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Charter: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 223
Signature: 223
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1423 V 25
Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg verleiht Hanns Hinkerl, Richter, Wenzlau Hanauer, Hofschreiber, Ulrich Pliembl, Heinrich Weicher, Conrat Dither, dessen Bruder Ditherr Saiger, Caspar Härter, Ersam Sämbel, Hanns Kruegl, Ulrichen Wyettinger, Christian Kueferschmidt und Hanns Schneppinger zu dem Hällein (1) die Salzsieden und Pfannen in Hallein mit den Namen Werch, Cistel, Hauß, Weyeding, Goldegg, den hintern Hof mit den vier Anteilen des Abtes von Raitenhaslach (2) sowie die Gült und Zinsen, die in den nidern Hof gehören, mit allen Rechten, Nutzen, Zugehörungen und Überschüssen, mit dem Lohn der Arbeiter und mit dem Unschlittdienst, den die Fleischhacker von den Fleischtischen leisten. Sie und ihre Erben sollen dafür dem Erzbischof oder der erzbischöflichen Kammer zu mehreren [genannten] Terminen ohne Verzug jährlich insgesamt 3000 Pfund Pfennige leisten. Zudem sind sie verpflichtet, alle notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen und Erweiterungen an den Pfannhäusern, am Berg, an den Werken und an den Sieden zu finanzieren, vierteljährlich die Pfennig Altärler und die Mesner zu zahlen und verschiedene Salzlieferungen zu übernehmen, [Mussalz an den [Salzburger] Hof und an das Kloster Raitenhaslach, das Pfund Pfennig vom Hof Donaw an St. Peter zu Salzburg, Schwaigsalz für den Hauptmann in Salzburg, Mussalz für den Pfleger zu Tittmoning (3) sowie alles Almosensalz für die Klöster und für die Burghut auf den Burgen Schoßrisen (4) und Sulzeneck (5)]. Bei der Anlage neuer Sinkwerke, für das Chlasterwerch, das Eisenwerk und für den Betrieb der Zugwerke sind die vorgegebenen Instruktionen einzuhalten; die Ältesten vom Dürrnberg (6) sollen die jährliche Beschau übernehmen. Sofern sie die Salzsieden selbst betreiben, hat jeder ihrer Bergmeister dem Erzbischof oder seinem Hofmeister den Eid leisten. Für diesen Fall werden genaue Instruktionen für den Betrieb und die jährliche Beschau der Sieden festgeschrieben. Die Sieden sollen sie mit einem vereidigten Grießmeister übernehmen und ihre Mitsieder nicht übervorteilen. In Streitfällen fungiert der Erzbischof als Richter. Brennt eine Siede nieder oder wird durch Krieg oder Unwetter zerstört, soll der erzbischöfliche Rat entscheiden, in welchem Umfang ein Erzbischof die Wiedererrichtung und die Schmiede- und Zimmerarbeiten mitfinanziert. Eine Kündigung des Vertrags müssen beide Seiten ein Jahr im Voraus aussprechen. Die Sieden, Pfannen und der Berg mit Wit und Werken werden dann im Rahmen einer Beschau anhand der angefertigten Unterlagen übergeben. Die Empfänger versprechen, die Sieden und Bergwerke mit aller gebotenen Sorgfalt zu behandeln, die vereinbarten Artikel einzuhalten und einen entsprechenden Gegenbrief auszustellen. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, haften sie und ihre Erben für alle Schäden mit ihrem gesamten Besitz im In- und Ausland, über den der Erzbischof in diesem Fall verfügen kann, bis alle Schäden ausgeglichen sind. Kommen sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, haften sie neben ihrem Vermögen auch mit ihrem Leib.  

cop. 18. Jh.
Current repository
HU Salzburg 358

Material: Pap. 6 Bl.
    Graphics: 
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    Original dating clauseSalzburg an St. Urbans tag 1423



    Languagedt.
     
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