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Charter: Schlägl, Prämonstratenser (1204-1600) 1598 V 13
Signature: 1598 V 13
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13. Mai 1598 (Wochentag?), Linz
Wilhelm [wohl Hieronymus!?] Kammerstock, Pfarrer von Rohrbach, schließt nach den Bauernunruhen mit seinen Untertanen einen Vertrag wegen Freigeld, Dienst und Robot.
Source Regest: Pichler, Isfried H., Urkundenbuch des Stiftes Schlägl, Aigen i. M., 2003, Nr. 679 (S 488), S. 743
 

orig.
Current repository
Stiftsarchiv Schlägl (www.stift-schlaegl.at)

Trockensiegel (Petschaft) mit Blumenmotiven, ohne Monogramm. Pfarrer Hieronymus Kammerstock. Material: Papierbogen
Dimensions: 320 x 205 mm.
  • notes extra sigillum
    • Rückseite: Vertrags Nottl zwischen den pfarher vnd Rorbacher vnd ondergebnen vndterthonen, tottenfall vnd frejgelt betreffend / 13. Maj 1598 / No. XXXII / A: Clas: VI. Parochialia / Rub: a.
Graphics: 

cop.
Keine Angabe.

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    "Vertrags nottl zwischen dem würdigen herrn Hieronimus Cammerstockh(1), pfarrherrn zu Rorbach aines vnnd seinen zum pfarrhof aldort eingehörigen vnnd im verlofnen paurn aufstandt(2) beschwörtten vnderthonen andersthails, vber die einkhommen beschwärungs puncten durch die keyserlichen herrn commissarien geschlossen. - Freygelt von todfall. Jm todfällen der manspersonen allain solle gleich woll das ganze guet, ligundts vnd vahrundts, ordenlich jnuentiert vnnd in leidliche schätzung gebracht, yedoch nur allain das ligundte guth mitt zehendten pfenning verfreyt, hernach aber jn annembung desselben nichts mehr geraicht werden. - Freygeltt von kauff, wexl vnnd vbergab. Wan ausser des todtfals ein guth durch ob benante drey verwandlungen verändert würde, jst man der obrigkheit gleichfals den zehenden pfenning zu freygelt zeraichen schuldig. - Freygelt aus der obrigkhait, jtem von pupillen vnd heurath güttern. Diese drey freygelt seint hiemit allerdings cassiert vnnd auffgelöst, vnd sollen die vnderthonen deren khaines zu raichen schuldig sein. Es begäbe sich dan mit dem pupillen ein neuer todtfall. - Ehehaltställung. Die ehehalten sollen der obrigkheit denen keyserlichen publicierten generalis gemäß gegen gebürliche bestaldt: Vnnd vnnderhaltung vor amtern gelassen werden. - Robath. Die vnderthonen sollen gleichwol die bishero gebreichige robath laisten; doch aber, da ain oder der ander vorher vber vierzehen tag gerobath, hinfuro darüber nit angestrengt werden, jnmassen sich dan herr pfarrher dits orts beschaidlich zuuerhalten, vnd da in künftig jr keyserliche majestät sich einer durchgehenden ordnung resoluiern wurdte, als dan der selber nach zugeleben wissen wirdt. - Schließlichen ist zwar in dieser commissionshandlung geschlossen worden, daß sowohl denen vnnderthonen als herrschafften gleich lauttente verträg vnder aller herrn commissarien aigner handschrifften vnd petschafften aufgericht vnd zugestölt werden sollen. Weillen aber solches von jener keyserlichen mayestät allergenedigst ratification nit beschehen khan, so sein vnder dessen beeden thaillen diese mit etlicher der wolermelten herrn commissarien aignen handschrifften vnderzaichnete vidimierte abschrifften zu jerer nachrichtung hinauszugeben verwilligt worden. Actum Lyntz, den dreyzehenden may, anno achtvndneintzig." ||
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    Unterschriften: "Paulus Gartzweiler D. / A. V. Altenstaig. / Hannss Ruprecht Hegemüller. / Raphael Fraunholz m. propria." (Lesung unsicher!)
    Source Fulltext: Pichler, Isfried H., Urkundenbuch des Stiftes Schlägl, Aigen i. M., 2003, Nr. 679 (S 488), S. 743

    Original dating clauseden dreyzehenden may

    Editions
    • Erstveröffentlichung.
    Secondary Literature
    • Keine Angabe.


    LanguageDeutsch

    Notes
    (1) Hieronymus Kammerstock, Weltpriester, Pfarrer Rohrbach (1597/99)
    (2) Zu den Bauernunruhen vgl. besonders Kopialbuch C (1589-1597); Pröll, Geschichte (1877) 140-222.
    Places
    • Linz
       
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