Fond: Urkunden
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Charter: I A 1
Date: 1331 April 5
Abstract: Graf Heinrich (III.) von Rieneck und Elisabeth, Frau des verstorbenen Ludwig (IV.) des Älteren, und letzterer Sohn Gerhard (V. d. Ä.) erklären für sich und ihre Erben: Zum Nutzen ihrer Stadt Lohr (unsirre Stat zu Lore) erlassen sie eine Ordnung des Ungelds [Ohmgeld], das dort anfällt und das für Baumaßnahmen dieser Stadt zu gemeinem Nutzen gehört, so dass es auch dafür verwendet wird. Keiner zu Lohr, Mann oder Frau, wie man sie auch nennen mag, Burgmann, Juden1 oder Christen, die sollen keinen Wein, Bier oder Met ausschenken oder ausschenken lassen, ohne dass er, bevor er das Fass aufmacht, zu dem amtierenden ungelter geht und ihm gute phant, die man bei Juden oder Christen versetzen kann, übergibt, im Wert dessen, was dem Ungelder (ungelter) und dem Ohmer (emer)2 richtig dünkt bzgl. des Fasses, das man öffnen will. Der Ungelder soll das Pfand behalten, bis der Wein ausgeschenkt ist, und wenn man ihm danach das Ungeld nicht gibt, mag er das Pfand versetzen wann er will. Es wird auch erklärt, dass niemand den Kauf, den er mit Pfand verungeldet hat, teurer verkaufen soll, als der Ungelder den bestimmt und geeicht hat. Alle Fässer, die man zu Lohr ausschenkt, sollen, wenn sie ankommen, unverzüglich geohmt werden. Von jedem Fuder soll man dem Ohmer vier Pfennige geben, und danach je von dem Fass wie sich gebührt, und der Ohmer soll die Fässer jedermann reine unde schone in sein Haus schicken. Es soll auch niemand das Fass, das er aufgemacht hat, ohne Wissen des Ungelders wieder auffüllen. Es soll auch niemand einen heimlichen Wein ausschenken bei einem, der öffentlich ist. Die Aussteller erlauben aber wohl, dass ein jeglicher Mann zu Lohr, der Wein aufgemacht hat, einem Herren oder sonst einem ehrbaren Mann von einem besseren Wein geben darf, wenn er will. Damit all diese Gesetze und ihr Gebot von jedem zu Lohr stetig gehalten werden, machen sie zur Strafe und Buße: Wer einen der Artikel bricht, und so oft wie er ihn bricht, soll 10 Schillinge Heller Buße zahlen. Davon soll der Amtmann 4 Schillinge erhalten, 6 Schillinge sollen an den Bau der Stadt Lohr gehen. Die Aussteller wie der Amtmann bei seinem ihnen geschworenen Eid noch jemand anderes soll jemandem einen Heller Buße erlassen. Sie kündigen ihre Siegel an. Gegeben do man zalte von Gots gebuͤrte dritzehinhundert jor dor noch in deme ein undrizigstin jore, an deme nehistin fritage noch deme ostir tage.
Charter: I A 2
Date: 1333 Juli 29
Abstract: Ludwig (IV.), von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches, beurkundet, dass er auf Bitten Heinrichs (III.), Grafen zu Rieneck, und der Kinder von dessen verstorbenem Bruder, Gerhard (V.) und Albrecht, und wegen der dankenswerten Dienste, die sie ihm und dem Reich getan haben und noch tun sollen, ihnen die Gnade getan hat, dass er ihnen die Stadt zur oberen Lohr auf dem Main freit ([ihr das Privileg gibt], kraft seiner kaiserlichen Gewalt, (vreygen in diu Stat ze obern Lore, uf dem Mǒn, von unserm keyserlichem gewalt also,) nämlich, dass die Stadt all die Rechte haben soll, die seine und des Reichs Stadt Gelnhausen hat. Zur Beurkundung siegelt er mit seinem kaiserlichen Siegel. Gegeben zu Würzburg am Donnerstag nach St. Jakobs Tag, als man zählt nach Christi Geburt dreizehnhundert Jahre, in dem neunzehnten Jahr unseres Reiches und in dem sechsten des Kaisertums.
Charter: I C 1
Date: 1338 Mai 2
Abstract: Burkard (Burchardus), Notar (notarius) des Grafen Heinrich (III.) von Rieneck, und Konrad von Wildenstein,1 Edelknecht (armiger), stiften eine Frühmessvikarie (vicariam quoad primam missam in orto diei habenda et dicendam) in der Pfarrkirche in Lohr (Lare). Walther (Waltherus), Kustos der Aschaffenburger Kirche,2 wird einen geeigneten Kleriker auf diese Stelle präsentieren und einsetzen. Nach dem Tod Walthers soll das Präsentationsrecht der Vikarie dem Rektor der Pfarrkirche zu Lohr zustehen. Der Vikar soll an allen Sonn- und Festtagen und an Tagen von Beerdigungen eine erste Messe bei Tagesanbruch lesen; wenn er nicht da ist, soll er für Ersatz sorgen. Nach einem Hochamt zum Begräbnis soll er eine zweite Seelenmesse lesen. Die Einkünfte darf er behalten. Er muss auch dem Pfarrer (plebanus) in Lohr bei allen gottesdienstlichen Angelegenheiten helfen. Sooft er die Frühmesse nicht hält, soll er einen Schilling Pfennige Würzburger Währung an das Vermögen der Lohrer Kirche (fabricam ecclesie parochialis) zahlen, zu übergeben an den Rektor oder die Kirchenmeister (magistros fabrice). Damit diese Strafleistung sichergestellt wird, können ihn die Aschaffenburger Richter (judices ecclesie Aschaffenburgensis) suspendieren und exkommunizieren. Zur Zeit der Prozessionen (tempore rogacionum deportacioni reliquiarum) soll er dem Pfarrer beistehen. Weitere hier nicht genannte gegenseitige Verpflichtungen bestehen nicht. Folgende Güter werden an die Frühmesse gegeben: Erstens in der Mark des Dorfes Karlburg 4 ½ Joch Weinberge, 2 (!) Joch davon an dem Hellersberge, die an die Weinberge des rieneckischen Notars Burkard angrenzen, und 2 Joch gelegen am Berg genannt Thennesberg,3 genannt der krumewingarte. Dazu in Grünfeld4 die Wiese genannt Langenbergers, die jährlich auf Martini 1 ℔ Heller zahlt und die Korner von Karlstadt besitzt. Dazu in Wiesenfeld des Gyselers genannt Gut, das jährlich auf Martini 10 Schillinge Heller und 1 Fastnachtshuhn und 1 Sommerhuhn gibt. Dazu das Gut von Gerlach genannt Freudenricher und das des Obelheinrich, die jährlich [einen] Malter Roggen und Hafer auf Bartholomäus und 10 Schillinge Heller auf Martini zahlen, 6 Käse oder 2 Schillinge Heller und für 6 Pfennige Weißbrot auf Weihnachten, 1 Fastnachts- und 1 Sommerhuhn und auf Ostern 1 Lammsbauch (corpus agni) oder 2 Schillinge Heller. Weiterhin gibt Cunradus carnifex de Lare5 von zwei Joch Weinbergen, gelegen in der Mark des Dorfes Erlabrunn,6 10 Schillinge Heller jährlich auf Martini, die angrenzen an die Weinberge Berneres de Lare armigeri und gelegen sind am Berg genannt ame Rode. Der oben genannte Konrad von Wildenstein gibt jährlich von 10 Joch Äckern (agrorum terre arabilis), gelegen in der Mark der Stadt Lohr (opidi Lare), die zu einem Teil angrenzen an den Weg, der nach Wildenstein geht, und am anderen Teil an die Äcker des Gottfried von Rodenbach.7 Außerdem gibt Heinrich Godebolt jährlich 3 Sum(m)er (sumerina) Roggen von 5 Joch Äckern gelegen in der Mark der Stadt Lohr im Feld genannt Sandfeld (Santfelt), die angrenzen an die Äcker des Konrad von Wildenstein. Außerdem gibt der genannt Bechsteyn 10 Schillinge Heller jährlich auf Martini von einer Wiese in Lohr, gelegen am Ort der genannt wird Wörthwiese (in dem Werde). Weiterhin gibt Cunradus Fůncke von Rodenbach jährlich 1 Malter Roggen von zwei Äckern, einer gelegen über dem Dorf Rodenbach, anstoßend an die Äcker genannt die Rode, und der andere unterhalb des Dorfes, anstoßend an den Acker genannt Zventzigphenninge. Weiterhin gibt Adelheid (Alheidis) von Sackenbach (Sackenbach) von einem Acker in der Gemarkung Lohr, etwa bei der steinernen Brücke (circa lapideam pontem),8 auf der einen Seite anstoßend an die Äcker Graf Gerhards von Rieneck und an der anderen Seite an die von Konrad genannt Streckefuz, jährlich auf Martini 20 Pfennige. Es gibt Jutha Körsenerin von einem Acker, gelegen im Lindig (in dem Lyndehes), oben und unten an die Äcker des Grafen Gerhard anstoßend, 2 Schillinge Heller jährlich auf Martini. Der Hof in Grünsfeldhausen (Hausen), den Konrad genannt Rüdiger (Rudeger) bewirtschaftet9 und den vorher der Ritter (miles) Kotzelin hatte, gibt jährlich zur Erntezeit 16 Malter Roggen. – Zur Einrichtung der Vikarie wird der Konsens der Grafen Heinrich (III.) und Gerhard (V.) von Rieneck als Patronatsherren und von Johann, Rektor der Kirche, gegeben. Deren Siegel werden mit denen der Stifter angehängt, dazu das Siegel der Aschaffenburger Richter. Datum et actum anno Domini millesimo tricentesimo tricesimo octavo, in crastino beatorum Philippi et Jacobi Apostolorum.
Charter: I C 2
Date: 1339 November 2
Abstract: Graf Rudolf (IV.) von Wertheim genehmigt die Übergabe des Hofes zu Duttenbrunn, den man der von Rosenberg Hof nennt und der von ihm zu Lehen rührt, welchen Herr Konrad Scherpf, Kaplan zu Rothenfels, von Walther von Hardheim (Harthein) gekauft und ihn gegeben hat an den neuen Altar zu Lohr (Lare), gewidmet St. Katharina der heiligen Jungfrau. Die Urkunde übergibt er dem Altar, der in Lohr in der Stadt (Lare in der Stat) gemacht und gewidmet ist, besiegelt mit seinem Insiegel. Gegeben nach Gottes Geburt dreizehnhundert Jahr und danach in dem neun und dreißigsten Jahr, an dem nächsten Dienstag nach aller Heiligen Tag.
Charter: I C 3
Date: 1345 März 5
Abstract: Heinrich von Hohenlohe (Hohenloch), Edelknecht (armiger), und seine Frau Hedwig, gesessen im Dorf Wonebach (in villa Wonebach residentes), verkaufen zu gesamter Hand für sich und ihre Erben dem Rapoto (domino Rapotani) [von Martinsheim], Kanoniker, und seinem Bruder Siegfried (discreto viro Sifrido), Vikarier der Kirche St. Johannes in Stift Haug (zu Würzburg), ihren Hof mit allen Zugehörungen, Äckern, Wiesen und Weiden, im Dorf (Grünsfeld-)Hausen gelegen, den Konrad genannt Rüdiger (Cůnradus dictus Ruͤdiger) bebaut und zu Erbrecht besitzt, und der jährlich 21 Malter Roggen, 4 Malter Weizen (triticum), 10 Malter Hafer und einen Malter Erbsen Grünsfelder Maßes gibt, für 50 ℔ Heller. Sie verzichten auf alle ihre Rechte an dem Hof mit Mund, Halm und Hand, wie es Brauch ist. Sie erhalten diesen Hof für sich und ihre Erben zu Erbpacht zurück gegen eine jährliche Zinszahlung von 10 Malter Roggen, zu liefern auf ihre Kosten zwischen Maria Himmelfahrt und Maria Geburt in die Stadt Würzburg und nach dortigem Maß metze vulgariter dicta in ein dortiges Kornhaus. Sie versprechen volle Währschaft (warandia werschaft vulgariter dicta) nach fränkischem Recht (iure franckonie) und stellen als Bürgen für die Zinszahlung Dirolf genannt Kötzlin (Koͤczlin) von Poppenhausen (Bopenhusen) und Johann von (Tauber-)Bischofsheim genannt von Alkertshausen (Albrehtshusen), Edelknechte.1 Diese verpflichten sich auf Kosten der Verkäufer zu Einlager in einem öffentlichen Wirtshaus in der Stadt Würzburg nach Bürgenrecht. Bei Bürgenausfall wird innerhalb eines Monats Ersatz gestellt. Die Verkäufer können den Hof für 50 ℔ Heller ab dem nächsten Cathedra Petri zehn Jahre lang zurückkaufen. Bei Verzug der Zinszahlung erlischt das Rückkaufsrecht. Der Bauer Konrad verspricht, die Zinszahlung zu leisten. Die Bürgen verpflichten sich zu ihren Leistungen. Von allen Beteiligten erbetener Siegler ist der Offizial der Würzburger Kurie, der sein Siegel anhängt. Datum anno domini M° CCC° XLimo quinto sabbato ante domicam Letare. Zeugen sind: Heinrich, Diener (famulus) des Verkäufers, und Konrad von Herrenberg Herbi(polensis).2
Charter: I C 3*
Date: 1346 Juni 27
Abstract: Heinrich von Hohenlohe (Hohenloch), Edelknecht (armiger), und seine Frau Hedwig verkaufen an Rapoto [von Martinsheim], Kanoniker, und seinen Bruder Siegfried, Vikarier der Kirche St. Johannes in Stift Haug [zu Würzburg], einen jährlichen Zins von 1 (?) ℔ Heller, fällig auf Martini, und 2 Malter Roggen, fällig zwischen Maria Himmelfahrt und Maria Geburt, Würzburger Maß, von ihrem Hof im Dorf (Grünsfeld-)Hausen gelegen, den Konrad genannt Rüdiger bebaut, für 20 ℔ Heller. Die bisherige Leistung von 10 Malter Roggen bleibt davon unberührt. Erbetener Siegler: der Würzburger Offizial. Actum anno domini M° CCC° XLsexto, in crastino sanctorum Johannis et Pauli martyrum.
Charter: I C 4
Date: 1352 Januar 26
Abstract: Konrad Scherpf (Cunradus dictus Schirphe), Priester und Pfarrer der Kapelle in Rothenfels (prespiter rector capellae), stiftet eine ewige Vikarie auf den Altar der Pfarrkirche Lohr zu Ehren der heiligen Katharina und der heiligen Dorothea und des heiligen Leonhard. Der Pfarrer zu Lohr soll eine geeignete erste Person einsetzen. Bei folgender Vakanz hat der Propst der Aschaffenburger Kirche das Präsentationsrecht. Nach dem Tod des Stifters soll für ihn nach dem Hochamt eine Messe gelesen werden jeweils an Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Allerheiligen, an den vier Marienfesten, wie auch an Tagen, an denen feierliche Beerdigungsmessen stattfinden, nur mit Ausnahme der Tage, an denen der Vikarier wegen Abwesenheit mit Genehmigung des Pfarrers keine Messen lesen muss. Alle Spenden für die Vikarie und für diese Messen müssen an den Pfarrer abgeführt werden. In den morgendlichen Messen, zur Vesper und zur Vigil soll der Vikarier den Pfarrer unterstützen. Der Konsens zur Einrichtung der Vikarie wird eingeholt von den beiden Patronatsherren, den Grafen Gerhard (V.) und Johann von Rieneck, und von Johann, Pfarrer der Lohrer Kirche. Die Einnahmen kommen von folgenden Gütern: 6 Joch Weinberge in der Gemarkung von Wiesenfeld am Berg genannt Sweygirthal, an die im oberen Teil die Weinberge des Grafen Gerhard von Rieneck anstoßen. Auf einer Seite stoßen die Weinberge des Abts und Konvents des Klosters Neustadt an, im unteren Teil die Weinberge dessen genannt Swalbrade. Der Hof in Duttenbrunn, genannt der Rosenbergerhof, mit Äckern, Rechten und allem Zubehör, den nun Hadewigis genannt Kremerin bebaut und der jährlich 8 Malter Roggen und drei Malter Hafer gibt. Dieser Hof geht zu Lehen von Graf Rudolf von Wertheim [vgl. 1339 November 2], und er wird der Vikarie zur freien Verfügung übergeben, wie vom Grafen besiegelte und dem Aussteller übergebene Urkunden besagen. Weiterhin: In der Stadt Lohr (in opido Lare) das Gut genannt der Aldehof, das die Keßelerin Genannte besitzt, das jährlich 8 Schillinge Heller und zwei Fastnachtshühner gibt. Das Gut dessen genannt Blůmenschin ebenda, das drei Schillinge Heller auf Martini zum Winter gibt mit einem Fastnachtshuhn. In Wiesenfeld das Gut des Dietrich genannt Langelin, gibt jährlich 1 ℔ und 40 Heller auf Martini, 3 Fastnachtshühner, einen Lammsbauch auf Ostern oder statt dessen 2 Schillinge Heller. Dort auch das Gut des Sůmerwůne, gibt jährlich auf Martini 14 Schillinge Heller und 2 Fastnachtshühner. Dort auch das Gut des Wynther genannt Hohirbaz, gibt jährlich auf Martini 15 Schillinge Heller und 2 Fastnachtshühner und 4 Sommerhühner. Dort auch das Gut genannt Kolners Gut, das Johann genannt Gyginstil besitzt, gibt auf Martini 10 Schillinge Heller und 2 Fastnachtshühner. Dort auch das Gut des Rannenbergers, gibt auf Martini 6 Schillinge Heller und 2 Fastnachtshühner. Dort auch das Gut des Holdermetze, gibt auf Martini 4 Schillinge Heller, eine Gans und 2 Fastnachtshühner. Dort auch das Gut genannt Flecken, gibt jährlich auf Martini von einem Acker 2 Sommerhühner. Im Dorf Hausen (Hůsin) gibt Gůndelachin von einem Acker jährlich 6 Hühner auf Martini. Im Dorf Gainfurt (Geynfůrthte)1 fallen jährlich auf Martini von etlichen Gütern 16 Schillinge Heller und zwei Fastnachtshühner. In der Stadt Lohr fallen jährlich auf Martini von einer Wiese gelegen in dem Word 10 Schillinge Heller, diese Wiese besitzt der Fischer Emert (Emert piscator). Eine Wiese in der Gemarkung Rodenbach am Bächlein der Quelle des Lauterbrunnens (fontis dicti Lůdersprůnn), diese Wiese soll der Vikar frei besitzen. In der Gemarkung des Dorfes Partenstein eine Wiese dessen genannt Lůpers, gelegen in der Büchelbach, gibt jährlich auf Martini einen halben Simmer Öl. Außerdem deponiert der Aussteller bei Konrad von Wildenstein, Burgmann (castrensis) zu Lohr, in Anwesenheit des Pfarrers Burkhard von Esselbach und des Edelknechts Gottfried von Rodenbach, 40 ℔ Heller und 2 ℔ alte Heller zu treuen Händen. Dieses Geld soll angelegt und der Zins der Vikarie zur Verfügung gestellt werden. Der Aussteller verspricht die Rechtmäßigkeit all seiner Verfügungen, die Aschaffenburger Richter stimmen dem zu. Er bestimmt, dass von den Abgaben jährlich 10 Malter Roggen und ein Fuder Wein an die Vikarie gehen, der Überschuss aber ihm auf Lebenszeit verbleiben soll. Zur Bestätigung werden die Siegel der beiden Grafen und das des Pfarrers Johann mit seinem eigenen angehängt. Die Genannten stimmen der Stiftung zu und hängen ihre Siegel an, zusammen mit dem der Aschaffenburger Richter und dem des Ausstellers. Die Judices hängen ihr Siegel zur Bestätigung der Stiftung an. Datum anno domini millesimo trecentesimo quinquagesimo sexto, feria sexta post conversionem sancti Pauli apostoli.
Charter: I C 6
Date: 1357 August 30
Abstract: Gerlach (von Nassau), Erzbischof von Mainz und Erzkanzler des Reiches, bestätigt die Errichtung (institucionem, ereccionem, fundacionem et dotacionem) des Altars St. Leonhard in der Pfarrkirche der Stadt (opidi) Lohr, die ohne einen Nachteil für die genannte Kirche oder sonst jemanden sein soll. Datum anno domini MoCCC Lseptimo, III. kalendas Septembris.
Charter: I C 7
Date: 1360 Februar 19
Abstract: Gerhard (V.), Graf zu Rieneck, bekennt, dass er mit Zustimmung seines Bruders Graf Gottfried, Domherr und Propst des Neumünsters zu Würzburg, seiner Frau Mene vergönnt hat, dass sie die Güter und Gült zu Sackenbach und Wombach bezahlt und wiedergekauft hat, wie er diese an die beiden Brüder Sitzo und Kuno (Sitzen und Kůnen) genannt von Lohr zuvor versetzt hatte: Dietrichs Gut von Sackenbach, gibt 2 Malter Korn und 2 Malter Hafer. Schillings Gut daselbst, gibt 1/8 (Malter) Korn und 1/8 Hafer. Gernots Gut daselbst, gibt 1/8 Korn und 1/8 Hafer. Heinrich Waltmans Gut zu Nantenbach, gibt 3 Malter Korn, und Heinrich Frowins Gut daselbst 2 Malter Korn und einen halben Simmer. Kaufpreis: 53 ℔ Heller Würzburger Währung, welche Mene von ihren Kleinodien (cleinadin) und anderen Sachen dar geben hat. Diese Gülten gibt der Aussteller mit gesamter Hand und mit Zustimmung seines Bruders an eine Ewige Messe, wobei aber noch beraten werden soll, wo er sie stiftet und widmet. Gerhard und seine Erben haben die Macht, diese Gülten wiederzukaufen können, wann immer sie wollen, 14 Tage vor St. Peters Tag oder auf St. Peters Tag als er auf den Stuhl gesetzt ward, für 53 ℔ Hellerwährung, wie sie dann zu Würzburg gang und gäbe ist. Wenn sie den Wiederkauf tätigen wollen, sollen sie es dem Kaplan oder Vormund der Ewigen Messe zwei Monate zuvor mitteilen, und der Kaplan soll den Vormund dazuziehen, wenn einer gesetzt ist. Ist aber keiner gesetzt, so soll er zwei oder drei ehrbare Männer dazunehmen, und die sollen das Geld empfangen und wieder anlegen, so dass es der Messe nicht abgeht und ein Kaplan Zins und Gült davon haben kann. Wäre es, dass Frau Mene oder wer ein Vormund der Kapelle wäre oder ein Kaplan Gült und Güter ohne Vorbehalt verkaufen oder das Geld anderswo anlegen möchte, dann soll dies Gerhard oder seinen Erben auch zwei Monate vor St. Peters Tag mitgeteilt werden, und dann soll er bzw. seine Erben den Wiederkauf vornehmen für die genannte Summe, zu Lohr oder zu Grünsfeld zu bezahlen. Tut er das nicht, so soll der Kaplan oder der Vormund der Ewigen Messe die Gütern und Gülten versetzen, so wie sie ihm versetzt sind. Gerhard soll aber die Möglichkeit des Wiederkaufs haben. Der Aussteller kündigt sein Siegel, das Menes und das Gottfrieds an. Gottfried bestätigt und hängt sein Siegel an. Gegeben am Donnerstag vor St. Peters Tag als er auf den Stuhl gesetzt ward, nach Christi Geburt dreizehnhundert Jahr und danach in dem sechzigsten.
Charter: I B 16
Date: 1363 März 1
Abstract: Johann [Graf] von Rieneck, Pfarrer der Pfarrkirche in der Stadt Lohr (in opido Lare), Mainzer Diözese, beurkundet, dass er zum Lob Gottes und zum Trost und zur Erleichterung der Armen und Kranken und auf Bitten des Grafen Gerhard (V.) von Rieneck und dessen Frau Mene zu Folgendem seine Zustimmung gibt: Nämlich, dass Gerhard und Mene das Benefizium einer Ewigen Messe in der Burg zu Lohr (in castro in Lare)1 einrichten (possint instaurare)2, zu instituieren und zu bestätigen durch den Erzbischof von Mainz. Daraufhin werden Gerhard und Mene dem Pfarrer (pastori seu plebano) 10 ℔ Heller zum Kauf von Gütern zum Nutzen der Pfarrei geben. Die genannte Kapelle bzw. das Beneficium (capellam seu beneficium ecclesiasticum ipsius capellae) sollen besitzen: Graf Gerhard, nach seinem Tod Mene, nach deren Tod Gottfried von Rieneck, Würzburger Kanoniker und Propst des Neumünsters, nach dessen Tod Margarethe von Wertheim, Tochter der Stifter. Nach dem Tod aller vier Personen steht sie dem zu, der zu dieser Zeit das Präsentationsrecht der anderen Kirchen der Herrschaft oder Grafschaft (dominium seu comitatus) Rieneck besitzt. Der Kaplan soll täglich eine Messe halten oder halten lassen, sofern er nicht legitimer Weise verhindert ist. Spenden und Geld der Kapelle verbleiben dem Kaplan; der Pfarrer hat kein Recht daran und auch nicht an der Kapelle, sondern sie soll exemt sein. Weiterhin gibt der Aussteller seine Zustimmung, dass Gerhard und Mene oder ihre Erben oder wer sonst will, ein Hospital zur Aufnahme und Versorgung von Kranken und Gebrechlichen in der Stadt Lohr einrichten können (unum hospitale pro infirmis et debilibus colligendis et recipiendis ac procurandis instaurare et facere in opido Lare), instituendum, adprobandum et confirmandum nec non eximendum durch den Mainzer Erzbischof, zur Aufnahme auch für kranke Kapläne und deren Verwandte aus der Pfarrei Lohr. Von der Pfarrei ist das Hospital unabhängig in der Weise wie die in Aub (Augea) und Uffenheim errichteten Spitäler.3 Wenn das Spital errichtet und dort eine Messe gefeiert sein wird, dann sollen die Verantwortlichen (procuratores provisores seu administratores) dem Pfarrer und der Lohrer Kirche 3 ℔ Heller jährlich oder 30 ℔ zahlen, in sichere Güter anzulegen, als Ausgleich für die Spenden und Messgelder im Spital. Diese Gelder gehören in Zukunft dem Spitalpriester, nämlich dem Kaplan der Kapelle in der Burg. Dieser hat wöchentlich einmal eine Messe in der Kapelle (zu Ehren) Gottes, der heiligen Maria und der heiligen Patrone dieser Kapelle und ihres Altares zu feiern, und sechs Messen an den verbleibenden sechs Tagen im Spital. Außerdem soll der Kaplan die Pflege der Seelen der Kranken und Insassen des Spitals übernehmen und die Sakramente reichen. In diesen Dingen braucht er die Pfarrei nicht zu berücksichtigen, mit Ausnahme von Taufen und Beerdigungen, welche dem Pfarrer zustehen. Der Aussteller verspricht Einhaltung und kündigt sein Siegel an. Gerhard und Mene sowie Johann Graf von Rieneck und seine Frau Heilwig stimmen, soweit sie betroffen sind, zu, versprechen insbesondere den Schutz des Spitals und kündigen ihre Siegel an. Zum Zeugnis stimmt Gottfried von Rieneck, Würzburger Kanoniker und Propst des Neumünsters, zu und hängt sein Siegel an. Datum anno domini millesimo tricentesimo sexagesimo tertio, feria quarta post dominicam qua cantatur Reminiscere.
Charter: I C 8
Date: 1364 Oktober 18
Abstract: Wolfram Durr (Duͤrr), Rektor der Pfarrkirche zu Wiesenfeld, verkauft für sich und seine Nachfolger an Johann genannt Philipps, Priester, Vikar des Altars St. Leonhard in der Pfarrkirche zu Lohr, und an dessen Nachfolger, auf ewig jährliche Einkünfte von 10 Schillingen Heller Würzburger Währung. Diese fallen von den Gütern, die Johannes genannt Gygenstil, Berthold genannt Hoherbazz1 und Otto von Wiesenfeld, Edelknecht(e?), getrennt besitzen, zusammen mit anderen bestimmten Gütern in Dorf und Mark Wiesenfeld. Er überträgt sie zum Eigenbesitz für 9 ℔ Heller und bestätigt, diese vom Käufer in bar erhalten zu haben, und er überführt sie an die Pfarrkirche Wiesenfeld. Er verzichtet mit Mund, Hand und Halmwurf auf alle Rechte, setzt den Käufer in den Besitz ein und verspricht Währschaft nach fränkischem Recht. Verkäufer und Käufer erbitten Besiegelung durch den Würzburger Offizial. Dieser siegelt zusammen mit dem Aussteller. Datum anno domini millesimo CCCo LXquarto, feria sexta post diem beati Galli confessoris.
Charter: I B 1
Date: 1365 August 23
Abstract: Eberhard von Thüngfeld, Edelknecht, und seine Frau Gerhus verkaufen mit Erlaubnis des Lehensherrn, Graf Gerhard (V.) von Rieneck, an Mene, Gräfin von Rieneck, bestimmte Güter, die diese für das Spital zu Lohr in der Stadt, das sie neu gebaut hat, kauft: 3 Morgen Weingarten weniger ein Viertel, gelegen zu Erlabrunn an dem Streckzagel, stößt auf einer Seite an Dietrichs Weingarten von Hochein (Margets-/Veitshöchheim), die er auch von Rieneck zu Lehen hat, und auf der anderen Seite haben die Nonnen von Unterzell Weingärten. 1 Morgen Weingarten am selben Berg, stößt an Hans Herbots Weingarten, auf der anderen Seite an den des Cuntz von Steff. 3 ¼ Morgen an dem Neuen Berge, daran hat Dietz von Erthal auf der einen Seite Weingärten, auf der anderen liegen Weingärten, die gehen auch von Rieneck zu Lehen. Kaufpreis sind 44 ℔ Heller Würzburger Währung. Die Verkäufer bestätigen die Bezahlung, leisten Verzicht und setzen die Käuferin und das Spital in nutzes gewere. Diese Weingärten sollen als Ausstattung einer Ewigen Messe im Spital dienen. Die Verkäufer verzichten auf alle Ansprüche. Eberhard von Thüngfeld bittet Gerhard von Rieneck um Besieglung zu seinem eigenen Siegel. Gerhard bestätigt den Kauf Menes für eine Ewige Messe im Spital, übereignet diesem die Güter und hängt sein Siegel an. Gerhus stimmt zu allem zu und verspricht Einhaltung unter diesen Siegeln, da sie kein eigenes hat. Datum anno domini Mo CCCo LXo quinto in vigilia beati Bartholomei apostoli.
Charter: I B 3
Date: 1365 September 11
Abstract: Gerhard (V.) Graf von Rieneck und seine Frau Mene erklären, dass sie mit gesamter Hand zu einer Ewigen Messe, die ein Priester in dem Hospital und in ihrer Burg zu Lohr halten soll, die nachfolgenden Güter, wie sie auch in den Kaufbriefen beinhaltet sind, gekauft haben: 20 Malter Korngült und 10 ℔ Heller Würzburger Währung jährlicher Gült von einem Hof, gelegen zu Grünsfeld in der Stadt, und von der dortigen Bede. 6 Malter Korn und 5 ℔ Heller von ihrem Hof zu Uhlberg bei Grünsfeld gelegen. 8 Malter Korn und 3 Malter Hafer in den Dörfern Nantenbach und Sackenbach bei Lohr gelegen. Kaufpreis: 331 ℔ Heller Würzburger Währung. Dazu haben sie gekauft 7 ¼ Morgen Weingarten zu Erlabrunn bei Würzburg und 1 ½ Morgen Weingarten in der Mark zu Lohr. Es soll der Fronaltar1 im Hospital zu Lohr geweiht sein zu Ehren des Heiligen Geistes, Unser Frauen Sankt Marien und der heiligen Witwe Sankt Elisabeth2. Der andere Altar zu Ehren der heiligen Märtyrer Fabian und Sebastian, Sankt Erasmus‘ des heiligen Bischofs und Märtyrers und zur Ehre der heiligen Zehntausend Märtyrer, Sankt Maria Magdalena und der heiligen Jungfrau Sankt Margarethe. Der dritte Altar in der Tresorkammer3 soll geweiht sein zu Ehren aller Heiligen, der zwölf Apostel und aller Engel. Der Altar in der Burg soll zu Ehren der Heiligen Dreifaltigkeit, des heiligen Apostels Sankt Thomas und der heiligen Barbara geweiht werden. Der Priester des Hochaltars soll wöchentlich sechs Messen an diesem Altar lesen und eine wöchentlich in der Burg. Diese Stiftung haben Gerhard und Mene zur Mehrung des Lobes Gottes und zu ihrem und ihrer Vorfahren Heil und Trost und zum ewigen Gedächtnis ihrer aller getätigt. Sie kündigen ihre Siegel an. Gegeben nach Christi Geburt dreizehnhundert Jahr fünf und sechzig Jahr, am nächsten Donnerstag nach Unser Frauen Tag der zu Latein heißt Nativitatis beatae Marie virginis.
Charter: I B 2
Date: 1365 Oktober 12
Abstract: Konrad von Vonitsa1 beurkundet: Er hat die dominica post festum sanctorum martyrum Dyonisii et sociorum eius, quae fuit duodecima dies mensis Octobris (1365), die Spitalkirche in der Stadt Lohr, Mainzer Diözese, mit allen Altären auf Bitten des Grafen Gerhard (V.) von Rieneck und seiner Frau Imagina geweiht, den Hochaltar zu Ehren des Heiligen Geistes, der hl. Jungfrau Maria und der hl. Elisabeth, den zweiten, auf der linken Seite liegenden Altar, zu Ehren des hl. Sebastian, Erasmus, der 10000 Märtyrer, der Maria Magdalena und der Jungfrau Margarethe, den dritten, in der Sakristei liegenden Altar zu Ehren aller Engel, Apostel und Heiligen. Er verleiht denen, die am Jahrtag der Weihe der Altäre dieser Kirche, den er auf den Sonntag vor Inventio s. crucis verlegt hat, am eigentlichen Tag der Weihe, an den Tagen der vorgenannten Heiligen und ihren Oktaven die Kirche und die Altäre besuchen, einen Ablass von 40 Tagen für Strafen der Tod- und 100 Tagen für solche der lässlichen Sünden. D. nostro sub sigillo anno misericordiae et die quibus supra.
Charter: I B 4
Date: 1378 November 11
Abstract: Bertholt von Grumbach (Grunbach), Edelknecht, bekennt: Sein Vetter Albert von Heßberg (Apil von Hesburg)1, Pastor zu Wiesenfeld, auf der einen Seite und der ehrbare Knecht Götz Streckfuß (Gotze Streckefuz) auf der anderen Seite streiten (zweien) sich um ein Gut gelegen zu Wiesenfeld, das einst Konrad genannt Schmalbrot (Smalbrot) bebaute. Nun haben Otto von Heßberg, Vetter des Ausstellers und Bruder Alberts auf der einen Seite, und Götz Streckfuß auf der anderen Seite, ihn als einen Fünften und Ungeraden ausgesucht, damit er entscheide auf St. Martins Tag. Jede Partei soll auf diesen Tag zwei Freunde zu ihm senden, die sollen Kundschaft tun, und danach soll er noch am selben Tag zu Wiesenfeld Recht sprechen. Auf der Seite seines Vetters Otto kamen Andreas (Endres) von Thüngen und Johann Brun (Brune)2 von Würzburg; auf der Seite von Götz Streckfuß kamen Heinz von (Burg-)Sinn (Synne) und Hans Berner, Edelknechte. Götz Streckfuß legt zuerst eine Pergamenturkunde mit zwei anhängenden Siegeln vor, welche besagt, dass sein verstorbener Vater Bertholt Streckfuß das Gut gekauft hat; es zinset [früher] 14 Schillinge Heller minus 4 Schillinge und 2 Fastnachtshühner an die Pfarrei Wiesenfeld. Danach trat Dietrich Steinphel von Wiesenfeld vor und schwor mit aufgereckten Fingern zu den Heiligen, dass er dies wisse und bei dem Kauf als Erbschaftsgut dabei gewesen sei und die Zinsleistung wie genannt betrage, und wenn der Zins gevyle, so hätte die Pfarrei mit dem Gut nichts mehr zu schaffen, on geverde, umb Herrn Goldstein von Gattenhofen, Ritter, und dessen Frau Anna.3 Er sei damals geweltyger knecht Herrn Konrad von Balbachs4 gewesen, Pastor zu Wiesenfeld, und Streckfuß habe von diesem das Gut erhalten. Danach sprachen Otto und Kunz von Wiesenfeld und Hans Blümlein (Blůmelin)5, Edelknechte, auf ihre Eide, die sie allen ihren Herren getan hatten, sie wüssten, dass dem Engelhart von (Tauber-)Bischofsheim, Stiefvater des Götz Streckfuß, die Gült gelanget wer worden von den Gütern und sie mit ihm darauf gelegen weren und gezzen und gedruncken hätten. Es schworen danach des Konrad Schmalbrot zwei Söhne zu den Heiligen, sie wüssten, dass ihr Vater die Gült niemand anderem gegeben habe als Bertholt Streckfuß und danach dem verstorbenen Engelhart von Bischofsheim, und ihr Bruder Claus habe sie gereicht Götz Streckfuß seit der Zeit, als das Gut bei der Teilung an ihn gefallen sei, und bis zu der Zeit, daz [d]er geanget wart von Herrn Wiprecht Wolfskeel6, Domherrn zu Würzburg, der damals Pastor zu Wiesenfeld war. Nach dieser Kundschaft trat als Kundschaft Ottos von Heßberg vor Herr Eckehart, ein Pfarrer von Wiesenfeld, und sprach auf sein Amt, dass er den Zins alle Jahre erhalten habe, so lange er auf der Pfarrei gewesen sei, und das seien wohl fünfzehn oder sechzehn Jahre gewesen, bis zu der Zeit, als Herr Wiprecht die Güter ane viel und den Götz Streckfuß an der gült uf den gütern irret. So sprachen seine Landsiedel7 und schworen mit aufgereckten Fingern zu den Heiligen, dass sie nicht anders wüssten, wie es um das Gut gelegen wäre, anders denn, dass niemand ingesessen sei mehr als dass sie sitzen sollten seit der Zeit, da der selige Konrad Schmalbrot von Todes wegen abgegangen sei. Nachdem der Aussteller diese Kundschaft gehört hatte, sprachen Heinz von Sinn und Hans Berner zu ihren Rechten, dass sie keine Kundschaft gehört oder gesehen hätten, die Götz Streckfuß an den vorgeschriebenen Gütern schaden würde. Darum solle er zwei ehrbare Männer bei sich haben und mocht gewisen, dass er die Güter gefordert hätte, dass man sie ihm verleihe, als man ihm die leihen sollt, sonst wäre er an seinen Gütern verlustig. So er die Männer aber nicht habe, soll er zu Heiligen schwören, dass er die Güter gefordert habe von Herrn Wiprecht Wolfskeel und von Herrn Apel Heßberg, dass sie ihm diese verleihen, und er solle sie empfangen, sonst wäre er an seinen Gütern verlustig. Besser verstünden sie es nicht. Dann sprachen Johann Brun und Andreas von Thüngen, und Johann Brun sagte auf seinen Eid, dass er sich des Rechts nicht verstünde. Andreas von Thüngen sprach einfach (slechtlichen) und nicht auf seinen Eid, dass er sich des Rechts nicht verstünde. Der Aussteller sagt jetzt aber, dass er ihnen den Tag gesetzt habe, damit man Kundschaft höre und nach der Kundschaft Recht gesprochen werde, das sie jetzt nicht für Otto von Heßberg zu sprechen wüssten. Da trat Götz Streckfuß vor und wiset mit dem edlen Herrn Graf Ludwig (VI.) Graf zu Rieneck. Der sprach, dass er die Sache Herrn Wiprecht Wolfskeel geschrieben und ihn wieder munt gebeten habe, Streckfuß die Güter zu verleihen, was der aber nicht tun wollte. Da sprach Streckfuß auf seinen Eid, den er allen seinen Herren zu den Heiligen geschworen hatte, dass er das gefordert habe von Herrn Wiprecht Wolfskeel und von Herrn Apel von Heßberg, und er die Güter zu empfangen habe, wie er sie gehabt haben soll; sie wollten sie ihm aber nicht verleihen. Das Recht ging nun an den Aussteller (daz recht also an mich gegangen was), und er nimmt es auf ihrer beider Bitte an. Darauf hat Götz Streckfuß den Zehnten, den er zu Steinbach mit Beschlag belegt hatte (bekuͤmert hatte) und welcher der Pfarrei Wiesenfeld gehört, ledig und los gesagt. Der Aussteller spricht auf seinen Eid, dass das alles so ist und auf den Tag kein Gebrechen war (kein brust ist gewest) an Götz Streckfuß und den Seinen. Zu wahrem Zeugnis und stetiger Urkunde aller vorgeschriebener Rede und Artikel von Wort zu Wort hängt er sein Siegel an. Heinz von Sinn und Hans Berner als Schiedsleute bestätigen alles, was von ihnen oben geschrieben steht, und dass sie dabei waren und gehört und gesehen und all so gesprochen haben und hängen darum jeder sein Siegel zu des vorgenannten Ungeraden und Fünften Siegel an. Gegeben da man zählt nach Christi Geburt tausend Jahre dreihundert Jahre und danach in dem acht und siebzigsten Jahre auf den Tag Sankt Martins des heiligen Bischofs.
Charter: I A 3
Date: 1379 Juli 26
Abstract: Gottfried und Ludwig (VI.), Grafen zu Rieneck, bekennen und tun kund, dass sie beide einiglich zu Rate gekommen sind mit ihren Bürgern hier zu Lohr, dass sie die Stadt bessern und bauen wollen wo sin aller notes ist, es sei an Mauern, an Gräben, an Verteidigungsanlagen (Letzen) oder wie sie (wir) dann zu Rate würden, was das Beste und Nützlichste sei. Dazu haben sie bestimmt (haben wir bescheiden) ihre Bürgermeister auf beiden Seiten (uf beide sieten) und dazu die Baumeister (buwemeister), die je dann zu diesen Zeiten gesetzt sind, dass die mit ihrem [der Grafen] Rat und Geheiß bauen sollen von dem Ungeld, das in der Stadt zu Lohr fällt. Und wo sie auch borgen us gewinne oder dar legen oder leihen, es sei Geld oder Geldes Wert, das zu dem Bau nötig ist und dafür verwendet wird (dar ane kumet angeverde), das sollen sie auch wieder gelten, bezahlen und abe richten von dem Ungeld, und sie sollen auch das Ungeld ohne Widerrede und Hindernisse durch die Grafen oder ihre Erben und Nachkommen so lange einnehmen (uf heben), bis sie aller ihrer Schäden von allen ihren Bürgschaften (burgen), die sie von des Baues wegen auf sich gesetzt haben, betzalt gelediget und geloset haben an alle arge liste. Zu Urkund und fester Sicherheit geben die Aussteller für sich und ihre Erben ihnen und der Stadt diesen Brief, besiegelt mit ihren beiden anhängenden Siegeln. Gegeben an dem nächsten Tag nach St. Jakobs Tag anno domini Mo CCCo LXXo nono.
Charter: I C 10
Date: 1383 Februar 1
Abstract: Ludwig (VI.), Graf von Rieneck, und seine Ehefrau Kunigunde beurkunden, dass sie zum Wohl ihrer und ihrer Nachkommen Seelen und zur Förderung des Gottesdienstes eine ewige Vikarie gestiftet haben auf den Altar zu Ehren des heiligen Erzengels Michael und aller Erzengel und Engel, der Heiligen Philipp, Jakob und Thomas, St. Eucharius und der heiligen Katharina und heiligen Barbara, der heiligen Maria Magdalena und aller Heiligen, von den nachfolgenden Gütern und Gefällen. Das Besetzungsrecht steht Ludwig und Kunigunde und ihren in der Grafschaft nachfolgenden Erben zu (heredes nostros in comitatu nostro succedentes). Zum Amt soll eine tüchtige und geeignete und dem Pastor in Lohr gefällige Person präsentiert werden, der sie unter seinem Siegel zu den Richtern der Aschaffenburger Kirche schicken soll, die ihn investieren mit der Maßgabe, dass er verspricht, die aufgeschriebenen Artikel einzuhalten. Der Vikar soll eidlich versprechen, dem Rektor und seiner Kirche treu zu sein und sie zu befördern. Er soll beim Gottesdienst und anderen kirchlichen Belangen treu und ehrenhaft mitarbeiten. Außerdem soll er an bestimmten Tagen nach dem Offertorium des Hochamtes eine Messe lesen oder lesen lassen, sofern dem nichts entgegensteht, nämlich an Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Allerheiligen und den vier Marienfesten, ebenso an Tagen feierlicher Beerdigungen, mit der Ausnahme, dass er da mit Genehmigung des Rektors nicht gebraucht wird. Spenden an den Vikar oder für die an dem Altar gelesenen Messen stehen gänzlich dem Rektor zu. Die Aussteller verfügen weiterhin, dass der Vikar mit dem Rektor der Pfarrkirche in Lohr bei Frühmessen, Messen, Vespern, Schlussandachten und Vigilien in Lesung und Gesang zusammenwirken soll. Zu allem liegt vor die Zustimmung des Grafen Gottfried von Rieneck, Oheim und Schwager der Aussteller, sowie die Johanns von Rieneck, Bruder und Schwager und Rektor der Pfarrkirche in Lohr. Die Güter zur Ausstattung sind: Erstens der Drittteil des Groß- und Kleinzehnts in Nantenbach. Außerdem 2 1/2 ℔ Heller ewigen Zinses von einem Acker bei der Schleifmühle (bie der Slifmuͤlen) an der Rechtenbach in Mark und Grenzen der Stadt Lohr gelegen, welche Güter nun Konrad genannt Messerschmied (Messersmid) innehat. 1 ℔ Heller von einem Weinberg am Brunnberg (Bronberge), der Johannes genannt Spenzcing gehört, an den an einem Teil der Weinberg des genannt Peter Zentgraf (Petrus Centg(ra)vius) angrenzt und am anderen der des Hermann genannt Koch, in der Mark der Stadt Lohr gelegen. 1 ℔ Heller von 2 Stückchen Wiesen und einem Acker unter dem Weißenstein (Wissensteyne), die Ludwig genannt Lowir gehören und an Wiese und Acker Heinrichs genannt Margnant anstoßen, ebenfalls in der Mark Lohr gelegen. 2 Turnosen Zins von einer Wiese gelegen an der Steige zu Lohr, gehört Ludwig genannt Weißbeck (Wisbecke). 20 Schillinge Heller und 1 Fastnachtshuhn von einer Hofstatt (area) und einem Haus gelegen bei dem Zagelhaus1 (bie deme zagelhuse), die einst Kuno genannt von Lohr (Cono dictus de Lare) gehörten, an die an einem Teil der Zagelgarten (zagelgarte) und am anderen gans kint [der Besitz der Kinder des Gans] anstoßen. (1) ℔ Heller von einer Wiese bei dem Langenbrunnen (Langebrunne), gehört Peter Zentgraf, angrenzend an einem Teil der genannt Kumel (Kuͤmel) und am anderen Teil Tympilmenne (Tympelmenne). Haus oder Wohnung, die an einem Teil an Johannes Ruͤschenberg (Ruschenberg), am anderen an Johannes genannt Urkys angrenzen. 5/4 Weinberge gelegen an dem Neuenberg (Nuͤwenberge) bei Sackenbach2, anstoßend an einem Teil Dietrich (Tidericus) genannt Hertrich und am anderen Heinz Lutz (Henzce Lutzce). Zehnt und sämtliche Zinsen werden dem genannten Altar unwiderruflich geschenkt, und alle Regelungen sind gänzlich unanfechtbar, und die Richter der Aschaffenburger Kirche haben bei Verstößen die Strafgewalt der Exkommunikation. Zum Zeugnis hängen die Aussteller ihre Siegel an, mit denen Gottfrieds von Rieneck und Johanns von Rieneck, Rektor der Pfarrkirche Lohr. Gottfried von Rieneck, patronus der Pfarrkirche, und Johannes von Rieneck, rector seu pastor, stimmen allem zu, geloben Einhaltung und hängen ihre Siegel an. Die Richter der Aschaffenburger Kirche Mainzer Bistums hängen ebenfalls ihr Siegel zu den vorherigen an. Datum anno domini Millesimo CoCoCo LXXX tertio in vigilia beatae gloriosae virginis Mariae purificationis.3
Charter: I C 11
Date: 1383 Februar 1
Abstract: Ludwig (VI.), Graf von Rieneck, und seine Ehefrau Kunigunde beurkunden, dass sie zum Wohl ihrer und ihrer Nachkommen Seelen und zur Förderung des Gottesdienstes eine ewige Vikarie gestiftet haben auf den Altar zu Ehren des heiligen Erzengels Michael und aller Erzengel und Engel, der Heiligen Philipp, Jakob und Thomas, St. Eucharius und der heiligen Katharina und heiligen Barbara, der heiligen Maria Magdalena und aller Heiligen, von den nachfolgenden Gütern und Gefällen. Das Besetzungsrecht steht Ludwig und Kunigunde und ihren in der Grafschaft nachfolgenden Erben zu (heredes nostros in comitatu nostro succedentes). Zum Amt soll eine tüchtige und geeignete und dem Pastor in Lohr gefällige Person präsentiert werden, der sie unter seinem Siegel zu den Richtern der Aschaffenburger Kirche schicken soll, die ihn investieren mit der Maßgabe, dass er verspricht, die aufgeschriebenen Artikel einzuhalten. Der Vikar soll eidlich versprechen, dem Rektor und seiner Kirche treu zu sein und sie zu befördern. Er soll beim Gottesdienst und anderen kirchlichen Belangen treu und ehrenhaft mitarbeiten. Außerdem soll er an bestimmten Tagen nach dem Offertorium des Hochamtes eine Messe lesen oder lesen lassen, sofern dem nichts entgegensteht, nämlich an Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Allerheiligen und den vier Marienfesten, ebenso an Tagen feierlicher Beerdigungen, mit der Ausnahme, dass er da mit Genehmigung des Rektors nicht gebraucht wird. Spenden an den Vikar oder für die an dem Altar gelesenen Messen stehen gänzlich dem Rektor zu. Die Aussteller verfügen weiterhin, dass der Vikar mit dem Rektor der Pfarrkirche in Lohr bei Frühmessen, Messen, Vespern, Schlussandachten und Vigilien in Lesung und Gesang zusammenwirken soll. Zu allem liegt vor die Zustimmung des Grafen Gottfried von Rieneck, Oheim und Schwager der Aussteller, sowie die Johanns von Rieneck, Bruder und Schwager und Rektor der Pfarrkirche in Lohr. Die Güter zur Ausstattung sind: Erstens der Drittteil des Groß- und Kleinzehnts in Nantenbach. Außerdem 2 1/2 ℔ Heller ewigen Zinses von einem Acker bei der Schleifmühle (bie der Slifmuͤlen) an der Rechtenbach in Mark und Grenzen der Stadt Lohr gelegen, welche Güter nun Konrad genannt Messerschmied (Messersmid) innehat. 1 ℔ Heller von einem Weinberg am Brunnberg (Bronberge), der Johannes genannt Spenzcing gehört, an den an einem Teil der Weinberg des genannt Peter Zentgraf (Petrus Centg(ra)vius) angrenzt und am anderen der des Hermann genannt Koch, in der Mark der Stadt Lohr gelegen. 1 ℔ Heller von 2 Stückchen Wiesen und einem Acker unter dem Weißenstein (Wissensteyne), die Ludwig genannt Lowir gehören und an Wiese und Acker Heinrichs genannt Margnant anstoßen, ebenfalls in der Mark Lohr gelegen. 2 Turnosen Zins von einer Wiese gelegen an der Steige zu Lohr, gehört Ludwig genannt Weißbeck (Wisbecke). 20 Schillinge Heller und 1 Fastnachtshuhn von einer Hofstatt (area) und einem Haus gelegen bei dem Zagelhaus1 (bie deme zagelhuse), die einst Kuno genannt von Lohr (Cono dictus de Lare) gehörten, an die an einem Teil der Zagelgarten (zagelgarte) und am anderen gans kint [der Besitz der Kinder des Gans] anstoßen. (1) ℔ Heller von einer Wiese bei dem Langenbrunnen (Langebrunne), gehört Peter Zentgraf, angrenzend an einem Teil der genannt Kumel (Kuͤmel) und am anderen Teil Tympilmenne (Tympelmenne). Haus oder Wohnung, die an einem Teil an Johannes Ruͤschenberg (Ruschenberg), am anderen an Johannes genannt Urkys angrenzen. 5/4 Weinberge gelegen an dem Neuenberg (Nuͤwenberge) bei Sackenbach2, anstoßend an einem Teil Dietrich (Tidericus) genannt Hertrich und am anderen Heinz Lutz (Henzce Lutzce). Zehnt und sämtliche Zinsen werden dem genannten Altar unwiderruflich geschenkt, und alle Regelungen sind gänzlich unanfechtbar, und die Richter der Aschaffenburger Kirche haben bei Verstößen die Strafgewalt der Exkommunikation. Zum Zeugnis hängen die Aussteller ihre Siegel an, mit denen Gottfrieds von Rieneck und Johanns von Rieneck, Rektor der Pfarrkirche Lohr. Gottfried von Rieneck, patronus der Pfarrkirche, und Johannes von Rieneck, rector seu pastor, stimmen allem zu, geloben Einhaltung und hängen ihre Siegel an. Die Richter der Aschaffenburger Kirche Mainzer Bistums hängen ebenfalls ihr Siegel zu den vorherigen an. Datum anno domini Millesimo CoCoCo LXXX tertio in vigilia beatae gloriosae virginis Mariae purificationis.3
Charter: I C 9
Date: 1383 Juli 25
Abstract: Adolf (von Nassau), Erzbischof von Mainz, bestätigt die Stiftung der Vikarie in der Pfarrkirche Lohr (instaurationem, erectionem, dotationem et fundationem) [von 1383 Februar 1] durch Ludwig (VI.) und Kunigunde von Rieneck und stimmt allen Regelungen zu, auch der des Patronatsrechts. Datum Aschaffenburg in die sancti Jacobi Apostoli anno domini millesimo CCCo octua[!]gesimo tertio.
Charter: I C 12
Date: 1386 Mai 31
Abstract: Heinz Gnod von Duttenbrunn und seine Frau Agnes (Nese) verkaufen von Not wegen an Johann Philipp (Johans Philips), ihren Lehensherrn, der das gekauft hat für sich und seinen Altar zu St. Leonhard in der Kirche zu Lohr, oder wem er es sonst überträgt, ihre Erbschaft an dem Hof zu Duttenbrunn, der zu Lehen rührt von dem genannten Altar St. Leonhard und der Rosenberger Hof heißt, mit allem Zubehör und der jetzigen fahrenden Habe. Kaufpreis 50 ℔ Heller Würzburger Währung, die sie empfangen und zu ihrem bezzern und zum Nutzen ihren Erben gekert und gewant haben. Sie geben den Hof auf und verzichten mit Hand, Halm und Mund nach Franken Recht. Sie haben keine Ansprüche noch Forderungen, mit keinerlei Gericht geistlich oder weltlich, bis auf das, was ihnen Herr Johann Philipp oder ein anderer aus Gunst und Gnade tun wollten. Sie bitten Kunz (Cuins) von Retzstadt, Keller zu Karlstadt, um Besiegelung, was dieser auch tut. Gegeben an unseres Herrn Auffahrt Tag anno domini M CCC LXXX sexto.
Charter: I A 5
Date: 1389 Juli 25
Abstract: Ludwig (VI.) Graf zu Rieneck und seine Frau Kunigunde, Gräfin daselbst, erklären für sich und ihre Erben: Zum Nutzen ihrer Stadt Lohr (unser stad zu lare) erlassen sie eine Ordnung des Ungelds [Ohmgelds], das dort anfällt und das für Baumaßnahmen dieser Stadt zu gemeinem Nutzen gehört, so dass es auch dafür verwendet wird. Keiner zu Lohr, Mann oder Frau, wie man sie auch nennen mag, Burgmann, Juden oder Christen, die sollen keinen Wein, Bier oder Met ausschenken oder ausschenken lassen, ohne dass er, bevor er das Fass aufmacht, zu dem amtierenden ungelter geht und ihm gude pfant, die man bei Juden oder Christen versetzen kann, übergibt, im Wert dessen, was dem Ungelder und dem Ohmer (emer) richtig dünkt bzgl. des Fasses, das man öffnen will. Der Ungelder soll das Pfand behalten, bis der Wein ausgeschenkt ist, und wenn man ihm danach das Ungeld nicht gibt, mag er das Pfand versetzen wann er will. Es wird auch erklärt, dass niemand den Kauf, den er mit Pfand verungeldet hat, teurer verkaufen soll, als der Ungelder den bestimmt und geeicht hat. Alle Fässer, die man zu Lohr ausschenkt, sollen, wenn sie ankommen, unverzüglich geohmt werden. Von jedem Fuder soll man dem Ohmer vier Pfennige geben, und danach je von dem Fass wie sich gebührt, und der Ohmer soll die Fässer reyne und schone in sein Haus schicken. Es soll auch niemand das Fass, das er aufgemacht hat, ohne Wissen des Ungelders wieder auffüllen. Es soll auch niemand einen heimlichen Wein ausschenken bei einem, der öffentlich ist. Die Aussteller erlauben aber wohl, dass ein jeglicher Mann zu Lohr, der Wein aufgemacht hat, einem Herren oder sonst einem ehrbaren Mann von einem besseren Wein geben darf, wenn er will. Damit all diese Gesetze und ihr Gebot von jedem zu Lohr stetig gehalten wird, machen sie zur Strafe und Buße: Wer einen der Artikel bricht, und so oft wie er ihn bricht, soll 10 Schillinge Pfennige [!] guter Währung Buße zahlen, die an den Bau der Stadt Lohr gehen sollen. Die Aussteller wie der Amtmann bei seinem ihnen geschworenen Eid noch jemand anderes soll jemandem davon etwas erlassen. Sie kündigen ihre Siegel an. Zu Urkund siegeln sie mit ihren beiden Siegeln. Gegeben da man zählt nach Christi Geburt tausend drei hundert und in dem neun und achtzigsten Jahr auf St. Jakobs Tag des heiligen Zwölfboten.
Charter: I A 4
Date: 1389 Juli 25
Abstract: Ludwig (VI.) Graf zu Rieneck und seine Frau Kunigunde, Gräfin daselbst, bekennen, dass sie einiglich zu Rate gekommen sind mit ihren Bürgern hier zu Lohr, dass sie die Stadt bessern und bauen wollen wo sin Aller nots ist, es sei an Mauern, an Gräben, an Verteidigungsanlagen (letzten) oder wie sie (wir) dann zu Rate würden, was das Beste und Nützlichste sei. Dazu haben sie bestimmt (haben wir bescheiden) ihre Bürgermeister zu Lohr und dazu die Baumeister (Buwemeister), die je dann zu diesen Zeiten gesetzt sind, dass die mit ihrem Rat und Geheiß bauen sollen von dem Ungeld, das in der Stadt zu Lohr fällt. Und wo sie auch Borgen Uzgewynne oder dar Legen oder leihen, es sei Geld oder Geldes Wert, das zu dem Bau nötig ist und dafür verwendet wird (dar an kompt an geverde), das sollen sie auch wyder gelten, bezahlen und abrichten von dem Ungeld, und sie sollen auch das Ungeld ohne Widerrede und Hindernisse unser oder der gräflichen Erben und Nachkommen so lange einnehmen (uff heben), bis sie aller ihrer Schäden von allen ihren Bürgschaften (Burgen), die sie von des Baues wegen auf sich gesetzt haben, bezalt geleidiget und gelost haben An Alle argelist und geverde. Zu Urkund siegeln sie mit ihren beiden Siegeln. Gegeben da man zählt nach Christi Geburt tausend drei hundert und in dem neun und achtzigsten Jahr auf St. Jakobs Tag des heiligen Zwölfboten.
Charter: I A 6
Date: 1389 Juli 25
Abstract: Ludwig (VI.) Graf zu Rieneck und seine Frau Kunigunde, Gräfin daselbst, erklären für sich und ihre Erben: Sie haben zum Nutzen der Stadt Lohr und ihrer Bürger ihnen folgende Wohltaten (gnade und stuͤre) auf ewig getan wie nachher geschrieben steht in der Absicht, dass der neue Turm bei dem unteren Tor und die Stadt dort besser bewacht werde. Zum Ersten: Welcher Burgmann (borgman), Bürger oder Bürgerin, die zu Lohr gesessen sind, Pfaffen oder Laien, Jung oder Alt, von Jemandem von auswärtigen Leuten deren (yre) Wein oder Getreide aufbewahrt (behalten), es sei Weizen, Dinkel oder Hafer oder wie es genannt sei, wer das hält, der soll von jedem Fuder Wein 1 Schilling Pfennige geben und von jedem Malter Winterfrucht 1 Pfennig und von jedem Malter Sommerfrucht 1 Heller und von jedem Schinken (Bachn) einen Pfennig. Niemand, er sei in oder auswendig der Stadt gesessen, Knecht oder Magd, die nicht Bede oder Steuer geben wie die anderen Bürger, soll Wein im Zapfausschank ausschenken. Wer es aber täte, soll von jedem Fuder 1 ℔ Pfennige geben. Wer zu zahlen hat, soll es innerhalb der nächsten vier Wochen tun, so oft etwas bei ihm eingelagert wird, welche Zeit im Jahr es auch sei, auf seinen Eid. Wer nicht zahlt und uber saget wird von ehrbaren Leuten, es sei Frau oder Mann, die sollen als Strafe (pene) 1 ℔ Pfennige geben. Das soll auch an den Bau geben, und dieses Geldes soll man niemandem etwas erlassen, weder durch Herren, Frauen oder auf Bitten anderer Leute. Die Aussteller wollen auch: Welche von ihren Burgmannen und Bürgern dazu ausgewählt werden, die sollen das Geld einfordern, so gut sie es vermögen, auf ihren Eid. Sie haben die Macht die zu pfänden, welche ihnen das Geld nicht geben [können] oder wollen. Die Amtsleute sollen ihnen dabei behilflich sein. Sie nehmen aus alle Burgmannen ihrer Herrschaft, wo die auch sitzen, die sollen von ihrem Wein und Getreide nichts geben. Die auswärtigen Leute, die jetzt Wein oder Getreide in der Stadt liegen haben, sollen dies herausholen vor dem nächsten St. Michaels Tag, an welchem diese Gesetze und Steuern anfangen. Bliebe es herinnen, dann sollen die Leute, die es halten, davon wie vorgeschrieben bezahlen. Zu Urkund hängen sie ihre Siegel an. Gegeben da man zählt nach Christi Geburt tausend drei hundert und in dem neun und achtzigsten Jahr auf St. Jakobs Tag des heiligen Zwölfboten.
Charter: I A 7
Date: 1389 August 1
Abstract: Ludwig (VI.) Graf zu Rieneck und seine Frau Gräfin Kunigunde beurkunden, dass sie ihrer Stadt und den Bürgern zu Lohr gemeynlichen die Gnade getan haben auf ewig für sich und alle ihre Erben, nämlich, dass diese sich understen genysen und gebrocht mögen der Stadt Graben an der Hagwisen, der da stößt an die Burg, wo ihr seliger Vetter Graf Gottfried inne saß, und des Grabens dort Jensiet hinder Cunzcen mullen. Was künftig in diesen zwei Gräben Fische waren oder werden (wasen ader werden)1, die mögen sie angrifen, der genysn und gebruchen, aber so, dass der Stadt und den Bauten dort aller Nutzen ist und gebührt, um sie zu bessern. Weder sie noch ihre Erben noch sonst jemand in ihrem Namen sollen sie daran hindern. Zu Urkund hängen sie ihre Siegel an. Gegeben am Sonntag nach St. Jakobs Tag des heiligen Zwölfboten sub anno domini millesimo CoCoCo LXXX nono.
Charter: I C 14
Date: 1405 Juni 9
Abstract: Ludwig und Thomas Grafen zu Rieneck bekennen, dass sie gesehen und erkannt haben, dass nichts gewisser ist als der Tod und nichts ungewisser als die Zeit des Todes. Darum geben sie zum ihrem Seelenheil und zu dem all ihrer Eltern und Nachkommen, und besonders für die Seele des Johann (Henner) Wille von Graseberge1, dem Gott gnädig sei, dem Altar Sankt Michael in der Pfarrkirche zu Lohr 3 Malter Korngült und ein halbes Fuder Wein. Diese sollen jedem Kaplan oder Altaristen des Altars zufallen, und sie sollen von ihren zwei Mühlen zu Lohr von der Gült, die ihnen von diesen zusteht, genommen werden. Jeder Müller, der darin ist, soll jährlich 1 ½ Malter geben, zwischen den zwei Frauen Tagen in der Ernte, wie man Gült zu geben pflegt. Das halbe Fuder Wein soll man dem gräflichen Keller jährlich im Herbst geben, von ihrem Teil des Weinzehnts zu Lohr. Dafür soll jeder Altarist oder Kaplan aller o. g. Seelen und besonders der des Henner von Grasebergs fleißig und getreulich im Gebet gedenken und Gott, seine liebe Mutter und alle Heiligen für sie bitten. Zu Urkund lassen sie ihre Siegel anhängen. Gegeben am Dienstag nächst nach dem heiligen Pfingsttag (1405).
Charter: I C 13
Date: 1405 August 28
Abstract: Götz Streckfuß verkauft an Konrad Harder, Altarist des Altars St. Michael in der Pfarrkirche zu Lohr, Eigengült, Zins und Gut in Dorf und Mark zu Sackenbach gelegen, die jetzt Heinz (Haincz) und Klaus (Claus) Kern innehaben und bauen. Sie geben jährlich zwischen den zwei Frauentagen in der Ernte oder spätestens auf St. Michael 3 Malter Korn und 2 Malter Hafer Lohrer Maßes (dez mansz zu stat Lar). Diese 5 Malter sollen sie auf ein Kornhaus zu Lohr liefern, das ihnen benannt wird, auf ihre Kosten (ann dez obgenanten herrn Conrads schaden ann geverde). Item die Äcker, gelegen mit Namen: Oben an dem Dorf ein Acker, stößt an Hertrich und Herman Mancz. Item ein Acker daselbst, stößt an Herman am berg und Wigant uff dem berg. Item ein Acker oberhalb den selben, stößt auf Fuchsen und oben an die Hecken. Item dabei ein Acker, ist wohl 10 Morgen, stößt oben an die Hecken und unten an Fuchsen und Herman Manczen. Item oberhalb des druͤschlechten Baumes oberhalb des Weges 12 Morgen, stoßen an Contczlin Wysands Wiesen und oben an die Hecken. Item ein Acker stößt am Sackenbacher Weg obwendig an Wigant und Sure. Item ein Acker stößt auf den selben Weg, stößt an Hertrich und Wigant. Item zwei Äcker unterhalb des Sackenbacher Wegs, dazwischen liegt Hertrich und Sure unten an dem einen und Hertrich oben an dem anderen, und sie stoßen auf die Wiesen. Item eine Wiese, gelegen unter den selben Äckern, stößt an den Main (Men) zwischen Sure(n) und Fuchs(en). Weiterhin hat der Aussteller dem Konrad zu kaufen gegeben die folgenden Zinsen und Hühner (Hoͤnr): Von Heinz Kern ein Haus und Garten, zinst 12 Schillinge Heller und 1 Fastnachtshuhn, stößt oben und unten an Heinz Sure. Item Klaus Kern ein Garten, gelegen unten am Main, zinst 3 Schillinge Heller und 1 Fastnachtshuhn, stößt an Else Petzin einerseits und anderseits an Hermann auf dem Berge. Item Flanns 2 Schillinge Heller und 1 Sommerhuhn von einer Hofreite, stößt unten an Elsen Petzin. Item Wigant auf dem Berg 2 Schillinge Heller und 1 Sommerhuhn von einem Garten gelegen an der Gasse wo man von Lohr uffhin geht, stößt an Heinz Sure und Fuͤchslin. Item Else Petzin 16 Schillinge Heller und 1 Fastnachtshuhn von einer Hofreite, stößt oben an Flansen und unten an die Kern, und von einem Garten gelegen am Main, stößt an Wigant auf dem Berg und unten dran an die Wiesen. Item Quittenbaum (Kuͤttenbaum) 6 Groschen und 1 Fastnachtshuhn gelegen an dem Weg, wo man von Lohr heraufzieht. Item Woltz 3 Schillinge Heller und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten gelegen am Main, stößt an Klaus Kern und Else Petzin. Item Heinz und Klaus Kern 1 ℔ Heller von einer Wiese, stößt an Else Petzin oben und neben an den oberen Weg des Dorfs, und 2 Sommerhühner. Die genannten Güter zinsen alle 8 Pfund Unschlitt den Gotteshausmeistern zu Lohr für Kerzen, welche die obgenannten Kern ausrichten und bezahlen sollen vor den heiligen Weihnachtstagen. Und 6 Schillinge Zinsen einem jeglichen Pastor jährlich auf St. Martin. Der 45 Gulden gut an Gold und an Münze und recht und schwer genug an Gewicht, die ihm Herr Konrad bezahlt hat, sagt er ihn gut, ledig und los und übergibt ihm die Güter. Er ist dieser Güter unversetzt, unbekümmert, unklaghaft und unansprüchig von jeglicher Seite, wie es freien Gutes Recht ist und wie es sittlich und gewöhnlich ist im Land zu Franken. Er setzt Konrad in Gewalt und Gewere. Er und seine Erben verzichten mit Halm und Hand auf jeden Anspruch und auf ein Vorgehen gegen diesen Kauf mit Gericht oder ohne Gericht oder sonst wie. Der Aussteller wehrt den Käufer auf Jahr und Tag gegen alle Ansprüche und Einträge. Wäre es aber, dass solche gemacht würden, wird er sie abtun, sobald er davon erfährt. Tue er es nicht und würde von Herrn Konrad gemahnt, dann wird er nach Lohr kommen und dort bleiben, bis die Kümmernis gänzlich und wohl abgetan ist mit Freundschaft oder mit Recht, ohne Schaden des Käufers. Zu Urkund gibt er diesen mit seinem Siegel versehenen Brief Herrn Konrad. Zu größerer Sicherheit bittet er die ehrsamen Weisen (wisen) den Zentgrafen, Bürgermeister und die Schöffen, dass sie der Stadt Siegel an diesen Brief hängen. Die Genannten erklären, dass alles vor ihnen angerichte geoffenbart und usgetragen ist, also dass Götz Streckfuß die genannten Güter mit Hand und Halm aufgegeben und verkauft hat wie es geschrieben steht, und sie hängen zum Zeugnis der Stadt Siegel an. Konrad Harder bekennt sich zu allem Vorgeschriebenen, doch mit dem Unterschied, wie hernach geschrieben steht: Er hat die Vergänglichkeit der Zeit erkannt und dass nichts ungewisser ist als die Zeit des Todes. Darum hat er durch Gottes Willen und zu Hilfe und Trost seiner und aller seiner Eltern Seelen Folgendes beschlossen: Wenn es sei, dass er den Altar St. Michael aufgebe und nicht länger in Lohr bliebe, dann soll dort, wo er hinkommt, die Gült sein Lebtag lang dienen und fallen ohne Verhinderung durch seine Herren von Rieneck und andere. Nach seinem Tod sollen sie an den Altar St. Michael fallen und an den dortigen Altaristen, und der soll dann seiner und seiner Eltern Gedächtnistage (bedechnuͤsse) getreulich gedenken, wie er das gegen Gott und die Welt verantworten will. Zu Urkund bittet er Ludwig (VI.) Graf von Rieneck um Besieglung. Dieser erklärt, dass alles mit seinem Willen und Wissen erfolgte und eingehalten werde, er nicht zuwider handeln werde, und er hängt auf Bitten Konrads sein Siegel an. Das geschah nach Christi Geburt (1405) am nächsten Freitag nach St. Bartholomäus Tag.
Charter: I B 5
Date: 1407 Juli 22
Abstract: Ludwig (VI.) Graf zu Rieneck urkundet bezüglich des Gutes zu Sackenbach, das vor Zeiten Fritz Quittenbaum (Frietze Quittenbaům) innegehabt hat, welches bisher einem Kaplan des Spitals zu Lohr ein teil Gülte gegeben hat. Die eigenschafft dieses Gutes hat er nun einem Kaplan des Spitals kaufen lassen, und das Gut mit seinen Zugehörungen hat er leihen lassen Herman Mantze und seinen Erben. Diese sollen Heinrich Schilling, derzeit Spitalkaplan, oder einem jeglichen Kaplan oder Vormund, 4 Malter Korn und 3 Malter Hafer Lorer maßes gülten, geliefert nach Lohr. Er hat das Gut gefreit, so dass Mantz oder seine Erben oder wer auf dem Gut sitzt, keine Bede, Steuer oder Frondienst noch Sonstiges davon leisten müssen, ausgenommen Pfründe (Pfrunde), die sollen sie geben wie andere Leute von ihren Gütern, sie sitzen darauf oder nicht. Zu Urkund hängt er sein Siegel an. Gegeben an St. Maria Magdalena anno domini millesimo CCCCVIIo.
Charter: I B 6
Date: 1408 Januar 17
Abstract: Ludwig (VI.) Graf zu Rieneck urkundet für sich und seine Erben und Nachkommen in der Grafschaft: Er hat die Vergänglichkeit der Zeit erkannt und dass nichts gewisser ist als der Tod, und darum hat er Gott und der Mutter der Barmherzigkeit zu Ehren und zum Heil seiner und seiner Nachkommen Seelen beschlossen: Er stiftet das folgende Seelgerät mit ganzer Andacht und Innigkeit des Herzens und mit Gunst und Zustimmung seines Sohnes, Graf Thomas. Er hat 18 Malter Korngült von dem ehrwürdigen Herrn Iring (Yringe), jetzigem Abt des Klosters zu [Lücke durch Fleck] Schotten im Würzburger Bistum, gekauft.1 Diese Gült fällt in dem Dorf Gerlachsheim bei Grünsfeld gelegen von all den Gütern, die der Abt oder s[Lücke durch Fleck] er2 in dem Dorf haben, wie der Kaufbrief ausweist, den er von dem Abt und seinem Kloster darüber hat. Diese Korngült gibt er an das Spital, das seine Eltern und er in der Stadt Lohr gemacht und bewidmet haben, wegen der großen Gebrechlichkeit und Armut des Spitals und armer siecher Leute Notdurft, und ihnen damit eine Besserung getan haben. Wer dann je zu Zeiten ein Vormund ist, er sei Pfaffe oder Laie, der soll die Korngült und andere Gefälle, die zu dem Spital gehören, einnehmen, und die armen Siechen damit laben und trösten, die dann zu Zeiten in dem Spital wohnen und liegen. Er bestimmt auch, dass man arme, sieche, kranke Leute dort aufnehmen soll. Und welche Zeit das wäre, dass ihnen Gott Gnade täte, dass sie gesund werden und nach ihrer Nahrung selber gehn und stehn möchten, diesen soll man Urlaub geben und andere arme Sieche an ihrer Stelle aufnehmen und sie versorgen, um Gottes Willen, wie man den Vorherigen getan hat. Sei es aber, dass keine siechen Leute in dem Spital seien, so sollen die Vormünder oder Pfleger des Spitals die Korngült und andere Gefälle einnehmen und in das Spital schicken nach ihrem Gewissen vor Gott und der Welt. Die jetzt im Spital sind oder künftig dort angenommen werden und denen das Spital zu getreuer Hand anbefohlen wird, die sollen geloben und schwören, Recht zu tun nach dem wie vor- und nachgeschrieben steht angeverde. Und sie sollen von den Gütern jährlich Rechnung geben ihm und zwei Bürgermeistern zu Lohr, die dann weiter rechtfertigen und austragen sollten, was an gebrechens darin wäre, so weit sie möchten. Wenn er nicht mehr wäre und von Todes wegen abgegangen wäre, was Gott noch lange verbiet,3 dann haben seine Erben mit den Bürgermeistern und den Pflegern Gewalt und Macht, die Korngült für 150 Gulden wieder zu verkaufen und das Geld nach ihrem Gewissen anzulegen in Erbgut, wenn sie das haben möchten, oder in zeitlicher Gült. Das soll dann wieder den Siechen im Spital dienen. Er bestimmt auch, dass alle Pfleger des Spitals sich verpflichten sollen, der Siechen Korb zu tragen, sie zu behandeln und zu pflegen (bestellen sollen der siechen korp zu tragen und der siechen zu handeln und zu warten), wie sie billig und recht tun sollen um Gottes Willen, so weit sie es gegen Gott und die Welt verantworten wollen. Zu Urkund lässt er sein Siegel anhängen. Graf Thomas bekennt sich zu allem, was sein Vater mit seinem Wissen und Willen gemacht hat, verspricht Einhaltung und lässt sein Siegel anhängen. Zu Festigung haben sie die Bürgermeister der Stadt zu Lohr hinzugezogen und sie geheißen, der Stadt Siegel zu den ihren zu hängen. Die Bürgermeister mit Namen Kunz Fuchs (Cuncze Fuhs) und Peter Beyer4 bekennen sich zu dem Vorgeschriebenen und hängen aus Gnade und auf Geheiß ihres Herrn zu wahrer Urkunde der Stadt Siegel an diesen Brief, der gegeben ist am Dienstag nächst nach dem achtzehnten Tag da man zählt (1408).
Charter: I C 15
Date: 1409 März 17
Abstract: Konrad (Cuncz) Wildenstein und seine Frau Hedwig beurkunden: Sie haben bisher jährlich einen halben Malter Korngült an die Frühmesse zu Lohr gegeben, von zehnthalb Morgen Acker, gelegen in der Mark zu Lohr am Schwebberg (sweyperge), daran einerseits liegen hat Richolf (Rycholff) von Elm (Elma)1, auf der anderen Seite Kunz Müller, und stößt auf Peter Beyer. Diesen Acker haben ihnen übereignet Herr Bertholt Inderwüst (Berchtolt in der Wusten), jetzt Frühmesser zu Lohr, und Eckart Schwab (Eckhard Swop) und Johann (Henne) Wilde, Gotteshausmeister, wie der Brief ausweist, den sie ihnen darüber gegeben haben. Sie leisten nun den halben Malter Korn von ihrem Garten, gelegen in der Mark zu Lohr auswendig der Zent (zcent)2, neben Richolf von Elm einerseits und anderseits neben Hans Weißbeck (Wiszbecke), den sie und ihre Eltern bisher als Freieigen hatten. Die Gült soll ewig fallen zwischen den zwei Unser Lieben Frauen Tagen in der Ernte, als man pflegt Gült zu geben und zu nehmen, nach Stadtmaß daselbst. Wenn sie oder ihre Erben den Garten verkaufen wollen, dann sollen sie das tun mit Wissen des Frühmessers, der Gotteshausmeister oder der Vormünder. Wer den Garten kauft, soll das halbe Malter künftig leisten. Konrad Wildenstein hängt sein Siegel für sich, seine Frau und beider Erben an und bittet zu größerer Sicherheit Eckart Schwab (Eckard Swoben) und Peter Eber(n), Bürgermeister zu Lohr, der Stadt Siegel anzuhängen. Sie tun das, doch unscheidenliche uns und der stat zu Lare angeverde3. Gegeben am Sonntag als man zu Chore singt Dominicam Laetare (1409).
Charter: I C 16
Date: 1409 Juni 27
Abstract: Götz Streckfuß (Gocze Streckfuß) und mit ihm sein Sohn Markhard (Marckhart) verkaufen dem Altar des Heiligen Kreuzes in der Pfarrkirche zu Lohr, Herrn Johann Kempf, jetzigem Altaristen und seinen Nachfolgern, ihr Eigengut in der Mark zu Lohr gelegen, mit Namen eine Wiese, gelegen in der Wörde (Werden) neben Hans Wilden, und die folgenden Zinsen und Hühner von den genannten Gütern: Zum Ersten Peter Freitag (Frytag) 2 ℔ Heller von einer Wiese, gelegen in der Wöhrde. Smoczerin ½ ℔ von einer Wiese unter dem Brunnberg, wo die Walkmühle (walckmule) steht. Hans Heilig (der Heiligehans) 1 ℔ Heller und 1 Sommerhuhn von einer Wiese gelegen beim Wacholderbaum [?] (by wrholdenbaum). Ficking 2 Schillinge Heller von einem Acker auf dem Sandfeld. Peter Freitag der obgenannte 2 Turnosen von einem Garten. Cunczelin Snyder 5 Schillinge von einem Garten. Sachsse 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Hans Macke 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Becze Blume 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Hermann Mule und Heinz Deckener 12 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von zwei Gärten. Fritz Knoblauch (Knobelauch) 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Kunz Ebers Erben 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Peter Eber 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Ssmityn 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Huse Bademeyt 6 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Albrecht Sybot 6 Schillinge und 2 Sommerhühner von einem Garten. Blumenscheins (Blumenschyne) Tochter 2 Schillinge und ein Sommerhuhn von einem Garten und Henne Frunt der Schuster (schuwert) 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn von einem Garten. Sie haben alles für 55 Gulden verkauft, die ihnen schon bezahlt worden sind, und sie sagen die Käufer quitt, ledig und los. Sie setzen Johann Kempf in Gewalt und Gewere der Güter, und sie haben diese zu Eigen wie gewöhnlich und recht im Land zu Franken. Sie haben die obgenannten armen lude geheißen, auch künftig Zinsen und Hühner zu leisten. Sie versichern, dass die Güter von allen Ansprüchen frei sind und verzichten mit Hand, Halm und Mund auf alle Forderungen vor jeglicher Art Gericht. Götz Streckfuß hängt sein Siegel an. Sein Sohn bittet den festen Knecht Hans Stange von Zellingen den Alten um Besiegelung, was dieser tut, ihm an schade. Die Aussteller haben dem Altar im selben Verkauf 8 Schillinge Heller und 1 Fastnachtshuhn verkauft von einem Garten bei den obgenannten Gärten gelegen, den innehat Kunz Wieger, und sie gewähren ihn dem Käufer in dem Maß wie vorgeschrieben steht. Gegeben am Donnerstag vor St. Peter und Paul der Zwölfboten (1409).
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