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Charter: Urkunden Gudensberg (1369-1610) 22b
Signature: 22b
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10. Mai 1369, Gudensberg
Heinrich, Offizial der Probstei Fritzlar; Werner (Wernher) von Gudensberg, Landvogt zu Hessen; Johann von Linne (Lynne), Wappner (wepener); Hermann der Grebe, Bürgermeister zu Gudensberg, und die Schöffen zu Gudensberg Conrad von Niedenstein (Nydenstein), Heinrich Lower, Conrad von Hebel (Hebelde), Conrad Schnabel (Snabel), Conrad von Hertingshausen (Hertingeshusen) und Heinrich (Henrich) Hesse bekennen, daß der Ritter Eckebrecht von Grifte (Eckebracht von Griffede) und der Kleriker Johann Wiese (Johan Wyse) vor ihnen bekannt haben, daß sie mit Zustimmung von Hermann von Elben (Elbene), Ritter, und seiner Frau Else, die die Kapelle und das Spital zum Heiligen Geist vor Gudensberg gestiftet haben, sich auf nachfolgende Regelung geeinigt haben: 1) Johann Wiese und seine Nachfolger als Pfarrer der Kapelle des Spitals zu Gudensberg sollen eine Hofestat und Hofreite haben, wie sie die Burgmannen und Schöffen zu Gudensberg festgelegt haben. 2) Zwei Hufe Landes, gelegen zu + Rittervenne (wüst, westlich von Gudensberg) und zu + Mittelvenne (Myttelvenne, wüst, nördlich von Gudensberg), mit allem Zubehör, welche einst Herr Herrmann von Elben und seine Frau Else zu ihrem Seelenheil gestiftet haben, sollen Johann Wiese und seinen Nachfolgern gehören. 3) Soll der Pfarrer „von hern Wygandes von Bodegerne wegin“ aus dem Kloster Nordshausen eine Gülte von 2 Maltern Korn, halb Roggen, halb Hafer erhalten, die das Kloster für 28 Pfund Pfennige zurückkaufen kann. 4) Soll er von den verstorbenen „Centzisen“ fünf Äcker Land zu Maden erhalten. 5) Soll er die von Herrn Werner (Wernher), Pfarrer zu Vollmarshausen (Wolmershusen) gestifteten zwei Pfund Pfennige hessischer Währung als Korngülte, Acker oder Geld anlegen und den Ertrag für sich gebrauchen, solange er lebt. Wenn Johann nicht mehr lebt, sollen die Einnahmen zwischen seinem Nachfolger und den Siechen selbst aufgeteilt werden. 6) Johann Wiese soll innerhalb der nächsten drei Jahre mit Zustimmung der Vormünder des Spitals 24 Pfund hessischer Währung anlegen, deren Zinsen der jeweilige Pfarrer nutzen kann. 7) Soll jeder Pfarrer beim Hospital sesshaft sein und jeden Tag die Messe halten und gehorsam sein. 8) Sollen die von Herrmann von Elben und seiner Frau Else gestifteten Besitzungen, nämlich eine Hufe Landes zu Mittelvenne, drei Hufen zu Lohne (Lon) mit ihrem Zubehör, eine Hufe zu Maden und 100 Pfund Pfennige zur Notdurft der Siechen auf Zins angelegt werden. 9) Weiterhin sollen Johann Wiese und seine Nachfahren als Pfarrer in der Kapelle einerseits und die Vormünder und Baumeister des Spitals andererseits sich gegenseitig ehren, helfen und beraten und sich gegenseitig an ihren Gütern, Rechten und Einkünften nicht schädigen oder behindern. 10) Weiterhin soll alles, was in die Opferstöcke, den Bittekelch und auf das Brett gegeben sowie bei der Bede eingenommen wird, zum Bau und für die Siechen benutzt werden. 11) In dem Spital sollen sechs Krankenbetten und sechs Siechen sein. 12) Die Einsetzung und Entlassung der Siechenmeister und der sonstigen Bediensteten obliegt den zwei Vormündern oder den Baumeistern des Hospitals. Diese dürfen auch die Zahl der Siechen zum Wohle des Hospitals verringern oder vermehren. 13) Bürgermeister und Schöffen von Gudensberg ernennen die Baumeister, die dem Laienstand entstammen müssen. Diese müssen dem Bürgermeister und den Schöffen jährlich ihre Rechnung „von desselben buwes und spitals gude, rente, gevelle und geschehnisse“ vorlegen. 14) Heinrich (II.), Landgraf zu Hessen, oder seine Erben, die das Patronatsrecht über den Altar inne haben, der dem Heiligen Geist, dem heiligen Kreuz, Sankt Marien, Sankt Elisabeth (Elsebedin) und Sankt Sigismund geweiht ist, soll nach dem Tode von Johann Wiese einen Priester bestellen, der an dem Altar jeden Tag die Messe liest und gehorsam ist. Als Zeugen dieser Übereinkunft werden genannt: Heimrad von Elben (Heymerad von Elbene), der Ritter Hermann von Wehren (Werhene), Tile von Wehren der Ältere, Conrad von Elben, Thomas von Gleichen (Glichen), Otto von Wichdorf (Wichdorff), Gunthard von Venne, Wappner und weitere ungenannte Personen. Ankündigung des Siegels des Offizialats von Fritzlar, des Siegels der Stadt Gudensberg und des Siegels des Eckebrecht von Grifte.  

orig.
Current repository
Landeskirchliches Archiv Kassel (http://www.ekkw.de/archiv)

Material: Pergament
    Graphics: 
    x


    LanguageDeutsch
    Places
    • Gudensberg
       
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