Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 133, S. 168
Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 133, S. 168


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bom 8. 35ejember 1548.
Wir Joachim, von Gots gnaden Marggraf zu Brandenburg, des heyl. Romischen Reichs Ertz-Cammerer vnd Churfurst etc., Bekennen -7-, Nachdeme zwischen dem Erwirdigisten in Got vatter, durchlauchtigen hochgebornen fursten, hern Johans Albrecht, Ertzbischoffen zu Magdeburgk, primaten in Germanien, Bischoffen zu Halberstadt, Marggraffen zu Brandenburgk etc., vnsern freundtlichen lieben hern Vettern, vnd seiner Lieb thum-Capittel zu halberstadt Sampt dem Archidiacon des Banness Balsamie eins vnd vns anders theils seiner Lieb stiffts hal berstadt geistlichen gerichte in vnserm Lande der Altemarck vnd des gewesen Commislarien halber zu Stendal, auch von wegen der Lehenschafft des hauses vnd der ftadt derneburgk sich etzliche gebrechen Irrigk erhalten, Das wir sollen vnd wollen hochgenandten vnsern lieben hern
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vettern vnd S. L. thum-Capittel sampt den Archidiacon des Bannes Balsamic vnd iren gewesen Commiffarien zu Stendal gentzlich vnd volkomlich zum forderlichsten zu derselbigen Jurisdiction wider gestadten vnd komen, auch demselben Commiffarien das fiegel wieder vberantwortten vnd Inen von wegen S. L. stiffts halberstadt die geistlichen Jurisdiction in vnsermLande der Alten- marcke, wie von alters geschehen vnd S. L. vormoge der vortrege, so zwischen dem hause Bran- den burgk vnd dem Stifft halberstadt derwegen vffgerichtet, zu thun baben vnuorhindert vben, treiben vnd exerciren wollen laffen, Das wir auch denselbigen Commiffarien, den S. L. vnd der Archidiacon des Bannes Balsamic dahin zu einer Iden zeit ordenen vnd setzen werden, vnd seine diener sollen vnd wollen in vnsern schutz vnd schirm nhemen, In maffen vnsere vorfarn gethan haben. Wir Sollen vnd wollen auch S. L. vnd derselbigen Thum-Capittel daran hinfurder nicht Irren, vorhindern noch betruben laffen. Doch soil derselb Commiffarius die vnsern wider der Keys. Mat. vnd des heyl. reichs Ordnung der religion nit beschwern, fonder lie auch dabey pleiben laffen. Weil aber die Irrung der Lehenschafft des hauses vnd der Stadt Derneburgk weitter auffumng bedarff, vnd wir dero mit S. L. vnd derselbigen Thum-Capittel itzo derhalben nit haben vorglichen werden mogen, Sollen vnd Wollen wir, wann S. L. vnd derselben Thum - Capittel solchs gelegen vnd vns ein tagk vnd gelegen Malstadt durch S. L. dartzu ernandt vnd zugeschrieben wirdet, vnsere rethe dohin vorordenen, vnd sol alsdann durch vnsere vnd S. L. rethe nochmals vf die guthe gehandelt werden. Im vhal aber, das die guthe entftehn wurde, Sollen vnsere beiderseits rethe vollen gewalt vnd beuelch haben, sich eines rechtlichen ausstrags oder Compromise obberurts ar- tickels halber zu uorgleichen vnd demselbigen rechtlichen austrag oder Compromiss, des sich also vnsere beiderseits rethe voreinigen, sol gesolgt werden. Als auch sein Liebden durchlauchtigen hochgebornen fursten, hern Fridrichen, Marggraffen zu Brandenburgk etc., vnsern freuntlichen lieben Son, zu einem Coadiutor vf S. L. Ertz- vnd stiffte Magdeburgk vnd halberstadt postulirt haben, das wir zu einer danckbarkeit solchs geneigten guthen willens S. L. thum-Capittel vnd vntherthan des stiffts halberstadt in iren anliegenden sachen, so feme wir Ir zu gleich vnd rechte mechtigk, rathen, helffen vnd furdern sollen vnd wollen nit anders, dan als es vnsern eigen vnther than anlangete, zu alien zeiten, getrewlich vnd ane geuerde, alles in Crafft disses Brieffs, vnd haben des zu vrkunde vnser siegel wiffentlich an diesen brief auffgedruckt vnd mit aigner handt vntter- schrieben, Der geben ist zu Coin an der Sprew, Mitwochs am* tage Conceptionis Marie, Anno etc. XLVIII.
Joachim, kurfurst, manu propria etc. IT.
ftacfc bem aus papier gefdjriebenett Originate, ©tift $alberflabt VI 3lo. 28 im «Snigl. fri>btnjia(»Hrcbt»e ju SHagbebuvg.
Urkunden Brandenburg II (Google data) 133, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/CodexBrandenburgensisII/db018070-6978-458c-b4db-551d9de73887/charter>, accessed 2025-04-09+02:00
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