Sechste :c. thun kund hiemit: Nachdem Uns ein von Unserer getreuen Provinzialstände-Versammlung Unsers HerzogthumS Schleswig (Holstein), in Uebereinstimmung mit den §§. 80 und 81. Unserer Verordnung wegen näherer Regulirung der stän dischen Verhältnisse vom löten Mai 1834, eingereichtes allerunter- thänigstes Gutachten hinsichtlich der Bertheilung derjenigen Kosten, welche durch die Wahlen zu der gedachten Versammlung, sowie durch die Diäten und Reisevergütungen für die Mitglieder derselben, ver anlaßt sind, allerunterthänigst vorgetragen worden, so wollen Wir hiedurch den Maaßstab festgesetzt haben, welcher bei der Vertheilung dieser Kosten zum Grunde zu legen ist:
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Reparation dieser Kosten wollen Wir der Bestimmung der ständi schen Versammlung, unter Borbehalt Unserer zn bewirkenden Geneh-
§. 1.
In den Landdiftricten bildet diesen Maaßftab der Steuerwerth der Ländereien, und der Brandcassenwerth der zur Haussteuer ange setzten Gebäude; in den Städten und den zu den städtischen Wahl- districten gelegten Ortschaften der Brandcassenwerth der Häuser, und der Bankhaftbetrag des innerhalb des Weichbildes belegenen Landes.. In denjenigen Diftricten, in welchen die Brandversicherung nicht gesetzlich anbefohlen ist, tritt in Ansehung der Gebäude, welche bei keiner Brandcaffe versichert sind, an die Stelle des Brandversiche- rungSwertheS das Taratum, welches in Uebereinftimmung mit den §Z, 15 und 18. der Verordnung vom IZten Dec. 1802, betreffend die Ausschreibung einer neuen Steuer vom Eigenthum und der Be nutzung liegender Gründe, ermittelt ist.
8. 2.
Die mit der Hebung der Beiträge zu den obenerwähnten Kosten zu beauftragenden Hebungsbeamten dürfen sich für dieses Geschäft keine Gebühr irgend einer Art berechnen.
Wornach ,c. Urkundlich ic. Gegeben ze. Kopenhagen, den 31sten Ort. 1837.
»»
Die Königl. Rentekammer hat die Aeußerung der Kanzelei dar über verlangt, ob die durch die ständische Versammlung und die Wahlen zu derselben veranlaßt?» Kosten in den Städten auch solchen Gebäuden adquotirt werden sollen, welche von der Haussteuer gesetz lich befreit siud. Mit Beziehung hierauf ermangelt die Kanzelei nicht zu erwiedern, daß ihrem Dafürhalten nach die gedachten Gebäude von dem Beitrage zu jenen Kosten nicht zu erimiren sevn werden, da durch den 8. 1. deS Patents vom Zlften Oct. 1837 der Brand cassenwerth der Häuser, so wie der Bankhaftbetrag dcs innerhalb des Weichbildes belegenen Landes ganz allgemein als Revarations-Maaß- ftab für die Städte festgesetzt, und der Umstand, ob die Gebäude zur Haussteuer angesetzt worden, nicht berücksichtigt ist.
Königl. Schlesw. Holst. Lauenb. Kanzelei, den 2ten März 1839.
bb
Wir Christian der Achte ic. thun kund hiemit: Wir haben vernommen, daß die durch die ständische Versammlung für das Her zogthum Schleswig (Holstein) veranlaßten Kosten nur in soweit, als selbige in den Diäten und Reisekosten der Mitglieder bestehen, also mit Ausschluß der sonstigen, zu den Bedürfnissen der Versammlung
408
Ml'gung überlassen. Für die erste ständische Versammlung sollen sel bige aus Unserer Casse vorgeschossen werden.
erforderlichen Ausgaben, dem Wortsinn des §. 80. der Verordnung vom löten Mai 1834, wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse im Herzogthum Schleswig (Holstein) gemäß, haben zur Repartition gebracht werden können. Da Wir aber eine solche Aus schließung der gedachten Kosten von der Repartition, bei der Gleich heit des Zwecks der Kostenverwendung, nicht für angemessen halten können, so haben Wir zur Beseitigung derselben, nach eingezogenem Gutachten Unserer getreuen Provinzialstände des HerzvgthumS Schles wig (Holstein), für die Zukunft die erforderliche nähere Bestimmung zu treffen für nöthig erachtet, und befehlen demnach wie folgt:
Sämmtliche durch die ständische Versammlung für Unser Herzog tum Schleswig (Holstein) veranlaßtcn Kosten, sie mögen nun in Diäten und Kosten der Reisen der Mitglieder, und ihres Aufenthalts an dem Versammlungsorte, oder in sonstigen für die Versammlung erforderlichen Ausgaben bestehen, sind mit alleiniger Ausnahme *) der durch Unseren Commifsarius und die demselben etwa beigeordneten Beamten veranlaßtcn Kosten, künftig nach dem Maaßstabe, welcher in Übereinstimmung mit der im §. 80. der Verordnung vom löten Mai 4834, wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse in dem Herzogthum Schleswig (Holstein), gegebenen Vorschrift er mittelt worden, zur Repartition zu bringen.
Wornach Jeder, den es angeht, sich allerunterthänigst zu achten hat. Urkundlich:c. Gegeben ,c. Kopenhagen, den 7te» Jan. 1840.
e«
Wir Christian der Achte ,c. thun kund hiemit: Nachdem UnS ein von Unserer getreuen Provinzialständevcrsammlung Unseres Herzogthums Schleswig (Holstein), in Uebereinstimmung mit den S§. 80 und 81. der Verordnung vom löten Mai 1834, wegen nä herer Regulirung der ständischen Verhältnisse, erstattetes allerunter- thänigstes Gutachten hinsichtlich der Festsetzung eines definitiven Re- partitionsmaaßstabes der Kosten, welche durch die ständischen Ver sammlungen und die Wahlen zu denselben veranlaßt werden, aller unterthänigst vorgetragen worden, so wollen Wir hiedurch den Maß stab festgesetzt haben, welcher bei der Vertheilung dieser Kosten zum Grunde zu legen ist.
") In dem Patent für Holstein steht folgender Zusatz: der Kosten der Unterhaltung des zu der ständischen Versammlung eingeräumten Lo- cals, so wie
409
S. 81.
Dasselbe findet hinsichtlich der Ausgaben Statt, welche mit den Wahlen selbst an Druck- und anderen Kosten verbunden sind.
Für die Reisen, die Jemand unternimmt, um sein Wahlrecht auszuüben, findet aber keine Vergütung Statt.
§. 1.
In den Landdistricten bildet diesen Maaßstab der Steuerwerth der Ländcrcicn, und der Brandcassenwerth der zur HauSsteuer ange setzten Gebäude; in den Städten und den zu den städtischen Wahl, districten gelegten Ortschaften, der Brandcassenwerth der Häuser und der Betrag, nach welchem das innerhalb dcS Weichbildes belegene Lan'd zur Bankhaft angesetzt ist. In denjenigen Districten, in wel chen die Brandversicherung nicht gesetzlich anbefohlen ist, tritt in An sehung der Gebäude, welche bei keiner Brandcasse versichert sind, an die Stelle de« BrandversicherungswertheS das Taratum, welches in Ucbereinstimmung mit den §§. 1Z und 18. der Verordnung vom löten Der. 1802, betreffend die Ausschreibung einer neuen Steuer vom Eigenthum und der Benutzung liegender Gründe, ermittelt ist.
8. 2.
Die Repartition der vorgedachten Kosten, welche aus Unserer Casse bis weiter vorschußweise abgehalten werden sollen, ist sogleich nach Beendigung einer jeden Versammlung zu veranstalten.
§. 3.
Die mit der Erhebung der Beiträge zu den obenerwähnten Ko sten zu beauftragenden Hebungsbeamten dürfen sich für dieses Ge schäft keine Gebühr irgend einer Art berechnen.
Wornach Jeder, den eö angeht, sich allerunterthänigst zu achten hat. Urkundlich ,c. Gegeben ic. Kopenhagen, den 7ten Jan. 1840.
Zufolge eines auf Veranlassung mehrfacher Vorfragen, ob die Beiträge zu den Ständckostcn für die Predigerländereien von den j> t. Predigern oder den Gemeinden abzuhalten seycn, ergangenen Schreibens der Königl. Schleswig-Holstein-Lauenburgischen Kanzelei sind die Prediger zur Entrichtung der Beiträge zu den fraglichen Kosten nicht für verpflichtet zu erachten, diese Beiträge vielmehr von den Kirchencassen abzuhalten.
Vorstehendes wird den Herren Kirchenvisitatoren — zur weiteren Bekanntmachung hiedurch eröffnet.
Königl. Schleswig-Holsteinische Regierung auf Gottorf, de» Ilten Febr. 1841.
410
8. 82. (ee. ff)
Wie hinsichtlich sämmtlicher Geschäfte bei den Wahlen und in den ständischen Versammlungen alle Gebühren wegfallen, so wollen
In dem §. 82. der Verordnung wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse in den Heizogthümern Schleswig und Hol stein ist Allerhöchst bestimmt worden, daß die Correspondenz porto- frei geführt werden könne, welche die Allerhöchst ernannten Wahl directoren zur Erfüllung der ihnen nach den gedachten Verordnungen obliegenden Pflichten zu führen haben.
In Uebereinstimmung hiemit wird dem Königl, Postcomtoir auf getragen, die von den vorgcdachten Wahldirectoren abzusendenden und an dieselben eingehenden Briefe unter der Bedingung respective an zunehmen und auszuliefern, daß sie jedesmal darüber Attest ertheilen, daß der Inhalt der Briefe einzig und allein die ihnen als Wahldirectoren obliegenden Geschäfte und durchaus keine private Angelegenheit betroffen haben.
Doch sind diese Atteste bloß von den in dem angebogenen Ver zeichnisse angeführten und in den Wahldistricten für die kleineren Landbesitzer ernannten Wahldirectoren, dagegen aber nicht von den jenigen Allerhöchst ernannten Wahldirectoren auszufertigen, denen schon als Oberbehörden die Portofreiheit im Allgemeinen zugestanden ist, und die solchergestalt ihren vorerwähnten Briefwechsel durch ge wöhnliche Atteste frei machen können.
Generalpostdirection, den 21sten Jun. 1834.
Verzeichnis; über die Allerhöchst ernannten Wahldirectoren, denen sonst keine Portofreiheit zugestanden worden.
ä. Schleswig Kanzeleisecretair und HardeSvogt Thomsen in HaderSlebcn. Justizrath und HardeSvogt Clausfen in Hadersleben. Hofrath, HardeSvogt Thomsen in Gravenftein. Landvogt Dornen auf Föhr. Landvogt Adler in Bredstedt. Landvogt Volquarts in Süderstapel. Staller Jngwersen in Garding. Hardesvogt Posselt in Fleckebye. Kammerherr, Landrath v. AhlefÄdt auf Olpenitz. Etatsrath und Bürgermeister Feddersen in Flensburg. Justizrath und Polizeimeister Jessen in Schleswig. Bürgermeister Claudius in Eckernförde. Justizräth und Stadtpräsident Ketelsen in Friedrichstadt, Kanzeleirath und Bürgermeister Langreuter in Sonderburg.
41t
Wir auch für selbige völlige Befreiung vom Stempelpapier aller- gnädigst zugestanden haben. Eben so werden Wir die Veranstaltung
Justizrath und Bürgermeister Schou in Apenrade, Justizrath und Bürgermeister Lindenhan in Hadersleben. Justizrath und Bürgermeister Lüders in Husum. Etatsrath Horup in Tondern. Kanzeleisecretair, Bürgermeister Müller in Tönning. Etatsrath und Landvogt Carstens in Arröeskjöbing.
». Holstein.
Kammerherr und Verbitter, Graf v. Rantzau zu Itzehoe. Kirchspielvogt Mohr in Wcfzlingburen. Kirchspielvogt Maassen in Marne. Kirchspielvogt Hansen in St. Margarethen. Justizrath nnd Amtsverwalter Fabricius in Itzehoe, Kammerherr und Landrath v. Bülow auf Bothkamp, Etatsrath und Bürgermeister Wiese in Kiel. Justizrath und Stadtpräsident,Berger in Rendsburg. Justizrath und Stadtpräsident Fabricius in Glückstadt. Etatsrath und Bürgermeister Rötger in Itzehoe. Kirchspielvogt Dührsen in Heide. Bürgermeister Esmarch in Segcberg. Justizrath und Bürgermeister Henrici in Lütjenburg. Etatsrath und Bürgermeister Romundt in Neustadt.
«r
So wie den Allerhöchst ernannten Wahldirectoren in den Her, zogthümern Schleswig und Holstein nach Circular der Generalpost- direction vom Listen Jun. d. I. für ihre Correspondenz in ständi schen Angelegenheiten die Portofreiheit unter der Bedingung, daß sie die darin erwähnten Atteste ertheilen, bewilligt worden ist, fo ist ihnen auch für die Versendungen mit den Frachtposten in ständischen Angelegenheiten die Befugniß zur Attestertheilung beigelegt worden, und es sind folglich die Versendungen, sobald darüber ein Attest er- thcilt wird, als Königl. Dienstsachen anzusehen und demselben mode- rirten Porto unterworfen, welches nach dem Circular vom Lvsten Nov. 1832 von den mit den Frachtposten gehenden Königl. Dienst sachen zu berechnen ist.
Das Königl. Postcomtoir wird daher hiedurch angewiesen, über die erwähnten Frachtpoft-Versendungen von den in dem Verzeichnisse vom Listen Jun. d. I. namhaft gemachten Wahldirectoren Atteste gleichen Inhalts, wie die über die Brief-Correspondenz auszustellen den, anzunehmen und Sich überhaupt in Ansehung der Atteste nach dem angezogenen Circulare vom Listen Jun. d, I., in Ansehung der
412
treffen, daß die Correspondenz portofrei geführt werden könne, welche die von UnS ernannten Wahldirectoren oder Unser Commissarius, zur Erfüllung der ihnen nach gegenwärtiger Verordnung obliegenden Pflichten, zu führen hat.
Sollten Wir zur vollkommeneren Erreichung Unserer landes väterlichen Absicht für die Zukunft eine Veränderung in den wegen Anordnung und Regulirung der ständischen Verhältnisse erlassenen Vorschriften nöthig finden, so werden Wir dicß als einen nach Maaßgabe Unseres allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung von Pro- vinzialständen vom 28sten Mai 1831 zu behandelnden Gegenstand betrachten, und die solche Veränderungen betreffenden Gesetz-Entwürfe der ständischen Versammlung zur Berathung vorlegen lassen, ehe Wir darüber Unseren Allerhöchsten Beschluß fassen.
Wornach sich männiglich allerunterthänigst zu achten.
Urkundlich ?c. Gegeben:c. Kopenhagen, den 15ten Mai 1834
Anhang ^
Provisorische Wahldistricte für die kleineren Land besitzer im Herzogthum Schleswig.
Ister Wahldistrict. Wahlort: Gram. Die nicht nach Hartkorn steuernden wahlberechtigten Eingesesse nen der Kirchspiele:
Fardrup, Foel, Hiortlund, Kalslund, Hygum, Lintrup, Hierting, Osierlinnet, Rödding, Skrawe, Schottburg, Arrild, Bröns, Hoirup, Hvidding, Reisbye, Roagger, Scherrebeck, Spandet, Westerwed- stedt, Seem, Wodder, Röm, Aggersiau, Beftoft, Tiislund, Bram- derup, Toftlund, Gram, Nustrup, Schrydstrup, Döstrup und Meolden.
2ter Wahldistrict. Wahlort: Christiansfeld. Die nicht nach Hartkorn steuernden wahlberechtigten Eingesesse nen der Kirchspiele: Stenderup, Biert, Dalbye, Wonsild, Oeddis, Heils, Weistrup, Aller, Taps, Melstrup, Thyrstrup, Hierndrup, Stepping, Frörup, Jels, Oxenwad, Sommerstedt, Jägerup und Maugstrup.
Berechnung des moderirten Portos, der Abfassung und Einsendung desfälliger Verzeichnisse aber nach dem Circulare vom LOsten Nov. 1832, und den später« desfalls erlassenen Circularen zu richten.
Generalpostdirection, den 30sten Aug. 1834.
413
3ter Wahldistrict. Wahlort: Haders leben.
Die wahlberechtigten Eingesessenen der Kirchspiele:
Moltrup, Bicrning, Aastrup, Wonsbeck, Hadersleben (Landgc- meine), Althadersleben (Landgemeine), Starup, Grarup, Oeöbye, Hall, Wilstrup, Hoptrup, Hammclef und Wittstedt.
4ter Wahldistrict. Wahlort: Apenrade.
Die nicht nach Hartkorn steuernden wahlberechtigten Eingesesse nen der Kirchspiele:
Bedstedt, Heldewad, Ekwad, Osterlygum, Loit, Apenrade (Land gemeine), Ries, Jordkirch, Biolderup, Racpstedt, Biilderup, Ting- lef, Uck, Holebüll, Kliplcf und Enstedt.
Ster Wahldistrict. Wahlort: Ulderup. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Feldstedt, Warnitz, Quars, Rinkeuis, Gravenstein, Atzbüll, Ulde rup, Satrup, Nübbel, Düppel und Broacker.
ttter Wahldistrict. Wahlort: Augustenburg.
Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Ulkebüll, Hoirup, Kekenis, LySabbel, Tandslet, Atzerballig, Ketting, Nottmark, Ecken, Swenstrup, Hagenberg, Orbüll und Tundtoft (Norburg).
7ter Wahldistrict. Wahlort: Tondern. Die nicht nach Hartkorn steuernden wahlberechtigten Eingesesse nen der Kirchspiele: Nordlygum, Lvgumkloster, Brede, Randrup, SchadS, Jerpstedt, Höver, Emmelef, Dahler, Abel, Uberg, Tondern (Landgemeine nebst Schloßgrund), Hoist, Hostrup, Burkall, Süderlygum, Hum- trup, Braderup, Karlum, Klirbüll, Stedesand, Leck, Enge, Lade- lund und Medelbye.
8ter Wahldistrict. Wahlort: Emmelöbüll.
Die zum Herzogthum Schleswig gehörenden wahlberechtigten Eingesessenen der Kirchspiele:
Aventoft, Neukirchen, Rodenaes, Klanxbüll, Horsbüll, Emmelöbüll, Dagebüll, Fahretoft, Riesum, Lindholm, Niebüll, Dectzbüll. St. Johannis, St. Nicolai, Keitum, Morsum und Westerland.
Ster Wahldistrict. Wahlort: Flensburg. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Bau, WalSbüll, Nordhackstedt, Großenwiehe, Wanderup, Jörl, Eggebeck, Sieverstedt, Oeversee, Groß-Solt, Klein-Solt, Hande witt, Flensburg (Landgemeine), Adelbye (Landgemeine), Rüllschau,
414
Hürüp, Munckbrarup, Glücksburg, Husbve, Grundhof und Neu kirchen.
Idter Wahldistrict. Wahlort: Bredstedt. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Ockholm, Langenhorn, Bordelum, Bredstedt, Brecklum, Bargum, Drelsdorf, Viöl, Joldelund, und auf Nordstrand, Pellworn und den Halligen.
Itter Wahldistrict. Wahlert: Schwabstedt.
Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen:
Olderup, Schwcsing, Ostenfeld, Schwabstedt, Süderstapel, Ber genhusen und Erfde,
12ter Wahldistrict. Wahlort: Witz Worth. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Hattstedt, Schobüll, Mildstedt, SimonSberg, Coldenbüttel, Witz worth und Oldensworth.
13ter Wahldistrict. Wahlort: Garding. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Kating, Kotzenbüll, Tönning (Landgemeine), Welt, Vollerwieck, Tating, Ording, St. Peter, Garding (Landgemeine), Catharinen- heerd, Poppenbüll, Westerhever, Osterhever, Tetenbüll und Ul- vesbüll.
14ter Wahldistrict. Wahlort: Kropp. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Treva, Hollingstedt, Kropp, Hohn, Hütten und Haddebve und den zur MichaeliSkirche in Schleswig und zur Christkirche in Rends burg eingepfarrten Dörfern.
ISter Wahldistrict. Wahlort: Eckernförde, Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Bünstorf, Sehestedt, Gettorf, Dänischenhagen, Krusendorf, Eckern förde (Landgemeine), Borbve, Cosel, Risebye, Waabs, Sisebve und Schwansen.
IKter Wahldistrict. Wahlort: Loit. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Moldenit, Kahlebye, Tolk, Nübel, Fahrenstedt, Ulsbye, Havekost, Satrup, Struxdorf, Thumbye, Beel, Norderbrarup, Rabenkirchen, Süderbramp, Loit, Bohren, Ulsnis, Taarstedt und Broderöbye.
17ter Wahldistrict. Wahlort: Esgrus.
Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Toestrup, Cappeln (Landgemeine), Geltingen, Quern, Steinberg, ESgrus, Sörup und Sterup.
415
Anhang ».
Verzeichniß der provisorisch gebildeten städtischen Wahldistricte im Herzogthum Schleswig.
l ster Wahldistr. Die Stadt Flensburg mit St Jürgen und Duborg, jedoch ohne den Hohlweg und den Fischerhof 2 Abgdn.
Ster - Die Stadt Schleswig mit Cappeln und
ArniS 2 -
Wahlort: Schleswig.
Ster - Die Stadt Eckernförde 1
4ter - Die Stadt Friedrichstadt 1 -
Ster - Die Stadt Sonderburg, ohne Unterschied
der Jurisdiction . . 1 -
Ster > Die Stadt Apenrade mit dem Schloßgrunde 1 - 7ter - Die combinirte Stadt Haderslcben und der
Flecken Christiansfeld 1 -
Wahlort: Hadersleben.
8ter - Die Stadt Husum, ohne Unterschied der
Jurisdiction 1 -
9ter - Die Stadt Tondern, ohne den Schloß- und
Freigrund 1 -
Idter ? Die Städte Tönning und Gaiding . . 1 - Wahlort: Tönning.
12 Abgdn.
Anhang r.
Verzeichniß der provisorisch gebildeten gemischten Wahldistricte im Herzogthum Schleswig.
Ister Wahldistr. Die wahlberechtigten Einwohner der Stadt Aeroeskiöbing, des Fleckens Marstall, und die wahlberechtigten Eingesessenen der Kirchspiele Breigning, Soebie, Riese, Tranderup, Aeroeskiöbing (Landgemeine) und Marstall (Landgemeine) ... 1 Abgdn. Wahlort: Aeroeskiöbing.
Lter - Die wahlberechtigten Einwohner der Stadt Burg und die wahlberechtigten Eingeses senen der Kirchspiele Burg (Landgemeine), BanneSdorf, Landkirchen und PeterSdorf 1 - Wahlort: Burg.
2 Abgdn.
41«
(Anhang ^
Provisorische Wahldistrict? für die kleineren Land besitzer im Herzogthum Holstein.
Ister Wahldistrict. Wahlort: Weßlingburen.
Die Wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen
Weßlingburen, Hemme, Neukirchen, Büsum und Wöhrden.
2ter Wahldistrict Wahlort: Heide.
Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen
Lunden, St. Annen, Schlichtung, Hennstedt. Delve, Weddingstedt, Heide (Landgemeine) und Tellingftedt.
3ter Wahldistrict. Wahlort: Meldorf.
Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen
Hemmiugstedt, Nordhadstedt, Albersdorf, Meldorf (Landgemeine), Südhadstedt, Burg, Windbergcn und Barlt.
4ter Wahldistrict. Wahlort: Marne. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Marne, Eddelack, St, Michaelisdonn und Brunsbüttel.
Zter Wahldistrict. Wahlort: Wilster. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen St. Margarethen, Krummendieck, Herligenstedten, Beienfleth, WevelS- sieth, Brockdorf, Wilster (Landgemeine) und Itzehoe (Landgemeine).
6ter Wahldistrict. Wahlort: Neuenbroock. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Borsfleth, Neuenkirchen, Münstcrdorf, Breitenberg, Hohenfelde, Horst, Süderau, Neuenbroock, Glückstadt (Landgemeine) und Crempe (Land- gemeine).
7ter Wahldistrict. Wahlort: Elmshorn.
Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Herzhorn, Colmar, Neuendorf, Seester, Haselau, Haseldorf, Elms horn (Landgemeine) und Uetersen (Landgemeine).
8ter Wahldistrict. Wahlort: Pinneb erg.
Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Hörnerkirchen, Barmstedt, Quickborn, Niendorf, Ottensen (Landge meine außer Neumühlen und Oevelgönne), Nienstädtcn (außer Blan kenese), Relling (Landgemeine) nnd Wedel (Landgemeine).
9ter Wahldistrict. Wahlort: Ahrensburg.
Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Steinbeck, Trittau, Eichede, Bargteheide, Bergstedt, Rahlstedt, Wol
417
denhorn und Sieck, und in den zu Eppendorf eingepfarrten Holstein«, schen Dörfern.
Wter Wahldistrict. Wahlort: Oldesloe.
Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen
Sülfeld, Leetzen, Oldesloe (Landgemeine), Zarpen, Reinfeld und Wesenberg.
Itter Wahldistrict. Wahlort: Segeberg. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Kaltenkirchen, Segeberg (Landgemeine) Bornhöved und Warder.
(2ter Wahldistrict. Wahlort: Neumünster. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Bramstedt, Stellau, Kcllinghusen (Landgcmeine), Großenaspe, Neu« Münster ^Landgemeine), BordeSholm, Brügge und Großen-Flintbeck.
13tcr Wahldistrict. Wahlert: Hohenwestedt. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Bovenau, Wcstensee, Nortorf, Hohenwestedt, Hohenaspe, Schenefeld, Hademarschen, Jevcnstedt und Rendsburg (St. Marien Landgemeine).
14ter Wahldistrict. Wahlort: Preetz. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Flemhude, Kiel (Landgcmeine), Elmschenhagen, Barkau, Preetz (Land« gemeine), Lebrade, Hagen, Schönberg, Seelent, Schönkirchen und Gikau.
löter Wahldistrict. Wahlort: Ahrensbök ck. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Ploen (Landgemeine), Schlamersdorf, Gnissau, ProhnSdorf, AhrenS« boeck, Gleschendorf, Sarau, Ratekau und Curan, und in den zu Eutin, Bosau und Rensefeld eingepfarrten Holsteinischen Dörfern.
ISter Wahldistrict. Wahlvrt: Lensahn. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Bleckendorf, Hohenstein, Großenbrode, Neukirchen, Grube, Grömitz, Altencrempe, Süsel, Nüchel, Hansühn, Lensahn, Schönwalde, Lütjen« bürg (Landgemeine), Oldenburg (Landgemeine) und Heiligenhafen (Landgemeine), und in den zu Neukirchen im Eutinschen eingepfarr ten Holsteinischen Dörfern.
»7
418
Anhang ».
Berzeichniß der provisorisch gebildeten städtischen Wahldistricte im Herzogthum Holstein.
Ister Wahldistr. Die Stadt Altona 3Abgdn.
Lter - Die Stadt Kiel 2 -
3ter - Die Stadt Glückstadt mit dem Lübschen
Recht vor der Stadt 1 -
4ter - Die Stadt Rendsburg ohne Unterschied
der Jurisdiction 1 -
Ster » Der gemeinschaftl. Polizeidistrict der Stadt
Itzehoe und der Flecken Kellinghusen 1 ,
Wahlort: Itzehoe. Ster - Die Flecken Heide und Meldorf . . t
Wahlort abwechselnd, zuerst.-Heide.
7ter » Der gemeinschaftliche Polizeidistrict der Stadt Wilster, die Stadt Crempe, der Flecken Elmshorn mit Vormstcgen und Klostersande und der Flecken Uetersen 1 - Wahlort abwechselnd Wilster und Elmshorn, zuerst: Wilster. 8ter - Die Flecken Pinnebcrg, Wandsbeck und Wedel, und die Ortschaften Blankenese, Oevelgönne und Neumühlen . . 1 « Wahlort abwechselnd Pinneberg und Wandsbeck, zuerst: Wandsbeck.
8ter - Die Städte Oldesloe und Segeberg . 1 -
Wahlort abwechselnd, zuerst: Sege berg.
lOter , Die Flecken Preetz und Neumünster . 1 -
Wahlort abwechselnd, zuerst: Preetz.
titer , Die Stadt Ploen mit der Neustadt, dem Schloß- und Klostcrgrunde, die Städte Lütjenburg und Oldenburg ... 1 «
Wahlort: LütjenHurg. 12ter » Die Städte Heiligenhafen und Neustadt 1 - Wahlort abwechselnd, zuerst: Neu stadt.
ISAbgdn.)
419
InhaltSverzeichniß.
8. I. Bon der Anzahl der verschiedenen Mitglieder der ständischen Wer» sammlung.
8- 2. 3. Bon den allgemeinen Bedingungen der Wahlberechtigung.
8. 4. Bon den allgemeinen Bedingungen der Wählbarkeit.
8. 5. Bon den Stellvertretern.
8- 6. Bon der Unmittelbarkeit der Wahl.
8- ?. Bon der Zeit, für welche die Wahl geschieht.
8- 8. Bon der Ausübung des Wahlrechts in Person.
8- 9. Bon der Wirkung einer Wahlberechtigung in mehreren Wahldi»
ftricten und Provinzen. 8. I«. Bon der Wirkung mehrerer Besitzungen in dem nämlichen Wahl»
districte.
8 II. Bon der Äheilnahme an den ständischen Versammlungen in »er»
schicdenen Provinze», 8 12. Bon der Annahme der Wahl.
8- 13—IS. Bon der Größe und Beschaffenheit des GrundeigcnthumS
als Bedingung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit in
den verschiedenen Wahlclasse». 8- 17. Won den Wahldirectoren. 8- 18. Bon den Wahlassistentcn und Wahlsecretairen. 8. 19 — 27. Bon den Wahllisten. 8. 28. Von der Bekanntmachung der Zeit der Wahl. 8- 29—4«. Bon dem Verfahren bei der Wahlhandlung, und der Be»
kanntmachnng des Resultats derselben. 8- 41. Bon der Einberufung und Aufhebung einer ständischen Vcr»
sammlung. 8- 42. Bon dem Versammlungsorte.
8- 4Z. Won dem landesherrlichen Commissarius und den demselben bei geordneten Beamten.
z. 4 t. Bon der Eröffnung der ständischen Versammlung durch den Com» missarius.
S. 45. Von der Stellung de« EvmmissariuS zur Versammlung. 8- 46. 47. Von dem Erscheinen der Mitglieder in der ständischen Ver sammlung.
Z. 4». Von den Bemerkungen gegen die Richtigkeit der Wahlen, und
deren Entscheidung. 8- 49 - 55. Von der Wahl des Präsidenten, des Vice »Präsidenten und
der Secretaire; von ihren Functione» und deren Dauer. 8- 5«. Von der Ausschließung eines Mitgliedes aus der ständischen Ver.
sammlung wegen Verlustes der dazu erforderlichen Eigenschaften.
27*
420
8. S7. Won der Einberufung der Stellvertreter. 8. S8. Won der Berichtigung der Wahllisten durch die Versammlung. 8. 59. 60. Won den Rechten und Pflichten der Mitglieder der Wer» sammlung.
8> 61. Won der Aufrechthaltung der Ordnung in der Versammlung. 8- 02. Won den Beschlüssen. 8- 63. «4. Won de» Anträgen der Mitglieder. 8. 6S. Won den landesherrlichen Propositivnen. 8- 66 — 69. Bon den Ausschüssen. 8- 76. 71. Bon der vorläufige» Berathung. 8. 72. Won der förmlichen Verhandlung. 8- 72. Bon den Vorträge» in der ständischen Versammlung. 8- 74 — 76. Won der Stellung der Fragen und der Abstimmung. 8. 77. Von der Abfassung der Gutachten. 8- 78. Bon den Bitten und Beschwerden Einzelner. 8. ?9. Bon der öffentliche» Bekanntmachung der Verhandlungen. 8- 8«. Won den Reisekosten und Diäten der Mitglieder. 8> »I. Won den mit den Wahlen verbundenen Kosten. 8 82. Won der Gebühren-, Porto- und Stempelpapierfreiheit bei den auf die ständischen Versammlungen sich beziehenden Geschäften.
Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data) I. , in: Monasterium.net, URL </mom/StaatsrechtSchleswigHolstein/ed4d9ac5-0f15-4c6c-8ecc-9126dda41de7/charter>, accessed at 2024-12-26+01:00
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