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Charter: Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) B 18
Signature: B 18
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1402, Braunau ?
Gerichtsbrief. Stephan Ekger, dyzeit Richter zu Weilhart (in der Pfarre Schwandt bei Braunau) bekennt, daß vor ihn gekommen sei Herr Abt Niclas von Peyern in die Schrann zu Iligenperg (Gerichtsstätte zu Gilgenberg bei Braunau) mit der Klage, wie sich Ott der Vormoser eines Landts underwunden hiet, gelegen zu Uetendorff vor dem Vormos (also Jedendorf) und das in das Gut zu Hoslach gehört, welches auch sein und seins Gotshauß wär', ohne alles Recht. Nun wird zwischen ihnen beiden geredt zu sand Iligenpergig in der Schrann und täten zu beiden Seyten einen Hindergang (d.i. ein Schiedsgericht) und nehmen darauf jeder Tail drey Männer und baten zu bederseyt, daß Stephan Ekger der Obmann dieses Schiedsgerichtes wär zu dem Rechten, und ward da geredt (abgeredet), es sollt hinfür zwischen ihnen in die Landschrann nimmer und wer des ausgieng (d.h. wer sich an den Entscheid des Schiedsrichters nicht halten würde), auf welchem Tail das wär, der hiet Bruch und Unrecht in allen seinen Rechten und wär dazu dem Gericht und der Herrschaft gevallen (zur Strafe verfallen) mit 32 Pfunt Pfennig. Darauf beschied sie Stefan Ekger eines Tages gein Aschach (nach Aschau in der Pfarre Feldkirchen); da sollt jeder Tail hinbringen vor die sechs und vor den Obmann, es wär' Brief oder Weisung. Das brachten sie also zu beiden Seiten vor die sechs (Schiedsrichter) und vor den Obmann. Und nach ihrer beider Weisung (Vorweisung der Briefe) und Verhörung sprachen die sechs das Recht darumb aus auf ihren starkchen Eid. Also war der Obmann zugesprochen auf seinen starkchen Eid; der wollt den Spruch bringen vor frumm Leut und woll den Rat haben. Also beriet er sich und ist geblieben bei des Abts Spruchleuten mit seinem Eid und Spruch und hat auch ihnen das zu beider Seit' zu wissen getan. Und nach dem Recht und Ausspruch kam er (der Abt) wieder vor den Richter Stephan Ekger zu St. Iligenperig in die Schrann und bewies mit ehrbaren frummen Biederleuten, denen darumb wohl zu glauben und zu trauen war. Da fragt er (der Richter), was Recht wär. Da sagt frag volg (?) und das Recht sein, daß der ehgenannt Abt von Peyern mit Anweisen recht und redleich geweist hiet (bewiesen hätte), daß die ehgenannten Äkcher sein und seines Gotshauß wären, und gehörten in das Gut zu Haslach, das auch sein wär'. Der vorgenannt Abt und sein Gotshauwß sollen mit ihren ehgenannten Äckhern heut und hinfür mit Ruen sein (Ruhe haben) vor Otten dem Vormoser und sollt auch ihnen dessen ein Gerichtsbrief gegeben werden, den der Richter dem Abte also von Gerichts wegen gibt.  


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Urkunden Michaelbeuern

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    Original dating clause1402 am Erichtag (Dienstag) vor sand Niclastag.

    Comment

    Unter dem Gut zu Haslach, wozu das Land oder die Äcker zu Jedendorf gehören, ist wahrscheinlich ein Gut zu Scherhaslach zu verstehen. Übrigens ist in der Pfarre Moosdorf auch eine Ortschaft Haslach. Abt Nikolaus hat demnach diesen Prozeß gewonnen, oder auch nicht.
    Places
    • Braunau ?
      Persons
      • Bey den Rechten sind gewesen: Hanns ausm Holz, dyzeit Mauwter zu Purchauwß
        • Type: Zeuge
      • Chuen Vilchater
        • Type: Zeuge
      • Conrat von Schönperg, Fridreich Matseär, der des Tags das Ward (Wort) darumb gesprochen hat.
        • Type: Zeuge
      • Fridreich Gschür
        • Type: Zeuge
      • Fridreich Prantsteter
        • Type: Zeuge
      • Hainrich Achauwer, Hainrich von Pirichperg
        • Type: Zeuge
      • Hanns Kunig
        • Type: Zeuge
      • Hanns Lantfras
        • Type: Zeuge
      • Hanns Tobelhaimer, Chastner im Weilhart
        • Type: Zeuge
      • Ott Burger
        • Type: Zeuge
      • Rapolt von Aufhof (wohl identisch mit Aufhaim
        • Type: Zeuge
      • Ulrich, Amman
        • Type: Zeuge
      • Weikchart Rauwchenperger
        • Type: Zeuge
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