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Charter: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 375
Signature: 375
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1515 II 26, Salzburg
David von Nustorff (1) zu Kaltsperg (2), Erbmarschall des Erzstifts Salzburg, bestätigt, dass ihm Erzbischof Leonhard von Salzburg die Veste und Pflege Titmoning (3) mit dem Landgericht und den zugehörigen Vogteien und Jagdrechten für 20 Jahre pflegsweise überlassen hat. Er verspricht, die Veste, die Pflege und das Gericht persönlich inne zu haben und zu verwalten. Für die Besoldung der Wächter und Torwärter erhält er jährliche Einkünfte aus den Mauteinnahmen in Tittmoning, die der Mautner direkt an die Wächter überweist. Der Bogner des Schlosses erhält von der erzbischöflichen Kammer jährlich zehn Pfund Pfennig. Ihm selbst stehen die Gerichtsbußen [wänndl] aus dem Landgericht, verschiedene Maut- [schefmaut, häfenmawt], Steuer- [kaufrecht] und Vogteieinnahmen [Vogt- und Gerichtshafer, Hühner], die Weinmaut zu einer bestimmten Jahreszeit, Fisch- und Jagdrechte sowie der Wildbann, Abgaben der Klöster Nunburg (4) und Raitenhaslach (5), Heu, Pflueg- und Sanngengeld aus den Pfarreien des Landgerichts, Nutzungsrechte der Wiesen beim Schloss, der Hofbau, 36 Fuder Salz aus der erzstiftischen Pflege Hallein (6) und das Siegelgeld aus der Pflege zu. David von Nußdorf verspricht, sich mit diesen Einkünften zufrieden zu geben und die Verwaltung der Pflege ansonsten auf eigene Kosten vorzunehmen, keinerlei Rechte, Einkünfte oder Überzins aus der Pflege oder von den dort lebenden Untertanen zu ziehen, sondern Kardinal Mathias von Gurgkh (7) als Koadjutor und Nachfolger Erzbischof Leonhards treu zu dienen und vor Schaden zu bewahren. Er versichert zudem, Pflege und Landgericht bei den alten Gewohnheiten zu belassen und die Gerichtsuntertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu belasten. Beschwerden über Gerichtsstrafen sollen direkt an den Erzbischof oder seine Räte gehen. Veste und Schloss sollen ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, diese jederzeit auf eigene Kosten mit seinen Leuten zu belegen. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Eine eigenständige Kriegsführung ist untersagt. Ersatzforderungen für Schäden, die ihm während seines Dienstes in Feldzügen für das Stift entstanden sind, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen; ein weiterer Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Bei einem Vertragsbruch wird ihm die Pflege entzogen. Nach 20 Jahren fällt die Pflege an den Erzbischof zurück.  

orig.
Current repository
HU Salzburg 584; GU Tittmoning 96

Sg. stark beschädigt
Sigillant: Nußdorf, David von, zu Kalsberg, Salzburgischer Erbmarschall

Material: Perg.
    Graphics: 
    x

    Original dating clauseSaltzburg am montag nach sannd Mathiesen tag des heyligen zwelfboten 1515



    Languagedt.
    Places
    • Salzburg
       
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