Charter: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 438a
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1552 IV 23, Salzburg
Erzbischof Ernst von Salzburg, Herzog von Bayern, überlässt Matheus Hebenstreit das Stadtgericht und Schiffschreiberamt in der Stadt Lauffen (1) zunächst bis zum 23. April [St. Georg] 1553 und danach auf Widerruf. Er soll die beiden Positionen persönlich verwalten und die städtische Polizei gemeinsam mit dem Stadtrat ausüben. Bei Rechtsprozessen soll er nach dem alten Stadtbrauch handeln, die Nachlässe Verstorbener, sofern keine testamentarische Verfügung vorliegt, inventarisieren, und noch unmündigen Waisen einen Vormund zur Seite stellen. Ferner soll er dafür sorgen, dass über das städtische Einkommen jährlich eine Abrechnung erstellt wird und im Verzugsfall den Erzbischof informieren. Sämtliche Verbrechen [Rumor, Frevel, Totschlag, Unzucht, Mutwillen und Ungehorsam] sind mit der gebührenden Sorgfalt zu verfolgen und die der Landeshauptmannschaft zustehenden Fälle [Malefizsachen, Ehebruch, eren bescheltung, Verletzung durch nächtliches fürwarten] dorthin zu übergeben. Gemäß einem hierzu erlassenen Mandat hat er insbesondere auf Wiedertäufer und andere Sekten oder Ketzer, auf alle Personen, die diese beherbergen und ihre Predigten hören, auf ihre Puechfuerer und ihre zum Kauf angebotenen Bücher, Lieder und Bilder zu achten und Schmähreden auf den katholischen Glauben zu unterbinden. Es ist ihm verboten, lutherische, zwinglische oder wiedertäuferische Bücher zu besitzen. Er soll keine Geschenke akzeptieren, ein unparteiischer Richter und Amtmann sein, arm und reich gleich behandeln, laufende Verfahren nicht verschleppen, die Gerichts- und Stadtratstage ordnungsgemäß abhalten, Appellationen vor dem erzbischöflichen Hofrat zulassen und dessen Entscheidung akzeptieren, bei Erstellung von Gerichtsbriefen keine Gebühren erheben, für die Einhaltung der gefällten Urteile Sorge tragen, und die Vorschriften bei Verhören beachten. Das Schiffschreiberamt soll eine eigene Buchführung über die Salztransporte und die Einnahmen hieraus unterhalten und in einem eigenen Akt alle aus der Salzarbeit resultierenden Streitfälle festschreiben, über die der Pfleger als oberster Schiffrichter zu entscheiden hat. Jeden Sonntag führt er als Schiffschreiber mit den Schiffknechten die Wochenabrechnung durch und übergibt die Einnahmen dem Umgeher in die Lade. Sämtliche Baumaßnahmen des Erzstifts entlang der Salzach (2) hat er zu überwachen und die Arbeiter wöchentlich zu entlohnen. Zudem übernimmt er die Einnahme und Verwaltung der Zölle [zärig pfundt maut], die Auswärtige beim Kauf von Vieh auf den Wochen- und Jahrmärkten in Laufen zahlen. Über seine Einnahmen als Richter hat er sorgfältig Buch zu führen und diese zum Jahresende schriftlich abzurechnen. Seine jährliche Besoldung beträgt 100 Pfund Pfennige. Die Einnahmen aus dem Stadtgericht und dem Schiffschreiberamt hat er an das Erzstift abzuführen. Der Vertrag ist von beiden Seiten jährlich 14 Tage vor oder nach dem 29. September [St. Michael] aufkündbar, die Übergabe der Ämter erfolgt zum 23. April [St. Georg] mit allen schriftlichen Unterlagen [Register, fäl Puecher und Schriften]. Sollte er die Vorschriften nicht einhalten, kann er jederzeit beurlaubt werden, was ihm einen Monat im Voraus anzukündigen ist. Vor Aufkündigung des Dienstes darf er sich keinem anderen Herrn verpflichten. Solange er die Ämter inne hat, ist er verpflichtet, mit Zerung am Hof oder über Land zu dienen. Schäden, die er im Dienst auf Feldzügen oder von Amts wegen erleidet, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Grundsätzlich ist er verpflichtet, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. x
Original dating clause: Salltzburgkh den 21. May [15]52
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Places
- Salzburg
München, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 438a, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-BayHStA/HUSalzburgErzstift/438a/charter>, accessed at 2024-11-22+01:00
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