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Charter: Urkunden des Geschlechts von Dennhausen (Google data)  Nr. 320.
Signature:  Nr. 320.

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Nr. 320. 1534. Zan. 7. Arnd, Herbold, Jürgen und Wulf, Gebrüder von ^ — 125 — Oyenhausen, theilen das .Haus Oldenburg unter einander. Arnd- behält die Oldenburg mit Dieken und Acker vor der Burg, Gogericht^ Holzung und der Herrschaft zum Stoppelberge so lange, bis die Vurg eingelöst wird. Alsdann soll das Geld in vier Theile gelegt und ge seilt werden. Sollte Arnd oder seine Erben „was merkliches" an der Burg verbauen und dies bei der Einlösung mit ersetzt werden, so soll auch dieses Geld zur Theilung kommen. Stirbt Arnd vor der Einlösung, so soll seine Wittwc mit den Kindern solange auf der Burg bleiben, wie sie wollen; sonst aber sollen sie dieselbe gleich räu men. Die Burg soll für alle vier Brüder in Nothzeiten ein Offenhaus sein. Sollte Arnd ohne Söhne sterben, so sollen die Töchter abge funden werden. Arnds Erben sollen das Dorf Kollerbeck mit Zu behör und das Dorf Papenhöfen m. Z. für sich behalten. Herbolds Erben sollen das Dorf Rolfsen m. Z., Jürgens Erben Eversen mit dem Everser Holze und Zubehör haben. Wulf erhält das Dorf Eylfsen mit Zubehör. v. 1534, Mittwochs nach heil, drei Königen, zu Nieheim. Alte Abschrift zu Grevenburg.
Source Regest: Geschichte des Geschlechts von Dennhausen - Aus gedruckten und ungedruckten Quellen - Regesten und Urkunden von 1036 bis 1605, Nr. 320. , S. 136
 

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Geschichte des Geschlechts von Dennhausen - Aus gedruckten und ungedruckten Quellen - Regesten und Urkunden von 1036 bis 1605, Nr. 320. , S. 136

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