Denkwürdigkeiten der Stadt Worbis und ihrer Umgegend, Nr. XXX. , S. 79
Denkwürdigkeiten der Stadt Worbis und ihrer Umgegend, Nr. XXX. , S. 79
Cburfürstl. Mainzisch, gnädigste verordne« te Brauordnunss lud «law Mayntz den 2y. May iü6i wornach es hinkünftig in Stadtwor- bis auch gehalten werden soll
1) Welcher die Burgerschaft annimt und brauen will, soll vor dem ersten Gebrau sein Burgerqeldt abführen und dergestalt Brauens Gerechtigkeit gewinnen.
2) Welcher Burger oder Burgerin« brauen will soll in Abführung der Contribution, und an derer seiner Schuldigkeit zuvörderst, und des Jahrs über seine reine Tafel halten, und da etwas aufschwellen lassen, solches vorderift be zahlen.
3) Soll ein Jeder der d» brauen will, acht gestrichene Scheffel Gerste - Malz, oder Sechs gestrichene Sckeffel Weitz- Malz heiligenstädti scher Maaß uff jedes Faß so er brauet nehmen.
4 Und damit hierin eine durchgehende Gleichheit gehalten werde, so soll der Brau meister dießfals beeidigt und dem Malzsacken heywohneu.
5) Soll kein Müller Malz schroten es sey ihm dann vom Tranksteuer-Inspector ein Laubzettel zu kommen, und sollen deswegen die Müllers in Pflichten genommen werden.
6) Soll ordentlich verloest und nach den Loeßen gebrauet werden, so sollen auch dieje nigen so das Braurecht auf ihren Häußern und Heerdstetten haben mit zum Loeße gehen:
7) Wann etliche Erben ein Hauß in ge mein polliäirtsn, solchen falß soll nit einem Jeden sondern nur denen so das Hauß bewoh
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«et und die one« praetUret davon, zubrauen zugelaffen werden,
8) Kein Nurgersohn, soll brauen, wann sich derselbiger verehlicht, er habe dan Brau, lpesens Gerechtigkeit.
y) Obwohl auch Hey »verstandenem Kriegs wesen nachgesehen werden, baß zwey zusammen« tretten und Krauen, welches auch bey jetzigen Zeitten, und hlnfüro weiter verstatdet werden kann so soll doch bade» kein ohngebührlicher Han del oder Vortheil gesuchet oder von einem oder dem andern mehr gebrauet werden, alß was ihm gebührt, sondern die Uebertreiter in »y Rlhl. vhnnachlasfiger Strafe gefallen sein, undt sol ches Verbrechen ohnoerzüglich zuuerhußen ange» halten werden.
io Der Braumeister soll bey seinem gelei steten Ayde gehalten und verbunden sein, seinem Ambt gemäß bey dem Brauen fleißige Uffsicht z» haben, damit das Walz und Hopfen wohl gekochet, und gesotten nicht davon geeilet, sou, dern alles dem Gebühr nach beobachtet, auch «uS erheblicher Ursach lein unnütz Gesinde für die Pf«n geduldet werde.
li> So fern der Braumeister ober sein Gesinde befunden, d"ß etwa Hartz, Rueß, ober andere Materien so dem Bier lein Nutzen sondern Schaden bringen eingeworfen wurde, solches soll er dem Schultheißen oder Respective den Versöhnen zugebührender Abstrafung hinterbrin gen und anzeigen.
i») Bey wehrendem Brauen soll, Brau meister und denen Gehulsten mehr mit den 8 Stübichen Bitrs ins BrauKanß gereichet. Je doch darunde« mit angerechnet werben, was sie bey g-whhnlicker Mahlzeit nach Nothdulft ttm« l«n und genießen.
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ig) Vor der Understöhrung soll beym Schultheißen, ein Laubzettel gehohlet derselbe dem Braumeister vorgezeigt, die Trancksteuer von demienigen Bier so sich nach dem abge- brauet -befindet, vor der Abfassung abgeführt werden, und soll auch der Braumeister bey sei nem abgeschwornen Ayde, so bald er abge» braut dem Schultheißen als Trancksteuer in- lpectoii wie viel Faß fürhanden ohnverseumbt anzeigen.
14) So soll auch niemand er fey wehr er wolle von der Trancksteuer befreyet auch lein Ehremrunck accisfren passiret werden.
15) Weither sol auch Stadtworbis das Braurecht, und des Biers auskaufen behalten, darben aber einem Iedem Ambts und der Orths ungehörigen Einwohner und Underthanen freu stehen, ohngehindert, und ohnverwehrt sein, daS Bier bey unsern beyben stctten Heiligen und Duderstadt zu ihrer häußlichen Nothdurft und sonsten wann und so oft sie wollen zuerkaufen, nierhandlen und abzuhohlen, hingegen, sollen sie Stabtworbischen Einwohnern so da brauen werden, von jedem fünften gemeischten Faß Bier acht Ggr oder dreißig Creutzer zugewöhn licher Trancksteuer unserm verordnetem, und zu solchem endt, beym Oberambtinlpecie beeidigten Trancksteuer Einnehmer ehe er das Bier in dem Brauhause abfasset, völlig zu erlegen auch aller unserer Ordnung die wier dieses Brauwesens hal ber jetzo oder ins künftig geben oder machen werden, sich gehorsambsi znunderwcrfen,der bey unserm Oberambt ahngeordnete und beeidigt? Francksteuer Einnehmer auch die erhobene Tranck steuer unserm Eychsfeltisck. Landschreiber alle und jede Quartal getreulich zuverrechnen und gegen Quittung einzuliefern schuldig sein.
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1S), Die Klöster, Stifter und Pfarherrn, wie tveniger njt, die unsere adelichen Vasallen und l^ndsassen, und unverrechnete Vögte und Richter in unser«, Landt des Eychsfelds sosten zwar zu jhrfr heußlichen nothdurft Bier zu brauen tei« nesweges aber dasselbige B,er zu Hochzeit, Kint, tauffen, Kirchweihen, ober sonst und« w^s >'««> t^xr ist auch beschehen könnte (der mögt« Faß, Zu, her« oder Krug weiße zuverkaufen, zuuertauschen al>n schulden weg zugeben oder auszuschencken hefugt sein, noch ihnen gestattet werben sondern essoll der Handel mit dem Bier obgebachten Klöstern, Stiftern, Pfarrberrn, adelich Vasal, jen, Phigten, Ricktern und allen andern, wel-, chf in dieser unser Ordnung mit Hier brauen unh Uuskguf nit !n «iiio« begnadigt, und zu dem Enbt hernach benahnt <ein gantz und zu mahlen ley unserer hohen Ungnadt auch priv ruiiß un, lerer Bedienten tragender Dienste genzlich ver, hotten sein, allermafin wier es das Bier brauen, und Vertauffens halber bey dem von unfern Löbl, Herrn Vorfahr ertheilten auch von coniinuirr- t»n vielfältigen indi^inanen aller Dings und» vhnerochtet alles bereits vor diesem von einigen, ünsern adelich Vasallen Landftßen, und Under? thanen,.lMwieder, eingewendet, oder noch ins? tünttig vorkommenden Einstrenens ein vor alle, mahl heslendig bewenden lassen und desbalbey einige Enderung zu machen keineswegs gedenken. Schließlich« befehlen wier unserm jetzigen Dberawtmann im Eichsfeldt und lieben getreuen Philipp (^»p2t von Nicke», und alle dessen künf, jig lue,, lloren, wie ebenmäßig unfern in dein Eichtzfeltifchen Land habenden jetzigen und künf, tigen Rätben, Landschreibern, Schultheißen und» Noigten Bürgermeister Rhats-Verwandten unl» Vthats»Behienten gnädigst Wh ernstlich Ml>
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wollen, daß sie sambt und sondern neben dem lp^i^it^r darzu bestellten und beedigten, in» sonderheit «her unserm Oberamtmann und Land« schreib«, auf diese unsere Brauordnung und derselben beständige Nesthaltung in allen und jeden Puncten jederzeit getreulich und fleißig obsicht zu haben, und in teine Wege darüber gehandelt zu, werden gestatten, oder anderen Ort von wehme das auch wäre, gebandelt zu sein von einer unserer Städten Heiligen» und Duderstadt oder auch sonst?« ihnen sampt und sonders eine umständige Nachricht zu kommen sollte; wird solches Verbrechen alsobald durch gehörige Abstrafung und wo nöthig wirkliche SXt'cutian« Mittel mit Burgerlicher oder an derer Mannschaft bey Vermeidung unserer Un» g,mdt kräftig verfahren uud Niemand wehr der yuch sey durch die Finger sehen oder wider diese unsere Ordtnung in etwas zu lassen' sollen. Zu Uhrkundt haben w>«r diese mit gutem Vor bedacht verfasste Brauordnung nebens eigen« hendiger Unterschreibung mit unserm Kurfürst!» Insiegel bekräftigen lassen. So geschehen zu 8. Martinsbnrg in unserer Residenz Stadt Mainz den 29. May ibtzl,
^5.) Johann Philipp.
Urkunden der Stadt Worbis, ed. Wolf, 1818 (Google data) XXX. , in: Monasterium.net, URL </mom/UrkundenWorbis/67e45a9b-3d4b-4f82-ae38-9911cf706def/charter>, accessed at 2025-01-06+01:00
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