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Charter: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 2
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Pfalzgraf Siegfried bekundet: Nachdem Pfalzgraf Heinrich auf Ermahnen seiner Frau Adelheid, Siegfrieds Mutter, die Fundamente des Klosters, genannt Laach ("lacus") gelegt und, bereits dem Tode nahe, ihn sowohl zum Erben seiner Güter, als auch zum Vollender dieses Baus eingesetzt habe, sei diese Aufgabe in jüngeren Jahren ("utpote iuvenis") von ihm vernachlässigt worden, was er danach bereut und zu ändern versucht habe. Wegen der Ruhe des Klosters habe er daher die benachbarte Burg abbrechen und ihm deren Güter zukommen lassen. Laach selbst habe er auf immer der Leitung des Abtes von Afflighem ("Haffligeniensis cenobii") übergeben, damit die beiden, auf seinem Allodialbesitz gelegenen Klöster von dem gleichen Abt regiert würden. Beim Tod des jeweiligen Afflighemer Abtes sollen sich einige geeignet Laacher Mönche nach Afflighem begeben, falls dem nicht vorhersehbare Skandale entgegenstehen. In diesem Fall soll der Abt von den Afflighemer Mönchen allein gewählt und von beiden Klöstern anerkannt werden. Dies trifft freilich nicht zu, wenn dort die Abtswürde durch Simonie oder durch weltliche Gewalt vergeben wird. Dann soll vielmehr das Kloster Laach die aus Affligheim geflüchteten Mönche bis zur Beseitigung dieses Übels bereitwillig bei sich beherbergen. Die Vogtei über Laach wird Siegfried selbst ausüben und nach seinem Tod einer seiner Söhne oder der Erbe, der später seine bei Laach gelegenen Güter erhält. Dieser Vogt muß sich verpflichten, die obigen Bestimmungen Siegfrieds zu beachten, das Kloster zu schützen und dessen Hintersassen ("familia") gütig zu behandeln; er darf sein Amt weder als Mitgift noch als Lehen vergeben, sich weder durch einen Gehilfen, Stellvertreter noch Untervogt vertreten lassen, noch auf Klostergütern das Gastungsrecht wahrnehmen. Von den Einnahmen des Gerichts ("placidum"), auf dem er nur nach Aufforderung des Klosters erscheinen soll, in welchem Fall ihm näher bezeichnete Gebühren ("servitium") zustehen, erhält er nur ein, die Abtei jedoch zwei Drittel. Das Jagdrecht steht sowohl der Abei wie dem Vogt zu. Bei Bedrückung des Klosters soll er nach vergeblicher sechswöchiger Mahnung mit dem Kirchenbann belegt werden und die Vogtei an denjenigen seiner Angehörigen verlieren, den die Mönche wählen. Ferner bestimmt Siegfried Laach als Begräbnisstätte für sich, seine Frau und Söhne sowie für die Vögte und deren Angehörige. Um zu verhindern, daß einer seiner Erben oder Nachfolger das Kloster schmälert, zählt er die Laach unter Bestätigung von Bischöfen und Priestern vom Pfalzgrafen Heinrich und die von ihm selbst geschenkten Besitzungen auf: Kruft ("Croth"), einschließlich der Pfarrei ("ecclesia"), Bell, Rieden, Alken und Willeberg. Er selbst fügt noch die Herrschaft über vier Ritterfamilien zu Kruft sowie Houerhof und Meylem in Brabant hinzu. Siegelankündigung des Ausstellers. Zeugen: Graf Hermann und Ratro von Virneburg, Graf Meffried und sein Bruder Ricquinus, Borgardus de Oreburch, Folcoldus von Brohl ("Brule") und sein Sohn Werner, Embricho, Berno von Thür ("Thure") und Emicho von Poltersdorf.  

Ausfertigung, Pergament

stark beschädigt, an gekreuztem Lederband anhängend, rundes (ca. 7,0 cm) Reitersiegel. Von der Umschrift ist nur noch NCO am rechten Rand zu lesen.
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    Abschrift um 1550 in Nr. 1051 Seite 44-49, des 17. Jh. in Best. 56 Nr. 86 und 108, des 17./18. Jh. in Nr. 1172, des 18. Jh. in Nr. 1,1
    Bibliography
    • MUB 1 Nr. 425 Seite 487-488
    Bibliography
    • Zur Echtheit: O. Oppermann, Rhein. Urkundenstudien 1 Seite 371 ff. und B. Resmini, Anfänge Seite 19-40; Ewald, Siegelmißbrauch und Siegelfälschung im Mittelalter. WestdtZs 30. 1911 Seite 19; Resmini, Anfänge Seite 22-23, Anm. 87-90.
     
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