useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Urkunden I A 1
Signature: I A 1
Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
1331 April 5
Graf Heinrich (III.) von Rieneck und Elisabeth, Frau des verstorbenen Ludwig (IV.) des Älteren, und letzterer Sohn Gerhard (V. d. Ä.) erklären für sich und ihre Erben: Zum Nutzen ihrer Stadt Lohr (unsirre Stat zu Lore) erlassen sie eine Ordnung des Ungelds [Ohmgeld], das dort anfällt und das für Baumaßnahmen dieser Stadt zu gemeinem Nutzen gehört, so dass es auch dafür verwendet wird. Keiner zu Lohr, Mann oder Frau, wie man sie auch nennen mag, Burgmann, Juden1 oder Christen, die sollen keinen Wein, Bier oder Met ausschenken oder ausschenken lassen, ohne dass er, bevor er das Fass aufmacht, zu dem amtierenden ungelter geht und ihm gute phant, die man bei Juden oder Christen versetzen kann, übergibt, im Wert dessen, was dem Ungelder (ungelter) und dem Ohmer (emer)2 richtig dünkt bzgl. des Fasses, das man öffnen will. Der Ungelder soll das Pfand behalten, bis der Wein ausgeschenkt ist, und wenn man ihm danach das Ungeld nicht gibt, mag er das Pfand versetzen wann er will. Es wird auch erklärt, dass niemand den Kauf, den er mit Pfand verungeldet hat, teurer verkaufen soll, als der Ungelder den bestimmt und geeicht hat. Alle Fässer, die man zu Lohr ausschenkt, sollen, wenn sie ankommen, unverzüglich geohmt werden. Von jedem Fuder soll man dem Ohmer vier Pfennige geben, und danach je von dem Fass wie sich gebührt, und der Ohmer soll die Fässer jedermann reine unde schone in sein Haus schicken. Es soll auch niemand das Fass, das er aufgemacht hat, ohne Wissen des Ungelders wieder auffüllen. Es soll auch niemand einen heimlichen Wein ausschenken bei einem, der öffentlich ist. Die Aussteller erlauben aber wohl, dass ein jeglicher Mann zu Lohr, der Wein aufgemacht hat, einem Herren oder sonst einem ehrbaren Mann von einem besseren Wein geben darf, wenn er will. Damit all diese Gesetze und ihr Gebot von jedem zu Lohr stetig gehalten werden, machen sie zur Strafe und Buße: Wer einen der Artikel bricht, und so oft wie er ihn bricht, soll 10 Schillinge Heller Buße zahlen. Davon soll der Amtmann 4 Schillinge erhalten, 6 Schillinge sollen an den Bau der Stadt Lohr gehen. Die Aussteller wie der Amtmann bei seinem ihnen geschworenen Eid noch jemand anderes soll jemandem einen Heller Buße erlassen. Sie kündigen ihre Siegel an. Gegeben do man zalte von Gots gebuͤrte dritzehinhundert jor dor noch in deme ein undrizigstin jore, an deme nehistin fritage noch deme ostir tage.
Source Regest: Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
 

orig.
Current repository
SALI A 1

S 1 und S 3 anhängend, g. e. ; S 2 fehlt; Abb. S. 1: Ruf II S. 198 mit Anm. 28.
    Graphics: 
    x
    Editions
    • Höfling S. 266 (lückenhaft)
    • Stein S. 29.
    abstracts
    • Reg. Rieneck S. 237.

    Comment

    Zur Einordnung der Personen in die rien. Genealogie vgl. Ruf I S. 71 f.


    Notes
    1Wie auch bei den weiteren Nennungen von Juden im Text ist dies als Formel zu verstehen, keinesfalls als konkreter Hinweis darauf, dass Juden in der Stadt leben (gg. HAB Lohr S. 74).
    2Emer = Ohmer = Eicher. Nach Stein S. 30 der Schröter (Weinschröter), doch ist dies ein anderer Beruf. Stein vermerkt, dass die Steuer noch bis in die bayerische Zeit als „Ohmgeld“ bestand.
     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.