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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10048
Signature: 10048
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27. August 1459
Vor Jos Griss, derzeit freier Landrichter zu Rankweil in Müsinen anstatt und im Namen Hans Rads, erscheint der ehrbare Eglin Fryenegk, Bürger zu Feldkirch, und lässt durch seinen Fürsprech Hans Büsel von Sulz vorbringen, es werde den gegenwärtigen Urteilsprechern des Landgerichtes wohl bekannt sein, wie er vormals Hans und Heinz ab der Löwin vor dieses Gericht genommen und mehr als einmal beklagt habe, dass sie ihn ohne jegliches Recht durch ihrer selbst Fürnehmen geschlagen und gelähmt hätten. Das Gericht habe ihn und sein Gegenteil auf Hans Gablan, Ammann im vorderen Walgau, als einen Gemeinen gewiesen mit der Erklärung, dass es bei der Entscheidung verbleiben solle, welche dieser mit den ihm von beiden Parteien beigegebenen Zusätzen fällen würde. Demgemäß hätten sie die Sache vor den genannten Hans Gablan gebracht, welcher jedoch infolge neuer durch die Ab der Löwin verursachter Differenzen zu keiner Entscheidung habe kommen können und daher das Gericht um eine Erläuterung in der strittigen Sache ersuchen lasse. Darauf lässt Heinz ab der Löwin auch im Namen seines Genossen Hans durch seinen Fürsprech Hans Metzger den Älteren von Sulz antworten, dass durch des Fryenegk Schuld der Ausgleich vor dem Gemeinen misslungen sei, und er glaube deshalb, nachdem Letzterer sich der Sache einmal entschlagen habe, sollte man ihnen hier beim Gerichte das Recht sprechen. Das Gericht erteilt nun folgenden Bescheid: Da Hans Rad und einige Urteilsprecher, welche früher bei solcher Verabredung gewesen, diesmal nicht zugegen waren, wird ein Bedenken genommen und sollen die Parteien bis Mittwoch vor hl. Kreuztag im Herbst (12. Sept.) die Sache weiter erforschen, den Hans Gablan ferner als Gemeinen in derselben anerkennen und mit ihm ratschlagen, was zu tun sei, damit niemand in seinem Rechte verkürzt werde.  



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