useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
FondHohenems, Reichsgrafschaft
< previousCharters1433 - 1437next >
Charter: 4084
Date: 20. Januar 1433
AbstractRudin Benzer zu Ems und seine Gattin Anna Greterin, Leibeigene des Junkers Michael von Ems, verkaufen dem Junker Hans Ulrich von Ems ein Pfund Pfennig ablösbaren Martinizins aus ihren Wiesen, genannt das Haberlingsgut.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 7998
Date: 27. März 1433
AbstractHans Haiden, genannt Jäger, welcher von Benz und Oswald Siber, Bürgern zu Lindau, den Hof zum Schruntolfs als rechtes Waldlehen innehat, wofür er jährlich 1 Pfund 3 Schilling Pfennig, davon 1 Schilling als Fallzins, 2 Malter Hafer Wangener Maßes, 3 Hühner und 5 Schilling als Todfall zu entrichten hat, die sich aber bisher die Lehensherren selbst vom Gut holen mussten, verkauft diesen noch 3 Herbsthühner und verspricht, fortan den gesamten Zins nach Lindau, oder wohin sie wollen, zu zahlen, wofür er 4 Pfund 10 Schilling Konstanzer Pfennig erhält.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 4085
Date: 12. Juni 1433
AbstractRadulfus, Auditor an der päpstlichen Kurie, entscheidet in der Prozesssache zwischen Ritter Johannes Ulrici von Ems als Kläger einerseits und Eberhard von Ramschwag, Ritter, und Klara geborene von Ems, seiner Ehefrau, als Beklagten andererseits wegen gewisser Güter und Einkünfte in Rüti beim Schloss Neuburg, die die Letzteren unrechtmäßig zurückbehalten hatten. Die Richter sind angeführt.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 7999
Date: 17. Januar 1434
AbstractKaiser Sigmund erneuert und bestätigt seinem und des Reiches lieben Getreuen, dem edlen Hans Ulrich von Ems, über dessen Bitte alle Gnaden, Freiheiten, Ehren, Rechte, Briefe, Privilegien, Handfesten, Leute, Güter, Lehen, Zwinge, Bänne, Gerichte, alle seine Rechte zu Ems und anderswo, seine Geleite, Wildbänne, die alten Herkommen und Gewohnheiten, welche seine Vorderen von des Kaisers Vorfahren im Reich erworben haben, und befiehlt allen geistlichen und weltlichen Fürsten, den Grafen, Freien, Edlen, Rittern, Knechten, Amtleuten, Richtern, Bürgermeistern, Räten, Gemeinden sowie allen Untertanen des Reichs bei Strafe von 40 Mark in Gold, wovon die Hälfte in die kaiserliche Kammer, die Hälfte in die Hand Hans Ulrichs von Ems zu fallen hat, diesen in allen genannten Rechten in Ruhe zu lassen.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8000a
Date: 12. März 1434
AbstractDrei Kopien der obigen Urkunde (Nr. 8000).

Images13
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8000
Date: 12. März 1434
AbstractVor Graf Hans von Lupfen, Landgrafen zu Stühlingen und Herrn zu Hoheneck, des Römischen Kaisers Sigmund Hofrichter, erschien in offenem Gericht zu Basel Eberhard von Ramschwag für sich und als Vollmachtträger seiner Ehefrau Klara von Ems und ließ durch seinen Fürsprech Martin von Ibe gegen die Brüder Michael und Marquard von Ems vorbringen und klagen: Da sein Schwiegervater Ulrich von Ems, dessen Tochter seine Gemahlin sei, gestorben sei, so sei er als Gatte von ihretwegen rechter Erbe alles Eigen- und Lehengutes, welches derselbe hinterließ, weil die von Ems etliche Briefe von Kaisern und Königen hätten, wonach die Töchter wie die Söhne Lehen erben dürfen. Ein solcher Brief sei der von Kaiser Ludwig (wird wörtlich angeführt mit dem Datum 24. Januar 1333, München), welchen König Karl bestätigt habe, sowie noch andere, die zwar verlesen, aber nicht inseriert wurden. Die Brüder Michel und Marquard von Ems irrten nun ihn und seine Gemahlin an diesem Erbe, daher fordere er sein Recht. Michael von Ems ließ nun für sich und als Bevollmächtigter seines Bruders Marquard Hans Truchsess von Ringingen zu Bichishausen als seinen Fürsprech antworten: In dem Brief Kaiser Ludwigs sei nur von dem Vorhof von Ems die Rede, welchen allerdings Töchter wie Söhne als Lehen erben könnten; das gehe aber die anderen Lehen, welche Ulrich von Ems hinterlassen habe, nichts an. Diese hätte einst König Rupprecht seligen Gedächtnisses denen von Ems verliehen, ohne dass dabei der Töchter gedacht worden wäre; desgleichen hätte auch der gegenwärtige Kaiser, als er noch König war, solche Lehensbriefe erteilt, ohne der Töchter zu gedenken. Auch wäre nicht gehört worden, dass je solche Lehen erbweise an eine Frau des Geschlechts gefallen wären, obwohl etliche von Ems leibliche Schwestern als nächste Erben hinterlassen hätten. Nie seien von solchen derlei Lehen angesprochen worden, also haben auch der von Ramschwag und seine Frau kein Recht daran. Hierauf entgegnete Martin von Ibe: Wenn weder in König Ruprechts noch in des gegenwärtigen Kaisers Briefen von einem Lehenerbrecht der Töchter die Rede sei, komme dies daher, weil jenen die alten Briefe, welche dieses enthalten, nicht gezeigt worden seien. Dem gegenüber blieb der Fürsprech der Emser bei seiner ersten Behauptung. Nach Umfrage bei jenen, die zu Gerichte saßen, wurde einhellig erkannt, dass Frau Klara von Ems, Eberhards von Ramschwag Ehefrau, alle Rechte, welche ihr verstorbener Vater Ulrich an dem Lehen und Gut gehabt hat, das in Kaiser Ludwigs Briefe begriffen ist und welches Töchter wie Söhne erben könnten, auch fortan ungehindert von den Brüdern Michael und Merk von Ems innehaben solle. Beisitzer und Urteilsprecher waren Wilhelm Pfalzgraf bei Rhein und Herzog von Bayern, Hans Landgraf zum Leuchtenberg und Graf zu Hals, Graf Bernhard von Tierstein, Haupt zu Pappenheim, des Heiligen Römischen Reiches Erbmarschall, Freiherr Hildbrand von Raren, Friedrich von Wolfstein und Rudolf Hofmeister, beide Ritter, Peter von Hohenegg und Frischhans von Bodmen. Inserierte Urkunde vom 24. Januar 1333, München: Ludwig von Gottes Gnaden römischer Kaiser bekundet, dass ihm und dem Reich Ulrich von Ems, sein lieber Getreuer, alle seine Rechte auf dem Vorhof zu Ems aufgetragen habe, wofür er ihm und seinen Erben, Söhnen wie Töchtern, kraft kaiserlicher Gewalt denselben Vorhof wieder, und zwar zu einem rechten Burglehen, verleiht, mit der Verpflichtung, damit, soweit er umfasst und befestigt wird, dem Kaiser und Reich als rechte Burgmannen und Burgleute zu warten. Zugleich verleiht der Kaiser dem Ulrich von Ems und seinen Nachkommen die Berechtigung, den Vorhof, so lange und so breit sie wollen, zu erweitern und mit Mauern und Gräben zu befestigen. Schließlich erteilt er diesem und dem Flecken zu Ems alle Rechte und Freiheiten der Reichsstadt Lindau.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8001
Date: 21. Juni 1434
AbstractJos Huntpiss, Bürgermeister zu Ravensburg, welcher über Antrag des hochwürdigen Fürsten und Herrn Bischofs von Augsburg in den Streitigkeiten und Misshelligkeiten zwischen Hans Ulrich von Ems einerseits und Eberhard von Ramschwag andererseits als gemeiner Mann aufgestellt ist, dem von Seite des Emsers Klaus Stoß und Jos Gabler, von Seite des Ramschwagers Ital Huntpiss und Hans Zürcher, alle Bürger zu Ravensburg, als Zusätze und Schiedsleute beigegeben wurden, bestimmt, dass die Parteien am Montag nach kommenden Michaelstag (4. Oktober) nachts nach Ravensburg kommen sollen, damit man des andern Morgens "zu den Sachen greifen" könne. In der Zwischenzeit sollen beide Teile die Briefe und Bullen, in deren Besitz sie sind, oder die zum Beispiel Hans Ulrich von Ems noch in Rom "in dem rechten" liegen hat, beibringen. Könnte Letzterer bis zur vorgeschriebenen Zeit die Briefe von Rom nicht herbeischaffen, so soll die Sache trotzdem ihren Verlauf nehmen; würde er sie erst nach dem vom Bischof zur Beilegung des Streits in dem Anlassbrief gesetzten Datum erlangen, so solle dies dem Eberhard von Ramschwag keinen Schaden bringen.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8002
Date: 22. September 1434
AbstractVor Rudi Bernhard, Ammann zu Ems, der im Namen seiner Herren, Junker Hans Ulrich von Ems und seiner Vettern Michael und Merk von Ems, Gebrüder, als geschworener Richter in dem Flecken Ems öffentlich zu Gericht sitzt, bringt Junker Hans Ulrich durch seinen Fürsprech Rudi Benzer folgende Klage vor: Es sei "landtwissent", dass alle Güter, Gülten und Nutzen, welche sein verstorbener Vetter Junker Ulrich von Ems wo immer im Konstanzer, Augsburger oder Churer Bistum hinterlassen habe, infolge "römischer Gewalt" so lange in "stiller Gewähr" liegen und unangetastet bleiben sollten, als der Rechtstreit zwischen ihm einerseits und Eberhard von Ramschwag nebst dessen Gemahlin Klara andererseits nicht endgültig entschieden sei, und dass diejenigen, welche diesem Gebot zuwider handeln und mit den betreffenden Gütern, Zinsen und Gülten in irgendeiner Weise schalten und walten, laut päpstlicher Bulle dem Bann verfallen seien. Eberhard von Ramschwag und seine Frau hätten nun dem entgegen gehandelt. Infolge eines eigenen römischen Gewaltsbriefs fordere er daher den Richter auf, jene vorzurufen, welche den Angeklagten nach dem Verbot noch Zinse und Ähnliches eingeantwortet hätten. Der Richter kommt dieser Aufforderung nach, und es erscheinen und sagen eidlich aus: 1. der ehrbare Knecht Hans Fenkart der Junge, dass er in diesem Jahr in der Vorder-Mellenalpe Senner gewesen und dass dahin namens Eberhards von Ramschwag und seiner Frau Peter Lamparter von Götzis etliche Zinse für Frau Klara von der Alpe zu fordern gekommen sei, die er demselben auch in Schmalz und Käse bezahlt habe. 2. Peter Lamparter bestätigt diese Aussage und fügt hinzu, dass er Schmalz und Käse in die Feste Blatten getragen und hiefür Lohn empfangen habe. 3. Der bescheidene Paul Waibel eröffnet, dass nach seines Vaters Kaspar Tod, welcher in den Gütern der Reuti sesshaft war, Frau Klara von Ems den Fall gefordert und am Maria Magdalena Abend dieses Jahres (21. Juli) durch zwei Boten in Ems auf der Gemeindeweide einen Ochsen habe wegtreiben und ohne sein Vorwissen nach Blatten führen lassen; auch hätte er der Frau Klara noch etliche Zinshühner gegeben. 4. Der ehrsame Knecht Walter zu den Stigellen sagt aus, er habe nach dem Verbot Klara von Ems an Zins 6 "truoter" (Lasten) Holz abgeliefert. 5. Heinz Schipfer in der Reute bekennt, dass Rudi Wetzel, Ammann der Frau Klara, Zinse von ihm verlangt und ihn schadlos zu halten versprochen habe, worauf er ihm zwei Malter Korn gegeben habe. 6. Endlich gestehen noch die ehrbaren Knechte Hans Maiger, Uli Meisterheinrich, Henni Watzenegger und Klaus Waibel, dass auch sie nach dem Verbot der Frau Klara noch etliche Zinshühner entrichtet hätten. Hierauf klagt Junker Hans Ulrich ferner, dass er seinem verstorbenen Vetter Ulrich vor langer Zeit 330 rheinische Goldgulden geliehen und hierüber einen Brief empfangen habe. Der Vetter habe die Schuld nicht nur nicht bezahlt, sondern, als vor 16 Jahren Rudi Bernhard, der gegenwärtige Richter, damals Ulrichs Ammann, und Uli Frener, damals sein - also Junker Hans Ulrichs - Ammann mit der Schuldforderung an ihn geschickt worden seien, hätte er sie zornig angefahren und abgewiesen; und weil Hans Ulrich für einige Jahre außer Landes ritt, sei die Schuld bis auf den heutigen Tag nicht abgetragen. Diese Aussage bestätigen die damaligen Boten, und es wird über alles dieser Brief ausgestellt.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8003
Date: 28. September 1434
AbstractGerichtsbrief des Hans Rad, Freilandrichters zu Rankweil in Müsinen, als er mit Gewalt Kaiser Sigmunds und anstatt des Grafen Friedrich von Toggenburg, Herrn zu Prättigau und Davos, zu Gericht saß, für Hans Ulrich von Ems. Frau Klara von Ramschwag, geborene von Ems, Gemahlin Eberhards von Ramschwag, klagt wegen einiger Güter zu Ems, über welche ihr verstorbener Vater Ulrich von Ems mit Hans Ulrich von Ems ein Abkommen getroffen habe, und beantragt durch ihren Fürsprech Jakob Hartmann von Rankweil die Vernehmung der vorgeladenen Zeugen Rudi Bernhard, Rudi Wetzel, Heinz Knöpflin, Konrad Kün, Uli Spielmann und Heinz Rabenberg. Dagegen antwortet Hans Ulrich von Ems, er sei allerdings mit gedachten Eheleuten von Ramschwag in einen Streit wegen einiger Güter verwickelt, gegenwärtig könne er aber die nötigen Urkunden nicht beibringen, da er demnächst mit seinen Gegnern in dieser Angelegenheit einen Termin vor dem Bürgermeister Jos Hundpiss zu Ravensburg, als gemeinsamem Schiedsmann, habe (vgl. Nr. 08001 und 08005); er lässt auch durch seinen Fürsprech Hans Hartmann, Landammann zu Rankweil, einen Brief gedachten Bürgermeisters (vgl. Nr. 08001) vorlegen, der verlesen wird. Hierauf wurde beschlossen, dass die Sache bis zum nächsten Landtag in Rankweil verschoben werden solle.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8004
Date: 2. Oktober 1434
AbstractJohann Graf von Sulz, Hofrichter zu Rottweil, tut kund, dass Ulrich von Ems bereits 1429 am St. Medardstag, dem 8. Juni, (vgl. Nr. 07983) in Folge einer Klage Johanns von Ems durch das Hofgericht zu Rottweil geächtet wurde, und erneuert die Acht.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8005
Date: 15. November 1434
AbstractVor Jos Hundpiss, Bürgermeister zu Ravensburg, und seinen Beisitzern setzen die streitenden Parteien Hans Ulrich von Ems und Eberhard von Ramschwag (vgl. das Regest vom 21. Juni 1434) an diesem schon zum dritten Mal festgesetzten "Tage", ihre Beschwerde in nachstehender Weise auseinander: Hans Ulrich von Ems lässt durch seinen "Reder" (Fürsprech) Hans Haider, Landschreiber, vom Schiedsgericht die Briefe und Bullen, welche in des Letzteren Gewahrsam gelegt worden waren, zurückfordern, da er sie nun benützen könnte. Dagegen legt Eberhard von Ramschwag durch Jakob Schellang, Bürger von Ravensburg, als "Reder" Verwahrung ein, da bei der zweiten Tagsatzung bestimmt worden sei, wenn die Briefe und Bullen von Rom bis heute nicht kämen, sollen sie für Hans Ulrich von Ems von keinem Nutzen, für ihn und seine Frau von keinem Schaden sein; die Briefe wären dem Schiedsgericht einzuhändigen, die Lade, in welche sie gelegt würden, sei von Hans Ulrich von Ems zu verpetschaften, und darin sollen sie bis zum Austrag der Streitsache bleiben. Hans Ulrich von Ems entgegnet hierauf, er wisse von ersterer Bedingung wohl und sie sei auch erfüllt worden; dass aber die Briefe bis zum Austrag der Sache in Verwahrung liegen sollten, davon sei ihm nichts bekannt, und er verlange daher deren Herausgabe. Dagegen fordert Eberhard von Ramschwag, dass ihm diese verweigert werde. Das Schiedsgericht hält nach Beratung in dieser Frage Bedenkzeit bis auf einen neu anzusetzenden Rechtstag für nötig, bis zu welchem die Briefe und Bullen bei ihm hinterlegt bleiben sollen. Eberhard von Ramschwag ersucht, dass jetzt doch etliche Punkte zwischen ihm und seinem Gegner, die schon bei der ersten Tagsatzung zum Austrag hätten kommen sollen, erledigt würden. Hiemit erklärt sich Hans Ulrich von Ems einverstanden, da es ihm nur lieb sein könne, wenn die Angelegenheit schnellstens beendet würde. Da aber die Schiedsleute dünkte, dass ein Stück am anderen hänge, und die Punkte nicht wohl getrennt werden könnten, wird bestimmt, das alles auf der nächsten Tagsatzung entschieden werden solle, womit sich die Parteien zufrieden geben müssen.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8006
Date: 3. Februar 1435
AbstractVor Heinrich Sturm von Ravensburg, Kleriker der Konstanzer Diözese, öffentlicher kaiserlicher Notar, legte Johann Ulrich von Ems eine Appellation an den Heiligen Stuhl vor: In den Streitigkeiten zwischen Hans Ulrich von Ems einerseits und Ulrich von Ems nebst Anna von Hohenfels, seiner Frau, solange sie am Leben waren, nun aber deren Erbtochter Klara nebst deren Gemahl Eberhard von Ramschwag andererseits, wegen Gütern, Lehen, Schulden, Bürgschaften, Schäden und so weiter, worum man beiderseits geistliche und weltliche Gerichte anrief, ja sich sogar in des Papsts Acht und Bann brachte, worin sich Eberhard mit Frau jetzt noch befinde, habe über Kaiser Sigmunds Empfehlung Bischof Peter von Augsburg sich ins Mittel gelegt und Jos Hundpiss zur Herbeiführung eines Ausgleichs als Obmann bestellt, der dann zu Recht erkannt habe, dass die Bullen und Briefe, welche Hans Ulrich vor dem Anlassbriefe besitzen würde, in voller Kraft bleiben, der Bann jedoch, der über die Gegenpartei verhängt war, unterdessen still stehen solle. Eberhard von Ramschwag habe aber behauptet, der Bann sei nach dem Anlassbrief verhängt worden, und dessen Aufhebung ohne Schaden für sich gefordert; Junker Hans Ulrich habe aber dies nicht zugelassen, sondern begehrt, dass man die das Gegenteil beweisenden Briefe des Papsts hierüber verlese. Letzteres habe sich aber das Gericht am festgesetzten Tag zu tun geweigert, obwohl es zu Recht erkannte, dass die Briefe, welche der Junker bis zu diesem Zeitpunkt vorbringen könne, rechtskräftig sein sollen; es sei dann entschieden worden: In was für eine Beschwerung Eberhard von Ramschwag und Gemahlin nach dem Anlassbrief gekommen wären, dafür sollte sie der Junker schadlos halten, und seine vorgebrachten Briefe sollten nicht verhört und verlesen werden. Durch solchen Urteilsspruch finde er sich hart geschädigt und fürchte, es noch mehr zu werden, weswegen er an Papst Eugen IV., die heilige Kirche und den Richterstuhl zu Rom appelliere, sich, all sein Gut und jene, die seiner Appellation anhängen, dem Gericht und Schirm des heiligen Vaters unterwerfe und vor dem offenen Schreiber diese Appellation anhängig mache, damit sie verkündigt werde. Lecta et interposita est hec appellatio in imperiali oppido Ravenspurg in maiori stuba domus Jacobi Kaeriss, alias Lamparter dicti, oppidi civis, coram testibus: Georgio Kroell de Walschoe substituto advocato, Alberchto notario domini Jacobi Truchses, militis et advocati imperii in provincia Swevie, Johanne Haiden notarii (sic!) iudicii provincie eiusdem et Jacobo Kaerys, elvi oppidi Ravenspurg, laicis. Hainricus Sturm notarius signo et nomine suis solitis appellationem in hanc publicam formam redigit anno 1435 ind. XIII. die Jovis, 3. mensis Februarii mane hora, pontificatus Eugenii IV. anno eius IV.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8007
Date: 21. Juni 1435
AbstractJörg von Sal, sesshaft zu Freienstein, welcher einst den festen Michael und Merk von Ems, Gebrüdern, und der Frau Klara von Ramschwag, der eheliche Tochter des verstorbenen Ulrich von Ems, 900 verzinsliche Gulden in der Weise lieh, dass die Brüder die Hälfte - also 450 Gulden - und Frau Klara die andere Hälfte zahle, alle aber für die ganze Summe haftbar sein sollten, quittiert Ersteren den Empfang ihrer Schuldenhälfte, jedoch mit Vorbehalt ihrer Haftbarkeit für die noch ausstehende.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 4086
Date: 18. November 1435
AbstractDas Offizialat der Kurie von Konstanz bestätigt offiziell die freiwillige Übertragung von Eigengütern des Priesters Johannes Huter an Junker Johannes Ulrici von Ems.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8015
Date: 22. Januar 1436
AbstractEugenius episcopus, servus servorum dei, in causa Johannis Ulrici de Ems/Ems contra Eberhardum de Ramschwag ac Claram eius uxorem, qui eidem super quarta parte castri antiqui et novo castro Ems iniurabantur et interim aliqua ex possessionibus rebus et bonis ad partem et novum castrum spectantibus vendiderant, mandat preposito ecclesie sancti Johannis Constantiensis, audito in hac causa magistro Johanne de Mella, capellano suo, quatenus possessiones et bona prefata sub certis pecuniariis penis sequestrare procuret.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8008
Date: 27. Februar 1436
AbstractFriedrich, Abt des Gotteshauses in der Reichenau, Benediktinerordens, Markgraf Wilhelm von Hochberg, Herr zu Susenburg und zu Röteln, und Hans von Kappeln, Bürgermeister zu Konstanz, alle "Untertaidinger" in den Streitigkeiten, Forderungen und Ansprüchen zwischen Albrecht Thumb von Neuburg, Ritter, Hans dem Älteren, Hans dem Jüngeren und Konrad, seinen Söhnen, einerseits und Michael und Merk, Gebrüdern von Ems, andererseits: einmal wegen der Feste Neuburg, die dem Albrecht Thumb und Söhnen mit einigem Gut genommen worden sind, wobei die Emser ihre Knechte gehabt haben sollen, weswegen Michael von Ems mit zwei Knechten über Forderung Albrecht Thumbs und dieser selbst in Gefangenschaft der Stadt Konstanz gekommen sind; dann wegen der Heirat und Vermählung zwischen Hans Thumb dem Jüngern mit Frau Kunigund, des verstorbenen Rudolf Maiers von Altstätten ehelicher Tochter, Schwester Michaels und Merks von Ems. Sie kommen, nachdem sie einen ganzen Tag zu Konstanz in diesen Angelegenheiten gearbeitet und sich bemüht haben, überein, alles und jedes Herrn Wolf vom Stein von Klingenstein, Ritter, als gemeinem Mann mit gleichen Zusätzen zu unbedingter Entscheidung, mit Vorantritt der Klage Albrecht Thumbs, zu übergeben, womit die Parteien einverstanden sind.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8009
Date: 21. März 1436
AbstractRudi Sutter von Lustenau empfängt auf 30 Jahre gegen einen nach Ems zu entrichtenden Martinizins von 4 Maltern Korn Lindauer Maßes, zur Hälfte Vesen, zur Hälfte Hafer, von Junker Hans Ulrich von Ems, des verstorbenen Ulrichs von Ems, Ritters, ehelichem Sohn, eine 5 Mannsmahd große Wiese auf Büngen, zwischen der Zagel- und des Hochs Wiese, Merk Roggens und der Gemeinde Gut, Moos, gelegen. Würde das verliehene Gut durch den Rhein schadhaft und "rinbrüchig" (rheinbrüchig), so soll durch ehrbare Leute der Zinsabgang berechnet werden.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8010
Date: April 1436
AbstractHans Giger von Haslach, welcher vom Junker Michael von Ems für 31 Pfennig 5 Schilling Konstanzer Münze und Währung das Gut Högers Hofstatt gekauft hat, erlaubt diesem seinem Herrn daselbst soviel Hofstatt, als zu einem Torkelbau nötig ist. Würde der Torkel nicht gebaut, so soll die Hofstatt dem Käufer gehören.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8011
Date: 19. Mai 1436
AbstractAbt Eglolf von St. Gallen gibt seine Einwilligung dazu, dass Albrecht Holzhausen, genannt Keller zu Bütziswil, Bürger zu Wil, dem Kaspar Gunpost, Bürger zu Konstanz, auf Wiederkauf 20 Pfund Heller Zins für 400 Pfund Heller Konstanzer Währung zu kaufen gegeben und ihm als Unterpfand seinen Weingarten im Rheintal ob Altstätten hinter dem Forst, der Werdenberger genannt, ein Lehen vom Gotteshaus St. Gallen, an die Spitalreben von St. Gallen und Eberhards von Ramschwag Weingarten grenzend, gesetzt hat.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8012
Date: 22. August 1436
AbstractJohannes de Mella, päpstlicher Protonotar und Auditor, kontumaziert den Eberhard von Ramschwag und seine Gemahlin Klara geborene von Ems in dem Rechtsstreit gegen Johann Ulrich von Ems wegen Einkünften in Reute, die zur Burg Neuems gehören, und wegen des vierten Teils der Burg Altems sowie der Burg Neuems auf Antrag des Magisters Berwisch, Prokurators des Johann Ulrich, und exkommuniziert das Ehepaar von Ramschwag. Bologna in der Kirche des heiligen Petronius, Mittwoch den 22. August 1436.

Images1
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8012
Date: 10. Oktober 1436
AbstractJohannes Rumpold, Kleriker der Konstanzer Diözese und kaiserlich öffentlicher Notar, beurkundet, dass er zu Ems in der Wohnung des Rudolf Wetzel der Frau Klara, geborenen von Ems, Gemahlin des Eberhard von Ramschwag, das Urteil des päpstlichen Protonotars und Auditors Johann de Mella publiziert habe, wodurch sie und ihr Eheherr kontumaziert und exkommuniziert wurden (vgl. Nr. 08012). Denselben Nachmittag nahm er die Publikation in Bernang vor; am 14. Oktober publizierte er dies Urteil in Ems den Pfarrern von Lustenau und Montikel und heftete es endlich am 20. Oktober zu Konstanz an die Kirchentore.

Images1
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8013
Date: 15. Oktober 1436
AbstractMarkgraf Wilhelm von Hochberg, Herr zu Sussenberg und Röteln, erteilt Michael von Ems dafür, dass er gegenüber Lutpold Rickenbach, Bürger zu Konstanz, für 400 rheinische Gulden Hauptgut und 20 Gulden Zins rechter Mitgelter geworden ist, einen Schadlosbrief.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8014
Date: 27. Oktober 1436
AbstractVor Rudi Adel, Richter zu Altstätten an offener Reichsstraße, namens des Junkers Hans (Thumb des Jüngeren?) verschreibt Frau Dorothea von Altstätten, geborene von Vigenstein, mit ihrem erlaubten Fürsprech Stephan Müller, durch ihren Vogt Hänsli Zimmermann und ihren "Weiser" Frick Baumann, alle drei Bürger von Altstätten, ihren ehelichen Söhnen, den Michael und Merk von Ems, auch des verstorbenen Ritters Marquard von Ems Söhne, alles liegende und fahrende Gut, Eigen wie Lehen, welches sie von ihrem Bruder Ulrich von Vigenstein geerbt hat. Diese Verschreibung nimmt für ihre Söhne der Priester Herr Bernhard Thurnher, Kaplan zu Ems, in Empfang, der mit einer Vollmacht vom 23. Oktober 1436 und mit Hans Stuodler, Bürger zu Altstätten, als Fürsprech erschienen ist.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8016
Date: 30. Januar 1437
AbstractVor Lutz Gässler, Stadtammann zu Ravensburg, als Richter im offenen Rat der genannten Stadt, erscheint Herr Marquard von Schellenberg, der jüngere Ritter, für sich und als Vollmachtträger seines Bruders Ulrich mit seinem "Reder" Ital Hundpiss auf der einen und Michael von Ems mit seinem "Reder" Jos Hundpiss ebenfalls für sich und seinen Bruder Merk von Ems, jedoch mit nicht genügender Vollmacht von Letzterem, weswegen er den Heinrich Syrg als "Tröster" für den Bruder nehmen muss, auf der andern Seite. Marquard von Schellenberg eröffnet nun, dass einst sein gleichnamiger Vater, der ältere Ritter, dem Ulrich von Ems für dessen verstorbene Brüder Marquard und Goswin vom Ems, deren Kinder Vogt und Pfleger dieser gewesen ist, 189 Pfund Heller geliehen habe, die er selbst erst von Benz Locher von Kisslegg aufbringen musste und welche nun sie, die Söhne, zu zahlen gedrängt werden. Da diese Schuld noch nicht abgetragen sei und Michael und Merk von Ems, des obgenannten verstorbenen Marquards eheliche Söhne und zugleich die nächsten Erben der Kinder Goswins wären, so fordere er in seinem und seines Bruders Ulrich Namen, dass die Emser sowohl das Hauptgut als ausstehenden Zins und aufgelaufenen Schaden zahlen sollen. Hierauf entgegnet Michael von Ems für sich und seinen Bruder, dass er von dieser Schuld nie etwas gehört, dass sein verstorbener Vetter Ulrich nie sein und des Bruders rechter Vogt, im Gegenteil ihres verstorbenen Vaters Marquard erklärter Feind gewesen sei, demselben nach Leib und Gut getrachtet, mit einem anderen Feind ihres Vaters, dem verstorbenen Grafen Wilhelm von Bregenz sich verbunden, ihn arg geschädigt, in große Kosten gebracht, nach dem Tod noch dessen Mutter mit ganzer Macht überzogen und diese ihm Burg, Tor und Tür zu öffnen gezwungen habe. Die Schuld habe Ulrich von Ems nicht als ihr Vogt, der er nie gewesen, sondern für sich selbst gemacht, daher sie dieselbe nicht abzutragen verpflichtet seien. Dem gegenüber erwiderte Marquard von Schellenberg: Eine solche Antwort zu hören befremde ihn sehr, nachdem sein Vater aus lauter Freundschaft die Summe geliehen habe. Noch unbilliger aber sei die Behauptung, Ulrich von Ems sei nicht ihr rechter Vogt gewesen. Beim gesamten Adel sei es gewöhnlich und landläufiges Herkommen, dass der nächste Freund unmündiger Kinder Vogt würde. Ulrich von Ems sei ein solcher nächster Freund "von schilt und helm her" gewesen, werde in den Urkunden als Vogt genannt; und Michael von Ems habe selbst einige die Schuld betreffende Nutzen ausrichten lassen. Er bleibe daher bei seiner Forderung. Darauf erbietet sich Michael von Ems, welcher übrigens von seiner Behauptung ebenfalls nicht abweicht, eine Frist, um Marquard von Schellenberg in allem Rede und Antwort zu geben, womit sich Letzterer einverstanden erklärt. Das Gericht entscheidet sich denn auch für Gewährung derselben.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8015
Date: 18. März 1437
AbstractHeinrich Stüdlin, Freilandrichter auf Leutkircher Heide und in der Piers, mit Gewalt Kaiser Sigmunds und durch Gnade des Junkers Georg Truchsess von Waldburg Landvogt in Ober- und Unterschwaben, spricht die Hofleute zu Kriessern von den Ansprüchen, die Eberhard von Ramschwag an sie stellte, frei und ledig. Als er Freitag vor "Lätare" 1437 zu Ravensburg auf offener freier Reichsstraße zu Gericht saß, klagte Eberhard von Ramschwag durch seinen Fürsprech Heinrich Stoll, Bürger von Ravensburg, gegen die Leute des Hofs zu Kriessern - vogtliche Leute, eigene Leute, Gotteshausleute, kurz gegen alle, die in den Marken des Hofs Kriessern sitzen, - sie seien ihm "Ruthgeld" und Ersatz anderer Brüch und Schaden schuldig; es sei dies seine dritte Klage und er verlange nunmehr gerichtliche Entscheidung. Seinem Begehren widersprachen Hermann Han, Ammann zu Kriessern, und Kaspar Schmied von Rain als Bevollmächtigte jener Hofleute zu Kriessern, die ob der Kirche wohnen und den Brüdern Ulrich und Konrad den Paigrern "zu Versprechent staund", durch ihren Fürsprech Hans Buklin, Bürger von Ravensburg, und verlangten, der Kläger solle seine Ansprüche spezifizieren und namentlich angeben, wer ihn um seine Intervention gebeten habe. Darauf ließ der Kläger antworten, seine Forderung belaufe sich auf ungefähr 200 Pfund Heller, und habe es sich um Tratt, Straße und andere "Ruttung" gehandelt; die Händel hätten vor beiläufig sechs Jahren statt gehabt, und sei er durch Hans Alt von Platten und Uli Grübler und Küni Goldiner und andere im Namen der Gemeinde Kriessern gebeten worden, sich der Sache anzunehmen. Nach langer Rede und Widerrede wurden die obgenannten Hermann Han und Kaspar Schmied jeder Verpflichtung auf Ersatz ledig gesprochen; den andern Hofleuten von Kriessern des Teils ob der Kirchen und so weiter solle binnen der nächsten drei "vierzehn Tagen" ein neuer Gerichtstag angesetzt werden. Alle jene, welche beschwören würden, dass sie dem Hans Alt von Platten und so weiter keinen Auftrag gegeben hätten, sollten jeden Anspruchs ledig gesprochen sein; jene, welche nicht schwören können oder wollen, müssen sich einer eigenen Gerichtsverhandlung unterziehen. Also wurde eine neue Tagfahrt nach Lindau auf Montag nach "Judica" angesetzt. Auf diesem Tag beschworen die Nachgenannten, dass sie dem Hans Alt und so weiter keinerlei Auftrag erteilt hätten und wurden in Folge dessen von jeder Ersatzpflicht und Haftung ledig gesprochen; nämlich: der alte Hans Han und Hermann Han, sein Bruder; Konrad Schmied von Rain und Hänsli Schmied von Rain und Künzli Schmied, sein Bruder; Künzli Schmied und Küni im Moos; Jos Graber; Clemens im Graben; Hans Luchinger; Uli Gächter; Jos Küny, Christian Ägerder; der junge Hans Han; Hans Hilter; der junge Hans Kolb im Schachen; Jos Wägeler; Heinrich Strigel; Bartholomä Zäch; Hans Schöri; Uli Schell; Hans Willer; Klaus, Jos und Thoman Alt, Gebrüder; Hans Zilg im Moos; Hans Götti; Mathias in Kobelweid; Hans und Küni die Hamer, Gebrüder; Hans Käss am Hard; Rudi Väsler am Hard; und Uli Scherer. Darüber erhalten sie einen gesiegelten Gerichtsbrief.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8017
Date: 24. April 1437
AbstractNicolaus Marschalk, custos ecclesie sancti Johannis Constantiensis, subsecutor sive commissarius ad contenta in literis apostolicis de 1436 Decemb. 22 a magistro Jacobo Grim, licentiato in decretis, preposito ecclesie eiusdem, executore principali a papa Eugenio IV. deputato, subdelegatus anno 1437 Apr. 22 Constancie coram Johanne Rumpolt de Lindow notario publico et Petro Wellemberg et Johanne Friess notum facit omnibus clericis et notariis publicis per civitates et dioceses Constantiensem et Curiensem presertim in Lindau, Emptz, Veltkilch, Rankwil, Götzis, Montigel, Bernang, Lustnow, Torrenbüren, Rinegg, Pregentz et in Sancto Gallo, se apostolica auctoritate quartam partem castri antiqui et novum castrum Emptz omnesque eorum fructus, redditus etc. sequestrasse, et eligit et deputat providos et sapientes viros Usenhover advocatum, Johannem Geltinger et Othmarum Litscher, opidanos opidi Veltkilch, quatenus pro parte Johannis Ulrici de Emptz dictas possessiones sub arto sequestro ponant.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8018
Date: 5. August 1437
AbstractUlrich von Kungsegg der Ältere zu Marstetten als erbetener gemeiner Mann, Heinrich Zwick, Bürgermeister, und Johann von Widenbach, Stadtschreiber zu St. Gallen, als Schiedsleute von Seite Eberharts von Ramschwag und seiner Frau Klara von Ems, des verstorbenen Ulrich von Ems ehelicher Tochter; ferner Hans Rudolf von Weiler und Hans Landrichter, Bürger zu Lindau, als Schiedsleute von Seite Michaels und Marquards von Ems, Gebrüder, Herrn Marquards von Ems, Ritters, ehelichen Söhnen, entscheiden in den Streitigkeiten und Ansprüchen beider Parteien, herrührend von dem Gut und Erbe, das Vater, Mutter und Bruder der Frau Klara von Ramschwag, alle drei selig, hinterlassen haben, endgültig in folgender Weise: Michael und Marquard von Ems sollen der Frau Klara für die Feste und den Vorhof Ems mit Zugehör, den Zehnten von Ems ausgenommen, der zur Hälfte ihr, zur Hälfte den Brüdern gehöre, entweder 1400 rheinische Goldgulden auszahlen oder sie und ihren Gemahl in den nächsten zwei Jahren von einer Schuld von 1000 rheinischen Gulden Hauptgut und 50 Gulden Zins, die sie Peter Rickenbach von Konstanz, und von 400 rheinischen Gulden Hauptgut und 20 Gulden Zins, welche sie den Bodmen pflichtig sind, erledigen. Werden diese Bedingungen in der genannten Zeit nicht erfüllt, so können sich Frau Klara und ihr Gemahl an der Brüder Gütern und Leuten in jeder Weise schadlos halten. Im Falle richtiger Erfüllung aber verzichtet Frau Klara auf alle ihre Rechte an Burg mit Vorhof zu Ems und so weiter, doch dürfen sie und die Leute "ob der Clus"/Klause ihr selbstgezüchtetes Hausvieh ohne Entrichtung einer Grasmiete in dieselben Alpen wie vorher treiben. Was außerhalb der bekannten Marken der Burg und des Vorhofes einst Vater, Mutter und Bruder der Frau Klara gehört, soll mit dem Hof zu Stalden Letzterer verbleiben. Was die Richtung betrifft, welche einst Herr Marquard und Tölzer von Schellenberg, Eberhard von Weiler und Hans von Ems zwischen Ulrich von Ems einerseits sowie Michael und Marquard von Ems andererseits vereinbart haben, wornach Letztere ersterem jährlich an Gült so viel zu entrichten hätten, als Rudolf Maigers Witwe von Ulrichs Gütern zu Lustenau einnimmt: so sollen die Brüder diese Güter der Frau Klara unverzüglich erledigen oder ihr von anderen, ihr genehm gelegenen jährlich soviel Gült geben, als Rudolf Maiers Ehefrau von jenen zieht. Die Höfe, welche die Parteien zu beiden Seiten des Rheins liegen haben, sollen, "wan nu der Rin ain git und nimpt", ihnen mit deren Rechten, wie von altersher gebräuchlich, bleiben. Wenn ein Teil ein Gut, das mit dieser Entscheidung dem anderen zugesprochen wird, verkümmert oder versetzt hätte, soll er es diesem unverzüglich erledigen. Briefe, die eine Partei von der anderen hat, sind gegenseitig zurückzugeben. Sollte irgendein Punkt unverständlich sein, so ist bei keinem anderen als vorstehendem Gericht Aufschluss zu holen. Was die Parteien wegen Schaden, Hausrat, Schulden, Zinsen und so weiter zu klagen gehabt haben, soll alles nichtig sein, und nur das in diesem Brief Enthaltene gegenseitig entrichtet werden, der den ganzen Streit endgültig und für immer entscheidet.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8019
Date: 23. August 1437
AbstractUl Frener in der Altach und Anna, seine Ehefrau, verkaufen mit Willen ihres Herrn Junkers Hans von Ems für 80 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung den ehrbaren Rude Bösch, genannt Pur, und seiner Ehefrau Els Fenkartin ihr eigenes Gut mit Haus, Hofstatt, Stadel und Hofreite in der Altach zwischen der Landstraße von Brendlin heraus, dem Rhein, Brendlis Acker Wieden und der Landstraße neben der Emme hinauf.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8020
Date: 28. November 1437
AbstractHeinz Fischer, des gleichnamigen Vaters Sohn aus dem Bregenzerwald, erklärt, bezüglich seiner Misshelligkeiten sich mit dem Junker Michael von Ems vollständig vereinbart zu haben, und schwört diesem seinem Herren, ihn und die Seinen in keiner Weise mehr zu beschädigen.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8021
Date: 29. November 1437
AbstractDer Notar Johann Sporer, Kleriker der Basler Diözese, beurkundet, dass Johann Ulrich von Ems in dem Streit gegen Eberhard von Ramschwag und dessen Gemahlin Klara über einige unbewegliche Güter, die Magister Johannes de Lonomo, Heinrich Birwisch, Johann Wachendunck, Johann Hagen und Jakob Dolner zu seinen Prokuratoren ernennt.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 8022
Date: 3. April 1438
AbstractKlaus Wolf von Vaduz und Ursula Fröhlichin, seine Ehefrau, verzichten gegenüber den Junkern Michael und Merk von Ems, Gebrüdern, welche die Ursula Fröhlich aus der Leibeigenschaft entlassen haben, hiefür auf deren väterliches und mütterliches Erbe samt Gütern um Ems herum.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
< previousCharters1433 - 1437next >