Charter: Urkunden St. Michael (1001-1801) A VIII 35/1
Signature: A VIII 35/1
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1656-10-05
Der Rat der Stadt Hildesheim hatte einige Gelder zur Verbesserung der Bezahlung der Prediger an der Michaeliskirche bestimmt, darunter 400 Reichstaler, die von Rittmeister Heinrich Öhnsen stammten und beim städtischen Wechselamt belegt waren. Da sich das Michaeliskloster nun bereit erklärt hat, diese Summe beim Wechselamt stehen zu lassen, verschreibt der Stadtrat ihm dafür eine jährliche Rente von 20 Reichstalern. Beide Seiten haben ein jährliches Kündigungsrecht zu Ostern, bei Rückzahlung zum folgenden Michaelis. Current repository:
Bistumsarchiv Hildesheim
Bistumsarchiv Hildesheim
Material: Pergament
Dimensions: 21,0 (links) - 21,7 (rechts) x 36,3
- notes extra sigillum:
- [Auf dem Umbug:] Vorbenahmte 400 Reichsthaler Capital sind heute dato an die Kirche Sankt Michaelis richtig wieder ausgezahlet, worüber nomine derselben ihn schuldigstem Danck quitiret Hildesheim den 5ten Junii 1748, C. H. Sambtleben, pro tempore aedilis daselbst.
Text: Wir der Rath der Stadt Hildesheimb bekennen offenbar in diesem versiegelten Brieffe vor uns undt unsere Nachkommen, alß wir der Kirchen Sanct Michaelis zu destobeßerer Salariirung der Herrn Predigere daselbst eine gewiße Sumb Geldes guetwillig zuwenden undt verehren laßen, worunter vierhundert Reichßthaler, so uns Herr Rittmeister Heinrich Öhnßen an seinem bey unserem Wechßelampt außstehenden Capital insolutum angeben, auch dieselbe auff den Hauptbrieff abschreiben laßen, undt dan die Vorsteher jetzbesagter Kirchen Sanct Michaelis obgedachte vierhundert Reichßthaler umb jährliche Verzinßung bey unßerem Wechßelampte stehen zu laßen sich erklärt, mitt dem Ansuchen, daß wir darauff eine Obligation unter unßerem großen Insiegul ihrer Kirchen außstellen müchten, so haben wir solchem ihrem billigmeßigen Petito hierunter deferiret, undt verpflichten uns demnach krafft dießes Brieffes festiglich, daß wir die obspecificirte Sumb der vierhundert Reichßthaler mehrgedachter Kirchen Sanct Michaelis undt deroselben pro tempore verordneten Vorstehern jedes Jahr das Hundert mitt fünffen undt also ingesampt mitt zwantzig Reichßthalern jährlichs auff Michaelis des nechstfolgenden eintaußend sechßhundert vierundtfünffzigsten Jahres damit den Anfang zu machen, verzinßen undt dieselbe auß unßerem Wechselampte gegen gebührliche Quietunge richtig undt ohnfehlbar betzahlen undt entrichten laßen wollen. Undt haben wir beyderseits daneben uns die freye Macht vorbehalten, daß alle Jahr unverjähret in den heiligen Ostern ein Theil dem anderen, weme es ehisten beliebet, eine schrifft- oder mündtliche Loße verkündigen mag, undt nach beschehener solcher Loßekündigunge wollen wir oder unßere Nachkommen sollen in der Michaelis Archangeli-Wochen der Loße nechstfolgende obgemelter Kirchen Sanct Michaelis undt deroselben Vorstehern dieße vierhundert Reichßthaler Hauptstuel neben allen nachstendigen Renthen, ob deren noch etliche unbezahlet blieben weren, auß unßerem Wechßelampte güetlichen entrichten undt betzahlen laßen, bey wißentlicher Verpfändung unßerer Stadt redisten Haab undt Gütere, soviel deren hiezu vonnöthen sein werden, getrewlich undt ohn Gefehrde. Uhrkündtlich deßen haben wir unßer Stadt Insiegel wißentlich an dießen Brieff hengen laßen, so geben donnerstages nach Michaelis Archangeli des Eintaußend sechßhundert sechßundtfünffzigsten Jahres.||
Language:
Hildesheim, Bistumsarchiv, Urkunden St. Michael (1001-1801) A VIII 35/1, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-BAH/UrkStMi/A_VIII_35%7C1/charter>, accessed at 2024-11-22+01:00
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