Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 127, S. 161
Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 127, S. 161




Wir Joachim, von Gottes gnaden Marggraff zu Brandenburgk, des Heyligen Ro- mischen Reichs Ertz-Cammerer vnd Chur-Furft —, Bekennen hiermit vnd thun kundt, Als sich zwischen dem Hochwurdigsten in Gott vnd Hochgebohrnen Fiirsten, herrn Albrechten, derHeyl. Roroischen Kirchen des Tittels Sancti Petri ad vincula Priester, Cardinale vnd Legato nato, Ertz- bischoffe zu Magdeburg vnd Meintz etc., vnserm freundtlichen Lieben herrn Vettern, Brudern vnd Gevattern, Eins, vnd dem Ehrwiirdigen Dom-Capittul der Thumbkirchen zu Magdeburg Anders theils, Etlicher Artickel, Bestellung des Regiements vnd andern halben Misverstandt vnd Irrungen erhalten, darin Wir vns beyden theilen zu Freundtschafft, auch giinstigen vnd gnadigen Willen zum Vnderhandler eingelassen Vnd haben demnach Sein Lieb vnd Sie solcher gebrechen halber mit Iderseiten wissen vnd willen Endtlichen vereiniget vnd vortragen wie folget: fticbtl't Cod. dip!. Brand., Supplementbanb. 20
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Zum ersten, Dass seinerLieb abwesens in dem Ertz- vnd Stifftern zu Magdeburgk vnd Halberstadt ein bestandig ordentlich Regiement zu bestellen vnd zu ordnen, Also dass seine Lieb den Ehrwiirdigen vnd hochgebohrnen Fursten, vnsern lieben Vettern, herrn Johansen Albrechten, Coadjutorn, Marggrafsen zu Brandenburg, zu Stettien, Pommern hertzogen, In gemelten beyden Stifftern vff zwolf Jahr lang zum Stadhalter vnd neben seiner Lieb ettliche aus Beyden Thumb - Capittuln zu Magdeburg vnd Halberstadt, so in grosswichtigen Handeln vnd sachen auff erforderung des Stadthalters von den Capitteln verordnet werden sollen, einen Cantzler, Einen Marschall, Einen Doctor der rechte, zween aus der ritterschafft des Stifftes Magdeburg vnd Einen aus dem Stifft zu Halberstadt, darzu einen Cammermeister sambt notdurfftigen Secretarien vnd Schreibern, auch zween rechtsgelehrten Doctoren von hauss aus, die In Beyder Stiffte Rechtsachen zu gebrauchen, setzen vnd ordnen wollen, wie auch vnsseren herrn Vettern dem Cardinalen mit Rathpsflichten vnd Eyden sollen verwandt sein. Dieser Stadthalter vnd Zugeordneten sollen macht haben, in ieden fallen vnd Sachen beyder Stiffte die notturft zu beforderen vnd auszurichteii, doch dass sich der Stadthalter vnsers herrn Vettern des Cardinals beuehlichs vnd Ordnung, auch seiner gegebenen Verschreibung vnd Vorpflichtung vnd wie hierin abgeredet vnd vormeldet vnd dem nicht entgegen vorhalten vnd dariiber nicht schreiten sollen vnd wo solches geschehe, dass vnl'erm herrn Vettern dem Cardinal foil freystehen, den Stadthalter zu reuociren. Vnd dieser Stadthalter neben den Zugeordneten soil macht haben, die Hoffrathe, Cammermeister, Ambt-Leuthe, Secretarien, Schreiber vnd andere Diener zu setzen vnd zu entsetzen, auch welche zu viel zu uerlauben, Doch wo von denselben Imante geuhrlaubt oder andere an Ihrer stadt angenohmen, sollen die Eyde vnd pflichte vnserm herrn Vettern dem Cardinal geschehen, Auch soil solche Erleubung mit gnaden ge- schehen vnd dem verlaubten oder abgesiitzten Ihr Ambtssolde one Wegerung entrichtet vnd seiner Lieb glimpf Betrachtet werden, domit seiner Lieb oder den Stifftern kein Nachtheil, schimps oder Beschwerung daraus zu erfolgen. Was den Ambt-Leuthen dariiber weiter verschrieben, mit dem soil es gehalten werden, wie in einer vorbehaltenen protestation, die vor vns beschehen vnd wie deshalb dem Thumb - Capittul vnler Kundtschafft geben zu finden. Ob auch einer oder mehr von dem ob- gemeldeten verordneten Persohnen, Riithen vnd Dienern mit tode abgehen wiirde, Soil vnser herr Vetter der Cardinal alsdann andere an der Verstorbenen stadt zu verordenen haben, die sein Lieb gleicher gestalt mit Rathspflicht vnd Eyden sollen verbunden werden. Ob sich auch zutriige, dass des Ertz- oder Stiffts mergliche obliegende Sachen vorfielen, sollen dieselben mit vnsers Herrn Vettern des Cardinals wiffen, willen vnd Rathe gebandelt vnd Belchloseen werden.
Zum Andern solln Vnsern herrn Vettern dem Cardinal vorbehalten seyn aller Geistlichen vnd Weltlichen Beider Stiffts vnterthanen vnd Verwandten, auch alle Rathe, Diener vnd Ampt- Leuthe, wie die Nahmen haben konnen, so itzo sein vnnd zukunfftig werden, Eide, Pflichte vnnd Gelubte, damit Sie seiner Lieb die Zeit Ihres Lebens alleine vnnd sonst Nieroandt ver wandt seyn vnd Bleiben sollen, doch welche Haubt- oder Ambt Leuthe hievor nach alten Gebrauch nach auch dem Thumb-Capittul seiner Lieb Ihre sonderliche Pflicht gethan, alss die Haubt-Leuthe auff St. Moritzburg vnd Querfurth, Damit foil Es auch In dem, wie das herbracht, ge halten werdn.
Zum dritten sollen Vnsern Herrn Vettern dem Cardinal auch vorbehalten seyn beyder Stiffter Ertz- vnd Bischoffliche Regalien, Regierung, Ehre, Hoheit, Nahmen, Titul, Standt, Wapen, reputation vnd alles, was dem anhangig, vnd dass alle Sachen In seiner Lieb Nahmen vnd unter Derselben Siegel vnd Secret sollen gehandelt werden vnd ausgehen, Daneben auch alle weltliche
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Lehn vnd Lehns - Gerechtigkeit, auch gewohnliche Leibgedinge, confirmationes, auch der Pralaten vnd was dem alien anhangig. Daruber sollen seiner Liebe auch vorbehalten sein alle geistliche Lehn in utroque mense als ordinarien vnd Inhalts seiner Lieb Facultat zu conferiren.
Zum Vierten sollen Vnserm Herrn Vettern dem Cardinal, welchs Orths auch seine Liebe wehren, von dem Stadthalter mit Bewilligung des Magdeburgischen Thumb-Capittuls Jahrlich Drey Tausendt thaler groschen in der Fastmessen zu Francksurth an Meyn, wann das Saltzgeld, Krafft des keyserl. Privilegii, ganghafftig wirdet, doch dais sein Lieb gefahrlicher Weise damit nicht auffgehalten oder umgetriehen, zur Pension keyn gebuhrlicher Quitanz gegeben vnd durch den Stadt halter mit Bewilligung des Thumb-Capittuls alhier in forma meliori verfichert werden, vnd wenn die schulden den Mehrenteil bezahlt vnd die Stiffte in ziemliche besserung bracht, sollen seiner Liebe noch Drey Tausendt thaler Jahrlich uff gesetzte Zeit vnd Ziel gnugsam verfichert vnd gegeben werden. Es foil auch der Stadthalter vnd Zugeordnete Rathe seiner Liebe alle Jahr von alien vnd Itzlichen Stiffts- vnd 'Ainbts-Rechnungen, aufhahmen vnd Ausgaben, Es fey von der Steur oder hiilffe der unterthanen, Gabellen uff das Saltzwerck, Zeyse von den getrencken, Fahrender habe vnd andern uffsetzen, auch alien vnd Jeglichen gefellen, Renten, giilten vnd Zinssen, nichts ausge- schlossen, wie das genandt werden mag, ein klahr Verzeichnus zuschicken, dabey auch allezeit deitlich mit anzeigen, was Jahrlich von den schulden bezahlt vnd worin die Stifft vnd Ambte in ihien uffkommen gebeflert, Wie dann Vnser herr Vetter der Cardinal seiner Liebe gefallens vnd gelegenheit nach eigner Persohn in diese Beyder Stiffter kommen wirde, sol alssdan der Stadthalter den Nahmen des Stadthalters nicht gebrauchen, sondern neben andern Vnsers Herrn Vettern des Cardinals Rathen vnd Dienern Seiner Lieb anstatt eines Obristen Raths zur Handt sein vnd sich darfur gebrauchen lassen. Vnd wo Vnser Herr Vetter der Cardinal Ein gantz Jahr oder Majorem partem Anni mit seiner Lieb Hoffhaltung in diesen Stifftern sein vnd residiren wurden, soil die Pen sion vor das Jahr unbezahlt bleiben.
Zum Funfften soil obgedacht Thumb - Capittul bey Ihrer Freyheit, billicher Autoritat vnd Reputation, auch alle Persohnen der Thumbkirchen ungesteuret, frey Bleiben vnd erhalten werden, wie vor alters. Dabey sie Vnsser herr Vetter vor Manniglich, da Sein Lieb Irer zu gleich vnd recht machtig, schiitzen vnd handhaben solle, Doch dass Sich das.Thumb-Capittel gegen Seiner Lieb gleichsfals auch vorpflichten sollen.
Was andere mehr Artickel, all's dem Stadthalter mehr gewalts oder Facultat zu geben, auch das Hallische vnd Niirnbergisehe Desensiv-Biindniss, Tiircken- vnd andere dergleichen kaysor- liche, auch Reichsanlagen, Reichs- vnd Buntnisstage, sampt andern mehr Artikuln, hierzu gehorent, auch alle andere Burden vnd Beschwerungen beider Stifft, wie die nahmen haben mogen, belangen thut, soil Es auff vnsers herrn Vettern des Cardienal Commissionnotul, soweith die diesen Articeln nicht entkegen, noch abbrichig, die sein Lieb Iren Rathen, so vergangenes Jahres bey seiner Lieb Im Ertz-Stifft Mentz gewescn, vbergeben, vorbleiben, Nemblich, dass der Stadthalter ohne vnsers Herrn vnd Vettern des Cardinals zuthun alle, Reichs- vnd Bundstage, Reichs- vnd Bundeshulffe vnd anlage, wie die Nahmen haben mSgen, nichts aussgesehlossen, leisten vnd seine Lieb deshalb nicht soil ansprechen, Sunder solches soil durch dem Stadthalter von des Stiffts gefellen erleget vnd abgetragen vnd seine Lieb In dem gantz entnohmen werden.
Doch hat Vnsser herr Vetter der Cardienal hierbey verwilliget, die beide Stiffte auff den ietzigen nechsten ausgeschriebenen Reichstage allein vnd ferner nicht der Zehrunge halb zum Reichs- Tage zu vortreten. Also auch was seiner Lieb Hoffs vnd Hoffs-Lagers-Vorsehung betrifft, soil Es
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bey der gestalten Hoff- vnd Cantzeley-Ordnung verbleiben, vnd wann der Coadjutor bierin in die Stiffte kommet, foil er solcbes alles vnserm Herrn Vetter dem Cardinal vnd dem Tbunicapitul mit seinen Brieff vnd Siegeln, auch rait scinen Leyblichen Eyde Bekrafftigen vnd in forma meliori voll- ziehen, darzu geloben vnd Schweren, wo Er seiner Lieb Todt erleben wiirde, dass Er diese Beyde Ertz- vnd Stiffte annehmen vnd alssdenn dem Capittul das gewohnliche Ertzbifchoffliche vnd Bil'choff liche jurament, so vnser Herr Vetter der Cardinal gethan, mit sambt den Artickeln beyder Biindtniis, zu halle vnd Numb erg aufgericht, Ehe vnd zuvor Er die possession der Stiffte annimbt, thue.
Hieriiber bat das Dum-Capitul mehrgedachten vnl'sern Herrn vnd Vettern dem Cardinal eine iteuer zu fordern Bewilliget, Soviel sein Lieb bey der Landtschafft erhalten mcigen, dabey licb auch das Thum-Capittul erbothen, Fleiss zu baben vnd die Sache ihres Vermiigens zu fordern, da dann auch mit der Landtschafft von ablegung vnsers herrn Vettern des Cardinal vnd Beyder Stiffter schulden vnd Belchwerungen, auch von den Schulden, die nach seiner Lieb todtlicheni abgange, den Gott der Allmachtige Lang verhiiten wolle, unbezahlt Bleiben, foil gehandelt werden.
Welche Artickel mehrgedachter vnser Lieber Herr vnd Vetter der Cardinal vnd das Thumb- Capittul also, wie obgesatzt, zu halten vnd denselben nachzukommen vorwilliget vnd zugesaget,. Treulich vnd ohngefahrlich.
Des zu uhrkunde haben wir vnser Secret. liegel neben seiner Lieb vnd Ihren Inliegeln hieran hangen lassen, Vnd Wir Albrecht, von Gottes gnaden der heyligen Romilchen Kirchen, des tittels Sancti Petri ad vincula Priester, Cardinal vnd Legatus natus, zu Magdeburg vnd Mentz Ertz-Bischoff, Primas in Germanien, Ertz-Cantzlar vnd Churfurl't, Administrator des Stiffts zu halberftadt, Marggraff zu Branden burgk, Del'sgleichen auch Wir Dechand, Senior vnd gantz Capittul der Thumbkirchen zu Magdeburg Bekennen hiermit, das wir vnss obgesatzter Artickel in aller massen, wie- die ftehen uff underhandlunge vnsers Lieben herrn Vettern, Brudern, gefattern vnd gnadigsten herrn des Churfiirsten zu Brandenburg etc. Vertragen vnd vereiniget. Des zu sicherheit habeh wir neben seiner Lieb vnd Churfiirstlichen Gnaden vnsere Insiegel auch hieran hangen lassen. Geschehen vnd gegeben zu Magdeburgk, Mantags nach Circumcisionia Domini, Anno Domini Christi Gebnrth Tausendt Funffhundert vnd im ein vnd viertzigsten.
Albertus, Cardinalis etc. Joachim, kurfurst.
2hi8 bem Copiario 9?e. 13 f. 6 ff. im £8nigt. $ro».4ta$toe ju SWagbeburg.
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