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Charter: Urkunden (1158-1702) 1677 VI 11
Signature: 1677 VI 11
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11. Juni 1677, Wien
Da die bürgerlichen Schuster in Wien mit der Grundobrigkeit zu St. Ulrich wegen der auf dem freien Landgut daselbst sich niederlassenden Schuster durch viele Jahre und mit schweren Unkosten einen Streit anhängig gehabt, schliessen sie einen Vergleich. Es soll künftig kein Schuster in St. Ulrich aufgenommen werden, der nicht der Hauptzeche einverleibt sei. Die Zahl der unbehausten Schuster solle vermindert werden, dagegen soll die Zeche alle einverleiben, welche die Herrschaft aufnehmen wolle. Jeder unbehauste Schuster soll einen Schuhknecht und einen Lehrjung, der behauste zwei Knechte halten dürfen. Für die Einverleibung sollen nicht mehr als 24 Gulden und die Quatembergelder gefordert werden. Jedoch dürfe kein Schuster von St. Ulrich, bei Strafe von 6 Reichsthalern, in der Stadt einen Laden haben oder hausiren gehen, auch solle jeder zu St. Ulrich wohnen bleiben, sonst verliere er seine Einverleibung, ausser er komme durch Erbschaft oder Heirat auf die Behausung eines anderen Grundes.
Source Regest: 
WOLFSGRUBER, Schotten (=QGStW 3, Wien 1897) S. 120, Nr. 2780
 

orig.
Current repository
Stiftsarchiv Schotten Wien (http://www.schottenstift.at)

Mit Siegel des Schottenabtes Johann und der Zeche.
Notarius Description: Fertigung des Abtes und der Zechmeister Caspar Schentz, Hanns Koller, Thomas Menthaller und Barthelme Hirsch.Material: Papier
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    Places
    • Wien
       
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