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Charter: Urkunden Hochstift (1225-1662) A I 29 [2]
Signature: A I 29 [2]
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1587 September 20, Arnsberg
Dekret Bischof Ernsts (Herzog von Bayern) von Hildesheim etc., dass die Inhaber der Stiftslehen, die entgegen der Verfügung vom 20. April 1586 bisher versäumt haben, ihre Neubelehnung bei der bischöflichen Kanzlei einzuholen, dies nunmehr bis Letare 1588 (17. März) unter Vorlegung des ältesten und jüngsten ihrer Lehnbriefe nachholen sollen, ansonsten sie ihres Lehens verlustig gehen können.  



Material: Papier
Dimensions: 39,3 x 32,0 cm
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    Wir Ernst von Gottes Gnaden Ertzbischoff zu Cöllen, des heiligen Römischen Reichs durch Italien Ertzcantzler und Churfürst, Bischoff zu Lüttich, Administrator des Stiffts Hildensheimb, Münster und Freysing, Fürst zu Stabl, Pfaltzgraff bey Rein, in Obern-, Nidernbayrn, Engern, Westphalen und Bullion Hertzog, Marggraff zu Francimond etc., entbieten allen und jeden unsers Stiffts Hildensheimb Angehörigen, sowol geistlichen als weltlichen Prelaten, Graffen, Freyherrn, denen von der Ritterschafft, Bürgermeistern, Rathmannen, Bürgern, Schultheissen, Vogten, Gograffen, Baurmeistern, gemeinen Unterthanen und verwandten Lehenleuten, so umb unserntwillen billich thun und lassen, was Wirden, Wesens, Stands oder Condition die auch sein, niemands ausbescheiden, unser Gnad und alles Guts, und fügen euch hiermit sampt und sonders, auch in gemein zu wissen, nachdem sich menniglich gnugsam und mehr als wol zu erinnern, das wir durch sonderliche Gottes Vorsehung verschienen dreyundsiebentzigisten Jahr durch ein einhellige Wahl zu einem Heupt und Bischoff gedachts unsers Stiffts Hildensheimb ordentlicher und rechtmessiger Weise postulirt und beruffen worden, auch von der hohen von Gott geordneten Obrigkeiten unsere Confirmation und Regalien uber gemelt unser Stifft Hildensheimb erlangt und bekomen, also das uns nunmehr als confirmirten und bestettigten Bischoffen und Landesfürsten obgemelts Stiffts Hildensheimb Rechts wegen zustehet, eignet und gebürt, uns dessen an- und zugehörige Land und Leute, Herrschaffte, Manschaffte, Lehen und Güter in Massen von Alters, Rechts und Gewonheit wegen darbey befunden, ersessen und hergebracht, zu untermassen, anzunemen, zu erhalten, zu schützen und zu vertretten, und wir dann demezufolge am zwentzigsten Aprilis des abgelauffenen sechsundachtzigisten Jahrs durch ein offen Monitorium und Anschlag in den umbligenden und benachbarten Stedten und Flecken publiciren und verkünden lassen, das alle diejenigen, so von altershero von unserm Stifft Hildensheimb Lehen gehabt, auch von unsern lobseligern Vorfahrn damit angesehen und belehnet worden, oder aber jhe Rechts und Gewonheit wegen davon empfangen und belehnet hetten sollen werden, dieselben sich bey uns als itzt regierenden Bischoffen und Landesfürsten in gebürender Zeit Rechtens angeben, dieselben sinnen, empfahen und hernacher zu unserer künfftigen Gelegenheit gebürliche und gewönliche Lehenspflichte praestiren, leisten und thun, auch dagegen die Lehen empfangen sollen, wie sich das altem, wolhergebrachtem Gebrauch, auch Rechts und Gewonheit wegen wolte eignen und gebüren, so spüren und vermercken wir jedoch uber Zuversicht, das sich deroselben unserer Lehenleute weder bey uns oder unser Hildensheimischen Regierung und Cantzley zum Theil gar wenig angegeben, oder solche ire von gedachtem unserm Stifft Hildensheimb habende und tragende Lehen gesonnen, viel weniger empfangen. Derowegen und damit sich künfftiglich niemands füglich oder einigen Rechts wormit entschüldigen oder Unwissenheit halben sich zu beklagen haben müge, so wollen wir hiermit nochmals und zum Uberflus menniglichen, wes Wirden, Wesens, Standes oder Condition die sein, geistlich oder weltlich, niemands, wer der auch were oder Namen haben möchte, ausbescheiden, durch dis unser offentlich Ausschreiben erinnert, ermahnet und wie solchs von Rechts und Gewonheit wegen zum allerkrefftigsten, bestendigsten und bündigsten geschehen sollen, können oder mögen bey Peen und Privirung aller derer von uns und unserm Stifft Hildensheim habende Lehen angezeigt, vermeldet und kund gethan haben, das er oder dieselben sich zwischen dis und künfftigen Sontag Letare des folgenden 88. Jahrs in unserer bischofflichen hildensheimischen Cantzley, wie sich Rechts und Gewonheit, auch altem und wolhergebrachtem Gebrauch nach gebürt, angeben den eltisten und jüngsten Lehenbrieff solcher irer Lehen in originali oder aber je zum allergeringsten auscultirte Copeien derselben ubergeben und ire Lehen sinnen und dessen in unserm Namen und von unserntwegen Urkund und Gezeugnis solcher Sinnung nemen, und einem jedern auff sein gebürlich Anfordern aus gedachter unser Cantzley gefolgt werden sol, mit der endlichen gnugsamen und vollnkomen Certification, Anzeig und Verwarnung, wo deme also von dem einen oder andern, er were gleich wer er wolle, keinmand ausgenomen, im Werck und wie sich Rechts und Gewonheit wegen gebürt nicht nachgesetzet oder Folge gethan werden solte, das wir alsdann solche verfallene Lehen an uns zu nemen und andere darmit zu begnaden, zu belehnen und anzusehen, oder aber unser und unsers Stiffts Beste darmit zu beschaffen und zu gebrauchen ausdrücklich vorbehalten haben wollen. Solchs haben wir nochmals und zum Uberflus hiermit menniglichen wollen kund gethan, auch fur zukünfftigen Schaden und Nachteil gnedigst verwarnet und avisirt haben. Und des zu warer Urkund und Nachrichtung so haben wir diesen unsern offenen Anschlag mit eignen Handen unterschrieben und unser churfürstlich Secret auffs Spatium wissentlich heissen drucken. Geschehen und geben zu Arnsperg, am 20. Tage Septembris Anno 1587. ||
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    [Autograph:] Ernst Churfürsth ssst. ||
    [Vermerk auf der Rückseite:] presentatum 8. Februarii Anno p. 88.


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    Places
    • Arnsberg
       
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