Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10105
Signature: 10105
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23. September 1497
Mit Erlass vom Montag nach dem Sonntag Jubilate (17. April) 1497 erteilt König Maximilian dem Jakob Wittenbach von Rönsberg, Vogt zu Bludenz und Sonnenberg, den Befehl, Untervogt, Rat und Gemeinde zu Bludenz an einen gelegenen Ort vorzuladen und von ihnen Kundschaft einzuziehen, wie es sich in Sachen gegen die Leute im Montafon bezüglich etlicher Zinsen, Alpen und Güter, auch der beiderseitigen Gebräuche und Herkommen verhalte. Diesem Auftrage gemäß setzt der genannte Vogt einen Tag nach Bludenz und beruft als Beisitzer Hans Suderel, Statthalter und Verweser der Vogtei Bludenz und Sonnenberg, Hans Brügel, Ammann zu Sonnenberg, und Hans Liphart, Hofschreiber zu Feldkirch, worauf vor ihm im Namen des Untervogtes und Rates zu Bludenz erscheinen: Hans Wolf, Hans Kessler und Lienhart Huser, Stadtschreiber, im Namen der Montafoner: Sigmund Ganitzer, Hans Pedrot, Peter Elsenson und andere. Nach Verlesung der königlich-landesfürstlichen Verordnung eröffnen die Machthaber von Bludenz, der König und Landesfürst habe zwar die Freiheiten, Herkommen, gute Gewohnheiten und Gebräuche der Stadt Bludenz gnädig bestätigt, da jedoch in den vergangenen Jahren die Hofjünger aus dem Montafon, einen Handel wider die von Bludenz und andere geübt und sie (die Bludenzer) infolge einer Feuersbrunst um etliche ihnen vom Landesfürsten gegebenen Freiheitsbriefe gekommen wären, seien sie genötigt gewesen, die ältesten Leute und Zeugen, die jetzt in den Herrschaften Sonnenberg, Montafon, Jagdberg, Blumenegg und unter dem Gotteshause St. Gerold leben, um ihre Freiheiten usw. einzuvernehmen, um diese, wenn nötig, aufzeigen zu können. Sie legen nun dem Vogt und seinen Beisitzern eine Schrift mit nachfolgenden Artikeln vor: 1. In den vier Herrschaften Bludenz, Sonnenberg, Jagdberg, Blumenegg und im Gotteshaus zu St. Gerold bestehe von jeher und auch jetzt noch der Gebrauch, dass man untereinander sitze, ziehe und sich verheirate und jeder, in welcher der vier Herrschaften er auch sesshaft sei, sich mit der Steuer an die End, Dienst und Gnos verdiene, in die er gehört; es frage demnach jeder Herr und Gnos dem Ihrigen nach. 2. Die Bludenzer hätten von altersher, länger als jemand denken möge, in der Herrschaft Bludenz und im Montafon sowie in den Herrschaften Sonnenberg und Blumenegg ihre Ausbürger bis auf den heutigen Tag gehabt und dieselben auch gesteuert und geschnitzt, unbeirrt der Herren und Gnosen, wo sie sesshaft seien. Was die Bürger von Bludenz in der Stadt und ihre Ausbürger, vor derselben gesessen, an liegendem oder fahrendem Gut, es seien Alpen, Zinsen oder Güter in Montafon und den vorgenannten vier Herrschaften von altersher gehabt, das hätten dieselben immer nach Bludenz in die Stadt versteuert und verschnitzt. Mit den Hofjüngern, der Gnos zu Blumenegg und dem Gotteshaus zu St. Gerold hätten die Bürger von jeher eine Teilung derart, dass, wo die Ihrigen in den genannten Herrschaften säßen, zwei Teile der Kinder dem Manne und ein Teil der Frau nachschlagen. 3. Die Bürger und Hofjünger seien von altersher und auch jetzt noch eines Herrn gewesen, und die Hofjünger hätten von jeher mit Gericht und Gant, hohen und niedern Gerichten nach Bludenz gehört; ferner bezahlten die Bürger in der Stadt, die Ausbürger vor derselben sowie die Hofjünger der Herrschaft alle Jahre eine besondere Steuer für sich selbst. Die Hofjünger und Bürger säßen und heirateten im Montafon untereinander, kaufen und verkaufen von- und gegeneinander, und verdiene sich ein jeder mit seinem Leib und Gut, liegenden und fahrenden Gütern, mit Steuern, Reisen und Gebräuchen dorthin, wo er hingehöre. 4. Die Herren von Sargans und Sonnenberg hätten vormals und ehe Letzteres zum Hause Österreich gekommen sei, eine Gnos im Montafon gehabt, die ihnen bei 70 Pfund Pfennig Steuer gegeben. Desgleichen habe der Abt von Churwalden eigene Leute im Montafon gehabt, die ihm gesteuert und welche dann Graf Eberhart von Sonnenberg von ihm erkauft habe. Derselbe Graf habe auch vom Grafen Wilhelm von Montfort ein Gnöslein im Montafon, welches 4 Pfund Pfennig steuerte, gekauft. Die Herren von Brandis, das Gotteshaus von St. Gerold, Bürserleute, der von Rüdberg Leute, genannt Johans Gnöslin, die von St. Viner und andere Herren und Edelleute hätten auch ihre eigenen Leute im Montafon gehabt und dieselben sowie etliche, die noch Leute daselbst gehabt, besteuert. Alle diese Artikel beziehen sich auf die Ausbürger, welche die Bludenzer in den vier Herrschaften und im Montafon haben. Dagegen erwiderten die Machthaber aus Montafon, dass sie von ihren Freunden mit keinem andern Befehl geschickt worden seien, als auf dasjenige, was verhandelt werde, wohl zu merken. Hierauf vernimmt der Vogt auf die Wahrheit der von den Bludenzern vorgelegten Artikel folgende Zeugen an Eides Statt, und zwar aus der Herrschaft Sonnenberg Hans Prügel, Ammann daselbst, Hans Schnider von Nüziders, Sigmund von Ponn von Bürs, Khyrin Gugk von Nüziders, Ulrich Stampfer von Klostertal, Rudolf von der Löwin von Bürs, Hans Butzerin von Nüziders, Hans Putsch, daselbst, Cristan Prügel, Gerichtsschreiber zu Sonnenberg, Heinrich Tschol, Konrad von der Löwin, Ulrich Manock, alle drei aus dem Klostertal. Diese Zeugen bemerken zu den fraglichen Artikeln folgendes: 1. Jede der vier Herrschaften und Gnosen habe dem Landesfürsten Insonderheit und für sich selbst alle Jahre eine bestimmte Steuer entrichtet. 2. Die Ausbürger der Bludenzer in den genannten Herrschaften hätten sich von jeher und in jeder Beziehung nach Bludenz verdient, ausgenommen was Kirchenbau, Steg und Weg, Holz und Felder berühre, womit sich jeder an den Ort, wo er gesessen, verdiene. Bevor Sonnenberg an das Haus Österreich gekommen sei, hätten die Bludenzer Bürger eine Teilung mit denen von Sonnenberg und Jagdberg derart gehabt, dass bei Ehen zwischen Angehörigen zweier verschiedener Grafschaften zwei Teile der Kinder dem Manne und der dritte dem Weibe nachfolgten. Vor etlichen Jahren sei jedoch zwischen den drei Herrschaften diesbezüglich eine Änderung dahin getroffen worden, dass nun das Weib und alle Kinder dem Manne nachfolgen sollten. 3. Wird vollinhaltlich bestätigt. 4. Es wird bestätigt, dass die Herren von Sargans und darnach die Herren von Sonnenberg eine Gnos im Montafon gehabt, die ihnen bei 70 Pfund Pfennig abwarf; ebenso dass der Abt von Churwalden, die Grafen von Montfort und andere Herren und Edelleute eigene Leute und Steuern daselbst besessen, welche Graf Eberhart käuflich an sich gebracht habe. Die Zeugen der Hofjünger aus Montafon mit Namen Jos Barbisch, Mang Keck, Tschhann Tschoder, Heinz Galer, Henne Tschanot, Salomon Planck, Simon zum Ker, Peter Elsenson und Jörg Ganitzer bestätigen die Artikel ebenfalls. Nur bezüglich der Gerichtsbarkeit bemerken sie, es sei allerdings wahr, dass die Hofjünger mit hohen und niederen Gerichten nach Bludenz gehören, ausgenommen jedoch die Entscheidungen und Verträge, welche sie mit denen von Blumenegg und Sonnenberg hätten, sowie das von den Hofjüngern alle Jahre bei St. Peter auf der Platten abgehaltene Märzengericht, wofür sie besiegelte Briefe vorweisen könnten. Die Ausbürger der Bludenzer in der Herrschaft Bludenz, im Tale Montafon und in der Herrschaft Sonnenberg gesessen, mit Namen Hans Kraft, Jakob Kraft, sein Bruder, von Bürs, Peter Schop, Martin Balz, Klaus Hummel, alle drei von Rungelin, Hänslin Drechsel und Stoffel Ammann, beide von Nüziders, ferner Gabriel Parler, Hans Drechsel, Gerold Wachter, Ulrich Gralö, Hans Kindenpetter, Tschann Wachter, Lienhart Taluw, Rudolf Michelot, Rudin Wachter, Jörg Stainer, Lienhart Schmid, Lorenz Wachter, Peter Hengge, alle im Montafon gesessen, bestätigen gleichfalls den Inhalt der vorliegenden Artikel und fügen noch bei, dass von altersher die von Bludenz und die Hofjünger im Montafon eine Teilung miteinander gehabt, nach welcher die Kinder nach dem oben zuerst angegebenen Grundsatze den Eltern nachfolgen sollten. Die Zeugen der Herrschaft Jagdberg mit Namen Heinrich Schnopp, Ammann daselbst, Ulrich Bruck von Schnifis, die Zeugen der Herrschaft Blumenegg nämlich Hans Vetze, Ammann daselbst, Hans Schmid, genannt Krämer, und Gory Pfefferkorn, beide von Ludesch, und endlich die Zeugen vom Gotteshaus St. Gerold mit Namen Jos Garnutsch, Keller daselbst, Konrad Werlin von Thüringen und Hans Ruch, Ammann zum Sonntag, bestätigen die Artikel desgleichen, wobei Jos Garnutsch und Konrad Werlin bemerken, dass vor etlichen Jahren die Hofjünger sich unterstanden hätten, den im Montafon gesessenen Gottesleuten ihre liegenden Güter zu besteuern, weshalb man auf die von Feldkirch zu Recht gekommen sei, wobei die Hofjünger das Recht verloren hätten. Diesen sei jedoch infolge ihrer Appellation beim Erzherzog Sigmund von Österreich die Erlaubnis erteilt worden, künftig die liegenden Güter der Gotteshausleute zu besteuern, wofür diese von den Hofjüngern 40 Gulden erhalten hätten. Gory Pfefferkorn bestätigt auch, dass die Leute von Bludenz, Blumenegg, St. Gerold, des von Sigberg und die Hofjünger eine Teilung gehabt bezüglich der aus Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Herrschaften entsprossenen Kinder, und zwar nach dem bereits angeführten Modus. Zeuge sei als mehrjähriger Amtmann seiner Herren von Sigberg und Welsberg zu Bludesch oft in Bludenz bei derartigen Teilungen anwesend gewesen. Hans Suderell, Verweser der Vogtei und Herrschaften Bludenz und Sonnenberg, bestätigt, soviel er selbst wisse und von seinen Altvorderen gehört habe, die Richtigkeit der von den Bludenzern vorgelegten Artikel. Sämtliche Zeugen bekräftigen ihre Aussagen mit einem Eide. Auch der königliche Kommissär Jakob von Wittenbach bestätigt auf Ansuchen der Bludenzer bei seinem Amtseide, dass, solange er Vogt zu Bludenz gewesen, die Bludenzer ihre Rechte immer so ausgeübt und gehandhabt hätten, wie sie dieselben in den dargelegten Artikeln aufweisen. Heinrich Butsch, Hubmeister zu Feldkirch, von den Bludenzern aufgefordert, über die Artikel der Kommission gegenüber auch Kundschaft zu geben, bestätigt die Richtigkeit derselben durch Anhängen seines Siegels an die vorliegende Urkunde, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er 21 Jahre Bergrichter, 8 Jahre Amtmann und Untervogt zu Bludenz gewesen und als solcher bei seinen Amtshandlungen oft Gelegenheit gehabt habe, die Rechte, Herkommen und Gebräuche daselbst kennen zu lernen. Gegeben 1497 am hl. Weihnachtsabend (24. Dezember). Comment
Beide Siegel fehlen.Vorarlberger Landesarchiv, Bludenz, Stadtarchiv 10105, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-VLA/BludenzStadtA/10105/charter>, accessed at 2024-11-25+01:00
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