Fond: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781)
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Charter: 202
Date: 1407 V 17
Abstract: Hanns der Schefrecht, Gegenschreiber Erzbischof Eberhards [III.] von Salzburg zu Lauffen (1), seine Ehefrau und Erben verkaufen O{e}rtolf Pfeilschifter, seiner Ehefrau und seinen Erben ein Haus und einen Hof in Laufen in der Stadt bei dem oberen Tor bei dem Haus des Schmiedes O{e}rttlein sowie einen Stadel und eine Hofstatt bei der Haus der Scherinn, die beide vom Pfarrer von Laufen zu Lehen gehen. Sie geben alle Rechte daran auf, leisten Gewährschaft nach Burglehenrecht [purkchlechens] Recht und nach dem Recht der Stadt Laufen und setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz.
Charter: 203
Date: 1408 IV 4
Abstract: Wilhalm von Widmansfelden (1) und seine Ehefrau und Erben verkaufen ihr Haus, ihren Hof, alle Peunten und Gärten zu Widmansfelden (1), wovon jährlich 16 Pfennige Abgaben [chamerschatz] geleistet werden, an Chu{o}nrat den Schefherren, Richter zu Lauffen (2), und seine Ehefrau und Erben für eine [nicht genannte] Kaufsumme, deren Eingang diese quittieren. Sie verzichten auf Rechte und Ansprüche und leisten Gewährschaft nach Urbarsrecht. Zeugen: Chu{e}nrat Speisa{e}r und Michhel Ammon, beide Bürger zu Laufen
Charter: 204
Date: 1409 VI 14
Abstract: [Namentlich genannte] Männer im Gericht Hallemberg (1) aus den Orten Altelfing [Alteling Altelinng] (2) Altaning (3), Arding (4), Chindhaussen [Chindhawsen] (5), Egk (6), Fugen (7), Gadem (8), Gansperg (9), Hönhart (10), Lemperholz (11), Lohen (12), Madelperg (13), Mospach (14), Mülperg (15), Pach (16), Petting (17), Puchwinkel (18), Rotfurding [Rotfürding] (19), Sand Cristof (20), Seberg (21), Sental (22), Spekch (23), Stailach [Staulaich] (24), Stepach (25), Steten (26), Stokchach (27), Stralach (28), Swaighawsen (29), Teyting (30), Unverzog (31) und Waging (32) sowie [ namentlich genannte] Männer im Gericht Tettelhaim (33) aus den Orten Dyepolting (34) Dyetreiching (35), Eging (36), Ehing 37), Garshaim 38), Gassemperg 39), Gatsch (40), Gopping (41), Grebazz (42), Greben 43), Halding (44), Hausleitten [Hausleiten] (45), Hawnnolting (46), Hergossing (47), Hirspewnt (48), Höhenberg (49), Holczhawsen (50), Hukching (51), Hupping (?) (52), Krautemperg (53), Krautempach (54), Leitten (55), Lindemberg [Lintperg] (56), Maurhaim [Mawrhaim] (57), Molsteten (58), Mittermül (59), Mosmül (60), Nider Tettelhaim [Niderntettelhaim] (61), Niderleitten (62), Oberhupping (?) (63), Perchtenhaim (64), Plasaw (65), Pyburg (66), Rewt (67), Salling [Sälling] (68), Schershawsen [Schorshawsen] (69), Sprinczemperg [Sprintzemperg] (70), Stefling [Steffling] (71), Tahing (72), Tetemperg [Totemperg] (73), Visching (74), Volkstorff (75), Wankarting (?) (76), Wenigschorshawsen (77) und Wintermanig (78) bezeugen, dass auf dem Tahensee (79) zehn Segen gehalten werden dürfen, die das Recht haben, überall auf dem See zu fischen. Einer Sege zu Visching (80), die den Herren von Salzburg gehört, und einer Sege zu Aygensee (81), die den Törring gehört, stehen besondere Fischrechte zu. Im Übrigen besteht auf dem See für jedermann das freie Recht, mit Netzen, Angeln oder Reusen zu fischen. Die Fischhändler [vischkauffel] sollen die Fische alle zum gleichen Preis kaufen können. Die Gerichtsbarkeit steht dem Erzbischof von Salzburg oder seinem Pfleger in Tettelham zu. Angelegenheiten im Uferbereich [was man mit ainem stekchen von dem lannd untz an den see gelangen mag], sollen dagegen der Pfleger zu Halmberg und der Richter von Titmaning (82) richten. Der Grund und Boden gehört dem Erzbischof von Salzburg. Für die Versammlung in Halmberger Gericht siegeln Martein Hawnsperger, Pfleger zu Halmberg, und Hertlein Zeller von Gukkenperg (83), für die Tettelhamer Gerichtsversammlung Georg Cherntner, Richter zu Tettelham, und Ra{e}mlein Werthaimer
Charter: 205
Date: 1409 VI 20
Abstract: [Genannte] Männer im Gericht Tittmanying (1) aus den Orten Adelpuchel (2), Geyrsee (3), Kirchanczering (4), Kranibit (5), Lampoting (6), under der Lynden (7), Öd (8), Perchaym (9), Piräch (10), Pühel (11), Rewt (12), Roschperg (13), Tötenhausen (14) und Volkestorf (15) bezeugen, dass auf dem Tahensee (16) zehn Segen gehalten werden dürfen, die das Recht haben, überall auf dem See zu fischen. Einer Sege zu Visching (17), die den Herren von Salzburg gehört, und einer Sege zu Aygensee (18), die den Törring gehört, stehen besondere Fischrechte zu. Im Übrigen besteht auf dem See für jedermann das freie Recht, mit Netzen, Angeln oder Reusen zu fischen. Die Fischhändler [vischkauffel] sollen die Fische alle zum gleichen Preis kaufen können. Die Gerichtsbarkeit auf dem See steht einem Erzbischof von Salzburg oder seinem Pfleger in Tettelham zu. Angelegenheiten im Uferbereich [was man mit ainem stekchen von dem lannd untz an den see gelangen mag], sollen dagegen der Pfleger zu Hallenberg (19) und der Richter von Tittmoning richten. Der Grund und Boden gehört dem Erzbischof von Salzburg. Zeugen: Pernhart Gensprunner, Leonhart Stangel, Georg Kerntner, Richter zu Tetelhaym (20), Hänsel Schrot, Wiess, des Gawknechts aydem
Charter: 206
Date: 1409 IX 24
Abstract: Hanns Layminger verspricht Erzbischof Eberhard [II.] von Salzburg, die Pflege zu Mulldorff (1) gegen die übliche Burghut ordnungsgemäß zu verwalten und dort persönlich seinen Wohnsitz zu nehmen. Im Kriegsfall hat er dem Erzbischof persönlich und finanziell [mit seinem leib und gu{o}t] Hilfe zu leisten. Erlittene Schäden können er und seine Diener nicht in Rechnung stellen, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die sie im Krieg selbst [in seinen offen kriegen] erleiden, die er dann dem erzbischöflichen Rat zur Abrechnung vorlegen soll. Schadensersatzforderungen aus Kriegen außerhalb des Salzburger Territoriums kann er nicht gelten machen. Der Erzbischof kann die Veste und Pflege jederzeit zurückfordern.
Charter: 208
Date: 1409 IX 30
Abstract: Hanns der Layminger, Pfleger zu Muldorff (1), der Rat der Stadt und Hanns der Symbekh entscheiden als Schiedsleute in dem Streitfall zwischen Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg und Ulreich dem Gurr zu Reykkershofen (2) über die Forderungen, die Gurr gegen Hanns den Aygelshaimer aus einer Bürgschaft gegenüber dem Snelman hatte, weswegen er Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg und sein Land angegriffen hatte, dahingehend, dass der Erzbischof dem Gurr, soweit es aus den vorgelegten Briefen hervorgeht, von rechts wegen nichts schuldig ist, er ihn aber gnadenhalber entschädigen kann. Gegenüber der Ehefrau des Aigelsheimer und dessen Erben kann Gurr auf Gütern innerhalb des Erzstifts Salzburg versuchen, seine Forderungen geltend zu machen. Die Gefangenen, die Gurr während seines Kriegszugs beim Erzbischof gemacht hat, wofür diese mit ihrer Person, ihrem Besitz oder durch Bürgen Sicherheit leisten mussten, soll er frei geben. Gurr soll keine Ansprüche mehr an den Erzbischof in dieser Sache stellen können, der Erzbischof soll ihn und seine Diener und Helfer trotz des militärischen Angriffs wieder in Gnaden aufnehmen.
Charter: 207
Date: 1409 IX 30
Abstract: Ulreich der Gurr zu Reykkershofen (1) unterwirft sich in seiner Klage gegen Hanns den Aygelshaimer wegen einer Bürgschaft, die er für ihn bei dem Snelmann vorgenommen hatte, der Entscheidung, die Ritter Hanns der Layminger, Pfleger zu Muldorf (2), der Rat der Stadt Mühldorf und Hanns der Symbekk treffen. Snelman hatte den Aigelshamer gefangen gesetzt und Ulrich der Gurr seine Auslösung finanziert. Für die Rückzahlung hatte er Erzbischof [Eberhard III.] von Salzburg haftbar gemacht und diesen sogar in einem Kriegszug angegriffen.
Charter: 209
Date: 1410 I 24
Abstract: Ulreich Gu{e}rr zu Reychershoffen (1) bestätigt für sich, seine Ehefrau und alle Erben, dass Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg ihn aus Gnade gemäß dem Anspruchbrief, den er vorweisen konnte, für seine Forderungen entschädigt hat.
Charter: 210
Date: 1413 XI 26
Abstract: Chunrat Schefherr, Pfleger auf dem äußeren Turm zu Schellenperg (1), seine Ehefrau Dorothe und seine Erben verkaufen Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg einen freieigenen Kraut- und einen Baumgarten vor dem oberen Tor der Stadt Lauffen (2) am Stadtgraben, die zuvor Hanns und Sybot Strudl gehörten, außerdem ein Holz mit Namen Haberschachen bei Laufen im Mos (3), das er von dem verstorbenen Chunrat Mose{e}r erworben hatte und das von einem Erzbischof von Salzburg zu Lehen geht, für eine [nicht genannte] Kaufsumme, deren Empfang sie quittieren. Schefherr gibt alle Rechte an den Liegenschaften auf, leistet Gewährschaft nach Landesrecht und setzt als Sicherheit seinen Besitz im In- und Ausland. Zeugen: Chuntz Schaffe{e}r und Chuntz Cheyl, beide Bürger zu Marktschellenberg.
Charter: 211
Date: 1414 I 4
Abstract: Chunrat Schefherr, Pfleger auf dem äußeren Turm zu Schelnperg (1), und seine Ehefrau Dorothe verkaufen Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg drei Peunt zu Widmansvelden (2) bei Lauffen (3) für einen [nicht genannten] Kaufbetrag, dessen Eingang sie quittieren. Eine Peunt, Urbar des Erzbischofs von Salzburg, hatten sie von dem verstorbenen Steffan Hasenprätl, Vikar zu Trostberg, (4) erworben, die zweite Peunt von Cristan Weydach, die dritte Peunt mit Namen Chamerschatz von Wilhalm von Weydmansvelden (2). Alle drei Peunte hatten sie mit einem gemeinsamen Zaun einfrieden lassen. Sie verzichten auf alle Rechte, leisten Gewährschaft nach Landesrecht und setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz. Zeugen: Chuntz Schaffe{e}r und Chuntz Keyl, beide Bürger zu Schellnperg (1).
Charter: 213
Date: 1414 III 10
Abstract: Urban Twmperger bestätigt, dass Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg ihm den Zehnt im Obern Wald (1) in Mermoser (2) Gericht auf Lebenszeit überlassen hat. Er leistet davon jährlich 20 Mutt Roggen und 30 Mutt Hafer auf eigene Kosten in den Kasten nach Mülldorf (3), außerdem weitere [genannte] Naturalabgaben, die er an das Salzburger Amt und Urbar die Wälden (4) abführt. Bei Ernteausfällen durch Unwetter oder Katastrophen hat er keinen Anspruch auf Abgabenminderung. Davon ausgenommen ist, wenn das Getreide während eines Krieges verbrennt und auf den Feldern nichts mehr angebaut wird. Nach seinem Tod fällt der Zehnt an Salzburg zurück.
Charter: 212
Date: 1414 III 10
Abstract: Kaspar Hueber bestätigt, dass Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg ihm den Zehnt im Nydern Wald (1) im Mermoser (2) Gericht auf Lebenszeit überlassen hat. Er leistet davon jährlich 16 Mutt Roggen und 16 Mutt Hafer Mühldorfer Maß auf eigene Kosten in den Kasten nach Tyttmaning (3), außerdem weitere [genannte] Naturalabgaben, die er an das Salzburger Amt und Urbar die Wälden (4) abführt. Bei Ernteausfällen durch Unwetter oder Katastrophen hat er keinen Anspruch auf Abgabenminderung. Davon ausgenommen ist, wenn das Getreide während eines Krieges verbrennt und auf den Feldern nichts mehr angebaut wird. Nach seinem Tod fällt der Zehnt an Salzburg zurück.
Charter: 214
Date: 1415 V 25
Abstract: Gabein Trawner bestätigt Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg den Empfang der Veste und Pflege Tetelhaim (1), verspricht diese ordnungsgemäß zu verwalten und persönlich dort seinen Wohnsitz zu nehmen. Er erhält pro Jahr die alte Burghut in Höhe von 60 Pfund Pfennigen. Die Urbarleute des Erzbischofs fallen nicht in seine Zuständigkeit, für diese haben die alten Privilegien des Erzbischofs weiterhin Gültigkeit. Auf den zwei Höfen zu Tettlham, die seit alters Getreide an die Pflege liefern, hat er ohne Einverständnis des Erzbischofs oder seines Hofmeisters kein Recht, die Leute abzustiften. Im Schadensfall besteht kein Ersatzanspruch an den Erzbischof. Ausgenommen sind Schäden, die ihm während eines Krieges im Feld von Feinden zugefügt werden, wofür ihm die Beweispflicht obliegt und die er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen soll. Der Besitz der Pflege kann vom Erzbischof jederzeit in schriftlicher oder mündlicher Form aufgekündigt werden, Trauner hat die Veste und Pflege daraufhin unverzüglich auszuhändigen.
Charter: 215
Date: 1416 I 6
Abstract: Wilhalm der Gebolczhawser von Wasserburg (1) und seine Ehefrau Barbara, Rueprecht Gündel und seine Ehefrau Ursula, Töchter des verstorbenen Heinreich des Werder, verkaufen Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg und der Kirche Salzburg ihre freieigene Schawbhueb bei der Kirche zu Mittergarss (2) im Chlinger (3) Gericht für 400 Pfund Pfennige, deren Empfang sie quittieren. Sie geben die Hube mit allen Rechten an den Erzbischof auf, leisten Gewährschaft nach dem Recht von freiem Eigen und nach Landesrecht und setzen als Sicherheit ihr gesamtes Vermögen. Zeugen: Ulreich Strass(er), Hofmarschall zu Salzburg, Niklas Noppinger, Ernreich Golser
Charter: 216
Date: 1416 VIII 14
Abstract: Ortolf Pfeylschifter, Bürger zu Salzburg, und seine Ehefrau Kathrein verkaufen ihr Haus und ihren Hof in der Stadt Lauffen (1) bei dem oberen Tor bei dem Haus des Schmiedes Ortlein und einen Stadel mit Hofstatt bei dem Haus der Scherinn an Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg und die Salzburger Kirche und quittieren den Empfang der [nicht genannten] Kaufsumme. Sie verzichten auf alle Rechte und leisten Gewährschaft für eventuelle Schäden. Zeugen: Hainrich Hofer, Türhüter des Erzbischofs, Dyetreich Beheym, Jägermeister des Erzbischofs.
Charter: 217
Date: 1416 XII 11
Abstract: Die Brüder Christian und Andre, Söhne des Niclas Hofmaister von Seytlingen (1), verkaufen ein Zehnthaus vor dem Tweng (2), genannt der Wasserfall, einen Zehnt auf vier Äckern in der Yblitzen (3) bei Mautterdorf (4) und den Zehnt auf einer Peunt ob Newenmarckt (5) unter dem Ponholtz, die Thomel Chrainer baut, die alle vom Erzstift Salzburg zu Lehen gehen, an Peter aus der Mawr, seine Ehefrau und allen ihren Erben für 4 1/2 Pfund Wiener Pfennige, deren Erhalt sie quittieren. Sie verzichten auf alle Rechte daran und leisten Gewährschaft für den Schadensfall. Als Sicherheit setzen sie ihren Besitz im In- und Ausland.
Charter: 218
Date: 1418 V 18
Abstract: Jorig Frawnberger zum Hag (1) der Ältere verspricht Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg, die Pflege Mulldorf (2) ordnungsgemäß gegen den Empfang der üblichen Burghut zu verwalten, dort seinen Wohnsitz zu nehmen und ihn, solange er die Pflege inne hat, im Kriegsfall persönlich und finanziell zu unterstützen. Der Erzbischof ist nur für Schäden, die Fraunberger und seine Diener während eines Krieges erfahren, schadensersatzpflichtig. Fraunberger muss hierfür den Beweis erbringen und vor dem Rat geltend machen. Wenn ein Erzbischof die Pflege schriftlich aufkündigt, muss er die Pflege sofort und ohne Widerspruch aufgeben.
Charter: 219
Date: 1418 XI 27
Abstract: Eberhart Kuchler verspricht Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg, die Pflege und Veste Tetelhaym (1) ordnungsgemäß gegen den Empfang der üblichen Burghut zu verwalten und dort seinen Wohnsitz zu nehmen und bestätigt, dass die dortigen Urbarsleute nicht in seine Zuständigkeit fallen. Im Kriegsfall darf er die Pflege nicht aufkündigen und muss den Erzbischof persönlich und finanziell unterstützen. Der Erzbischof ist nur für Schäden, die Kuchler und seine Diener in einem Krieg erfahren, schadensersatzpflichtig. Kuchler obliegt dabei die Beweispflicht, seine Forderungen muss er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Wenn der Erzbischof die Pflege schriftlich aufkündigt, muss er die Pflege sofort und ohne Widerspruch aufgeben.
Charter: 220
Date: 1419 X 2
Abstract: Engelbrecht Gersteter und sein Sohn Niclas verkaufen Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg zwei Güter zu Gersteten (1) im Lebenawer (2) Gericht, auf denen der Räkkinger und der Kastener sitzen, eine Hube zu Surhaym (3) auf dem Gries, die Ott inne hat, eine Hube zu Perchach (4), auf der der Lembel sitzt, zwei Huben im Playner (5) Gericht, ein Gut zu Pyding (6) im Stawffnekger (7) Gericht, das Hainreich Winntter inne hat, und zwei Güter zu Aych (8) in Halbenberger (9) Gericht, auf denen Hayntz Stubhändel und Ulreich Zochel sitzen, für eine [nicht genannte] Kaufsumme, deren Erhalt sie quittieren. Sie geben alle Rechte daran auf und leisten Gewährschaft nach Lehens- Kauf- und Landesrecht. Zeugen: Wilhalm Wispekch, Görig Gärr, Veidt Rischaher
Charter: 221
Date: 1422 II 23
Abstract: Urban Tumperger bestätigt für sich, seine Ehefrau, seinen Sohn Urban und alle Erben, dass Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg ihm und seinem Sohn den Zehnt auf dem Nidern Wald (1) im Mermoser (2) Gericht zu Leibrecht überlassen hat. Sie sollen von dem Zehnt jährlich auf den Kasten Tittmaning (3) auf eigene Kosten 16 Mutt Roggen und 16 Mutt Hafer Kastenmaß von Muldorf (4) liefern sowie weitere [genannte] Naturalabgaben an das Salzburger Amt und Urbar die Wälden (5) geben. Bleiben sie die Abgaben schuldig, verlieren sie ihr Leibrecht. Bei Ernteausfällen durch Unwetter oder Katastrophen hat er keinen Anspruch auf Abgabenminderung [hengnuzz]. Davon ausgenommen ist, wenn das Getreide ist während eines Krieges verbrannt wurde und auf den Feldern nichts mehr angebaut worden ist. Nach dem Tod von Vater und Sohn fällt der Zehnt an Salzburg zurück.
Charter: 222
Date: 1422 VI 20
Abstract: Jorg Frawnberger zum Hag (1) d. Ä. bestätigt, während seiner Zeit als Pfleger zu Muldorf (2) die Veste Ratsmansdorf (3) für Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg, für die Kirche Salzburg und von Landes wegen von Wernhart dem Häring, einem Feind der Salzburger Kirche, erobert und eingenommen zu haben. Die Kosten und Schäden, die ihm daraus entstanden waren, hatte er beim Erzbischof geltend gemacht. Der Erzbischof überlässt ihm als Entschädigung dafür nun die Veste Rathmannsdorf. Künftige Schäden, die er durch den Besitz der Veste erleidet, kann er nicht mehr geltend machen.
Charter: 223
Date: 1423 V 25
Abstract: Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg verleiht Hanns Hinkerl, Richter, Wenzlau Hanauer, Hofschreiber, Ulrich Pliembl, Heinrich Weicher, Conrat Dither, dessen Bruder Ditherr Saiger, Caspar Härter, Ersam Sämbel, Hanns Kruegl, Ulrichen Wyettinger, Christian Kueferschmidt und Hanns Schneppinger zu dem Hällein (1) die Salzsieden und Pfannen in Hallein mit den Namen Werch, Cistel, Hauß, Weyeding, Goldegg, den hintern Hof mit den vier Anteilen des Abtes von Raitenhaslach (2) sowie die Gült und Zinsen, die in den nidern Hof gehören, mit allen Rechten, Nutzen, Zugehörungen und Überschüssen, mit dem Lohn der Arbeiter und mit dem Unschlittdienst, den die Fleischhacker von den Fleischtischen leisten. Sie und ihre Erben sollen dafür dem Erzbischof oder der erzbischöflichen Kammer zu mehreren [genannten] Terminen ohne Verzug jährlich insgesamt 3000 Pfund Pfennige leisten. Zudem sind sie verpflichtet, alle notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen und Erweiterungen an den Pfannhäusern, am Berg, an den Werken und an den Sieden zu finanzieren, vierteljährlich die Pfennig Altärler und die Mesner zu zahlen und verschiedene Salzlieferungen zu übernehmen, [Mussalz an den [Salzburger] Hof und an das Kloster Raitenhaslach, das Pfund Pfennig vom Hof Donaw an St. Peter zu Salzburg, Schwaigsalz für den Hauptmann in Salzburg, Mussalz für den Pfleger zu Tittmoning (3) sowie alles Almosensalz für die Klöster und für die Burghut auf den Burgen Schoßrisen (4) und Sulzeneck (5)]. Bei der Anlage neuer Sinkwerke, für das Chlasterwerch, das Eisenwerk und für den Betrieb der Zugwerke sind die vorgegebenen Instruktionen einzuhalten; die Ältesten vom Dürrnberg (6) sollen die jährliche Beschau übernehmen. Sofern sie die Salzsieden selbst betreiben, hat jeder ihrer Bergmeister dem Erzbischof oder seinem Hofmeister den Eid leisten. Für diesen Fall werden genaue Instruktionen für den Betrieb und die jährliche Beschau der Sieden festgeschrieben. Die Sieden sollen sie mit einem vereidigten Grießmeister übernehmen und ihre Mitsieder nicht übervorteilen. In Streitfällen fungiert der Erzbischof als Richter. Brennt eine Siede nieder oder wird durch Krieg oder Unwetter zerstört, soll der erzbischöfliche Rat entscheiden, in welchem Umfang ein Erzbischof die Wiedererrichtung und die Schmiede- und Zimmerarbeiten mitfinanziert. Eine Kündigung des Vertrags müssen beide Seiten ein Jahr im Voraus aussprechen. Die Sieden, Pfannen und der Berg mit Wit und Werken werden dann im Rahmen einer Beschau anhand der angefertigten Unterlagen übergeben. Die Empfänger versprechen, die Sieden und Bergwerke mit aller gebotenen Sorgfalt zu behandeln, die vereinbarten Artikel einzuhalten und einen entsprechenden Gegenbrief auszustellen. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, haften sie und ihre Erben für alle Schäden mit ihrem gesamten Besitz im In- und Ausland, über den der Erzbischof in diesem Fall verfügen kann, bis alle Schäden ausgeglichen sind. Kommen sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, haften sie neben ihrem Vermögen auch mit ihrem Leib.
Charter: 224
Date: 1425 IV 13
Abstract: Hainreich Lang bekennt, dass er wegen [nicht genannter] Verbrechen, die er mit Leib und Leben zu büßen hatte [darumb ich straff an leib und an leben wol verborcht hiet], von Wilhalm Strass, Pfleger von Wartenfels (1), ins Gefängnis geworfen worden, durch den Einsatz einiger Freunde jedoch wieder frei gekommen war. Er verspricht, gegenüber Erzbischof Eberhard [III.] von Salzburg und gegenüber dem Pfleger keinerlei Rache zu üben und künftig keinen Rechtsbruch mehr zu begehen. Zudem verkauft er Wilhelm Strass sein Erbecht auf dem erzstiftischen Urbargut in der Swantt (2) im Wartenfelser Gericht. Bricht er die Vereinbarungen, soll er an Leib und Gut gestraft und künftig als schedeliche(r) Mann angesehen werden, der bei keiner der beiden Herrschaften [wohl Salzburg und Bayern] mehr Freiung oder Schutz erhalten soll. Zeugen: Ulreich Tenckh, Cristan Gygnperg, Ulreich Hoffer, Conrad Achleitter, Mertein von Talgawdorff (3), Ulreich Schinerar, Mertein Spitzer
Charter: 225
Date: 1427 XII 4
Abstract: Steffll von Hawnnolting (1) quittiert den Eingang von zehn Pfund Pfennigen der in Salzburg üblichen Währung, die ihm Erzbischof [Eberhard [III. oder IV.] von Salzburg] freiwillig als Schadensersatz für etliche Pferde und anderen fahrenden Besitz gezahlt hatte, welchen Hainreich Regelshoffer ihm während eines Kriegszug gegen Erzbischof Johann [!] von Salzburg abgenommen hatte. Die Summe wurde von einem Geldbetrag abgezogen, den Dompropst Sigmund von Salzburg Heinrichs Bruder, dem Pfarrer Michel Regelhofer, schuldig war. Zeugen: Allex Awffhaimer, Magnus Mosser, Tyebolld Griesnawa{e}r
Charter: 226
Date: 1428 XI 16
Abstract: Urban Tumperger bestätigt für sich, seine Söhne Urbann, Sigmund und Paul und für seine Ehefrau, dass Erzbischof Eberhard [IV.] von Salzburg ihnen die Veste Lebnaw (1), die durch einen Brand verwüstet wurde und momentan leer steht, mit dem Landgericht und allen anderen Zugehörungen, die ein Pfleger von alters her inne hat, auf Lebenszeit verliehen hat. Sie sollen die Pflege ordnungsgemäß verwalten, die Veste innerhalb von vier Jahren auf eigene Kosten wieder aufbauen und sie danach persönlich bewohnen. Sie versprechen bezüglich des Landgerichts Gehorsam und bestätigen die Veste als offenes Haus des Erzstifts, sodass der Erzbischof diese, wann immer er will, auf eigene Kosten mit seinen Leuten besetzen kann. Tumberger und seine Söhne sollen keinerlei Kriege führen, bei denen ein Erzbischof von Salzburg zu Schaden kommt. Nach dem Tod aller Berechtigten fallen die Veste, die Pflege und das Landgericht an den Erzbischof zurück und ihre Ehefrauen und Erben sollen wegen des Neubaus keinerlei Ansprüche geltend machen können. Brechen Tumberger oder seine Söhne die Vereinbarungen, verlieren sie ihr Leibrecht und der vorliegende Brief hat keine Gültigkeit mehr. Die Veste und das Landgericht müssen in diesem Fall unverzüglich übergeben werden.
Charter: 227
Date: 1432 III 26
Abstract: Hanns Angrer, Pfarrer zu Lauffen (1), verzichtet zugunsten von Erzbischof Johann [II.] von Salzburg auf drei Teile eines Tagwerks Wiese in Kapser (2) Poschen, eine Wiese aus dem Trib zu Kaps und zwei weitere Teile der genannten Wiese, die einst Ott Sneyder von Kaps inne hatte. Alle aufgeführten Stücke sind Ausbrüche aus der Kapser Poschen, wohin auch der Dienst zu leisten ist, und Urbar des Erzbischofs von Salzburg. Angerer gibt für sich und seine Erben alle Rechte daran auf, erklärt alle Urkunden darüber für kraftlos und leistet Gewährschaft nach Landesrecht.
Charter: 228
Date: 1432 VI 1
Abstract: Die Brüder Stephan und Lienhardt die Ingolsteter bestätigen, dass Erzbischof Johannes [II.] von Salzburg ihnen - in Anerkennung ihrer Verdienste und der Verdienste ihres Vetters Lucas - den Salzburger Hof zu Regensburg (1), einen Weingarten und eine halbe Hube, die ihre Vettern Hanns Dürnsteter und Lucas Ingolsteter, Bürger zu Regensburg, sowie der verstorbene Propst Hanns auf Tunaw und Gorg Ingolsteter von dem verstorbenen Erzbischof Gregor von Salzburg zu Leibrecht gekauft hatten, überlassen hat. Sie sollen den Hof selbst inne haben, Haus und Dach in gutem Zustand halten, nötige Renovierungen durchführen und jährlich zum 29. September [St. Michael] drei Pfund Pfeffer davon reichen, das Haus stets selbst bewohnen oder mit einem geeigneten Mann besetzen und dem Erzstift bei Besuchen mit Bettzeug dienen. Entfremdete Güter des Anwesens sollen sie zurück erwerben und zu Leibgeding besitzen, jedoch nach Anweisung des Salzburger Rates Abgaben davon reichen. Sollte der Hof abbrennen, müssen sie 40 Pfund Regensburger Pfennige in den Wiederaufbau investieren. Nach dem Tod der Berechtigen fällt der Hof an das Erzstift zurück, ihre Erben sollen keinerlei Entschädigungsansprüche wegen neu errichteter Gebäude geltend machen können. Die Leibrechte des Hans Dürnstetter und des Lukas Ingolstätter sollen von ihren neu erworbenen Rechten unberührt bleiben.
Charter: 229
Date: 1432 VI 28
Abstract: Erzbischof Johann [II.] von Salzburg erlaubt Mayrn, dem Juden von Bernkastel (1), seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinem Gesinde [inge(sind), das in irem prot ist], sich in der Stadt Pettaw (2) niederzulassen. Der Erzbischof garantiert ihnen ein Aufenthaltsrecht für die nächsten zehn Jahre und sichert ihnen für diese Zeit seinen Schutz gegen Vertreibung zu. In der Rechtsprechung sollen sie ausschließlich dem erzbischöflichen Vitztum zu Leybencz (3) unterstehen, wobei sie die gleichen Rechte wie die Juden in der Stadt Salzburg genießen und für den Rechtsschutz jährlich zehn Gulden zum 29. September [St. Michael] zahlen. Geldgeschäfte über zwei Pfund der im Land Steyr (4) üblichen Währung sollen durch Schwören auf das Moyses puch (5) besonders abgesichert werden, Geldleihen auf Messgewänder, Kelche, Messbücher und Kirchenornat sind ihnen untersagt, ebenso auf gewant und ungewantens Korn. Bei einem Verkauf von Häusern und Grund in der Stadt Pettau oder auf dem Land aus ihrem Besitz steht dem Erzbischof das Vorkaufsrecht zu. Wenn sie die Stadt wieder verlassen oder der Erzbischof sie nach zehn Jahren entlässt, soll ihre Abreise nur mit Wissen des Vitztums in Leibnitz geschehen, ihr Besitz steht in diesem Fall unter dem besonderen Schutz des Erzbischofs, der ihnen auch beim Eintreiben von Geldschulden bei Untertanen der Salzburger Kirche behilflich sein muss. Während dieser zehn Jahre soll sich kein weiterer Jude in der Stadt Pettau niederlassen dürfen, es sei denn, er ist dem Juden Mayr gevelliklich.
Charter: 230
Date: 1432 VIII 28
Abstract: Hanns Poxawer zu Marchelkofen (1) und seine Ehefrau Barbara verkaufen Erzbischof Johann [II.] von Salzburg für 185 Pfund Lannczhuter (2) Pfennige, deren Eingang sie quittieren, ihre Rechte, Gülten und Zehnten auf der Hube zu Altenmüldorf (3) am Markt, die erzstiftisches Urbargut ist, mit [genannten] Einkünften, dann den gesamten großen und kleinen Zehnten zu Ebing (4) auf der Puchelhuben, die auch Urbar des Erzbischofs ist, auf der halben Hube Neydlhub, die Urban dem Tumperger gehört, und auf der Kursenhub, die Wilhalm dem Törringer zu Tussling (5) gehört. Jeweils zwei Drittel des Zehnts verkaufen sie auf der Hube des Katzpekch zu Ebing, die dem Taufkircher gehört, auf der Hube des Nötgasser zu Metenhaym (6), die ebenfalls dem Taufkircher gehört und auf der Heiligen Gut des verstorbenen Pessrär zu Metenheim (6), außerdem Zehnteinkünfte in Mettenheim in den drei Feldern auf bestimmten Äckern [genannte Anrainer: Jacob Stain, Aigner, Reindlein, genannte Flurnamen: Holczgraben, Dyetstrassen, Ober Veld gen Newforn, in der Aw, Veld gen Lochhaym, Klogassen]. Sie geben alle Rechte an den Zehnten auf, leisten Gewährschaft nach Kauf- und nach dem Landesrecht, in dem sich die Kaufobjekte befinden und setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz. Zeugen: Jacob Stain und Görig Reucher
Charter: 231
Date: 1432 XI 27
Abstract: Hanns Poxawer zu Marchelkofen (1) und seine Ehefrau Barbara verkaufen Erzbischof Johann [II.] von Salzburg für 176 Pfund Lannczhu{e}ter (2) und O{e}tinger (3) Währung ihre Rechte, Gülten und Zehenten auf zwei Huben zu Almaring (4) im Vogtgericht Müldorf (5) mit [genannten] Abgaben und quittieren den Erhalt des Kaufbetrags. Die obere Hube ist zu Freistift vergeben, die nider Hube haben Gorig Ernstinger und seine Erben zu Baumannsrecht inne, die dennoch [trotz Baumannsrecht] jährlich in die Stift kommen und dort die Erung leisten müssen. Dem Erzbischof steht von dieser Hube der Vogthafer zu. Sie verzichten auf alle Rechte an den zwei Huben, leisten Gewährschaft nach Kauf- und nach dem Landesrecht, in dem sich die Kaufobjekte befinden und setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz. Zeugen: Egkolf Zachereys, Go{e}rig Herfu{e}rter, beide zu Marchlkofen (1)
Charter: 231a
Date: 1434 II 18
Abstract: Kaiser Sigmund bestätigt Hainreich Regelhouer, dass dieser am kaiserlichen Hof seine Ansprüche gegen Erzbischof Johann [II.] von Salzburg geltend gemacht hatte, jedoch ohne Entscheidung in dieser Angelegenheit wieder abgereist war. Da ihm nach Einsicht der entsprechenden Briefe bekannt ist, dass Regelhofer sich bereit erklärt hat, sich gemeinsam mit der Gegenpartei einer Entscheidung von Ritter Jörg Frowenberger d. Ä. als Obmann zu unterwerfen, gebietet er kraft seiner kaiserlichen Autorität, dass Regelhofer sich vor dem Obmann verantworten soll. Sollte Regelhofer dies ablehnen, hat er auf dem nächsten Gerichtstag am kaiserlichen Hof zu erscheinen. Der Kaiser wird an diesem Tag über die Angelegenheit entscheiden, unabhängig davon, ob Regelhofer seiner Vorladung Folge leistet. Während dieser Zeit darf der Fall vor kein anderes Gericht gebracht werden.
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