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Charter: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 6083
Fonds > AT-WStLA > HAUrk > 6083
Signature: 6083
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1515 VIII 29, Wien
Vor Hanns Rynner, diezeit statrichter zu Wyenn, kam, da er in derburgerschrann daselbs zu Wyenn zu gericht gesessen . . . Thoman Resch chorher zu Sannd Steffan hie zu Wyenn und bracht da mit vorsprechen offenlich fur, wie er von Ioo fl. wegen haubtgut purckhrecht und jerlich 5 lb dn davon zu dienen, auf Benedicten Lenngenlahers und Ewfemia seiner hausfraun haus verschriben gewesen; er hiete dann dasselb haus umb sölh haubtgut und versessen burckhrecht-dinst . . . erlangt und behabt, und wäre das nach der statrecht zu handeln und der bestimbten Ioo fl. haubtgut und ausstuenden1 dinst davon zu bekhomen, mit ainem gerichtsbrief geweitig gemacht und hätte anderthalbhundert phuut phening (150 lb dn) als Kaufpreis erzielt alles, inhalt und ausweisung der gerichts und urlaubbrief deshalben ausgangen; die Gerichtskosten, an ainen zedl geschriben, beliefen . . . sich auf 25 lb 72 ß 26 dn, die mitsambt der . . . Ewfemia Lenngenlaherin und ires kinds geerhaben einred und gegenred durch sy auf die ladung ... zu recht eingelegt, verlesen und gehört worden. Die Lenngenlaherin . . . protestiert, weil es Sache des Vormundes von ihres Mannes Kind sei, der Klage zu stehen, so wer sy von der geburd des adels dem landmarschalh underworfen. . . . Und allso nach menigern irn reden und widerreden ist an mittichen vor sand Bertelmes tag (August 22) ne/agstvergangen zu recht erkannt: die antworter thun unverhindert der Lenngenlaherin außzug wider des clagers expenß ir einred billich, sy thun das oder nicht so süll weiter beschehen was recht ist. Die Lenngenlaherin hatte nun geglaubt, sölher urtail zu dingen und appelliren, der Richter aber hat doch aus des clagers angezaigten ursachen und mit rat seiner beisitzer befunden, das das ain unbilliche muetwillige appellacion sei, dardurch er von gerichtswegen der . . . Lenngenlaherin und ires kinds gerhaben furgehalten und bevolhen, das sy (die Lengenlaherin) mitsambt den gerhaben auf den negsten rechttag auf die vorergangen urtail widerdie expenß herren Thoman Reschen ir einred thun, auf alle Fälle wolle er auf des yeczgenannten herren Thoman Reschen ferrer anruefen taxirn und handeln was billich ist. Kläger kommt an mittichen nach Augustini ne/agstverschinen - mithin am Ausstellungstage des vorliegenden Gerichtsbriefes selbst - wider für Aussteller und offens gericht und gibt durch seinen redner zu versreen, daß niemand von der Gegenpartei mit irer einred wider sein, als clagers, expenß nicht verfarn wäre, noch an heut damit auch nicht erschinen, er bittet umb taxirung seiner expenß. . . . Allso ist zu recht erkannt und die 26 lb 71 ß 26 Jh dn in des clagers aufschreiben angezogen, taxirt auf 12 lb dn, die dem clager fur all sein gerichts costen und ausgab von der Lenngenlaherin2 und ires kinds gueter . . . volgen und eingeantwort werden sollen, soweit das er derselben taxirten 12 lb dn zusambt den aussteunden und versessen burckhrechtdinsten davon völligklich entricht und bezallt werde. Diser me/assigung und aller vorgemelter ge-richtshandlung begerte . . . clager . . . ainen gerichtsbrief . . . der im dann mit urtel und recht erkannt ist. . . .
Source Regest: 
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 6083
 


Current repository
Wiener Stadt- und Landesarchiv

mit stark beschädigtem Sieget in grünem Wachs an Pergamentpressel (IV C) = 6044 = 6o71, nur der obere. Teil erhalten, der Schild nicht mehr.Besiegellt mit des Ausstellers anhangundem innsigil.
  • notes extra sigillum
    • Rückaufschrift: Herr Thoman Reesschn thumbherren zu S. steffan ghrichtzbrief von wegen der expens so ime aufgeloffen wider Benedictn Lengenlahers hausfrawen und erben Angnes Veldkhircherin stift betreffund; des datum usw. 1515. Wr. Archiv 2 ?/i515,
Graphics: 
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Comment

 Chorherr

Original dating clauseGeben zu Wienn, an mittichen nach sand Augustins tag. . . .



Notes
1Statt aussteunden.
2subn.
1subn.
2d1 L und erin auf Rasur.
Places
  • Wien
     
    Keywords
    • General: 
      • Chorherr
    x
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