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Charter: Urkunden Grafen von Wertheim, ed. Aschbach, 1843 (Google data)  CVIII.
Signature:  CVIII.

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Graf Eberhard von Wertheim verkauft dem Kloster Brombach das Strasseugericht in Reicholsheim. 1369. Aug. 11.
Source Regest: 
Geschichte der Grafen von Wertheim von den ältesten bis zu ihrem Erlöschen im Mannsstamme im Jahre 1556, Nr. CVIII. , S. 163
 
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Wir Eberhard grave zue Wertheim, frawe Catharina rnscrc eheliche hausfrawe vnd grave Johannes vnser son. Bekennen offentlich an disem brieff vnd tun kundt allen den die in sehen oder horen lesen, daz wir mit guter vorbe- trachtunge vnd einmutiglichen vnd mit gesameter hand, durch vnser herrschaft bestens nuezens willen haben verkaufft vnd verkaufen auch mit disem gegenw. brieff recht vnd redlich eines stetigen ewigen kauffs fur vns vnd alle vnsere erben vnd nachkommen den geistlichen leuthen, dem abt vnd dem convent des closters zu Brunnebach des ordens von Cister. im Wurtzburger Bishthumb gelegen, vnser strassgerichte zue Reicholsheim in dem dorffe, in allem dem rechte, als es grave Rudolf vnser des vorgen. graven Eberhard anherr der herrschafte behube vnd vfgedingt zue den zeiten, da er alle andere rechte vnd güter, die die herrschaft hatte in selbigem dorffe vnd marck dem obgen. closter gab zu kau fen, als die brieff besagen, die sie von ime daruber haben. Der vorgen. kauff ist beschehen vmb CCCLX guter vnd gc- nemer gülden florenzier gewehrts, deren wir aller gänzlich vnd gar von inen gewehrt vnd bezalt sind vnd sie auch in vnsere herrschaft bessern nuezen küntlich haben gewandt. Auch haben wir vns vnd vnsere erben vnser aigner leute daselbst behalten, die in disem kauff nicht sollen begriffen sein on alle geverde. Es sollen auch vnsere schafe vnd ander vnser viehe vff dem hoff zu der Heyde die weide in der marck zu Reicholsheim nuezen vnd gemessen gleicher weis, als die ire vnd sollen sie vnd ir nachkommen vns vnd vnser erben daran nicht irren noch wir oder vnser erben sie daran nicht irren one geverde. Also doch ob sie

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oder ire nachkommen nicht schafe hetten, so die weide suchten, daz dannoch vnsere sehaffe vnd vnser ander viehe, daran von inen oder iren nachkommen, oder von irentwegen vngehin- dert vnd vngeirrt sollen sein, one alle widerrede, on alle geverde. Wir haben vns auch des egen. gerichts mit allen seinen zugehörden abgetan vnd daiuff verziegen vnd haben es den vorgen. kauffern vffgeben in der kuntschafft zue Rei- cholsheim »»7 munde vnd mit halme, als sitlich vnd gewon- lich ist in Frankenlande vnd haben sie geseczt in gewalt vnd gewere vnd in leiblich besiczunge des vorgen. gerjchts vnd zugehörde. Vnd geloben inen das zu vertätigen fur lauter aigen gegen allermenniglich jar vnd tag vnd darnach also lange, als recht ist in Franckenlande. Wir globen auch für vns vnd vnsere erben disen kauff mit allen seinen stucken vnd articuln stet, ewiglich vnd vnverbrochen zu halten vnd nicht darwider zu tun, zu keinen zeiten heimblich oder of fentlich, noch jemand gestatten, der darwider tun wolte, on alle geverde. Die oftgen. geistl. leute abt vnd convent zu Brunnebach haben vns und vnsern erben soliche freundschafft getan für sich vnd alle ire nachkommen, ob es hernach sich also zutrüge, wann oder wie das geschee, daz das closter zu Brunnebach on vnser oder vnser erben willen an ander herrschaft kämme, vnd ander schirmer gewinne, das wir dann vnd vnsere erben graven zu Wertheim das obgen. ge- richt in aller weise, als wir jeezund es verkaufft haben, wiederumb von inen kauffen mögen, ob wir wollen, vmb als manchen guten gülden florentzier gewichtes sammentschafft, als wir jeezunder auch sammentschafft darumb emphahen ha ben, on alle hindernuss vnd widerrede. Zur vrkund und guter sicherheit aller vorgeschr. dinge sind vnser insiegele für vns vnd alle vnsere erben an disem brieff wissent lich gehangen, der geben ist nach vns. herrn Chr. geb. MCCCLXIX jar, an dem nechsten sambstag nach s. Lau- rentiitag.

 
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