Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 499, S. 497
Wir Joachim, Churfiirst etc., Bekennen, das an vns gelangt, das etliche vnserer lieben getrewen Burgermeister, Rathmanne vnd geraeine vnser Altenstad Brandenburg furhabends weren, den Radewigischen Bergk vor gemelter vnser Alttenstadt zwischen Radewege vnd Brilow gelegen, vnther den einwhonem der gantzen Stadt ausszukabelen vnd dan denselbigen mit Weinholtze zu belegen vnd Weinberge darauss bawen zu lassen, vnd domit sie die Weinmei- ster defter naher dobey, weis derselb Bergk der Stadt etwas weit gelegen, haben mochten, zu be- huf derselbigen wohnung vnd vnterhalts die Cothseffen zu Brilow ausskauffen wolten, vnd vns vntertheniglich gebethen, Ine vnsere Confirmation vnd verwilligung hieruber auch zu geben vnd solchs zu gonnen, Also haben wir erwogen, das diese Ire bitte vnd suchung zimlich vnd den rech- ten, welche dan ordnen, das die ledigen Berge vnd Felde sollen zur Fruchtbarkeit vnd Nutzung 9tiebef'< Cod. dipt. Brand., ©uN>lemetttbattb. 62
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gestattet vnd niemands gewidert werden, gemess vnd ohne das dieser Bergk zu berurtter vnser Altenstadt Brandemburgk eigenthurab gehorig, darumb Ine solch belsern vnd bawen defter mehr offen vnd freistehet, haben wir vns demnach solch Ir surhaben gnediglich gefallen lassen, solchs auch also nachgeben vnd bewilligt vnd Conlirmiret, nachgebcn vnd vorwilligen daffelbige hiemit In Crafft dis Briefs vnd sollen darauf die vnsoren vnserer Altenstadt Brandenburg alle oder eins teils, denen solchs gefelligk die erbauung vnd anrichtung der Weinberge uff vnd an ob- genantten Rade wegischen Berge, auch mit ausskauffung der Cothseffen zu Brilow zur not- turfft der Weinmester, vngehindert meniglichs einsagen oder einreden, furnhemen vnd than, auch Erblichen besitzen, haben vnd halten, vnd dozwischen Inen wern, die do nicht wolten bawen oder solchs widertten, So sollen doch nichts minder die andern, die es furnhemen, mit dem Bawe furt- faren. Welche auch die Ortte, so Inen zu Iren kafelen gefielen, nicht wolten bebawen, die sollens den Andern zu thun gestatten, so sollen sie auch des Schosses doran bissolang an den Weinbergen, die sie aldo erbawen werden, vorkauft oder us geldt vnter den erben geachtet, verschonet bleiben, daruber wir lie alle gnediglich schutzen vnd handthaben wollen. Datum Coin, Sontags nach Bartholomey etc. Im 45.
S5u8 ®. 33. ». 9foumer'« fanbfc$rift(i<$tin JJac^faffe.
Urkunden Brandenburg II (Google data) 499, in: Monasterium.net, URL </mom/CodexBrandenburgensisII/a0b10a91-eee2-4a9f-bcd4-524875e3f633/charter>, accessed at 2024-12-04+01:00
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