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Charter: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 1
Fonds > DE-LHAKO > 128 > 1.1
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(1093) ca. Mitte 14. Jh.
Pfalzgraf Heinrich bei Rhein ("comes palatinus Rheni") und Herr zu Laach ("de Lacu") bekundet, mit Zustimmung ("annuente et cooperante") seiner Frau Adelheid, weil er kinderlos ist, auf seinem Erbgut Laach ("in patrimonio ... Lache") ein Kloster zu Ehren der heiligen Maria und des heiligen Nikolaus gegründet und in Gegenwart des Trierer Erzbischofs Egilbert ("Heilberti") ausgestattet zu haben. Nun bestimmt er, daß er sich die Vogtei über das Kloster vorbehält. Nach seinem Tod sollen die Mönche jedoch einen seiner Stiefsöhne ("privignis") oder von den Einflußreichen der Region, der sich zum Schutz des Klosters und zur wohlwollenden Behandlung von dessen Hintersassen ("familia") verpflichtet, zu einer solchen Vogtei verpflichten, die Dingvogtei genannt wird, die nicht als Mitgift oder als Lehen vergeben werden kann, noch erblich ist, sondern jeweils vom Abt neu verliehen wird. Dieser Vogt hat kein Gastungsrecht in den Klostergütern, noch kann er ungerechtfertigte Forderungen, Precarien genannt, beanspruchen. Er soll seine Aufgaben ausschließlich durch den Meier des Abtes ("villicus abbatis") wahrnehmen lassen und auf öffentlichen Dingtagen ("publicum placidum") nur auf Einladung des Klosters den Vorsitz führen und dann eine angemessene Entschädigung erhalten. Bei Verstößen und bei Bedrückungen des Klosters soll er nach vergeblicher Mahnung nach sechs Wochen mit dem Kirchenbann belegt werden und die Vogtei verlieren. Weiter bestimmt Heinrich, Laach als Begräbnisstätte für sich, für seine Frau und für die Vögte und zählt, damit seine Erben und Nachfolger nicht dagegen verstoßen, die Gründungsausstattung dieses Klosters namentlich auf: Nämlich Bendorf ("Bedendorf") und Heimbach ("Hembach") mit Zubehör, Bell, Rieden, Alken und Willeberg, die er dem Kloster mit allem Zubehör an Menschen, Baulichkeiten, Liegenschaften, Einkünften und Rechten sowie der ganzen Nutznießung übergeben hat.   

Abschrift, Pergament

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    Beiliegend eine Abschrift und eine dt. Übersetzung ca. 17. Jh. auf Papier sowie eine kurze Abschriftensammlung des 18. Jhs., Papier, mit Abschriften der Urkunden Best. 128 Nr. 1, 2 und 3
     
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