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FondUrkunden (1158-1702)
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Charter: 1664 VIII 12
Date: 1664, [August 12]
AbstractDer Schottenabt Georg bittet den Kaiser, ihn bei seinem seither ruhig innegehabten Besitze in St. Ulrich zu erhalten und denen von Wien zu befehlen, dass sie ihn hinfür nicht weiter behelligen, da ja auch sein Gotteshaus "wegen nächst dem Schottenthor aufgerichteter pastei und wall, des erbauten Zeughauses und arsenals, dann zu ew. maj. stallung auf dem Neuenmarkt, zu aufrichtung des kapuzinerklosters, item bei fortification des burgthores" viele und unterschiedliche Häuser verloren habe, die ganz abgebrochen worden seien. Auch sei zu finden, dass uneracht bei dem jüngsten türkischen Kriege viele Häuser abgebrochen worden seien, dennoch jetzt die Vorstädte noch grösser und volkreicher seien, als sie vor 20 oder 30 Jahren gewesen. Und was noch mehr, ehemals hätten die Akatholiken dieses Landgut innegehabt und sei niemals von ihnen solches prätendirt worden. "Und anjetzo sollte dieses bonum ecclesiasticum nicht eben sowohl als vorher, da es in unkatholischen händen gewesen, befreit sein, da doch pia causa ohnedies de iura favorabilis". Was das gravamen anbelange, dass der Bürgerschaft, insbesondere den Handwerkerleuten, durch die stiftlichen Unterthanen in St. Ulrich einiger Schaden solle zugefügt werden, "bin ich ex naturali facultate befugt, mein freies eigenthum pro libitu zu gebrauchen, und wann sie mir solches zu verwehren berechtigt, will ich ihnen in ordinario judicio red und antwort geben, zu geschweigen, dass auch sogar die freihäuser in- und ausser des burgfriedens dergleichen handwerksleut befördern und sie ihnen nichts in den weg legen, da doch diese freihäuser nicht mit dergleichen Landsanlagen belegt werden, gestalten ich nit allein die anlagen, welche andere landesmitglieder wegen ihrer landgüter darreichen als: ordinari und extraordinari anschlage, jaggelder, monatgelder und landquartier, sondern noch dazu stadtquartier und hofquartier bei st. Ulrich ertragen muss, welches doch dem stadtrath zusteht".

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Charter: 1667 IV 25
Date: 25. April 1667
AbstractJohann Karl Fürst von Portia-Mittern-burg, Obersthofmeister der Grafschaft Görz und Landeshauptmann in Karnten, schliesst mit dem Schottenabte Benedict, dem Prior Sebastian und dem Convente einen Vertrag, nach welchem die derzeit leere Kapelle, welche sich zur rechten Hand gleich bei dem Eingang der Thür, wie man von der Schottenfreiung in die Kirche geht, liegt und dem heil. Vater Benedict geweiht ist und bereits mit einem Altar aus Marmor, Geländer und Pflaster versehen, auch von Stuccaturarbeit und Bildern von künstlicher Malerei ausgemacht ist, wie auch die unter dieser Kapelle befindliche Gruft für Johann Karl Fürst von Portia und seine Dependenz zu einer Begräbnissstätte überlassen wird, also dass diese Kapelle und Gruft denselben insgesammt erblich und auf ewig hiemit eingeräumt verbleiben solle. Ebenso werden die Schotten in der Benedictikapelle für den Vater des Stifters Johann Ferdinand, Sr. Maj. Obristhofmeister, dessen Leichnam sich nunmehr auch in dieser Kapelle beigesetzt befindet, und seine Familie jährlich vier heil. Messen lesen. Dafür erhalten sie 4000 Gulden rheinisch. Diesen Vertrag bestätigt nach dem bald erfolgten Tode des Stifters seine Gemahlin Anna Helena am 22. Juni.

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Charter: 1667 VII 06
Date: 6. Juli 1667
AbstractAuf eine Beschwerde des Christof Sigmund Freiherrn zu Kirchberg, Regimentsrathes, als Dorfobrigkeit zu St. Ulrich, gegen die Hofeinquartirungen, erfolgt der Bescheid, es hätte Se. Majestät auf gehörigen Orten abgeforderte und eingereichte Berichte gnädigst erwogen, "dass ihro aller orten, wo sie sich mit dero kais. hofstatt von zeit zu zeiten einfinden und soweit es zu derselben Unterbringung vonnöthen, das ius hospitandi zustehe und gebüre, und zwar in den hiesiger kais. residenz nahe gelegenen orten um so viel mehr, weil durch neuliche abbrechung der vorstädte die nächst der Stadt gestandenen häuser demoliert und die in denselben sich befundenen hofquartiere weiter hinaus verlegt werden müssen, in fernerer gnädigster consideration, dass die anderen inwohner zu st. Ulrich und andern orts sich gutwillig und billig bequemen". Die allenfalsigen Gegengründe solle Kirchberg binnen 14 Tagen einreichen.

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Charter: 1667 VIII 25
Date: 28. Juli 1667
AbstractKaiser Leopold I. befiehlt dem Obristhofmarschall Wilhelm Grafen zu Oettingen, dass die Hofeinquartirung wie an allen Orten also auch bei St. Ulrich, zumahl ohnedem dortige Inwohner mit vielen anderwartigen Oneribus beschwert sind, mit guter Proportion und Gleichheit geführt werde, dass er an den gehörigen Orten die gewisse Verordnung thue und mit Nachdruck darüber halten solle, damit die Supplicanten wider die Billigkeit keineswegs beschwert werden.

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Charter: 1667 X 01
Date: 1. Oktober 1667
AbstractAuf oftmaliges Bitten der Gemeinde St. Ulrich um Ableitung der Wassergüsse erfolgt die Hofresolution, das Wasser ein paar hundert Schritte, ehe es von St. Ulrich abfließt, zu heben und durch einen gemauerten Canal den geraden Weg und unverschont, wen es auch treffen möge, durch die tiefe Weit von dem Stadtgraben ganz in der anderen Stange in die Kothgasse zu führen, wo es ohnedies schon eine gemauerte Wöhrung hat, von der es in die Wien fliessen soll. Dies wird durch die n.-ö. Regierung dem Schottenabte Benedict erinnert, damit von den Einwohnern seiner Jurisdiction genugsam Leute und Arbeiter verschafft werden. Die Unkosten werden von der Hofkammer bestritten.

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Charter: 1667 XII 16
Date: 16. Dezember 1667
AbstractBei der Regierung erschienen Advocat Dr. Hockhe namens des kais. Rathes Christof Sigmund Freiherrn von Kirchberg und die Schuster von St. Ulrich als Kläger, die bürgerlichen Schuster und ihr Advocat Dr. Bechthold als Beklagte, weil der Rumormeister einige Schuster von St. Ulrich in Arrest genommen hatte. Die Regierung entschied, die Privilegien der Zunft werden aufrecht erhalten, die Schuster zu St. Ulrich aber sollen sich des Arbeitens gänzlich enthalten, widrigens auf ferneres Anrufen der Rumormeister abermals wider sie verwilligt Werden würde.

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Charter: 1667 XII 16
Date: 16. Dezember 1667
AbstractRegierung und kammer befiehlt dem Schottenabte, auf den Wassergraben bei St. Ulrich, der bei 1000 Gulden gekostet, bei Wetter und Berggüssen Tag und Nacht fleissig Obsicht zu halten und die etwa einsinkende Gestätte wegzuschaffen, damit sie nicht in den Graben falle, denselben verschütte, das Wasser wieder anschwelle und sodann bei denen von St. Ulrich eine viel grössere Wassernoth als im verschwichenen Herbst.

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Charter: 1668 X 01
Date: 1. Oktober 1668
AbstractJacob Graf zu Leslie, Herr zu Neustadt an der Mettau und Ober-Pettau, kais. Kämrnerer und Obrist eines Regimentes zu Fuss, schliesst mit dem Schottenabte Benedict und Prior P. Caspar Keller einen Vertrag dahin ab, dass er und seine Dependenz die Gruft unter dem St. Annaaltar erhält und dass jährlich ein Amt für die Lebenden der Familie und jeden 4. März eine Seelenmesse für den sel. Walter Grafen von Leslie gelesen werden, auch dass binnen Jahresfrist der Abt die Kapelle mit Gatter und Malerei versehe; er aber 3000 Gulden rheinisch baar, "nit weniger auch einen ganzen ornat, wie selbige zu einem grossen amt gehörig, verfertigen und hergeben lässt".

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Charter: 1669 VI 07
Date: 7. Juni 1669
AbstractBei der Regierung erschienen Dr. Lauber namens des Schottenabtes, Dr. Hockhe namens des Christof Freiherrn von Kirchberg und die Schuster von St. Ulrich einen-, Dr. Bechthold namens der bürgerlichen Schuster anderntheils. Die Entscheidung fiel wieder zu Gunsten dieser aus. "Benebens ist dem hr. v. Kirchberg alles ernstes hiemit auferlegt, dass er bei schärferem einsehen den rumormeister an seiner Verrichtung einige irr oder hindernis nit zufügen, noch solches andern zu thun verstatten solle. Im übrigen würde der hr. prälat zu den Schotten wider die bürgerl. schuster, diese aber wider ihn die nothdurft absonderlich für- und anzubringen wissen."

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Charter: 1670 XII 12
Date: 1670, [Dezember 12].
AbstractDer Hofquartiermeister und die Hoffourire klagen beim Obersthofmarschall, dass Mathias Hornich, Kammerdiener des gewesenen Wiener Bischofs, die angeschriebenen Quartierzeichen ausgelöscht und sich dessen gegen die Trabanten der Kaiserin sogar gerühmt habe. Obwohl eine so hochsträfliche That immediate die Abhauung der rechten Hand nach sich zöge, sei doch diese Strafe auf hohe Intercession in eine Geldstrafe verwandelt und also des Delinquenten Hand noch erhalten worden. Auch die Frau Winkler habe sich vergriffen und das Quartierzeichen an ihrem Hause ausgelöscht. Auch bei dieser habe man "in Ansehung der weiblichen Schwachheit" die Strafe auf 1000 Gulden festgesetzt, die dann Se. Majestät auf 3oo Gulden herabgesetzt "und den hoffourieren geschenkt, welche auch paar eingenomben worden". Auch ein Geistlicher des Collegii Zagrabiensis habe sich verstanden, das Quartierzeichen an des Grafen von Urschenbeckh, d. z. kais. Oberstjägermeisters, Quartier abzulöschen. Dadurch habe dieses Capitel seine Prätensionen wegen strittigen Quartiers verloren, und dem Geästlichen sei dieses mit kaiserlicher Ungnade verwiesen worden. Nun haben Ew. Excellenz selbst gehört, wie vermessen der schottische Hofrichter die Einquartierung der kaiserlichen Hofstatt zu St. Ulrich disputirt und was für insolente Reden derselbe ausgestossen, welche wir um Verhütung verdriesslicher Weitläufigkeit willen zu specificiren unterlassen. Jetzt klage der Schottenabt, dass sie 133 Häuser und 16 Quartiere darin hätten, "da sie doch, wann die Ordnung observiert werden sollte, weit mehrere hofquartiere erleiden müssten". Wir bitten daher, Ew. Excellenz mögen befehlen, dass wir unverzüglich alle Häuser des Prälaten zu St. Ulrich gleichwie die wienerischen bürgerlichen Häuser beschreiben, das gebührende Quartier darin auswerfen und tenieren, sodann sich bald finden wird, ob wir im Interesse willen den grossen Häusern durchhelfen und die kleinen Häusel aufs Geld setzen.

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Charter: 1670 XII 12
Date: 12. Dezember 1670
AbstractDer Schottenabt Johann bittet den Kaiser für seine Unterthanen zu St. Ulrich, die nicht allein von der Wiener Bürgerschaft wegen der Handwerksleute mit allerhand Gewalttätigkeiten beunruhigt, sondern auch besonders noch mit den Hofquartieren äusserst bedrängt würden, zumal schon 14 Hofquartiere unter dem Vorwande gemacht worden seien, dass wegen der von der Stadt abgebrochenen bürgerlichen Häuser, wie auch wegen Sr. Majestät hochzeitlichen Festivität in der Stadt die Quartiere mangelten, jetzt aber gar das Ansehen sei, als ob allda nach Belieben Hofquartiere gemacht werden sollten, wie erst in verwichenen Tagen einem Unterthan ein neues Quartier angeschrieben wrorden ist unter der Bedrohung, dass im Falle der Weigerung der Quartiermann mit Gewalt eingesetzt werden solle. Die Unterthanen zu St. Ulrich müssten ohnehin alle ordentlichen und ausserordentlichen Lasten tragen, so dass manches Haus 50 und 60 Gulden contribuire. Dass ihnen dieses zu ertragen unmöglich, ist leichtlich zu erachten, indem die schottischen Unterthanen nicht eine Handbreit Wiese oder Aecker wie anderer Dörfer Grundholden besitzen, sondern sie müssten ihre tägliche Nahrung blos von den Hauszinsen, so sie von ihren kleinen Zimmerin einnehmen, suchen. Ein bürgerliches Gewerbe sollen sie auch nicht betreiben, ja sie würden deshalb von der Bürgerschaft sehr verfolgt, die vermeint, dass sie nicht das Geringste in der Stadt arbeiten sollen. Ueberdies ergebe auch der Augenschein, dass allda die Häuser nur aus kleinen Zimmerin bestehen, daraus die Inwohner jährlich 8 und "mehrist" 10 Gulden Zins reichen. Sobald nun ein grösseres Wohnzimmer vorhanden, aus dessen jährlichem Zins der Unterthan die Landesanlagen bezahlen könnte, will man alsbald ein Hofquartier daraus machen, wie es bishero geschehen. Bei solcher Beschaffenheit sei es ein- für allemal unmöglich, dass die schottischen Unterthanen hiedurch nicht äusserst müssen ruinirt werden. Jetzt sei auch die Leopoldstadt und seien die neuen Häuser auf der Windmühl vorhanden, wo die Trabanten könnten einquartiert werden. Indorsat: "Der obrist hofmarschall wird den hr. supplicanten mit der hofeinquartierung wider die gebür nicht zu beschweren wissen."

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Charter: 1671 VI 26
Date: 26. Juni 1671
AbstractDer verwitweten Kaiserin Hatschir und Trabantenhauptmann Hanns Philipp Graf Breuner klagt beim Kaiser: "Demnach hr. obr. hofmarschall bereits vor 9 monaten meiner allergn. frau leibtrabanten Christoph Seele bei St. Ulrich durch die hoffouriere einquartieren lassen und der hr. prälat bei den Schotten durch seinen richter alldort sich äussert widersetzt, mit vermelden, dass er derentwegen gänzlich exemt wäre, dadurch diese einquartierung bis auf dato eludiert. Nun aber auf mein ersuchen hr. obr. hofmarschall die einquartierung durch den profosen vor 3 tagen de novo ex offo vornehmen lassen und gemelter leibtrabant mit seinen wenigen mobilien bereits 2 tage wirklich im quartier gewesen, hat obbesagter richter ihm in seiner abwesenheit seine sach auf die gasse legen und das quartier mit schlössern versperren lassen, mit vermelten, wann er nit mit der güte weichen würde, er befehl von seinem hr. prälaten habe, ihn mit gewalt abzutreiben, wodurch dann der leibtrabant sich abermals mit spott habe abweisen lassen müssen, ohne quartier sich betragen muss und vergebentliche unkosten, so er doch nicht vermag, aufwenden müssen. Wann aber dergleichen grosse eigenthätige gewalt sollte verstattet werden, würde endlich kein hofbedienter meiner allergn. Frau in keinem quartier mehr sicher sein und verbleiben können." Er bitte, dass nicht nur der Trabant durch den Profosen wieder eingesetzt, sondern auch die grosse Gewalt Anderen zu einem Exempel ex condigno bestrafft werde, zuförderst ihm alle Unkosten ersetzt werden.

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Charter: 1671 VI 26
Date: 1671, Juni [26]
AbstractDer Schottenabt Johann richtet an den Hofmarschall und an die Stände Gesuche um Befreiung seiner Unterthanen in St. Ulrich von der Hofeinquartierung. Dieselben sollten, was am höchsten beschwerlich ist, die kaiserlichen Hatschiere, Trabanten und andere Hofbediente mit Quartieren versorgen, zumalen nicht ein oder das geringste Häuschen allda, welches neben den Landquartieren nicht einen Stadtguardiasoldaten mit Zimmer accommodiren oder die Taxe dafür, ja etliche für zwei und drei, bezahlen müsste. Die Hoffouriere unterfangen sich, ihrem Belieben nach allda die Hofquartiere "liberrime" anzuschreiben und zu drohen, dass sie die Quartiere mit Gewalt eröffnen wollen oder dass der Unterthan ihnen 24 Gulden Taxe jährlich bezahlen soll, massen dann sie die Unterthanen dergestalten drucken und pressen, dass anstatt eines Hofquartiers, wenn der Hofbediente solches nicht wirklich bewohnen thut, der Hausherr jährlich 20 bis 24 Gulden bezahlen muss, womit die ohnedies daselbst armen Unterthanen dermassen gravirt werden, dass oft manches Haus laut fass. A 50 bis 60 Gulden jährlich contribuiren muss.

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Charter: 1675 V 17
Date: 17. Mai 1675
AbstractFerdinand Maximilian Graf von und zu Sprinzenstein, Landmarschall, urkundet, dass ihm Johann, Bischof zu Helenopolis und Abt des Gotteshauses zu den Schotten, "von seinem aigenthumblichen habend'ten zoll wassers denjenigen particul, so vor disem in dass Suttingerische hauss auf den Kollmarch eingeloffen (dafür aber ihme herrn bischorfen oder seinem closter auf beschehenes villfähltiges ansuechen nichts bezahlet werden wollen) kheüfflich um 600 fl. vberlassen, dergestalten, dass ich solches wasser von dem orth, wo dasselbe biss dato bei der Auerspergerischen behausung allhier in der Herrengassen angezapft und in dass Suttingerische hauss geführt worden, aniezo in meine behausung in der Wallerstrassen vbernemben solle: Also verreversire ich mich, dafern vber kurz oder lang das closter von den Suttingerischen hauses innhabern oder jemand anderen derentwegen angefahlen werden solte, das wir das closter auf vnnsere aigne spesam rechtlich vertretten vnd also ohne nachtheil vnd schaden halten sollen und wollen".$$Siegel und eigenhändige Unterschrift des Sprinzenstein.$$Datum: Actum Wienn den 17. May 1675.

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Charter: 1677 VI 11
Date: 11. Juni 1677
AbstractDa die bürgerlichen Schuster in Wien mit der Grundobrigkeit zu St. Ulrich wegen der auf dem freien Landgut daselbst sich niederlassenden Schuster durch viele Jahre und mit schweren Unkosten einen Streit anhängig gehabt, schliessen sie einen Vergleich. Es soll künftig kein Schuster in St. Ulrich aufgenommen werden, der nicht der Hauptzeche einverleibt sei. Die Zahl der unbehausten Schuster solle vermindert werden, dagegen soll die Zeche alle einverleiben, welche die Herrschaft aufnehmen wolle. Jeder unbehauste Schuster soll einen Schuhknecht und einen Lehrjung, der behauste zwei Knechte halten dürfen. Für die Einverleibung sollen nicht mehr als 24 Gulden und die Quatembergelder gefordert werden. Jedoch dürfe kein Schuster von St. Ulrich, bei Strafe von 6 Reichsthalern, in der Stadt einen Laden haben oder hausiren gehen, auch solle jeder zu St. Ulrich wohnen bleiben, sonst verliere er seine Einverleibung, ausser er komme durch Erbschaft oder Heirat auf die Behausung eines anderen Grundes.

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Charter: 1677 X 13
Date: 13. Oktober 1677
AbstractDem Vergleiche zwischen der Herrschaft St. Ulrich und den bürgerlichen Schustern in Wien wird als Anhang beigefügt, dass die Schuster in St. Ulrich "Frümarbeiten" in der Stadt machen dürfen, dieselben aber dann selbst hineintragen müssen. Würden sie ihre Arbeit durch ihre Weiber, Dienstboten oder Andere hineintragen lassen, so sollen sie mit Verlust des Einlaggeldes der Einverleibung verlustig sein.$$Gefertigt: Dr. Johann Mensurati, Stifts Hofrichter.

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Charter: 1679 III 23
Date: 23. März 1679
AbstractFranz Friedrich Reichsritter von Andler, Reichshofrath, ersucht den Schottenabt Johann, ihm einen Acker hinter dem Postgassl zu St. Ulrich, 141 Klafter lang und 61 Klafter breit, zu einem Garten abzutreten, wogegen er ihm zwei Aecker, die um 164 Klafter mehr betragen, jedoch 400 Schritte von den Stiftsäckern entfernt liegen, geben wolle. Der Abt wollte ihm jedoch lieber den Acker um 1000 Gulden rh. und 100 Ducaten in Gold verkaufen, gab ihm taxfrei Gewär und bestimmte den jährlichen Dienst auf 2 Schillinge von jeder Hofmark, zusammen also 12 Schillinge. Wird mit der Zeit ein Haus auf diesem Grunde gebaut, so ist es nach den drei steuerfreien Jahren dem Schottenkloster mit Robot, Steuern u. s. w. dienstbar.

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Charter: 1680 III 20
Date: 20. März 1680
AbstractJohann von Bamberg, Reichsfreiherr von und zu Andrimont, Hofkriegsrath, Generalwachtmeister und Obrister, verkauft seinen zu Weiglstorf unter des Bürgerspitals Jurisdiction gelegenen Meierhof sammt anstossender Mühle mit drei Gängen und einer Stampfe, zusammen 2 1/2 Lehen, 6 Tagwerk Wiesen, 21 Joch Ueberlandäcker, Obst-, Kraut- und Krautlgarten, Fischwasser und 4 Teichtl, mit Forellen, Aesch und Grundein besetzt, an den Schottenabt Johann und Prior Amand um 5000 Gulden, so dass dieses Capital beim Schottenstifte liegen bleibt und ihm und noch einer Person, wenn er eine solche vor seinem Tode benennt, auf beider Lebenszeit mit 6 % verzinst werde, sodann aber ganz ans Kloster falle. Dagegen verpflichtet sich dieses, ihm und seiner Freundschaft die Gruft unter dem Barbara Altare einzuräumen, auch bei diesem Altare jährlich für die Familie Andrimont einen Jahrtag zu begehen.

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Charter: 1681 VIII 19
Date: 19. August 1681
AbstractSebastian, Bischof zu Passau, des heil, röm. Reiches Fürst, Graf von Pötting, belehnt seinen Vetter, den unterennsischen Official und Vicarius generalis Franz Dominik Ignaz Grafen von Pötting, Erbburggraf zu Lienz, n.-ö. Regierungsrath, der Hochstifte Passau, Trient und Olmütz Domherr, für sich selber, dann anstatt und zu Händen seiner Brüder Anton Leopold und Josef Ignaz mit dem "hoff vnd sitz Neudegg mit allen pertinentien, gepewen, hauß, hof, veldt, äckher, wißen, gärtten, weingartten, saffran, gewächs, wassern, wagden, fischereyen, grundtdiensten, pfeniggülten, manmschafften", was früher Hieronymus Westermacher zu Lehen, dann Freiherr von Khürchberg pfandweise innegehabt.$$Urkund dessen dieser Brief mit eigener Unterschrift und anhangendem Secretinsiegel.$$Datum: Geben in unser Residenzstadt Passau.

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Charter: 1693 XI 18
Date: 18. November 1693
AbstractKaiser Leopold I. erlaubt dem Schottenabte Sebastian, dass er, weil bei dem Einfalle der Türken im Jahre 1683 nicht allein sein anvertrautes Gotteshaus, Kloster und Hof allhier in der Stadt, und auf dem Lande aller Klosterunterthanen, Gülten und Einkommen ruiniert und dazu noch in die 257 mit dem Grund dahin gehörige Häuser und Gärten, welche jährlich über 36 Gulden Pfennigdienst, zu geschweigen der weit höheren Pfundgelder und anderer Grundbuchsgebührnisse, getragen hatten, der erweiterten Fortification halber abgebrochen, mithin der bisherige Genuss völlig entzogen worden wäre, den Neudegger Hof mit den dazu gehörigen 13 Unterthanen, so Alles zu dem Hochstift Passau gehörig und ohnehin mit seinen Klosterunterthanen vermischt wäre, eigenthümlich an sich bringe, ewiglich jederzeit ruhig inhabe, nutzen und geniessen könne und möge.

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Charter: 1694 IX 16
Date: 16. September 1694
AbstractAm 16. September 1694 umgehen die Passauer Colmmisgäre Wenzel Gall Otzenasseckh, Consistorialrath, und Johann Caspar Bürgler, Lehensecretär, mit den Abgeordneten des Schottenklosters Dr. Johann Martin Hocke, Hofrichter, P. Sebastian, Hofmeister, und Bernhard Tschugkh, Steuerhandler, das Neudegger Lehen. Aus dieser ordentlichen Bereitung ergab sich Folgendes: Erstens befindet sich auf dem Neudegger Grund ein aufrechtes Haus, so zwar mit einem Dach eingedeckt, inwendig aber unausgebaut und weder mit Fenstern noch anderen Nothwendigkeiten versehen. Andertens liegt dabei ein ebenfalls öder Garten, welcher mehr einem Hof als Garten gleich ist. Dieser stosst mit dem vordem Ort an die von Herrn von Kirchberg an dem obern Weg angebauten Häuser, zur rechten Seite an die Kloster Schottische Gartenmauer und zur linken an die "goldene Kandl" und an das sogenannte CroatendÖrfel, neulich Spittlberg intitulirt; haltet in der Länge sowohl ein- als anderseits 40 Klafter, hingegen in der unteren Breite 33 und in der oberen Breite 3i Klafter. Drittens befindet sich in diesem Garten ein ganz unsauberer und mehrentheils mit Morast angefüllter Teich und darinnen ein alter, ruinirter Thurm, der seithero des türkischen Einfalles ohne Dach steht. Viertens ist auch darin ein Keller zu sehen, so ebenfalls ruinirt und mit Wasser angefüllt. Fünftens gehören zu diesem lehenbaren Hofe 20 aufrechte und bei St. Ulrich liegende unterthänige und mit aller Jurisdiction unterworfene Häuser. Bei all diesen Häusern ist ein Jeder befugt, zu handeln, was er kann und will, in specie auch das ganze Jahr hindurch Wein auszuschänken und zu leutgeben. Sie reichen dagegen dem Inhaber des Neudegger Hofes jährlich neben den Grunddiensten für Steuer und Robot 6 fl. 3o kr. Sechstens gebührt dem Passauer- oder Neudeggerhof Dorfrichter vor allen anderen Dorfrichtern in der Kirche und den Processionen der Vorzug, ist er dessen auch in ruhiger Possession, und liegt ihm ob, mit Zuziehung seiner Gerichtsgeschwornen und des Schottischen Grundrichters, auch seiner Geschwornen, bei den Soldatendurchzügen die Einquartierung zu machen, nicht weniger auch, den Wächter aufzunehmen. Siebentens nimmt der Neudegger Hof an den Kirchtagen sowohl von den "Brätlbratern" als anderen Ständern das Standgeld ein. Neuntens. Lieber vorbeschriebene Herrlichkeiten gehört diesem Hofe auch die Dorfobrigkeit zu, welche sich von der vor dem Burgthor gestandenen, seit dem türkischen Einfalle aber nicht aufgerichteten Säule gegen St. Ulrich herauf rechter Hand gegen den abgebrochenen, sogenannten "Rothenhoff" bis zum "grünen Thor" und von da wiederum bis zum "goldenen Sattel", linker Hand aber von der "goldenen Rose" zu den "sieben Schwaben" durch das Todtengassl an die an dem Wege gestandene steinerne "Kreuzsäule" und von da gegen die Stadt und das sogenannte CroatendÖrfel bis zu den abgehackten zwei Nussbäumen, wovon die Stock noch zu sehen, erstreckt; allermassen solcher Bezirk zu Zeiten der Kirchberger'schen Inhabung mit ordentlichen Marksteinen ausgezeichnet gewesen, mit Anlegung des CroatendÖrfels und an den geführten Gebäuden aber ausgegraben und vertilgt worden. Unter Anderem ist das Kloster Schotten auch verpflichtet, die Maleficanten und andere Delinquenten, so in dorfherrlichen Fällen der Dorfobrigkeit des unteren Grundes zu bestrafen gebühren, aus seinen unterthänigen Häusern dieser Dorfobrigkeit zu extradiren, diese hingegen die Maleficanten dem kaiserlichen Stadtgericht bis an obgemeldte Säule vor dem Burgthor zu liefern und allda zu übergeben schuldig. Eilftens ist das Kloster Schotten nicht befugt, einige Maleficanten aus seinem dorfobrigkeitlichen District durch die Neudeggerhof-Freiheit zu führen, sondern muss dieselben oben hinum bis zu der an dem Ende des Todtengassls stehenden Kreuzsäule bringen und von dannen dem kaiserlichen Stadtgericht über die allda befindlichen Aecker gegen die Laimgrube hinaus überliefern.

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Charter: 1694 XI 24
Date: 24. November 1694
AbstractAnton Leopold Graf Pötting, fürstl. Passauischer Obriststallmeister, verkauft mit Consens des Fürstbischofes als Lehensherrn das Neudegger Lehen um 9000 Gulden rheinisch "nebst ain hundert specie duggaten laykauff" an den Schottenabt Sebastian. Der Käufer verpflichtet sich, nach erhaltenem Lehenbrief sich so viel immer möglich zu bemühen, "den von herrn von Kirchberg per male narrata erkauften taz von ihme auf sich zu bringen auch auf erfordenden nothfall hiezu das gerichtliche compelle auf seine Unkosten zu ergreifen".

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Charter: 1695 I 02
Date: 2. Jänner 1695
AbstractDer Hofrathspräsident, der Hofmarschall und die Hofräthe des Fürstbischofs von Passau ersuchen den Schottenabt Sebastian, sich als künftiger Lehensbesitzer des Neudeggerhofes bei der kaiserlichen geheimen Hofkanzlei zu verwenden, dass das Lehen als adeliges Freigut von der wiewohl nur zeitweilig befohlenen Einquartierung der Leibgarde wie sonst befreit bleibe. "Ihrer hochfürstl. gnaden ist von dem unterennsischen lehensecretario hinterbracht worden, welcher gestalten die kais. geheimbe hofkanzlei dem richter des Neudeggerhofes intimieren lassen, von der kais. neuaufgestellten leibguardi bis zu deren anderwärtigem unterbringen in allen zu gedachtem hof gehörigen häusern quartier einzunehmen. Ob nun dies dem laut nach nur auf eine zeit angesehen zu sein scheint, so reden doch andere exempla, dass dergleichen temporaria onera gemeinlich auf, eine perpetuität ausgeloffen. Sintemalen aber ermelter hof jederzeit ein adeliges landgut gewesen und noch ist, also mit den bürgerlichen oneribus der Stadt Wien keine gemeinschaft hat", so solle der Abt alle dienlichen Gegenremonstrationes einwenden.

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Edit charter (old editor)
Charter: 1695 II 11
Date: 11. Februar 1695
AbstractJohann Philipp, Bischof und des heil, rom. Reichs Fürst zu Passau, Graf von Lamberg, belehnt anstatt und zu Hand des Schottenabtes Sebastian den Grafen Ferdinand von Herberstein, Neuburg und Guttenhaag, Freiherr auf Lhankowiz und Sierndorff, kais. Geheim. Rath und Kämmerer, als des Gotteshauses zu den Schotten weltlichen Lehenträger mit dem Neudeggerlehen, bestehend aus dem Neudeggerhof bei St. Ulrich vor der kaiserlichen Residenzstadt mit allen Zugehörungen, darunter "der platz und umbfang des Neudeggerhofes, darinnen dermalen einaufrechtes haus unter dach aber inwendig unausgebaut samb einem öden garten und teich, auch ruinierter keller und thurm". Dazu gehören 20 Häuser mit ihren Grundstücken: "zu der gülden eül, so Adam Rögger; bey den drey weissen löwen, so Christoph Wilh. Winkhlmüllner; ein hauß, so Joh. Wilh. Zauner; bey deu heyl. Drey khönigen, so Gabriel Ottrich Rätz; bey den gulden sattel, so Primus Grena; zur gulden rosen, so Thomas Schnapper; bey der heyl. Dreyfaltigkeit, so Christian Froscher; item im Emaus, so Hubert Gäbler; zum siben schwaben, so Carl Ferd. Von Damian; item ein haus, so Michl Haindl; item das bey der grossen bötten, so Wolf Grünwald; bey dem gulden adler, so Peter de Lotti; ein haus, so Martin Härtl; item die gulden schlang, so Christoph Winkhlmüllner; das zum gulden löwen, so Niclas Blondil; ein haus, so Caspar Emer; item das beym raben, so Johann Melchard Nachbar; item das beym schwarzn rössl, so Mathias Pfanzelter; itemdaß beym gulden schiff, so Johann Veith Zellhofer; das beym grünen thor, so des graffen Pertold sel. Erben besizen mit ihren zugehörigen grundstuckhen". An Ueberländ gehören dazu: ein Weingarten auf dem grossen Gries vor dem Cärnerthor, "so das convent der p. p. augustiner besizen soll, aber dermahl nicht findig ist", 20 Joch Aecker "im obern puchfeld, so closter St. Lorenz", ein Hofstatt Weingarten und noch 1 Viertel und 2 Achtel daselbst, 1 Achtel im Planckhenauer, 1 Viertel Weingarten im Puchfeld, so Graf Benedict Pertold, 1 halbes Joch und 1 Achtel Weingarten; dann 1 Viertel und 1 Achtel, so Marchese Malaspina, vorhin Anna Katharina Schidenitschin geborene Zahentgrueb, item laut Grundbuch verschiedene Ueberland-Weingärten, so 43 Kreuzer 3 Pfennige dienen, "aber dermahl nicht zu zeigen, doch dahin zu sehen, dass selbige künftig womöglich beygebracht werden", item 3 Achtel Weingarten in der langen Gasse zu Matzlsdorff gelegen "und erst fürkhomen, so der freih. von Oppl besitzt". Dazu die Dorfobrigkeit sammt Urbar und Grundbuch, "welche sich von der vor dem burgthor gestandenen in der türckh. belagerung nidergelegten und wieder aufzurichten stehenden saulen gegen St. Ulrich herauf rechter hand gegen den abgebrochenen s. g. Rothenhoff bis zum güldenen sattel, linkher hand aber von der gülden rosen zu den siben Schwaben durch daz Todengässl an die an dem weeg gestandene stainerne creüzsäulen vnd von der gegen der statt durch daß s. g. Crabatendörffl oder nunmehr also intitulierten Spittalbergen biß zu denen abgehackhten zwey nussbäumen, wovon die stöckh noch zu sehen erstreckht und vormals mit ordentlichen markhsteinen außgezeichnet gewesen, mit anlegung des Crobatendörffleins aber ausgegraben und vertilgt worden". Dieses Lehen solle so lange beim Schottenkloster bleiben, bis der gräflich Herberstein'sche Mannesstamm erlösche. Dann falle es, jedoch gegen Rückzahlung des Kaufschillings der 9000 Gulden rheinisch, jeden derselben zu 15 Pazen oder 60 Kreuzer gerechnet, und Vergütung der Verbesserungen als apertes Lehen an Passau zurück, oder es könne gegen Benennung einer zweiten Familie als Lehenträger auch beim Schottenstifte bleiben. Wenn auch diese Familie stürbe, so würde das Lehen ohne Ersatz an Passau fallen. Dieses Lehen müsse übrigens seinen eigenen Richter haben, nicht den von St. Ulrich. Da der frühere Lehensbesitzer Freiherr von Kirchberg den Taz behalten, so sei das Schottenkloster gehalten, denselben im Wege Rechtens wieder ans Lehen zu bringen. Endlich müsse der Lehenträger katholisch sein, sonst verliere er die Lehenträgerei."Ohne gefährde zu urkund dieses briefs mit unserer eigenen handunterschrift und hieranhangendem secretinsigl verfertigt."

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Charter: 1695 VIII 16
Date: 16. August 1695
AbstractFürstbischof Johann Philipp von Passau an den Schottenabt Sebastian: "Gleichwie wir ob der vollführung des langwierigen werkes der einantwortung des Neudeggerhofes ein grosses Wohlgefallen geschöpft, also versehen wir uns nicht weniger, der herr prälat werde die unter anderm stipulierte fördersambe wiederaufrichtung der vorhin bestandenen grenzsäule vor dem Burgthore sich bestens lassen empfohlen sein, allwohin wir auch unsere lehenherrliche anmahnung hiemit thun."

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Charter: 1696 VIII 31
Date: 31. August 1696
AbstractDer am 20. Juni verstorbene Steuerhandler und Grundschreiber des Stiftes Schotten Bernhardin Tschugckh hat testamentarisch seine Ehewirthin M. Katharina zur Universalerbin ernannt und seinen vier Kindern jedem 150 Gulden vermacht; sein Haus bei St. Ulrich auf der Neustift, das 1690 abgebrannt war und das er "aus der ihm anvertraut gewesten closters cassa repariert und erbaut und folglich uns, weil er nach seinem eigenen bekenntnis mit seiner rechnung in etwas langsam und unrichtig gewesen, einen merklichen rest schuldig geblieben", überliess er "ad exonerandam suam conscientiam" dem Schottenkloster, welches 1000 Gulden, die darauf hafteten, hinauszahlen solle. Doch überliessen, weil Tschugckh dem Stifte durch 15 Jahre eifrig gedient, Abt Sebastian und Convent das Haus der Witwe, welche die 1000 Gulden hinauszuzahlen und jedem Kinde noch 150 Gulden auf dem Hause anzulegen habe. Beinebens wolle von Seiten der Stiftes mit Nachsehung der alten Ausstände und Pfundgelder die Gewär umsonst ertheilt und gelobt sein, alle Rechnungen des Seligen als ratificirt und approbirt anzunehmen.

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Charter: 1697 I 08
Date: 8. Jänner 1697
AbstractJohann Philipp Graf von Lamberg, Fürstbischof von Passau, belehnt den Grafen Benedict von Herberstein als weltlichen Lehenträger des Hochstiftes mit dem Neudeggerhof "mit allen ein: und zugehörungen, nichts außgenohmen, grund, diensten, pfening, gülten, mannschafften, sambt der dorffobrigkheit und all andern herrlich: vnd gerechtigkheiten, so darein und dazu gehören".

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Charter: 1699 II 10
Date: 10. Februar 1699
AbstractDie Regierung entscheidet betreffs der vom Schottenabte Sebastian eingereichten Erklärung wegen der Reducirung der Schuster zu St. Ulrich, "dass der abt auf seinem landgut St. Ulrich die schuster aufs höchste auf 40 reduciere, entgegen die bürgerl. schuster sie in ihre zunft praestitis praestandis unweigerlich einverleiben, im übrigen aber es bei dem unterm 11. juni 1677 getroffenen vergleich allerdings sein verbleiben haben, dieses aber dem hr. abten an seiner herrschaftl. jurisdiction unpraejudicirlich sein solle".

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Charter: 1699 VI 26
Date: 26. Juni 1699
AbstractDer Fürstbischof Johann Philipp von Passau schreibt an den Schottenabt Sebastian, er müsse sich erinnern, dass vor wenig Jahren beim Ankauf des Neudeggerhofes unter Anderem ausdrücklich bedungen worden sei, es sollte vom Prälaten und seinem Stifte die vor der Wiener Belagerung vor dem Burgthor gestandene Säule mit dem Wappen des Hochstiftes Passaii in ihrer Form, auch auf dem Platze, wie und wo sie vorhin gestanden, wieder aufgerichtet werden. Da nun verlautbart wurde, es wäre noch nicht vollzogen, dessen längerer Anstand aber besorgliche Schwierigkeiten nach sich ziehen dürfte, so wolle er den Prälaten von hochfürstlicher Lehenherrschaft wegei erinnern, der ehestmöglichen Bewerkstelligung eingedenk zu sein.

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Charter: 1436 XII 09
Date: ohne Datum
AbstractNoch kein Regest vorhanden.

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Charter: 1451 V 18
Date: ohne Datum
AbstractNoch kein Regest vorhanden.

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