Charter: Urkunden St. Michael (1001-1801) B I 7
Signature: B I 7
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1771-12-31
Abt Gabriel des Michaelisklosters erneuert nach dem Tod seines Vorgängers Ludwig und des Engelbert Timmermann die Belehnung seines auf dem Moritzberg wohnenden Sohnes Friedrich Timmermann, auch für seinen Bruder Johann, unter Ausschluss der anderen Verwandten, die Johann Timmermann im Rechtsstreit gegen die Heisterberg nicht zu Hilfe gekommen sind, mit einer halben zehntfreien Hufe Land vor Klein Förste. Er verspricht ihm eine Garantie. Current repository:
Bistumsarchiv Hildesheim
Bistumsarchiv Hildesheim
Material: Pergament
Dimensions: 20,7 x 24,5
- notes extra sigillum:
- [Unter dem Umbug:] Gabriel Abt ad Sanctum Michaelem.
Wir Gabriel, erwehlt- und bestätigter Abt des Stiffts und Closters Sancti Michaelis in Hildesheim, der löblichen sieben Stiffter Praesident, Erb- und Gerichtsherr zu Renshausen und Steinwedell p., urkunden hiemit für uns und unsere Nachkommen, daß wir nach tödtlichen Hintritt weyland seiner bischöfflichen Hochwürden, hiesigen Herrn Abtens Ludovici sowohl, als auch auf Absterben des vormahligem Senioris des Geschlechts Engelbert Timmerman hinwieder deßen ältesten Sohn Friderich Timmerman als nunmehrigen Ältesten des Geschlechts zu Mitbehuef deßen Bruders Joannes Timmermann samt ihren männlichen leibs-lehensfähigen Erben /:exclusis aliis agnatis, welche dem Johann Timmermann in lite contra die Heisterberge nicht assistiren wollen:/ mit einer halben zehntfreyen vor Kleinen Förste belegenen Huefen Landes mit aller derselben Nutz- und Zubehörung, wie solches deßen Vorfahren von uns zu Lehn getragen, investiret und beliehen haben, thuen solches auch krafft dieses und wollen sothanen Lehnguhts halber ihr bekenniger Herr und Gewehrer seyn, wo und wann denselben das nöhtig seyn und rechtlicher Gebühr nach von uns gefordert und begehret wird. Dagegen sollen und wollen dieselbe uns, unserm Stiffte und deßen Personen getreu und hold seyn, unsern Schaden und Nachtheill verhüten, abwenden und warnen, Besten und Frommen jederzeit suchen und beforderen helffen, uns auf Gesinnen bemannen und begleiten, und von denen an unsern Stifft recognoscirten Lehngühteren ohne unser Vorwißen und erlangten schrifftlichen Consens nichts versetzen, verpfänden, verkauffen, verschencken, vertauschen oder anderergestalt veräußeren, sondern dieselbe höchsten Vermögens an sich verwahren und was davon veräußeret wieder herbey bringen, verbeßeren und vermehren, und inßgemein alles das thuen, wozu sie die gemeine beschriebene Lehnrechte und bey dieser Abtey hergebrachte Gewohnheit, der uns geleisteter Eydtschwur und außgestelter Revers verbinden, alles bey Verlust des Lehnguhts. Zu Urkund deßen haben wir gegenwärtigen Lehnbrieff eigenhändig unterschrieben und mit unserm gewöhnlichen Abteyinsiegell befestigen laßen, so geschehen Hildesheim auf unserer Abtey Sancti Michaelis den 31ten Decembris 1771.||
Language:
Hildesheim, Bistumsarchiv, Urkunden St. Michael (1001-1801) B I 7, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-BAH/UrkStMi/B_I_7/charter>, accessed at 2024-11-22+01:00
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