useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Urkunden I A 13
Signature: I A 13
Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
1462 Dezember 23
Bischof Johann (III. von Grumbach) von Würzburg entscheidet wegen der „Ansprach und Forderung“, die Hans und Kunz Neubach (Newbache), Gebrüder, wegen ihres + Oheims Hans Diltey gegen Bürgermeister, Rat und Gemeinde von Lohr hatten: Die Neubach haben die Stadt vor den westfälischen Gerichten verklagt und eine Summe Geld zugesprochen erhalten. Hiergegen erhoben die von Lohr Einspruch („sie meinen, dass ihnen das Geld nicht zu Schaden kommen solle“), da ihnen keine Ladung verkündet worden sei. Die Neubach geben an, sie hätten die Ladung an Philipp d. Ä. von Rieneck gegeben, der sie aber nicht verkünden ließ, wie auch die Urteile, die in Hans Neubachs Sache durch die Westfälischen Gerichte ergingen. Kunz Neubach habe Recht von denen von Lohr gefordert, daraufhin sei ihm von dem von Rieneck geschrieben worden, im uff wissende rechts von in zu helffen do durch er auch sein sache zu westvalen habe furnemen mussen. All dies wurde ihm, dem Aussteller, mit Briefen, Urkunden und Worten vorgebracht, durch Philipp d. Ä. mündlich, von seinem Bruder durch den bischöflichen Marschall Jorg von Thüngen1, und auch durch die von Lohr schriftlich und von den Neubach mündlich, und ihm Macht gegeben, sie gütlich oder rechtlich zu einen, und sie haben gelobt, den Entscheid zu halten. Er entscheidet: [1] Die „Anlassbriefe“, die er ehemals, versehen mit seinem Siegel, den beiden Parteien gegeben hat, und der Spruch, der von dem bischöflichen Rat Jörg von Henneberg daraufhin erging und auch in verschiedenen Schriften übergeben wurde, dazu der Brief, wie sich Hans Neubach des leumunts das er nit ein recht echt frey schopffe sein sollt zu westvalen entslagen hat die selben sache berurende und nicht zu der behabten sum dorinnen begriffen die wir durch disen unsern gutlichen spruch absprechen bey wirden und crefften sollen bleiben die wir auch iglichem teile die seinen noch verhorunge der sachen und als sie die hinter uns gelegt wieder gegeben haben. [2] Lohr soll den Neubach für Kosten und Versäumnis 200 fl. Rheinischer Währung geben, an Hans 130 fl., an Kunz 70 fl., die Hälfte an Pfingsten, die andere auf Michaelis, und sie sollen alle angefallenen Zinsen erhalten. [3] Etliche von Lohr meinen, die Neubach seien ihnen etwas schuldig, und die Neubach wiederum behaupten das Gegenteil, und sie können sich nicht gütlich einigen: sie sollten deswegen vor das Stadtgericht zu Karlstadt gehen. [4] Wenn auswärtige Lohrer, die aber hinter der Herrschaft Rieneck sitzen, meinen, Forderungen an die Neubach zu haben, und umgekehrt, sollen sie ebenfalls an das Gericht Karlstadt gehen. – Wenn alle Beteiligten in dem von ihm ergangenen Spruch strittig werden, sollen sie sich an niemand anderen als an ihn wenden. Es siegelt der Aussteller, jede Partei erhält eine Ausfertigung. Gegeben Donnerstag nach St. Thomas des heiligen Zwölfboten (1462).
Source Regest: Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
 

cop.
.
Current repository
SALI A 13

Anhängend, g. e.Condition: Fleckig, partiell zerstört
    Graphics: 

    cop.
    , fol. 332, Abschrift von G. Höfling.
    Current repository
    StAW, HV Ms. f. 227

      x
      abstracts
      • Reg. Rieneck S. 288.

      Comment

      Vgl. 1458 November 20 und 22.


      Notes
      1Jorg I.; vgl. Thüngen, Andreasische Linie, S. 162 – 169, Nr.  A. L. 8,1.
       
      x
      There are no annotations available for this image!
      The annotation you selected is not linked to a markup element!
      Related to:
      Content:
      Additional Description:
      A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.