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Charter: Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) A 2716
Signature: A 2716
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1600 VI 27, Hundsdorf
A 2716 Zwischen Abt Martin zu St. Peter, dieser Zeit Administrator des St. Michael-Gotshaus zu Peuwern, der von den Ammanischen Guetern zu Hundtsdorf einen Ambthof oder ein Viertllehen (zu eihnem Ambthof) zesindern, d.h. abzusondern, begehrt hat, an ainem, und dem Andreen Amman zu Hundtsdorf, der des nicht geständig sein wollen, d.h. der das nicht zugestehen wollte, am andern Thail, haben sich Stritt (Streitigkeiten) und Irrung erhalten, deßhalber dann beede Thail gar vor das Löbl. fürstl. Hofgericht zu Salzburg erwachsen sind. Aber endtzwischen, ehe die Sachen dort zu Ende gebracht wurden, ist berürter Amman verstorben. Und weil sich ansehen hat lassen, daß solche Handlung noch länger verzogen würde, also haben sich aus allerlei beweglichen Ursachen (Beweggründen) und zu Abhelfung baiderseits mehrers Unkostens besagter Herr Administrator einerseits und die Gerlachen der Kinder des abgeleibten Andreen Ammans, die Edlen Sigmund Amman, derzeit Richter zu St. Johanns im Bongau (zweites Siegel) und Egidi Wilpenhofer, wohnhaft in Radtstatt (3. Siegel) anderseits, im Beisein des Matheusen Schellers, Bürgers und des Innern Raths zu Salzburg (viertes Siegel) und Matheusen Rauchenstainers zu Hundtsdorf als Unterhändler, dieser Strittigkeit halber güetlich verglichen und vertragen, auf Mainung und Gestalt, wie hernach volgt. 1. Soll sich Herr Administrator aller Sprüch und Anvorderungen, so das Gotshaus zu Peuern vonwegen des Ambthoffs etwan gehabt oder haben hätte mügen, gänzlichen begeben (d.h. darauf verzichten). 2. Allain, es soll dem Gotshaus Peiern vorbehalten sein das Flöckhl oder Hofstättl, darauf anjezo des Veit Stöckhls am Heyperg (vgl. Jörg Stöckel in A 2692 .. 1511) Zehentstadl steht, also, wenn über khurz oder lang ain Herr (Abt) von Peiern ain Behausung oder Ambthof daselbst hinsetzen wollt, er solches zu thuen jederzeit befuegt sein soll. Denn der genannte Zehentstadl ist dem Veit Stöckhl, bzw. dem Stift Berchtesgaden, dessen Verwalter er gewesen sein dürfte, nur auf Wolgefallen von ainem Jahr aufs ander aufzurichten vergundt (aus Gefälligkeit bewilligt) worden. 3. Dann sollen auch die Robaten, so die Underthanen ainem Urbar-Amman des Ambts Hundtsdorf, derserlbe hause oder wohne wo er wolle, von des Ambtswegen zu verrichten schuldig sein, ainem Herrn von Peiern nach seines Gotshaus Nutz und Frummen darmit zu handeln frey bevorstehen. Somit kann der Abt die Robotleistungen dem Ammann lassen oder auch abnehmen und dafür zum Vorteil des Klosters verrichten lassen. 4. [Solang kein Amthof gebaut ist,] soll ain Prelat von Peiern oder seine Anwält die jährliche Stift (Jahresrechnung und Dienstempfang) in der Behausung, welche zu den anfangs genannten Ammanischen Gütern gehört, in der sog. Ammanischen Behausung und gemauerten Stockh daselbst zu Hundtsdorf, zu halten und anzestellen Macht haben, und ein jeder Inhaber desselben (Hauses) soll die Stifter, d.h. den Abt und Hofrichter und er sonst von Peuern zur Stift nach Hundsdorf kommt, mit Bettgewand, Speis, Tranckh, Futter (für die Pferde), Heu und Strey, doch gegen billicher Bezahllung zu versehen schuldig sein. 5. Das ander aber alles, so hieroben nit vermelt, was etwan zum strittigen Ambthof von alter (Zeit her) gehört oder gehören hat mügen, sambt der Gmachmüll und Schachlholz, so man sunst in der gmain (isgemein) das Hof- oder Khuchlschachl nennt, gar nichts ausgenommen, solle den Ammanischen Erben, oder wer die Ammanischen Güeter hinfüran besitzen und innehaben würdet, aigenthumlich (als Eigentum) zustehen. 6. Darneben soll ain jeder Innhaber der Ammanischen Güeter von wegen der Gmachmüll alles das jenes in die Brobstei Fusch in jährlichem Dienst, Anlait und anderem abrichten (abliefern), wie das Gotshaus Peiern vermüg aines sonderbaren daselbsthin gegebenen Reverß vor diesem ( d.h. bisher) abzerichten verbunden gewesen. [Welcher Herrschaft oder welchem Stift die Brobstei, nämlich das Verwalterhaus zu Fusch gehörte, ist nicht gesagt.] 7. Darunter und für solche Abtretung und Übergab (des anfangs und sub 1 genannten Ambthofs oder Viertllehens) sollen die Ammanischen Erben mehrbestimbtem Gotshaus Peiern in barem Gelt erstatten und bezallen 280 Gulden Reinisch in Münz, jeden Gulden zu 15 Patzen ode 60 Kreuzern zeraitten (zu rechnen) guetter Salzburger Landtswehrung. Damit sollen alle deswegen bißhero schwebunde Irrungen und Strittigkeiten hin, ab und todt sein.  


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Urkunden Michaelbeuern

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    Original dating clause1600 den 27. Junii.

    Places
    • Hundsdorf
       
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