Fond: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526)
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Charter: 6069
Date: 1515 III 14
Abstract: Barbara, Wolfganngen Hager mitburger zu Wienn eelich hausfraw hat mit handen . . . herrn Johannsen Kaufman, kaiserlicher rechten doctor, zu den zeiten burgermaister, und des rats gemain der stat Wienn . . . verkhauft 1 lb dn je/arlichs gelts burgkhrechts auf ihrem haus hie zu Wienn in der Tuenfatstraß2 zunagst n. Vörstlin haus mit ainem tail gelegen, umb 20 lb dn guter landeswerung in Österreich . . . dem . . . doctor Geörgen Prenner, corherrn in Aller heiligen thumbkirchen zu Sannd Steffan, als caplan und ausrichter der ewigen wochenme/oss, so weilent Dietrich Flushart in geme/alter thumbkirchen auf U. 1. fr. altar zu lesen gestift hat. Das Burgrecht soll gedient werden zu sand Michels tag miteinander und anfahen zu sand Michels tag schiristkomend on als verziehen, und wann es versessen wirdet, so ist dann in der burgerschrann vor dem statrichter hie auf das bemelt . . . haus zu clagen, ebenso ist es widerumb abzulesen, wenn mondz1 thuen mag oder wil miteinander mit 20 lb dn und den nächsten dienst damit, der sich davon zu dienen geburt on allen krieg.
Charter: 6070
Date: 1515 III 16
Abstract: Achacy Kranperger, diezeit pharrer zu Hainburg und capplan der eewigen meß in Sannd Achacyen cappelln im Brobsthof zu Wienn meldet, daß n Gnedleinstorfferin 16 lb dn haubtgut purckhrechtgeltes, die ihm als capplan berurter meß auf irem hauß gelegen am Salltzgrieß, hie in der stat gruntbuech daselbs zu Wienn verschriben gewesen, laut desselben satzgruntbuechs und aines burckhrechtbriefs mit der stat innsigil verfertigt ausgangen zu gemelter stat gruntbuech erlegt, die sy damit darab geledigt und gelöst hat, worauf Aussteller dieses Geld auf der von Schotten grunt hie zu Wienn ferrer angelegt hab. Nun aber gemelter purckhrechtbrief . . . verlegt und verlorn ist, dardurch er den zu demselben gruntbuech nicht hab bringen mugen, damit der gegen erlegung sölhes purckhrechtgelts vernicht we/ar worden, so gebe er einen Tötbrief darüber.
Charter: 6071
Date: 1515 III 23
Abstract: Vor Hanns Rynner diezeit statrichter zuWyenn kam, do er in der burgerschrann daselbs zu/o Wyenn zu gericht sas, .. . maister Jacob Hawff der redner. mitburger zu Wyenn, anstat... maister Thoman Re/oschen khorherrn Allerheiligen thumbkirchen und capplan der ewigen meß, so ... fraw Anngnes Veldkircherin in dem junckhfrawn closter zu Sannd Larenntzen hie zu Wyenn auf sand Johanns altar . . . gestift hat, des genu/ogsamen gewald er hat, 1 und hat da furbracht, wie er des Benedicten Lenngenlaher seligen und Ewfemien seiner gelassen hausfrawen versatzten haus daselbs zu Wienn in der Weichenpurkh, gegen dem haus, genannt der Gelb Adler, uber gelegen, das nach dem stat rechten zu handlen und der 100 lb dn haubtgut purkhrechts zusambt den aussteunden und versessen purkhrecht dinsten und der aufgelaufenen und noch zu gewärtigenden Prozeßkosten davon zu bekomen mit ainem gerichts brief geweldtig gemacht sei . . . den er da in gericht . . . hörn lassen hat. Und hiet auch dasselb haus . . . mit gu/oter kuntschaft und gewissen der erbern, weisen Sigmunden Stegfelder und Steffan Amman, baider der genannt und burger zu Wienn, verkauft . . . umb anderthalb hundert (150) lb dn. Für diese Summe hat er das Haus Pangretzen Tulner, rostauscher, und Larenntzen Zeylinger, oler, . . . als gerhaben Leopolden, des egenannten Benedicten Lenngenlaher seligen sune, auch der Ewfemia Lenngenlaherinn durch den gesworen fronpoten hie zu Wyenn ... zu losen angepoten, auch nach dem statrechten daselbs. Nachdem die üblichen Verständigungen fruchtlos geblieben, ersucht maister Jacob Hauff um einen urlaubbrief . . . damit er das . . . haus auf solhn kauf vertigen und der egenannten summa gelts haubt gut, zinß und scheden bekomen mocht, und bat darumb rechtens. Also ist . . . ainhelligclich zu recht erkannt und gesprochen: nach allem herkomen der sachen so vor ist begriffen, so sull und müg nun furbaser der . . . gewaldtrager anstat des egenannten herrn Thoman Reschen, als capplan gemelter meß, dem, dem er das egemelt haus zu kaufen geben hab, denselben kauf also vertigen, als der stat zu Wyenn recht sei, ungeverlich.
Charter: 6072
Date: 1515 IV 22
Abstract: Item Gorg Waesger1 zu Erschendorf hat aus gerich2 al dienst, gelt, keß ayer und hener.3
Charter: 6073
Date: 1515 V 02
Abstract: Wolfganng Partzer priester, capplan der ewigen me/oss, so weilend maister Gerhart Vischbekh, tumbherr des stifts zu Wienn, in Sannd Steffans tumbkirchen auf Sannd Vrsula altar wochenlich zu halten gestift hat, welcher mess . . . n te/ochant und capitl des benannten tumbstifts recht lehenherren sein, meldet, daß sein Vorgänger her Martin Jukh, doctor bäbstlicher rechten, dechant des merbemelten tumbstifts hie zu Wienn . . . ain burkhrechtbrief, darinn im und sein nachkomen zu handen der beruerten meß 7 lb dn jerlichs gelts burkhrechts auf Bärtl Tru/oentl, des vleischhakher, mitburgers hie, und Annen seiner hausfrauen haus am Kienmarkht, zunachst Peter Pirher des vleischhakher seligen und Katherinen seiner hausfrauen halben haus gele/ogen, umb 100 lb dn laut des unvertilgten satz in der stat satzbu/och zu Wienn verschriben sein, we/og gefuert hat, welcher brief vileicht nun gar verloren ist, weshalb des Tru/oentl satz im gruntbu/och nicht fueglich abgetan werden mugen. Um, dies zu ermöglichen, hat Aussteller herrn Johannsen Kawfman kaiserlicher rechten doctor, burgermaister, und dem rat gemain der stat Wienn auch den innhabern und verwe/osern des gruntbu/och vorliegenden Tötbrief ausgestellt.
Charter: 6074
Date: 1515 V 25
Abstract: a) Vrsula, des Martin Puechleuter eeleiche hausfraw, weilend des Mathes und Cristoff der Pawrn, so zue Wienn heyslich gesessen, schwester, b) Andre Schintler, anstat Vrsula seiner hausfraw, c) Thoman Weber, auch anstat Katherina seiner hausfraw, weilend des Paulsen Pawr und Anna Pawrin gelassen töchter, mit gedachtem Mathes und Cristoff den Pawrn gelassen geschwistret chind, hatten ainer erbschaft und ander spruch und anfordrung halben nach frauen Margretha, Mathesen Paurn gelassen witib, der gleichen1 Elizabet, Cristoffen Pawrn gelassen witib, mitburgerin zue Wienn, vor ... . n. burgermaister, richter und radt daselbs mit2 recht furgenommen, können aber solher rechtfertigung in aigner person nit auswarten und stellen daher volmechtigen gwalt . . . dem hochgelerten herrn Vlreich Gebhart, beder rechten doctor, aus, der für sie in recht erscheinen3 und sie vertreten könne.
Charter: 6075
Date: 1515 V 26
Abstract: Oswald Khüenbe/orger6 burger zu Wienn verkauft mit handen . . . Wolfganngen Liephart, diezeit munssmaister in Österreich, burger zu Wienn, sein wechsslpanckh, oben am ort als man beiweilentHainreichs Schiesser zingiesser . . . haus an die, Pranntstat geet, die Wolfganngens Ötzestorffer se/aligen gewe/osen und von weilend Jocobn Khienberger, 1 des Ausstellers vatern . . ., nach laut seins gesche/affts im statbuch zu Wienn geschriben stet, 2 an den Aussteller khömen, zunagst weilend . . . Symons Pötl ... wechsslpanckh; Aussteller verkauft seine Wechselbank umb ain summa gelts . . . dem . . . Hanns Thu/ombshieren, 3 burger zu Wienn.
Charter: 6076
Date: 1515 V 28
Abstract: Papst Leo X. willfährt mit der Bulle «Gregis dominici» den4 Bitten des Peter Hanfvogel, Pfarrer der Marienkapelle in Ottenheim zu Wien, des Erzherzogtums Österreich (dilecti filii Petri Haniffogel rectoris capelle beate Marie virginis in Ottenhaym Wiennensis, archiducatus Austrie, petitio continebat), wonach die beiden Ritter und Wiener Bürger die Gebrüder Otto und Haymo vor etwa 200 Jahren jene Kapelle gegründet und der heiligen Marie geweiht hätten (olim forsan ante ducentos annos quondam Otto et Haymo milites et cives Wiennenses fratres germani, pie ducti in civitate Wiennensi capellam predictam sub invocatione eiusdem beate Marie virginis fundassent et forsan dotassent), die dann zur Unterscheidung von der nahen Mariastiegenkirche (ad differenciam alterius collateralis capelle in littore sub eadem invocatione beate Marie virginis) Marienkapelle in Ottenheim (capella beate Marie in Ottenhaym) genannt wurde. In der Folge aber sei dieses aus der mißverständlichen Zusammenziehung der beiden Stifternamen entstandene Wort für einen Heiligennamen gehalten und auf ein dort aufgestelltes Erlöserbildnis bezogen worden (pro nomine sancti habere ceperunt ac ymaginem Salvatoris ex ligno confectam et in maiori altari dicte capelle positam pro ymagine sancti Ottenhaym venerati sunt), was zu noch weiteren Unzukömmlichkeiten geführt habe (wie solche schon in den beiden Gesuchen in n° 5832 und n° 5844 a1 dargelegt worden). Auch in den Verzeichnissen der Heiligen findet sich keiner des Namens Ottenheim, wie Gesuchsteller ausführe (Cum autem, sicut eadem petitio subiungebat, in cathalogo sanctorum nec in aliquo libro inveniatur nomen alicuius sancti sub denominatione sancti Ottenhaym . . .). Da hiemit auch die Darstellung des Passauer Offizials zu Wien übereinstimme (officialis generalis curie Wiennensis), so löst der Papst den Pfarrer von jedem Bann, in den er etwa dieser Sache wegen gefallen wäre (prefatum Petrum a quibusvis exeommunicationis suspensionis et interdicti aliisque ecclesiasticis sentenciis censuris et penis a jure vel ab homine quavis occasione vel causa latis, si quibus quomodolibet innodatus existit ad effectum presentium duntaxat consequendum harum serie absolventes); der Papst verfügt ferner im Sinne des Ansuchens, daß die Kapelle hinfort den Erlöser und die Maria als ihre Patrone führen (sub invocatione sancti Salvatoris et beate Marie virginis) und zum Unterschiede von anderen Marienkirchen nur den Namen des Erlösers tragen solle (capella sancti Salvatoris duntaxat a cunctis fidelibus partium illarum nuncupetur), wobei jedoch dem ursprünglichen Patrocinium durch Festhalten am Kult und an den Marienfesten Rechnung getragen werden solle (primitivo tarnen ipsius beate Marie patrocinio laudabilibus cerimoniis et eius festivitatibus semper salvis). Die Hauptfeste der Salvatorkapelle (capelle festa principalia sint): Christi Verklärung (transfigurationis); 6. August: das Fest des Bildes Christi (? Yconie . .. Jhesu Christi), 25. Mai;1 Maria Heimsuchung (visitationis . . . beate Marie), 2. Juli; Maria Schnee (beate Marie ad Nives), 5. August, außer den übrigen Heilands- und Marienfesten. Gültiger Kirchenbesuch an diesen Tagen und am Tage der Kirchweihe erwirkt Ablaß von 7 Jahren und 7 Fasten (septem annos et totidem quadragenas de iniunetis eis peniteneiis misericorditer in domino relaxamus), welcher Ablaß durch keine Aufhebung oder Widerruf und auch während der Dauer des Ablasses für den Bau der Peterskirche in Rom (durante indulgentia pro fabrica principis apostolorum de Urbe et cruciata concessa) nicht beeinträchtigt werden, und so oft jene aufkommen, ebenso oft wieder eintreten solle (et quotiens ille emanabunt totiens in pristinum statum restitutam fore decernimus). Den Bischöfen von Wien und Zarache(?), sowie dem Propst von Klosterneuburg wird die Promulgation der Bulle überlassen (venerabilibus fratribus viris WiennensietZaracoviensi2episcopis ac dilecto filio preposito monasterii per prepositum gubernari soliti Claustronewburgensi Pataviensis diocesis).1
Charter: 6076a
Date: 1515 VI 05
Abstract: Der bischöfliche Hofrichter zu Konstanz (officialis curie Constanciensis) verlautbart, daß am obigen Tage und Orte in der Wohnung des Ausstellers (anno a nativitate domini millesimo quingentesimo decimo quinto, indicione tercia, pontificatus . . . Leonis . . . pape decimi anno tercio, die quinta mensis July3 horaprimapost meridiem vel quasi, in civitate Constanciensi provincie Maguntinensis1 et ibidem in domo solite inhabitationis nostre) vor dem Aussteller und seinem Notar Junker Martin von Randegg (Martinus de Ranndegk armiger) als Erbe weiland Ritter Heinrichs von Randegg und des Edlen Heinrichs von Stein erschienen sei, welche wieder Erben seines Verwandten des Herrn Johannes von Erbach sind (heredum quondam generosi et magnifici viri domini Joannis de Ellerbach cognati ipsius constituentis), mit der Erklärung, daß er das Erbrecht, das ihm ab intestato und zufolge einer Schenkung unter Lebenden zustehe, die Berthold von Erbach dem Heinrich von Stein hinsichtlich der Güter des Johann von Erbach nach Geist und Wortlaut eines Schenkungsbriefes getan habe (necnon cuiusdam donacionis inter viros per quendam dominum Berchtoldum de Ellerbach quondam domino Heinrico de Ranndegk secundum mentem et tenorem litterarum donacionis huiusmodi facte ad res et bona dicti . . . Joannis de Ellerbach derelictas et derelicta), nicht persönlich geltend machen könne (personaliter consequi non posse), weshalb er dem Christoph Ebinger (dominum Cristofferum Ebinger presentem et onus procurationis in se assumentem) diesfalls ganze Vollmacht erteile und den Aussteller und seinen unterschriebenen Notar um Ausstellung eines oder mehrerer Notariatsinstrumente ersuche (peciit et requisivit sibi unum vel plurapublicum seu publica fieri instrumentum et instrumenta).
Charter: 6077
Date: 1515 VI 08
Abstract: Johann Kawfman, kaiserlicher rechten doctor, zu den Zeiten burgermaister und der rate gemain der stat Wienn melden hern Wolfganng Trew, ihrem ratsfreund, und Hannsen Ticher urtlschreiber, Wiener burger, beden als verwesern und innhabern . . . gemainer stat gruntbucher, . . . das den Ausstellern Görg Mutdeinsgeleich der sailer und Michl Newnkircher wagner, als fürgesatzt gerhaben Görgen Moshamer des jüngern, der nicht bei land ist, zu erkennen geben haben, das demselben Görgen Moshamer ain viertail aines hauß in der Khe/arnerstraß zunagst des Haspan hauß, so eemalln die Canntzley gewesen, von weilent Hedwigen Pöltingerin, seiner muter, durch gesche/aft zugestanden, . . . aber mergclich pawfellig sei und sy von desselben Görglein wegen nicht enhaben darvon sy das pawen möchten. Demnach erlauben Aussteller den gerhaben, das . . . viertail hauß ... zu verkaufen . . . und das gelt, so daraus mit kauf komen wirdet, nach der Aussteller rat zu handen des . . . Moshamer anzelegen. Die Grundbuchsverweser aber sollen dem kaufer die gwer ... in den gruntbüchern geben und die alten gwer daruber lautend vernichten.
Charter: 6078
Date: 1515 VI 18
Abstract: Der Statthalter des Bürgermeisteramtes und der Rat der Stadt Basel schreiben dem Bürgermeister, Richter und Rat der Stadt Wien, sie hätten diesen zu vor vergangner tagen . . . vff beger des . . . hern Arnolds von Rotpergs, 5 ritter, geschryben und fruntlich gebetten, ettlich brieff, so dann wylent . . . Heinrich vom Steyn seliger hinder einem Wiener burger erlegt und gelassen hatt, zu . . . handen ze nemmen und die biß zukunft desselben Heinrichs von Steyns5 erben vollmechtigen annwald ze behalten. . . . Demselben nach habent des ernempten Heinrichs von Stein seligen erben den . . . Cristofferen Ewinger, bringer des brieffs, mit vollmechtigem gwalt versehen abgevertiget, die vermelten erlegten brieff inn irem namen ze ervordern und zu behanden und wyter ir notdurft nach die ze bruchen, wie dies die Adressaten dann von demselben irem anwalt vernemen . . . werden. Steins Erben hätten die Aussteller aber umb furschrift an den Wiener Magistrat gebetten. Harumb bitten Aussteller mit gar fruntlichem vlyß, die Adressaten wellent den gedachten machthaber sollicher dingen halb mit erscheinung sins gewalts gunstlichen vernemen und im daruff die bestimpten brieff zu sinen handen volgen lassen, und ob er inn sollichen sachen einicher furderung . . . notdurftig wurde, die ihm angedeihen zu lassen.
Charter: 6077a
Date: 1515 VI 18
Abstract: Vor Wilhelm Zeigler, den Bürgermeister, und den Rat von Basel (Wilhelmus Zeigler burgimagister et senatus civitatis Basiliensis) kam Cristofferus Ebinger als Anwalt des Martin von Randeck (nobilis et validi Martini de Ranndegk legittimus procurator) und bat in dessen Namen um Kundschaft (a nobis veritatis testimonium aperiri), wann weil. Frau Klara Münch, geborne von Randeck aus Basel, gestorben sei (nobilis domina Clara Munchin de Ranndegk progenita felicis memorie incola nostra extremum clauserit dim) und ob Aussteller ihren rechtmäßigen Sohn, Heinrich von Stein,1 als nächsten Erben ihres Gutes gewaltig gemacht haben (nunquid eciam legittimum eius filium nobilem et validum Henricum de Stein, uti vicinum heredem in bonis relictis successorem mediante nostro seculari iudicio fecerimus, declaraverimus et in possessionem bonorum relictorum miserimus) und ob, nach dem Tode des Heinrich von Stein, Martin von Randeck als gesetzlicher nächster Erbe in gleicher Weise das Erbe überkommen habe (item postquam et ille ... de Stein vita funetus, numquid tunc temporis Martinus . . . ut legittimus et proximus heres iam defuncti Heinrici . . . relicta bona adierit a nobis manutentus atque mediante nostro seculari iudicio in possessionem missus sit). Hierauf wird bezeugt, daß Klara Münch aus Basel am 14. Februar 1506 gestorben sei (quod . . . Clara Munchin de Ranndegk, progenita in nostra Basiliensi civitate vite ergastulum in die sancto Valentino dicata anno minoris numeri2 sexto proxime elapso egressa sit) und daß bald nachher Heinrich von Stein als rechtmäßiger nächster Erbe durch Spruch des Baseler Stadtgerichtes ihr im Besitz nachgefolgt sei. Der sei dann auch 1510 verschieden (. . . anno decimo minoris numeri etiam nature debita solvit) und habe seinen Neffen Martin von Randegg als rechtmäßigen Erben zurückgelassen (qui nepotem Martinum de Ranndegk ut verum legittimum et indubitatum heredem reliquit), welcher Oktober 18 desselben Jahres in Basel vor Gericht erschienen sei und durch glaubwürdige Zeugen erweisen konnte, daß sein ehelicher Vater von väterlicher und mütterlicher Seite ein rechtmäßiger Bruder der Klara Münch, Mutter des Heinrich von Stein, gewesen sei (. . . die Jovis postdivi Gallifestum … comparuit fidedignosque teste produxit, legittinum patrem suum predicte Clare Munchin Heinrici de Steins1 matris legittimum tam a patre quam a patre2 fuisse fratrem), weshalb man ihn auch von Gerichts wegen an die Gewähr des Gutes habe schreiben lassen (quapropter eum quoque mediante sentencia et jure in possessionem mittendum missus3 est), wie solches alles bis zum heutigen Tage in ihren Protokollen und Büchern verzeichnet sei (que omnia in hunc aduc diem nostris prothocollis et libris judicialibus inscripta reperiuntur).
Charter: 6079
Date: 1515 VIII 11
Abstract: Kaiser Maximilian I., in Erwägung, daß sich zwischen . . . Jherosla Sockolischi ains und . . . burgermaister und rat der stat Wienn anderstails etwas irrung gehalten antreffend ain fordrung umb tausend gulden hungrisch (1000 fl. ung.), so der genannt Sockolitschgi zu den von Wienn gehabt, hat baid partheyen durch seinen hofmaister und hofret gegenainander verhört und wie hernach volgt guetlichen vertragen, das auch baid tail gutwiliglichen1 angenumen . . ., nemlichen das die genannten von Wienn in ainen monat nechst nach datum dits briefs volgend dem . . . Sockolitschgi zu handen Raphael Lesschinski, seines procurators, soferr der in der stat Wienn were, und in sein herberg 500 fl. hungrisch an gold oder an muntz on allen abgang ausrichten und erlegen, wo aber derselb Raphael in der selben zeit nit zu Wienn were, so sollen sy solh gelt zu des handen und in das haus, 1 wie er inen anzaigen wirdet, ausrichten und antwurten . . . und dagegen soll inen der genannt Sockolitschgi oder sein procurator obgenant den schuldbrief von inen umb die 1000 fl. hungrisch mitsambt ainer quittung auch uberantwurten. . . . Wo aber die . . . von Wienn zu des Holowarschgi erben oder sunst yemands anderm ainicherlai zuspruch zu haben vermainten, solle inen vorbehalten sein und sy macht haben, die mit recht, wie sich geburt, zu suechen, ungeverde. Des zu urkunt sein diser vertreg zwen in gleichem laut gemacht und yeder barthey ainer uberantwurt.
Charter: 6080
Date: 1515 VIII 20
Abstract: Maximilian von gots gnaden // E2 Römischer kayser etc // teilt dem Wiener Magistrate mit, er habe dem ... Johann graven zu Kamyssa, 3 seinem rat, . . . sloß und herrschaft Newburg am Yn gelegen, eingeben und verschriben, der aber laut bericht zu speis desselben . . . sloß und zu seinem haushaben daselbs ainer anzal weins bedarf, die im oben oder hienidn im furstenthumb Osterreich diser zeit umb par gelt zu kaufen und zu bestellen beswerlichen were, deshalb habe ihm der Kaiser sibenzigg vas hungrischer wein von seinen grunten durch . . . Österreich daselbsthin gen Newburg zu fuern . . . erlaubet, und verlangt nun von den Wienern, daß sie unangesehen der freihaitn . . . gemeltem graf Johannsn vorberurt sibenzigk vas hungrischer wein durch und fur . . .Wienn zu wasser und lande, wie im das am gelegenlichistn sein wirdet, frei und unaufgehalten diczmals fuern lassen, was ihnen kunftigclich in ander weg an obenangezaigtn . . . freyhaitn on nachtail und schadn sein werde.
Charter: 6081
Date: 1515 VIII 27
Abstract: Vor Phil, et Theol. Dr. Christoph Khülber aus Graz, Domherr von St. Stephan und Rektor der Domschule zu Wien (Nos Cristoferus Khülber ex Gräcz, artium et sacre theologie doctor, ecclesie cathedralis Viennensis canonicus ac almi Viennensis gymnasii rector) kommt Christoph Ebinger als Sachwalter des Martin von Randegg (per Gristofferum ebinger procuratorem . . . Martini de Ranndegk) und weist a) besiegelte Kundschaft von Bürgermeister und Rat der Stadt Basel vor (fuisse presentatas quasdam litteras testimoniales magistri civium et senatus civitatis Basiliensis secreto appenso . . . roboratas),3 welche die Rechtmäßigkeit der Ansprüche des Martin von Randegg auf das Erbe des Heinrich von Stein bestätigt (. . . testimonium et fidem facientes cuiusdam hereditatis legittime obtente per . . . Martinum de Ranndegk in et ad bona . . . Heinrici de Stain4 defuncti, immediatipossessoriseorundem) und dessen Besitzergreifung verfügt (in quibus quidem litteris testimonio prefato idem Martinus de Ranndegk verus legittimus et in dubitatus heres testificatur . . . ac in possessionem bonorum relictorum . . . Hainrici de Stain mitti et missus decernitur), b) weist Ebinger seine Vollmacht vor (necnon quoddam procuratorium et mandatum generale dicti Martini de Ranndegk coram reverendo patre officiali curie Constanciensis eidem Cristoffero Ebinger in et ad negocia ac causas subinsertas . . . factum . . . sigillo officialatus prefate curie Constanciensis necnon dicti Martini de Ranndegk constituentis secreto munitum.1 Ebinger erzählt dann, daß er als Prokurator mit beiden Urkunden an den Bürgermeister, Richter und Rat der Stadt Wien herangetreten sei, mit der Forderung, ihm gewisse Urkunden weiland des Heinrich von Stein, die zu Wien bei dem dortigen Bürger Stephan Stareygl deponiert seien, von dessen Witwe auszuwirken (certas litteras, quondam per nobilem virum Heinricum de Stein, Vienne, coram Steffano Stareygl cive Viennensi titulo depositi depositas ad restituendum ... ex urore prefati Stareygl, apud quam tunc fuisse dinoscebantur, . . . auctoritate officio et mandato . . . magistri civium iudicis et senatorum sollicitasset laborasset ac supplicasset), daß sich auch der Magistrat dazu bereit gefunden habe, prefatas litteras sibi per prefatam viduam Stareyglin tradi . . . demandassent, unter der Bedingung, daß, um künftige mögliche Auslagen des Magistrats und der Stadt Wien zu vermeiden, da die Originale einiger Briefe aus Ungarn beigestellt werden müssen, der Behörde Transsumpte der beiden von Ebinger vorgewiesenen Urkunden verschafft werden (quoniam litteras originales ad agendum et prosequendum quasdam causas eodem nomine procuratorio in Vngaria sibi necessitatis gracia restituendas fore decrevissent). Um Herstellung eines solchen Transsumptes wird nun Aussteller vom Vollmachtträger angegangen und er entspricht der Bitte. Folgt der Wortlaut von n° 6077 a und 6076 a, welche gut drei Vierteile des Textes ausmachen.
Charter: 6082
Date: 1515 VIII 28
Abstract: Vor Mathias, v. g. gn. bisschowe auf der Koye, 1 königlichermaiestat von Polenn etc legat, hatte1Jeroslaus Sokolowssky vonWrancza, houptmann zu Kholo und castellan zu Landen, kö: ml: von Hungern silber kha-merer, a) dem . . . Raphael von Lessno houptman zu Slochow und des Ausstellers mitgeschickten, b) do neben koe M1 von Polen etc secretar, dem . . . Hansen Flachsbinder, seinen volligen ganzen gewalt geben2 ... zu entphangen und zu quittiren was die schult etwann berkomen des . . . Hanssen Holowans gegen einn ersamen rath von Wien, wie denn der schultbrieff weiter und lauter noch czegeth.3 . .. Widerumb in dissem datum disses brieves haben die obgeschribne mechtigtos4 allen iren gewalth5 . . . umb anligender ursach willen dem... Colmann Hellenstainer in foriger form, weiß und gestalt . . . ubertragen . . ., die selbtige schult von dennvon Wienne noch laut des houtpriffs6 und recesß zu entphangen und do vonn volkommige quitterung zu thun, daß sie och samptlich . . . steth und fest vor sich und iren principal zu halden gelobth haben.
Charter: 6083
Date: 1515 VIII 29
Abstract: Vor Hanns Rynner, diezeit statrichter zu Wyenn, kam, da er in derburgerschrann daselbs zu Wyenn zu gericht gesessen . . . Thoman Resch chorher zu Sannd Steffan hie zu Wyenn und bracht da mit vorsprechen offenlich fur, wie er von Ioo fl. wegen haubtgut purckhrecht und jerlich 5 lb dn davon zu dienen, auf Benedicten Lenngenlahers und Ewfemia seiner hausfraun haus verschriben gewesen; er hiete dann dasselb haus umb sölh haubtgut und versessen burckhrecht-dinst . . . erlangt und behabt, und wäre das nach der statrecht zu handeln und der bestimbten Ioo fl. haubtgut und ausstuenden1 dinst davon zu bekhomen, mit ainem gerichtsbrief geweitig gemacht und hätte anderthalbhundert phuut phening (150 lb dn) als Kaufpreis erzielt alles, inhalt und ausweisung der gerichts und urlaubbrief deshalben ausgangen; die Gerichtskosten, an ainen zedl geschriben, beliefen . . . sich auf 25 lb 72 ß 26 dn, die mitsambt der . . . Ewfemia Lenngenlaherin und ires kinds geerhaben einred und gegenred durch sy auf die ladung ... zu recht eingelegt, verlesen und gehört worden. Die Lenngenlaherin . . . protestiert, weil es Sache des Vormundes von ihres Mannes Kind sei, der Klage zu stehen, so wer sy von der geburd des adels dem landmarschalh underworfen. . . . Und allso nach menigern irn reden und widerreden ist an mittichen vor sand Bertelmes tag (August 22) ne/agstvergangen zu recht erkannt: die antworter thun unverhindert der Lenngenlaherin außzug wider des clagers expenß ir einred billich, sy thun das oder nicht so süll weiter beschehen was recht ist. Die Lenngenlaherin hatte nun geglaubt, sölher urtail zu dingen und appelliren, der Richter aber hat doch aus des clagers angezaigten ursachen und mit rat seiner beisitzer befunden, das das ain unbilliche muetwillige appellacion sei, dardurch er von gerichtswegen der . . . Lenngenlaherin und ires kinds gerhaben furgehalten und bevolhen, das sy (die Lengenlaherin) mitsambt den gerhaben auf den negsten rechttag auf die vorergangen urtail widerdie expenß herren Thoman Reschen ir einred thun, auf alle Fälle wolle er auf des yeczgenannten herren Thoman Reschen ferrer anruefen taxirn und handeln was billich ist. Kläger kommt an mittichen nach Augustini ne/agstverschinen - mithin am Ausstellungstage des vorliegenden Gerichtsbriefes selbst - wider für Aussteller und offens gericht und gibt durch seinen redner zu versreen, daß niemand von der Gegenpartei mit irer einred wider sein, als clagers, expenß nicht verfarn wäre, noch an heut damit auch nicht erschinen, er bittet umb taxirung seiner expenß. . . . Allso ist zu recht erkannt und die 26 lb 71 ß 26 Jh dn in des clagers aufschreiben angezogen, taxirt auf 12 lb dn, die dem clager fur all sein gerichts costen und ausgab von der Lenngenlaherin2 und ires kinds gueter . . . volgen und eingeantwort werden sollen, soweit das er derselben taxirten 12 lb dn zusambt den aussteunden und versessen burckhrechtdinsten davon völligklich entricht und bezallt werde. Diser me/assigung und aller vorgemelter ge-richtshandlung begerte . . . clager . . . ainen gerichtsbrief . . . der im dann mit urtel und recht erkannt ist. . . .
Charter: 6084
Date: 1515 VIII 31
Abstract: Kaiser Maximilian verweist in einem zunächst auf die Gerichtsverhandlung vom montag vor sand Katherinen tag des fünfzehenhundertisten und dreizehenden jars ne/agstvergangen (1513, November 21) die vor . . . landhofmaister marschalh canzler stathaltern und regenten der Niederösterreichischenlande geführt worden war, wobei n dechant und versamelung der artisten facultett der universitet zu Wienn durch iren volme/achtigen gewalttrager erschinen sein und haben daselbs wider . . . n burgermaister und rate ... zu Wienn innhalt ladung und clag, so sy in gericht legen, . . . clagweise zu erkennen geben lassen, wie weilend Vlreich Mu/otzleinstorffer, derselben zeit burgermaister, und n der rate ... zu Wienn iren vorfordern der artisten facultet und iren nachkomen 424 hungrisch gulden 3 ß 5 dn, die sy inen zu notturft berürter . . . stat Wienn berait gelihen, schuldig worden sein, wofür sie ihnen der stat mauthauß daselbs ze Wienn in der Wildwericher straß zu ne/ogst des pharrhoffs weilend Otten und Haymo stiftung gelegen, phandweise eingesetzt, innhalt des schultbriefs darumben ausgegangen, den sy in gericht einlegen lassen. Wiederholt urgierte Bezahlung sei nicht geleistet worden, auch das vorangezaigt mauthauß als ir furphant behufs Realisierung ihrer Ansprüche hinsichtlich der haubtsumma mitsambt der nutzung, so sy bisher davon gehaben . . . abzetretten unterlassen worden, vermelden dabei expenß und gerichtscosten und das sölhes billichen besche/oe, setzen sy zu recht. Daentgegen die . . . von Wienn durch iren volme/achtigen gewaltrager auch vor gericht erschinen und wurden in irer antwurt und allem irem schriftlichen und mündlichem furbringen wider der gedachten dechant und artisten clag und schuldbrief nach aller notdurft genu/ogsamlichen gehört und vernomen und begerten darauf mit urtail und recht zu erkennen, das die berurt clag, die erstlichen auf ainen schein und contract gestellt durch verjärung derzeit ferrer zu üben nit stat habe sonder ab und gefallen, daz sy auch anicherlay darauf nicht zu bezallen sonder dieselben dechant und artisten inen die gerichtscost und schaden zu vergnuegen schuldig. . . . Also ist ... von . . . landhofmaister, marschalh canzler stathaltern und regenten zu recht erkannt, das die oftgenanten burgermaister und rate . . . von der ne/agstgemelten dechant und artisten clag . . . muessig und ledig und sein baider tail gerichts costen und schäden auf dise rechtfertigung gelegt, gegenainander aufgehebt und vergleicht. Die Wiener verlangen und erhalten Gerichtsurkunde.
Charter: 6085
Date: 1515 IX 14
Abstract: Maister Thaman Pesch tuemherr Allerheyligen thuemkirichen St Steffan zu Wienn quittiert über 51 lb dn austeunder2 purkrecht-zins und 12 lb getaxirter expreß, die ihm auf rechtfertigung gangen ist2 nach dem statrecht zu Wienn von wegen 100 lb dn haupsum als purkrecht etwan gelegen auf Benedict Lengenlacher burger zu Wienn, Eufemia seine hausfraw wehausung in der Weichenpurck, weliche gemelte summa gelts zins und schäden pei dem statgrutpuch2 erlegt sein gewest und er mit sampt seiner hauptsach im recht auf der schrannen wehabt hab; er quittiert dem Wolfgang Trew, ainer der zeit des rat, zu Wienn und Hannsen Aicher verbeser vermeltes statgrundpuch.
Charter: 6086
Date: 1515 IX 17
Abstract: Johann Kawfman, khaiserlicher rechten doctor, derzeit burgermaister, und der rate gemain der stat zu Wienn verleihen die eewigen wochenmess, so weilent Hanns Amman der verber se/aliger in Sannd Steffans tu/ombkirchen hie auf sannd Florian, des heiligen marterer altar ze halten gestifft hat, - darzu gehört ain halbs jeuch weingarten im Zollerspergund vier hungerisch guldein jerlichs gelts burgkhrechts - als deren rechten lehenherrn ... dem . . . Wolfganngen Pranttner priester Passawer bistumbs. Er darf die mess dhainem anderm nicht resignirn . . . auch den weingarten nicht hinlassen noch das burgkhrecht vere/andern on . . . bewilligung; und sol den gotsdienst davon . . . ausrichten ... in aller weise als her Leonhart Heglasperger und ander vordern caple/an.
Charter: 6087
Date: 1515 IX 18
Abstract: Leonhart Lakbner, 2 burger zu Wienn, derzeit kirichmaister Sannd Steffans thuembkirchen daselbs, hat ein Haus, das weilend . . . Cristoff Krewtzer, doctor der erznej . . . in der Sinningerstras hie besessen und nach im verlassen, daz3 er nach e/atlicher leib abgang zu der . . . Sannd Steffanns tu/omkirchen geschafft hat, innhalt seines gescheffts im statbuch eingeschriben, ... zu handen der kirchen verkauft . . . umb 600 lb dn dem . . . doctor Johann Cuspinian, kaiserlicher maiestat rate und anwald hie zu Wienn, aus weisung aines verfertigten kaufbriefs und der gwe/ar im gruntbuch. Wann aber der gedacht her Cristoff Krewtzer . . . weilent bei seinem leben seiner gwe/ar umb daz obberüert haus ain bewerten auszug genomen, der nun verle/ogt und verloren und zu abthuung der gwe/ar und vernichtung der gwe/orze/adl im gruntbu/och nicht uberantwort mugen werden; damit aber solher kauf dannoch nicht verhindert und das gruntbüch deßhalben versichert wurde, stellt er einen Tötbrief aus.
Charter: 6088
Date: 1515 IX 20
Abstract: Jheresla Sokolowsgi, künigclicher mayestat von Hu/ongern silber chamerer, für sich, seine erben, erbnemen und mitverwonten gibt vor allem bekannt, daß n bu/orgermaister und rate der stat zu Wienn, weilent hern Hannsen Holuwarsch 1000 guldein hungerisch schuldig worden sein, innhalt aines pergamenen schuldbriefs mit irem anhangunden statinnsigill verfertigt, welch 1000 guldein hungerisch nachmallen derselb Holuwarsch einzevordern, ze monen und ze emphahen machtpar gemacht und übergeben hat dem . . . Jha/onn Sokolowsky von Franttza, künigclicher Mayestat zu/o Behem camerer, und seinen erben, und ferrer von demselben hern Jhänn auf hern Nicole/asch von Franntza (und seine eelich su/en, deren Aussteller2ainer, der sich auch für all ander hiemit annemen will)3 mit los an rechter redlicher tailung gefallen ist, alles und yedes nach ausweisung der gwalt übergab und verzeichbrief. Wann aber . . . Hanns Holu/owa/orsch 300 gu/oldein hungrisch an sölcher su/omma der 1000 fl. von den von Wienn vorhin emphangen und eingenomen gegen Quittung, so hat Aussteller die von Wienn umb die aussteeunden 700 hungrisch gu/oldein in craft der vorberürten schuld- gwalt- übergabbrief und verzeichung vor der Römischen kay. Mayt etc als irem erbherrn und landsfürsten angesprochen und durch derselben kay Mt landshofmaister und hofra/ote, die sich . . . der handlung beladen und gegen denen von Wienn bemüet haben, wiewol denen von Wienn von hern Hannsen Holu/owa/orsch als porgen weilent Ru/oprechten Ennser selbschulden von wegen aines bestands ires tails Tunawpru/ogkhmiet auf den Tu/onawprügkhen zu Wienn, waz in der gegen kayr Mt/a gefellt, 1400 lb dn hinderstelliger schulden aussteeund sein süllen, laut aines besigilten bestantbrieffs, der auch fürgebracht, haben doch der . . . hofmaister und die hofräte umb seine ansprach der 700 hungerisch guldein beide Teile in ainen gu/etwilligen vertrag gebracht und dem Aussteller für sölich 700 hungerisch guldein mitsambt den schäden 500 guldein hungerisch in gold oder münz gesprochen, innhalt der khay Mt vertragbrief, womit er und seine Sippe sich zufrieden gibt. Wann aber weder er auf bezallung zu Wienn zu ausgang des monats im vertrag bestimbt, noch her Raphael von Lessno haubtman zu Slochow und Hanns Flachsbinder, bed des Ausstellers gewalttrager, als wenig als er verziehen mügen, demnach haben sy mit seinem gutem willen und wissens1 solch 500 guldein hungerisch zu/o bestimbter zeit ze emphahen und einzenemen, zu quittieren, umb insigl ze biten und denen von Wienn mitsambt den schuld- gewalt- ubergab- verzeich- und vertragbriefen gegen irer bezallung uberzeantwurten volmechtigclich bevolhen ... in craft ditz briefs dem . . . Colman Hellnstainer, burger zu Wienn. Dafür verzichtet er für sich und jedermann auf die 1000 fl. ungar. samt Schäden und will gegen den von Wienn noch gemainer stat nymermer dhainen zu/ospruch inner oder ausser des ertzherzogtuembs Österreich süchen, fürnemen noch anmueten. . . . Auch süllen denen von Wienn ir gerechtigkhait und sprüch, so sy zu hern Hannsen Holuwarsch als pargen1 und seinen erben von des oben angezaigten bestands wegen der Tu/onawpru/ogkhmiet umb die aussteunden 1400 lb dn, wie der bestantbrief auch oben bestimbt anzaigt, hierinn ledigclich vorbehalte sein. Aussteller wil auch für sich und die Seinen uber den kayn vertrag hinaus den Wienern zur Erlangung ihrer Ansprüche behilflich sein.
Charter: 6089
Date: 1515 IX 28
Abstract: Wolfganng Strawß, dem burgermaister und rate der stat Wienn auf sein erlangt und behabt recht die 161 lb dn, herrurend von weilend Benedicten Langnlehers und Ewfemia seiner gelassn witiben verkauften behausung, daselbs zu Wienn in der Weichnpurg gelegen, und über das burgkhrecht, so maister Thoman Rösch thumbherr zu Sannd Steffan zu Wienn auf dem selben haus gehabt, uberbeliben und bis her bei gemainer stat gruntbuech auf sein verpott gelegen sein, an heut dato zu seinen handen in abschlag des berurten ... erlangtn gerichts, geantwurtt haben, erlegt daentgegn sein gericht zu dem berurten gruntbuech. . . . Weil er aber desselben zu erlangung ganzer und entlicher bezalung weiter zu prauchen notturftig ist, haben . . . burgermaister und ratte das . . . gericht bei seinen handen lassn, doch solicher beschaidnhait . . . das er das vorberurt sein gericht zwischen heut dato und schirist-khunftigen weichnachten oder aber die 16 lb dnwiderumbn zu gemainer stat gruntbuech antwurten und erlegen sol.
Charter: 6090
Date: 1515 X 01
Abstract: Vor burgermeister und ratte der stat Spier ist erschienen ... Cosmas Tichtel, 1 der arzney doctor, und bevollmächtigt Wolfgangen Trew, burgern und des rats zu Wiene, seinen gunder, in seinem abwesen . . . und von seinent wegen seinem geburenden erbteile, so ime von weilent Kilian Tichtel, seinem . . . bruder zugevallen und anerstorben, an inhabere derselben, weu und wo sich geburen noit oder bequemliche wurde, gutlichen, so und wo aber dasselb nit verfinge, rechtlichen mit allen Mitteln nachzugehen. Desgleichen und darzu weiter so sol und moge in craft dis gegebnen gewalts bemelter Wolfgang Trew den geburenden anteile des huses und geses2 mit seinem begrif und zugehorde darin weilent . . . Johann Tichtel, der erznej doctor, bemelts gewaltgebers . . . vatter seliger, in der statt Wiene gelegen, ime doctor Cosmassen Tichtel zustendig, gewonet, andren personen, wem und wie ime deshalben geliebet, verkaufen… und des alles nach ordenung, pruche und gewonnhait der stat Wiene vor einem ersamen ratte oder dem statgericht daselbs und, wo sich geburt, fertigung des verkaufs gnigsame sichere we/arschaft zu tun und sonstigen Förmlichkeiten zu genügen, das erlost gelt von den kaufern einzenemen empfaen von seinent wegen darumb zu quitiren . . . und das alsdan durch einen zimlichen wechsel dem egemelten gewaltgebere1 zu uberantwurten gen Franckenfurt am Meyn gelegen zum getrulichsten nutzlichsten abzufertigen.
Charter: 6091
Date: 1515 XI 09
Abstract: Albrecht Enntzinger, zechmaister der zech sand Johanns kirchen zu/o Enntzesdorf bei Medling, . . . Paul Wettstainer derzeit dorfambtman, . . . Wolfganng Grablokh, . . . Mathes Pekh, . . . Wolfganng Haiden und . . . Geörg Payr, all vier gesworen vierer, und . . . die ganz dorfmenig daselbs zu/o Enntzesdorf verlautbaren einen Artikel, den Magdalena, weilent Sigmundis Gwaltzhofer, bu/orgers zu/o Wienn und münzmaister in Österreich gelassne witib, deren got in jhener welt genedig und barmherzig sein welle, in irem geschefft und letsten willen ... verordent . . . von dessen innehalt den Ausstellern ain bewe/arter au/oszu/og aus dem statbu/och daselbs gegeben ist . . . also lautend «Item ich schaff meinen weingarten, genannt der Lanngenagkher, gelegen zu Medling, gen Enntzesdorf in zech, darumb süllen sy mir alle montag ain seelmess lesen lassen; und welich zu/o denselben zeiten mein geseheftleut sein, die süllen ain verschreibung darumben von ine begern und nemen; ob aber die zechleut des nicht thuen wolten so sol mon deselben weingarten hingeben und sol dasselb gelt, solang und soferr es wert und sich erstrekht, geben in das spital hie zu Wienn umb wein und brot armen leuten.» Dieser Bestimmung haben Larenntz Hüttndorfer, derzeit ainer desrats, undHannsHohenwarter, burger der vorbenannten stat Wienn, als . . . ausrichter und vollender des . . . gesche/affts, sowie der Aussteller entsprochen. Nun verpflichten sich diese auch mit willen und wissen ihres seelsorger gegen die beiden Testamentsvollstrecker und ihre Nachfolger, daß sie hinfüran alle wochen eewigclich halten . . . wellen lassen ain gesprochne seelmess am montag ... in der . . . Sannd Johanns kirchen von ihrer zech aignem gu/ot und darlegen. Wo sich auch künftigclich zu/otru/eg, das der Aussteller den . . . weingarten aus gegrüntten ursachen, als ob er sich on ihr, ihrer nachkömen und ainicherlai menschen verwarlosung e/orgeret1 und solich stift nit mer austragen . . . möcht, verkhümerten oder aber gar nicht bauten noch bawen liessen, daz süllen und wellen sie allezeit thuen und ankheren, damit dise mess on ainicherlai saumung und able/assigkait und auch on abslag und entgeltnüss alles andern ihrer zech gotsdienst . . . gehalten . .. werden sol. Nun folgt ein Satz, der die vorgeführten Verpflichtungen zum Teil und nur kurz wiederholt; käme zechmeister, ambtman, vierer und dorfmenig2 denselben nicht nach, so sollen die geschefftherrn und ir nachkomen über den Weingarten anderweitig verfügen.
Charter: 6092
Date: 1515 XI 20
Abstract: Vor Bischof Georg in Wien (Georgius dei et apostolice sedis gracia episcopus Viennensis) erscheinen Johannes Putsch, ecclesie ... Viennensis prepositus, dann Meister Jakob Siebenbürger, Provisor der nachgenannten Bruderschaft; Meister Kaspar Hohenwarter, Rektor der St. Andreaskapelle zu Mauer, Pfarre Atzgersdorf; Meister Peter Haniffogel, Benefiziat zu Wien, und Meister Johannes Menanus, Pfarrer zu Ottakring, Diözese Wien (magistri Jacobus Transsilvanus1 infrascripte fraternitatis provisor, Caspar Hohenwarter, capelle sancti Andree in Muro plebis Ätzgastorff rector, Petrus Haniffogl presbyter beneficiatus Viennensis et Johannes Menanus ecclesie parrochialis in Atterkrun, nostre diocesis rector)2 und weisen Briefe der einstigen Passauer Bischöfe Georg, Leonhard und Ulrich vor, ehemaliger Diözesanen von Wien (bone memorie dominorum Georgy Leonhardi et Vdalrici pro tempore successive episcoporum Pataviensis et ante erectionem episcopatus nostri huiusmodi ordinariorum loci), auf Grund deren sie eine erneute Bestätigung der Liebfrauen- und Peter und Pauls-Zeche verlangen (cuiusdam institucionis fraternitatis presbiterorum sub vocabulo Beate Marie virginis ac beatorum Petri et Pauli apostolorum factis confirmatorias exhibenda ... rogarunt et ipsorum et aliorum in eadem fraternitate existencium nominibus institutionem huiusmodi fraternitati3 innovare cum omnibus et singulis punctis in dictis literis contentis). Der Bischof willfährt der Bitte, bestätigt die Errichtung der Bruderschaft (prefate fraternitatis institutionem cum omnibus et singulis punctis et clausulis) und verleiht ihr, indem er frühere Ablässe bestätigt, einen solchen von 40 Tagen (quadraginta dies criminalium et totidem venialium delictorum de iniunctis eis peniteneijs).
Charter: 6093
Date: 1516 I 29
Abstract: Lucas Egkhart und . . . Michel Newkircher, wagner, bed burger und genannt zu Wienn, haben als gerhaben weilend Wolfganngen Holtzapffels . . . gelassen erben von . . . herren Jacoben Mawchmuler, briester Costnitzer bistumbs . . . eingenomen . . . sechs phund phnng (6 lb dn), über die sie quittieren - und des zu urkund mit . . . yedes aign hie furgetrucktem petschaft.
Charter: 6095
Date: 1516 II 29
Abstract: Margreth, weilent Hannsen Kaschawer des maller, burger zu Wienn, . . . gelassne witib verkauft für sich und an stat Cristoffen und Margarethen . . . beder kanleut eelichen khinder . . . auf den brieflichen gwalt und übergab, so sie von inen hat, und bei der bemelten statgruntbuch erlegt ... und mit handen ... hern Hannsen Suessen, zu den zeiten burgermaister, und des rats gemain der stat Wienn ... ain * haus mit seiner zugehörung hie zu Wienn an dem Alten Kollmargkht, zwischen weilent Veyten Geytringer und Anndreen Kollinger, des zainstrigker, heüsern gelegen, dem . . . hern Philippen Alttinger, doctor der rechten, * kay Mt camerprocurator viscal, burger zu Wienn, wie es in burgkhrechtsgwer herkomen ist.
Charter: 6094
Date: 1516 II 29
Abstract: Margreth, weilend Hannsen Kaschawer, des maier, burgers zu Wienn . . . gelassne wittib verkauft für sich auch onstat Cristoffen und Margrethen, ihrer und des . . . Hannsen Kaschawer seligen su/on und tochter, auf die brieflichen übergab, so sie von inen hat, und bei der stat Wienn gruntbu/och erle/agt, . . . und mit handen . . . herren Hannsen Suess, zu den zeiten burgermaister, und des rats gemain der stat Wienn . . . ain halbs haus, gelegen am Allten Kolmarkht, des gegentail Anndre Schimpher innhat, mit allendengemächern und gemain stukhen, so nach laut der tailbrief darzu gehören, dem . . . Philippen Alltinger, doctor der rechten, Römischer kaiserlicher Mayestat camerprocurator, burger zu Wienn, wie es in burkhrechtzgwe/ar herkomen ist.
Charter: 6096
Date: 1516 III 06
Abstract: Paulus Rogkhner dechant und . . . das capitl gemaingclich sand Steffans thu/ombstift zu Wienn teilen herrn Hannsen Suess, burgermaister, und dem rat gemain der stat Wienn, auch den verwesern und innhabern irer und derselben stat Wienn gruntbuecher mit, daß weilend . . . Sigmund Gwaltzhofer munzmaister in Österreich, Wiener burger seliger, sein haus, darinnen er gewe/osen ist, gegen dem Liechtensteg über under den vleischpenkhen gelegen geschafft und geordent hat, also daz sich die Aussteller nach frawen Magdalenen seiner hausfrawen tod und abgang desselben hauss understeen und verkaufen sollen und daz gelt anlegen umb ain ewige mess zu pesserung ihrer phruent und armen leuten, inmassen des gedachten Gwaltzhofer gescheft im statbuch geschriben . . . ausweiset, und daß sie nunmehr demnach das bestimbt haus dem . . . Leonharten Muerer, burger zu Pru/ogkh auf der Mu/oer um 1350 lb dn guter landswerung in Österreich verkauft haben. Wann aber der bemelt Leonhart Murer aus ursachen seiner aigen geschefft die gwe/ar . . . gegen ... bezalung diser zeit nicht emphahen mag, demnach haben Aussteller dem Käufer das . . . haus . . . frei und ledig überge/oben und ersuchen um grundbücherliche Durchführung des Geschäftes.
Charter: 6097
Date: 1516 III 11
Abstract: Barbara, des . . . Peter Thannhawser doctor eeliche hausfraw verlautbart fur sich und an stat Hansen Rechwein, ihres vetern, des sie sich hierin genzlich mächtigt und annimmt,1 daß weilend . . . Sigmund Gwalltshofer, munsmaister in Österreich, burger zu Wien, der . . . Magdalena, seiner hausfrauen, der Ausstellerin muemen seligen, sein haus hie zu Wien bei den fleischpengken gegen dem Liechten steg uber, mit ainem tail zunagst weilend Hansen Leschennprantz und mit dem andern neben n. der Rigll heuser gelegen, umb 200 lb dn, die er ... zu rechter haimstewr ingenomen und zu seinem nucz angelegt, in der stat Wien satz grund puech zu ainem rechten furphand nach dem statrechten, als solliches haimbsteur und widerfalls recht ist, gesatzt hat; wan aber solh 200 lb dn haimbstewr durch den widerfall auf Ausstellerin und auf Hannsen Rechwein, als die negsten erben . . . gevallen sein, inhalt ihrer beweisten sipsall, in derselben stat Wien statpuech eingeschriben, und Ausstellerin derer selben summa haimbsteur nach laut des satz auch vermechtbrieffs auf . . . des Gwalltshofers haus zu vodern und einzunemen gehabt, so sein die selben 200 lb dn durch das . . . capitl Sand Steffanns thumbstifts hie als occupatores und innhaber desselben haus davon abgelost und zu dem grundpuch erlegt worden. Demnach habn der Ausstellerin her Wolfganng Trew, der zeit des rats . . ., und Hanns Aicher urtlschreiber, burger dasselbs, als die Grundbuchsführer der 200 lb dn haimbsteur und widerfalls auf der Ausstellerin und ihres vetern erblich gerechtigkait ledigklich zu der Ausstellerin handen gereicht, worüber sie quittiert. Sie bittet um grundbücherliche Durchführung des Geschäftes und sendet, solhs zu thuen auch den vermechtsbrieff under städtischen grunt innsigl daruber lautund.
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