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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10049
Signature: 10049
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12. September 1459
Hans Bertschler von Muntlix, freier Landrichter zu Rankweil in Müsinen anstatt und im Namen Hans Rads und von Gnaden Erzherzog Sigismunds zu Österreich, tut kund, dass er an unten angesetztem Datum an offenem Landgericht zu Gericht gesessen sei, wobei ihm der ehrbare Eglin Fryenegk, Bürger zu Feldkirch, durch seinen Fürsprech Hans Büsel von Sulz, eröffnet habe, es werde den gegenwärtigen Urteilsprechern des freien Landgerichts ohne Zweifel noch in Erinnerung sein, wie er vor dem letzten Landgericht, welches Jos Griss an Stelle des Hans Rad gehalten, vorgebracht habe, dass er vor etlichen Tagen Heinz und Hansen selig ab der Löwin vorgenommen und betagt habe, weil sie ihn geschlagen und gelähmt hätten. Damals habe das Gericht ihn und seinen Gegner auf Hans Gablan, Ammann im vorderen Walgau, als auf einen Gemeinen gewiesen. Alles weitere hier zu wiederholen sei nicht nötig, da hierüber ein besiegelter Brief des Landgerichts, datiert Montag nach Bartholomäustag 1459, vorhanden sei, den er zu hören verlange. Nach Verlesung des Briefs bat der Kläger um Aufklärung, inwieweit sich das Gericht mit seiner Sache befasst hatte, und verlangte ein endgültiges Urteil. Über Anfragen von Seite des Landrichters erklärten die Urteilsprecher, dass sie sich genugsam beim Ammann Jos Griss und Hans Gablan erkundigt, die Sache aber hernach nicht weiter abgeredet noch vor den Gemeinen gewiesen hätten und nun zum Schlusse gekommen seien: Nachdem Eglin Fryenegk und niemand anders die obgenannten ab der Löwin vor dieses Landgericht geladen habe, so sollten sie sich in der Sache zur Vermeidung weiterer Kosten gütlich vertragen und auf einen Gemeinen zu Minn und Recht einigen. Demnach einigten sie sich auf Hans Gablan, Ammann in Walgau, welchem jeder Teil zwei Beisitzer mit dem Bescheid setzen soll, dass das von der Mehrheit Beschlossene als zu Recht bestehend angesehen werde. Sollte ein Teil dieser Verabredung nicht nachkommen, so kann der andere sein Recht bei diesem Landgericht geltend machen.  



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    Das Siegel ist etwas verwischt.
     
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