Charter: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 440a
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1554 IV 22, Salzburg
Erzbischof Ernst von Salzburg, Herzog von Bayern, überlässt die Pflege und das Vogtgericht Muldorf (1) bis zum 23. April [St. Georg] 1555 und danach auf Widerruf [an Wolfgang Forster]. Dieser soll seinen Wohnsitz im Schloss nehmen und alle Diener anweisen, vorsichtig mit Feuer und Licht in den Gebäuden umzugehen. Wird eines der Gebäude baufällig, soll er dies sofort zur Anzeige bringen, damit durch zügig durchgeführte Baumaßnahmen weitere Schäden verhindert werden. Was er selbst im Schloss oder an den Gebäuden an Schäden anrichtet, muss er auf eigene Kosten richten lassen. Entfremdete Rechte und Einkünfte soll er zurückfordern oder dem Erzstift Meldung machen, zudem soll er selbst keine Rechte an sich ziehen oder Überzinse von den Gütern nehmen. Auch bei einer Sedisvakanz des Erzstifts hat er sich an alle Vereinbarungen zu halten. Beim Tod eines vogtgerichtischen oder grundherrlichen Untertanen soll er den Nachlass inventarisieren, noch unmündigen Waisen einen Vormund zur Seite stellen und sich jährlich von den Vormündern abrechnen lassen. Den Armen und den Reichen soll er ein gerechter Richter sein und nach seinem Gewissen handeln. Der Besitz und die Lektüre von lutherischen, zwinglischen, wiedertäuferischen Schriften sind ihm untersagt, ebenso der Besitz von entsprechendem Liedgut und Bildern oder die Konversion zu einer solchen Lehre. Rumor und Frevel hat er mit der gebührenden Sorgfalt zu verfolgen und sich immer unparteiisch zu verhalten. Laufende Verfahren soll er nicht verschleppen, bei Güteterminen den Rat der Stadt einbeziehen, bei Erstellung von Gerichtsbriefen keine Gebühren erheben, für die Einhaltung der gefällten Urteile Sorge tragen und die bei einem Verhör üblichen Vorschriften einhalten. Abgaben der Untertanen soll er in der erzbischöflichen Kammer in Salzburg jährlich zum 23. April [St. Georg] abrechnen. Für seinen Dienst und sein Amt hat er ein Pferd zu halten. Für Tätigkeiten außerhalb seines Amtes in Angelegenheiten des Erzstifts hat er jederzeit zur Verfügung zu stehen. Als Besoldung erhält er 100 rheinische Gulden [der Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern], Hafer und Heu für das Pferd sowie Turnholz von den alten Mühldorfern. Außerdem besitzt er Nutzungsrechte an den Wiesen bei den Siechen in Mühldorf, am Graben, bei der Brücke und an den Gärten beim Schloss. Seine Einnahmen aus der Pflege und aus dem Vogtgericht hat er sorgfältig abzurechnen. Für Reisen in Angelegenheiten des Erzstifts erhält er eine Entschädigung. Schäden, die er in Feldzügen für das Erzstift erleidet, kann er vor dem Landeshauptmann oder Marschall geltend machen. Der Vertrag ist von beiden Seiten jährlich 14 Tage vor oder nach dem 29. September [St. Michael] aufkündbar. Sollte er die Vorschriften nicht einhalten, kann er jederzeit beurlaubt werden, was ihm jedoch einen Monat im Voraus anzukündigen ist. Bei einer Übergabe des Amtes muss eine Schlussabrechnung durchgeführt werden, außerdem sind alle schriftlichen Unterlagen [Gerichtsbücher, fall und rechen register und Schriften] auszuhändigen. Grundsätzlich ist er verpflichtet, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. x
Original dating clause: Salczburg am suntag cantate der da gewesen ist der 22. apprilis 1554
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Places
- Salzburg
München, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 440a, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-BayHStA/HUSalzburgErzstift/440a/charter>, accessed at 2024-11-22+01:00
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