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Charter: Domstift 119a
Signature: 119a
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1611 Apr. 17
Schultheiß und Schöffen des Gerichts in Edesheim (Johan Hattenbach, derzeit Schultheis zu Ödeßheim, Brundel Beker, Lohr Schwab, Blaiß Ohler, Ulrich Klein, Veltenn Schnödig, Nickel Beyer, Hanß Bauer, Baltheß Stock, Bastian Hertel, Jocob Wahlbehrer, Anstatt Pfeiffer und Philipß Kober beurkunden den Verkauf einer Jahresrente von fünfeinhalb Gulden alter Speyerer Währung zu 18½ Schilling Pfennig je Gulden durch Wendel Friedt und Jacob Hauwinstein aus Edesheim und Vormünder der Tochter des verstorbenen Hanß Ottenbacher, sowie Ulrich Klein, Schöffen in Edesheim mit Wirkung für sich und ihr Mündel und alle Erben und Nachkommen und zum Nutzen ihres Mündels an Johan Otto Bahrn, Provisor des Speyerer Domstifts und Inhaber der älteren St. Laurentius-Pfründe, an seine Nachfolger im Pfründenbesitz und alle rechtmäßigen Besitzer dieser Urkunde für 90 Gulden Speyerer Währung. Davon erhalten Friedt und Hauwinstein 40 Gulden für ihr Mündel, Klein 50 Gulden. Die Jahresrente soll von den Vormündern im Namen ihrer Pflegetochter und von Ulrich Klein und seinen Erben immer im Zeitraum von acht Tagen vor oder nach dem 23. April (uff Georgii ohne Unkosten für den Empfänger aus den Erträgen ihrer als Sicherheit gestellten Besitztümer in einer Summe nach Speyer gezahlt werden, erstmals am 23. April 1612. Hinderungsgründe werden nicht anerkannt. Als Sicherheit für die für ihre Pflegetochter empfangenen 40 Gulden stellen die Vormünder einen Weinberg (einen Schemel Wingert, der jährlich anderthalb Pfund Schillinge an die Edesheimer Kirche zinst, einen Weinberg „im Kirchbergk“ und ein Stück Weinberg „im Bergk“. Ulrich Klein stellt als Sicherheit für seine 50 Gulden einen Morgen Wiese „uff den Niederwiesen“, ein Feld (ein Virtel Acker im Rübengewann und einen halben Morgen Acker „im Langroben“. Für sämtliche Sicherheiten werden die Nachbarn und Grenzen beschrieben. Die Verkäufer versichern mit handgebender Treuw, dass diese Grundstücke nicht anderweitig verpfändet und nicht anders, als angegeben, belastet sind und werden sollen. Bei Säumigkeit in der Zahlung der Rente in einem oder mehreren Jahren sollen der Käufer, seine Pfründennachfolger oder die rechtmäßigen Besitzer dieser Urkunde die Pfänder vor dem Edesheimer Schöffengericht erklagen, sie in Besitz nehmen und als Gegenwert für die ausstehende Rentenzahlung und daraus erwachsenden Schaden verkaufen oder den Pfründengütern anschließen und damit, von den Verkäufern ungehindert und ohne Ausnahme für irgendein Grundstück, wirtschaften, bis der Wert der ausstehenden Rente und des entstandenen Schadens beglichen und die Zahlung wieder aufgenommen worden ist. Den Verkäufern bleibt das Recht, die Rente durch Erstattung des Verkaufspreises von 90 Gulden bei einer vierteljährigen Kündigungsfrist zu beliebigem Zeitpunkt wieder zurückzukaufen. Geschehen den siebentzehenden Tag Monats Apprillis. Ankündigung des Gerichtssiegels  
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Perg. (57,5 cm x 24 cm mit anhängendem Edesheimer Gerichtssiegel (Ø 3,3 cm, naturfarbenes Wachs, Umschrift: Sigillum des Gerichtes zu Edeshem, in zweiteiliger verschließ barer Holzkapsel (Ø 5 cm.
 
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