Charter: Urkunden St. Michael (1001-1801) B I 8
Signature: B I 8
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1776-08-21
Abt Gabriel des Michaelisklosters in Hildesheim belehnt nach dem Tod von Jürgen Klusmann in Otze im Amt Burgdorf wiederum dessen Sohn Tiele, auch für seine Brüder Heinecke, Hans Heinrich, Henning und Christoffer, mit einem sattelfreien Hof mit 21 Morgen Land und drei Wiesen in Otze, welche zuvor die Lüskens und davor Henni Müller zu Lehen trugen. Statt eines Schocks geschnitzter Schüsseln sollen sie jährlich auf Michaelis zwei Gulden zinsen, er verspricht ihnen für die Belehnung eine Garantie. Current repository:
Bistumsarchiv Hildesheim
Bistumsarchiv Hildesheim
Material: Pergament
Dimensions: 18,6 (links) - 18,1 (rechts) x 25,4 (oben) - 24,4 (unten)
Wir Gabriel, erwehlt- und bestätigter Abt des Stiffts und Closters Sancti Michaelis in Hildesheim, der löblichen sieben Stiffter Praesident, Erb- und Gerichtsherr zu Renshausen und Steinwedell pp., urkunden hiemit für uns und unsere Nachkommen, daß wir auf Absterben Jürgen Klusman zu Otze königlichen und churfürstlichen Ambts Burgtorff hinwieder deßen Sohn Tielen Klusman daselbst als jetzigen Ältesten des Geschlechts zu Mitbehuef seiner Brüderen Heinecken, Hanß Henrich, Hennig und Christoffel, alle Klusmann genant, und ihrer allerseits männlichen leibs-lehensfähige Erben in absteigender Linie belehnet haben und belehnen gegenwärtig in Krafft dieses Briefes mit einem sattellfreyen Hofe nebst einundzwantzig Morgen Landes und dreyen Wischen in und vor Otze belegen /:welche hiebevor die Lüsckens und vordem Henni Müller daselbst von uns und unseren Vorfahren zu Lehn getragen:/, mit aller Gerechtigkeit und Zubehörung im Holtze, im Dorffe, Felde, Waßer, Wiesen und Weyden, nichts davon außbeschieden, also und diesergestalt aber, daß er Tiele Klusman und deßen männlichen Leibs-Lehnserben und deßen Mitbelehnte uns und unserm Stifft jährlich auf Michaelistag am Platz eines Schocks gehauener höltzerner Schüßelen ohne einige Hindernus und Verzug bey Verlust des Lehns geben sollen und wollen zwey Gülden Müntze Hildesheimscher Wehrung, ferner diese Lehngüther niemanden, es sey wenig oder viell, verkaufen, versetzen, verpfänden oder sonsten in andere Wege abalieniren noch veränderen, es geschehe dann mit unserem oder unserer Nachkommen Wißen und Willen. Dafern aber in diesen allen in einem Articul dieses Briefes zuwieder gehandelet werden solte, alßdann soll sothanes unser Lehnguht mit allem Zubehör uns undt unserm Stifft wieder frey, ledig und loß anheim gefallen seyn und bleiben, ohne jemands Einrede und Verhinderung, und wir hingegen wollen dieses Lehnguhts halber ihr bekenniger Herr und Wehrende seyn, wan solches vonnöhten und von uns zu Recht gefordert wird. Zu Urkund deßen haben wir diesen Lehnbrief eigenhändig unterschrieben und unser Abteyinsiegell hineden wißentlich hangen laßen, so geschehen Hildesheim auf der Abtey Sancti Michaelis den 21ten Augusti 1776.||
Language:
Hildesheim, Bistumsarchiv, Urkunden St. Michael (1001-1801) B I 8, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-BAH/UrkStMi/B_I_8/charter>, accessed at 2024-11-22+01:00
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