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Charter: Urkunden St. Michael (1001-1801) A VIII 29/2
Signature: A VIII 29/2
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1626-02-02
Abt Johann, Prior Petrus, der Senior und das Michaeliskloster in Hildesheim leihen von Nikolaus Eberhard von Schnetlage, Domherrn in Hildesheim, 400 Reichstaler, welche sie ihm jährlich auf Mariä Lichtmess mit 20 Reichstalern verzinsen wollen. Beide Seiten haben ein jährliches Kündigungsrecht zu Martini mit vierteljähriger Ankündigung, zur Sicherung von Kapital und Zins verpfänden sie all ihre Güter.  


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Bistumsarchiv Hildesheim

Material: Pergament
Dimensions: 24,5 x 34,9 (oben) - 34,5 (unten)
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    Wir Johannes Abbt, Petrus Prior, Senior unnd gantz Convent deß Closters S. Michaelis Ordinis Beati Benedicti in Hildesheim bekennen hiemit in Crafft dieses Brieffes vor unß und unsere Nachkommende offenbahr kegen menniglichen, das wir heut dato von dem wolerwürdigen, edlen und ernvesten Herrn Niclaußen Eberhardten von Schnetlagen, Thumbherrn der hohen bischofflichen Dhombkirchen zu Hildesheimb zu gutter Gnüge auffgenohmmen und entpfangen haben vierhundert gutte gangbahre und im Heiligen Römischen Reich unverbottene Reichsthaler, die ehr unß uff unser Ansuchen geliehen und vorgestrecket, wir auch alßpaldt in unseren und unsers Closters Nutzen und Frommen gekarth und angewandt haben, welche vierhundert Reichsthaler wir oder unsere Nachkommelingen alle Jahr den Gleubigern und ihren Erben oder dem getrewen Inhaber dieses Brieffes auff Lichtmessen des Thaußendt sechshundert und siebenundzwantzigsten Jahrs und forth alle Jahr solange die Hauptsumma unabgeloset stehen wirdt mit zwantzigk Reichsthalern verzinßen wollen. Wir haben unß aber beyderseits, welchen solches geliebet und gelegen sein, vorbehalten, auff Martini Episcopi ein Vierthelljahr zuvor eine schrifft- oder mündtliche Löse daruff zu thuende, und wenn die von einem Theill geschicht, alßdan wollen wir und unsere Nachkommen sollen den Gleubigern oder ihren Mitbeschriebenen solche vierhundert Reichsthaler zusampt den betagten Zinsen, so dern welche nachstendigk weren, mit uffgewachsenen Schaden ahn gutten gangbahrn Reichsthalern guttlich und wol zu Dancke in ihren Gewarsam geben und bezahlen, und thuen deßen zue mehrer Versicherunge den Gleubigern und ihren Benanten alle unsere Gütter buten und binnen Hildesheimb, soviel darzue vonnotten, zu einem rechten wahren Underpfande hypotheciren und setzen, daran sie sich der Heuptsumma, Zinse und Interesse, wofern wir inn Bezahlung seumich würden /:wie doch gönt's Gott nicht geschehen soll:/, für sich oder durch Amptshülff sollen und mögen erholen ohn unsere oder jemandt von unserentwegen Einsperung oder Vorhinderung. Gereden solches alles bey unsern Würden und wahren Wortten mit Verziehung aller Exceptionen, sonderlich der Exception non numeratae pecuniae, L. civitas H. de rebus creditis si certum petatur, und allen anderen, wie die Nahmen haben müchten, Einrede und Behelff geistlicher und weltlicher Beneficien, insonderheit der Appellation, Leuteration, Supplication, Restitution in integrum, Nullitatis und waß dergleichen Beneficien mehr seindt, wie die Nahmen haben, so albereit erdacht oder inkhünfftig erfunden werden müchten, so unß zu Guttem und den Gleubigern schädtlich und nachtheilig sein konten, ehrlich und wol zue halten ohn List und Gefehrde. Deß zue Urkundt haben wir unser Abbtey unnd Convents Insiegull wißentlich ahn diesen Brieff thuen hangen, gegeben ahm Tage Purificationis B[eatae] Mariae virginis des Einthaußendt sechshundert und sechsundzwantzigsten Jahrs.||


    LanguageHochdeutsch
     
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