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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10197
Signature: 10197
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10. Januar 1559
Da sich zwischen Georg von Altmannshausen, Hubmeister der Herrschaft Feldkirch, Sigmund Fuchs, freiem Landrichter zu Rankweil, und Hans Wilhelm Kranzegger, Hofschreiber der Herrschaft Feldkirch, und ihren Vorfahren einerseits sodann dem Vogt, Baumeister und Rat von Bludenz, den Hofjüngern im Montafon, endlich Ammann und ganzer Gemeinde zu Sonnenberg andererseits schon unter Kaiser Ferdinand I. des Landgerichts zu Rankweil halber Spenn und Irrungen ergeben haben, indem die Letztgenannten unter Berufung auf ihre Freiheit und Exemption sich den Anordnungen dieses Gerichtes nicht unterwerfen wollten und verschiedene Versuche zur Herbeiführung eines gütlichen Vergleiches misslangen, so betraute Erzherzog Ferdinand Paul von Affetzhofen, Verwalter in Ober- und Niederschwaben, und Gall Hager, der Rechte Doktor, mit dem Auftrag, einen gütlichen Austrag der Sache herbeizuführen. Vor diesen erschienen am erwähnten Datum zu Rankweil die obgenannten Hubmeister, Landrichter und Hofschreiber, ferner Hektor von Ramschwag, Vogt der Herrschaften Bludenz und Sonnenberg, neben ihm und für die Stadt und Herrschaft Bludenz Dietrich Zürcher, Baumeister, und Lutz Hauser, Stadtschreiber, für die Hofjünger im Montafon Ulrich Neyer und Ulrich Schwarzmann, für die Herrschaft Sonnenberg Hans Hartmann, neuer Ammann, und Rudolf Lorenz, alter Ammann daselbst. Die Kommissäre einigen sich mit den Parteien auf folgende Punkte:1.      Erbschaften oder liegende Güter betreffende Rechtsangelegenheiten der Herrschaften Bludenz, Sonnenberg und Montafon sollen in Zukunft nicht vor das Landgericht in Rankweil gebracht, sondern vor jenem Gerichte erörtert werden, unter welches die Erbschaft fällt und in welchem das be­treffende Gut gelegen ist. 2.      Desgleichen soll es gehalten werden bei Zerwürfnissen und körperlichen Verletzungen, die – sei es, dass sie zwischen Einheimischen oder Fremden vorfallen – beim Gericht, unter dem sie geschehen, auszutragen sind.3.      Sollte aber einer, der berührten Rechtsfälle dadurch, dass der Kläger die Zuständigkeit desselben in eine der obgenannten Herrschaften verschwiege, doch vor das Landgericht in Rankweil gelangen, so soll der dortige Landrichter, sobald er den richtigen Sachverhalt erfährt, den Fall an das ordentliche Gericht mit Urteil zuweisen und der Kläger, welcher Ladung und Prozess verursacht, verhalten sein, dem Beklagten den hiedurch erlittenen Schaden zu ersetzen sowie der Obrigkeit wegen Umgehung des rechtmäßigen Gerichtes eine von Fall zu Fall festzusetzende Strafe zu entrichten.4.      In allen oben nicht aufgenommenen Sachen, die von altersher an das Landgericht in Rankweil gehört haben oder zukünftig infolge einer geschriebenen Landgerichtsordnung zu demselben gehören werden, wird dasselbe auf der Parteien Ansuchen Recht sprechen. Bei Zinsen oder Schulden mit verschriebenem spezifiziertem Unterpfand bleibt es der Willkür des Beklagten anheimgestellt, sich vom Landgericht über eigenes Ansuchen, und zwar durch den Vogt der Herrschaft Bludenz und Sonnenberg, abfordern zu lassen und soll derselbe, wie sich gebürt, vom Landrichter und Urteilsprecher gewiesen werden, es sei denn, dass sich der Beklagte schon vor dem Landgericht mit Verantwortung der Klage in Recht eingelassen hätte oder die Sachen des Landgerichts Ehaften beträfen, in welchen Fällen keine Abforderung stattfinden soll. Schuldforderungen derer von Bludenz, Montafon und Sonnenberg unter einem rheinischen Gulden sollen beim Landgericht nicht angenommen werden. Es steht jedoch jedem frei, sich der Abforderung zu bedienen oder aber vor dem Landgericht zum Rechten zu stehen; und darf demnach niemand genötigt werden, sich gegen seinen Willen abfordern zu lassen. Zur Vermeidung einer längeren Verzögerung der Sache sollen die von Bludenz, Montafon und Sonnenberg bis zum kommenden Martinstag ihre Ansicht über diesen Vergleich der Kommission schriftlich mitteilen.  
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Durch die von Bludenz, Sonnenberg und Montafon angenommen am 26. November 1576; rektifiziert durch die landensfürstliche Regierung zu Innsbruck am 10. Januar 1579. Eigenhändige Unterschriften: Ferdinand I.; J. Justinian Moser, J. Weymann.Die Siegel fehlegründ
 
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