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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10050
Signature: 10050
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23. Oktober 1459
Da die Bürger von Bludenz von den Hofjüngern aus dem Montafon, welche in ihre Stadt ziehen und daselbst Bürger werden, verlangen, ihre Güter nicht mehr im Montafon in der Hofjünger Gnos, sondern in Bludenz zu versteuern, die Hofjünger aber dagegen geltend machen, dass die Ihrigen, wenn sie nach Bludenz oder in die Herrschaft Sonnenberg zögen, einem alten Herkommen zufolge nach wie vor in ihre Gnos zu steuern hätten, wird von Eberhart Truchsess von Waldburg, vor welchen die Parteien die strittige Sache legten, folgende Entscheidung getroffen: Alle bis auf den Tag dieses Briefes in Bludenz sitzenden Hofjünger sowie deren Erben und Nachkommen, ohne Unterschied des Geschlechtes, haben künftig alle ihre Güter in Bludenz zu versteuern. Etwaige von den Hofjüngern auf sie gelegte Steuern sollen somit tot und ab sein; Ruedi Bip war davon ausgenommen, der wie andere hiernach gemeldete Hofjünger gehalten werden soll. Hofjünger, welche künftig nach Bludenz in die Stadt ziehen, sollen ihre außerhalb des Bludenzer Kirchspiels gelegenen Güter insofern an ihre Gnosleute versteuern, als diese berechtigt sind, nach ihnen zu fragen oder eine Gerechtigkeit gegen sie geltend zu machen und im Falle, dass sie die Stadt wieder verlassen, so besteuert und gehalten werden, wie andere Hofleute, die nicht in Bludenz sitzen.  



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    Das Siegel ist sehr beschädigt.
     
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