Fond: Urkunden
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Charter: I C 34
Date: 1453 April 9
Abstract: Heinz Rauch, gesessen in dem Dorf zu Wiesenfeld im Bistum Würzburg, bekennt, dass er 3 Morgen Weingarten in der Mark Wiesenfeld in dem Sweigertale gekauft hat von Herrn Johann Straub(en), Altarist des St. Leonhard-Altars in der Pfarrkirche der Stadt Lohr (Lore), Mainzer Bistums, welche diesem Altar gehören, mit Bewilligung des Grafen Philipp (I.) von Rieneck, Lehensherrn dieses Altars, für 30 fl. guter genehmer Landeswährung rheinischer Gulden. Er gelobt, dass er oder seine Erben diese Summe bezahlen werden. Der Verkäufer erlaubt dem Käufer, so lange die Summe aussteht und nicht bezahlt und abgelöst ist, dass Heinz Rauch und seine Erben jährlich auf St. Martin 1 ½ Gulden bezahlen. Wenn sie dieser Summe säumig werden, werden die genannten 3 Morgen und dazu 2 Morgen Acker, liegend am Kromenacker am Karlstadter Pfad, die ihm uneingeschränkt gehören, zum Pfand. Diese können verkauft und versetzt werden, bis das sie zinses schaden daruff gegangen und das Hauptgeld bezahlt ist. Wenn die Zinsen für die 30 Gulden wieder ausgelöst werden sollen, dann soll er die Ablösung ein Vierteljahr vor St. Martin Herrn Johann oder seinen Nachfolgern mitteilen, und die Ablösung soll gestattet werden. Käufer und Verkäufer bitten Junker Jost von Weiler (Wiler), Amtmann zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut, ihm und seinen Erben ohne Schaden. Datum anno domini millesimo quadringentesimo quinquagesimo tercio proxima secunda feria post dominicam Quasimodogeniti.
Charter: I C 35
Date: 1456 März 9
Abstract: Klaus Pfister und sein Schwiegersohn Hans Weißbecke, beide Bürger zu Lohr, kaufen von Hans Anderwusten, Zentgraf zu Lohr, eine Wiese gelegen in der Mark Lohr nächst oben am Beilsteinbrunnen (beylsteins bronne), die vor Zeiten Fricke Fründes gewesen ist, und an die oben Hans Gras anstößt. Dafür geben sie jährlich und ewig an Anderwusten, seine Erben oder die rechtmäßigen Inhaber des Briefes einen Gulden Geldes nach der Stadt Währung zu Lohr (einen gulden geldes nach der stadt werung zu Lare), auf St. Martin +/- 8 Tage ab dem kommenden Termin. Sie versprechen die Zahlung und dass sie ihrem gnädigen Herrn [dem Grafen von Rieneck] und der Stadt Lohr davon Bede und Steuer geben wie sich gebührt. Sie sollen die Wiese in gutem Bau halten, wenn sie das nicht tun und die Wiese den Ertrag eines Gulden nicht mehr erbringt, so hat der Eigentümer Macht, Pfand und Güter solange und viel anzugreifen, bis der Gulden bezahlt ist. Der Zins kann jährlich auf Cathedra Petri für 18 fl. abgelöst werden. Wenn die Bezahlung geschehen ist und alle versessenen Zinsen ausgerichtet und bezahlt sind, soll dieser Brief machtlos sein. Die Aussteller versprechen Einhaltung und verzichten auf alle Einsprüche. Sie bitten Jost von Weiler, Amtmann zu Lohr, um Besieglung. Gegeben Dienstag nach dem Sonntag Laetare (1456).
Charter: I D 6
Date: 1458 März 21
Abstract: Kunz Klinkhart (Clinckart) und Philipp Klinkhart zu Vockenrot (Vockenrode), Gebrüder, verkaufen an Hamann Echter [von Mespelbrunn], ihren lieben vetter, ihren Teil des Dorfes zu Volkersbrunn (Folckersprunne) und das Gericht daselbst mit allen Zugehörungen, Rechten und Leistungen, und dazu 39 Turnosen Zins und 9 Fastnachtshühner mit ihren Rechten, die von den Gütern zu Volkersbrunn fallen und darum in das Gericht daselbst gehören, für 36 fl. Frankfurter Währung. Diese wurden ihnen bezahlt, sie sagen den Käufer quitt, ledig und los, setzen ihn in Gewalt und Gewähr und verzichten auf alle Ansprüche. Rückkauf jährlich auf Cathedra Petri +/- 8 Tage für das Kaufgeld, Ankündigung 1 Monat zuvor. Solange der Wiederkauf nicht geschieht, hat der Brief Gültigkeit. Zu Urkund hängt Kunz Klinkhart sein Siegel an, und sein Bruder bittet Bechtolt Forstmeister(n) um Besieglung, was dieser tut. Gegeben nach Christi Geburt vierzehnhundert und danach in dem achtundfünfzigsten Jahr, auf Dienstag nach dem Sonntag Judica.
Charter: I A 57
Date: 1458 November 22
Abstract: Dietrich (Schenk von Erbach) von Gottes Gnaden Erzbischof zu Mainz und Kurfürst an Reinhart Laurinden, Freigraf zu Freienhagen1: Ihm hat Philipp Graf zu Rieneck der Ältere, sein “lieber Neffe und Getreuer“, einen „deiner Briefe vorgebracht, in dem du an die Bürgermeister, Räte und die ganze Gemeinde zu Lohr schreibst und an sie gesinnst, dass sie wegen der Klage Hans Neubach (Nawbach) des Jungen binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Briefes sich mit ihm richten und setzen. Geschehe dies nicht und komme dann der Kläger oder sein procurator und fordere ein weiteres Gericht, so müsstest du über sie richten etc., wie das dein Brief beinhaltet. Da nun der obgenannt unser Neffe unser Mann, Rat und Diener, auch die Stadt Lohr unser und unsers Stiffts eygenthum ist, die unser Neffe von uns zu Lehen trägt, und so wir ihm und den Seinen zu Ehre und Recht ganz vollmächtig sind, deswegen wollen wir auch gut dafür sein, dass sie dem Kläger das [Recht] vor uns oder unseren Gerichten ungenenlich pflegen, und ihm, wenn er dies fordert, Geleit, Sicherheit und felligkeit gegeben werden. Nachdem nun wir als ein Kurfürst und unser Stift von Römischen Kaisern und Königen gefreit, es auch kaiserliche Rechte, Ordnung und Gesetze sind, dass keiner unserer Untertanen, dessen wir zu Recht mächtig sind, vor fremden Gerichten geurteilt werden soll, bei schweren Strafen gegen den dagegen Verstoßenden (den uberfarern), begehren und wollen wir von dir, kraft solcher kaiserlicher Gesetze, der Goldenen Bulle und königlichen Reformationen, auch unser und unseres Stifts Freiheit, du wollest über die von Lohr nicht richten noch irgendein Urteil ergehen lassen, sondern die Sachen vor uns weisen und darin nicht anders tun, auf dass uns keine Not sein werde, die Handhabung unserer Rechte und Freiheiten vorzunehmen, das wir lieber vertragen bliben. Gegeben unter unserem rückseitig aufgedrückten Siegel am Mittwoch nach St. Elisabeth anno domini millesimo quadringentesimo quinquagesimo octavo.“
Charter: I B 15
Date: 1459 März 13
Abstract: Heinz Grawe, gesessen im Dorf Erlabrunn, und seine Frau Kathrin bekennen, dass sie kraft dieses Briefes zu Erbbestand haben von Lorenz Zimmermann (Zymerman), Priester, Kaplan des Spitals zu Lohr, mit Wissen und Erlaubnis der beiden Grafen Philipp von Rieneck, Lehensherren des Spitals, 2 Morgen Weingarten zu Erlabrunn am Neuenberg oberhalb des Brunnens, den bisher er und ein jeglicher Kaplan innehatte und in Bau hielt, mit allen Rechten, wie sie das Spital hatte, aber nicht zehntfrei: der Garten bringt jährlich zwei Eimer einfachen (gemeins) Weins, Erlabrunner Maßes, der auf ihm wächst, oder, wenn kein Wein wüchse, zwei Eimer eines anderen Weines. Diesen Wein reichen und zahlen sie jährlich auf Martini nach Lohr. Würden sie säumig und kämen die 2 Morgen in „Unbau“, dann setzen sie als Pfand einen angrenzenden Weingarten, an der niederen Seite an Heinz Horn anstoßend, der angegriffen, versetzt oder verkauft werden darf, bis die Gült abbezahlt ist. Sie versprechen Einhaltung und verzichten auf alle Einsprüche. Wenn sie den Weingarten verkaufen wollen, können sie das mit Genehmigung des Herrn Lorenz oder seiner Nachfolger als Lehensherren tun und werden Handlohn davon geben. Sie bitten Georg (Jorg) Voit von Rieneck, Amtmann zu Karlburg, um Besieglung, was dieser tut. Gegeben (1459) am Dienstag nach dem Sonntag Judica.
Charter: I C 37
Date: 1461 Februar 20
Abstract: Johann Winter (Winther), Doktor, Pastor zu Lohr, und die Altaristen der Pfarrkirche, des Spitals und der Kapelle daselbst, bekennen: Der + Herr Heinrich Scherer von Wetter1 (Wether) übergab ihnen 30 fl. zu seinem und seiner Eltern und Wohltäter Seelenheil und testamentierte, sie sollten dafür 1 ½ fl. jährlicher Gült kaufen, was sie getan haben. Dafür sollen sie jährlich auf Freitag nach Kreuzerhöhung, an dem Heinrich verschieden ist, und auf Freitag nach Gertrud +/- ein oder zwei Tage, eine gesungene Vigilie mit neun Lektionen (letzen) und danach eine gesungene Seelmesse halten, die ein Pastor singen oder zu singen bestellen soll. Auch sollen Kerzen dazu bestellt werden. Dazu soll ein jeglicher der genannten Priester Seelmesse lesen und Gott den Herrn um das Seelenheil des Stifters, seiner Eltern und Wohltäter bitten. Sie sollen die Gült einnehmen und folgendermaßen unter sich teilen: Zuerst sollen 1 ½ ℔ fallen an die vier Kerzen, die man beim Begängnis nutzt. Dann soll der Pastor 18 Pfennige erhalten, das Übrige sollen die anderen Priester samt dem Kaplan und dem Schulmeister gleich teilen. Wer nicht bei der Vigilie ist und keine Seelmesse liest, erhält nichts. Sei er krank oder habe ein amtliches Geschäft, soll er so bald wie möglich Vigilie und Seelmesse nachholen und seine Präsenz verdienen. Wer von den Priestern bei der Vigilie sei, aber nicht Seelmesse lese, und umgekehrt, dem soll man die halbe Präsenz geben. Wenn ihm nicht am bestimmten Tag geheißen werde, Messe zu lesen, mag er seine Präsenz nehmen und an einem anderen Tag, wenn man ihn bestimmt, Messe lesen; damit soll sein eigenes Gewissen beladen sein. Wenn Vigilie und Seelmesse verlassen und nicht gehalten werden, wie obgeschrieben steht, soll die Präsenz jedes Mal an den Bau der Pfarrkirche fallen. Die Aussteller versprechen, das Testament und Begängnis auf ewig zu handhaben in allen Punkten und ohne Weigerung und geistlichen oder weltlichen Widerspruch. Johann Winter hängt für sich und die Altaristen sein Siegel an. Gegeben (1461) auf Freitag nächst vor Petri Cathedra genannt.
Charter: I B 16
Date: 1461 März 16
Abstract: Anno (1461), Indiction 9, Montag, 16. März, in der Stadt Lohr, etwa um 3 Uhr nach Mittag, im 3. Jahr des Pontifikats des Papstes Pius II., erstellt Johann Seberg, Kanonikus und kaiserlicher Notar, ein Notariatsinstrument. Vor ihn kamen Lorenz Zimmermann (Laurentius Carpentarius), hospitularius oder Rektor des Spitals in Lohr und die Zeugen: Bertoldus an der Wusten, Vikar der Kapelle beatae Mariae virginis, und Herr Petrus [von] Krockow (Krakow), einst Rektor der Schulen (olim rectorem scolarum), jetzt notarius1 der vorgenannten Stadt. Sie schworen auf Eid gegenüber dem EB von Mainz und den Grafen von Rieneck, sie hätten einst den unverletzten, besiegelten, unverdächtigen Originalbrief der Dotation und Fundation des Spitals gesehen, der nach einer von Zimmermann mitgebrachten Kopie so lautet: [folgt 1363 März 1] Actum wie oben, in Anwesenheit der Zeugen: Nikolaus Somerlait, Frühmesser in Lohr, Paul Hunt de Hallis,2 Kleriker der Würzburger Diözese. Seberg bestätigt und signiert.
Charter: I D 5
Date: 1461 März 24
Abstract: Friedrich Hun (Huͤne) und Peter Fock (Focke) [auch: Vock(e) von Wallstadt] schenken an Hartmann von Büches (Buchis) den Teil von Volkersbrunn, welcher ihrem Vetter Johann (Hennen Hunen) gehörte, und den die von Fechenbach jetzt pfandweise innehaben, mit allem Zubehör und allen Rechten. Da die Fechenbach diesen Teil als Pfand haben, wollen die Aussteller ihn zwischen jetzt und Pfingsten auslösen und übergeben. Sie wollen dem Käufer bei Bedarf Verwilligungsbriefe schicken und übergeben von dem Lehensherren, von dem es zu Lehen geht,1 damit er des Dorfes versorgt sei. Schultheiß, Schöffen und Bauern, die in das Gericht gehören, sollen Hartmann von Büches Gehorsam schwören. Wer auch diesen Brief innehat, dem sollen die Aussteller alles das schuldig und pflichtig sein, so wie sie es Hartmann sind und als ob dieser Brief auf die Inhaber ausgestellt sei. Sie geloben Einhaltung, verzichten auf jeden Widerspruch und siegeln. Gegeben am Dienstag nach dem Tag da man in der heiligen Kirche singt Judica (1461).
Charter: I D 4
Date: 1461 Mai 28
Abstract: Peter Fock und seine Frau Else von Goßen (Gůßen) und Friedrich Hun (Hůne) und seine Frau Margarethe verschreiben an Hartmann von Büches (Buches) ihren Teil von Volkersbrunn, den vor Zeiten die Hunen und jetzt die Fechenbach innehaben. Sie versprechen, den Besitz bis zum St. Jakobstag von den Fechenbach für 17 fl. oder waz dan stet auszulösen und ihn an Hamann Echter zu übergeben. Hamann Echter, derzeit Vizedom in Aschaffenburg, hat den Besitz mit Bewilligung Ulrichs (II. zu Klingenberg) Herrn von Bickenbach und ihres Vetters Hans Hun laut der Bewilligungsbriefe von Hartmann von Büches gekauft. Sie übertragen alles an Hamann Echter und verzichten auf alle Ansprüche und Forderungen. Peter Fock und seine Frau (Elsa von Goßen) siegeln, ebenso Friedrich Hun für sich und seine Frau. Gegeben Donnerstag nach dem heiligen Pfingsttag (1461).
Charter: I A 13
Date: 1462 Dezember 23
Abstract: Bischof Johann (III. von Grumbach) von Würzburg entscheidet wegen der „Ansprach und Forderung“, die Hans und Kunz Neubach (Newbache), Gebrüder, wegen ihres + Oheims Hans Diltey gegen Bürgermeister, Rat und Gemeinde von Lohr hatten: Die Neubach haben die Stadt vor den westfälischen Gerichten verklagt und eine Summe Geld zugesprochen erhalten. Hiergegen erhoben die von Lohr Einspruch („sie meinen, dass ihnen das Geld nicht zu Schaden kommen solle“), da ihnen keine Ladung verkündet worden sei. Die Neubach geben an, sie hätten die Ladung an Philipp d. Ä. von Rieneck gegeben, der sie aber nicht verkünden ließ, wie auch die Urteile, die in Hans Neubachs Sache durch die Westfälischen Gerichte ergingen. Kunz Neubach habe Recht von denen von Lohr gefordert, daraufhin sei ihm von dem von Rieneck geschrieben worden, im uff wissende rechts von in zu helffen do durch er auch sein sache zu westvalen habe furnemen mussen. All dies wurde ihm, dem Aussteller, mit Briefen, Urkunden und Worten vorgebracht, durch Philipp d. Ä. mündlich, von seinem Bruder durch den bischöflichen Marschall Jorg von Thüngen1, und auch durch die von Lohr schriftlich und von den Neubach mündlich, und ihm Macht gegeben, sie gütlich oder rechtlich zu einen, und sie haben gelobt, den Entscheid zu halten. Er entscheidet: [1] Die „Anlassbriefe“, die er ehemals, versehen mit seinem Siegel, den beiden Parteien gegeben hat, und der Spruch, der von dem bischöflichen Rat Jörg von Henneberg daraufhin erging und auch in verschiedenen Schriften übergeben wurde, dazu der Brief, wie sich Hans Neubach des leumunts das er nit ein recht echt frey schopffe sein sollt zu westvalen entslagen hat die selben sache berurende und nicht zu der behabten sum dorinnen begriffen die wir durch disen unsern gutlichen spruch absprechen bey wirden und crefften sollen bleiben die wir auch iglichem teile die seinen noch verhorunge der sachen und als sie die hinter uns gelegt wieder gegeben haben. [2] Lohr soll den Neubach für Kosten und Versäumnis 200 fl. Rheinischer Währung geben, an Hans 130 fl., an Kunz 70 fl., die Hälfte an Pfingsten, die andere auf Michaelis, und sie sollen alle angefallenen Zinsen erhalten. [3] Etliche von Lohr meinen, die Neubach seien ihnen etwas schuldig, und die Neubach wiederum behaupten das Gegenteil, und sie können sich nicht gütlich einigen: sie sollten deswegen vor das Stadtgericht zu Karlstadt gehen. [4] Wenn auswärtige Lohrer, die aber hinter der Herrschaft Rieneck sitzen, meinen, Forderungen an die Neubach zu haben, und umgekehrt, sollen sie ebenfalls an das Gericht Karlstadt gehen. – Wenn alle Beteiligten in dem von ihm ergangenen Spruch strittig werden, sollen sie sich an niemand anderen als an ihn wenden. Es siegelt der Aussteller, jede Partei erhält eine Ausfertigung. Gegeben Donnerstag nach St. Thomas des heiligen Zwölfboten (1462).
Charter: I C 38
Date: 1463 August 2
Abstract: Konrad (IV. Vogel), Abt des Klosters Bronnbach1, und der Konvent verkaufen an den Altar des Heiligen Kreuzes in der Pfarrkirche zu Lohr, den innehat Johannes Vogel (Hans Vögel von Löre geborn), ihr Eigengut zu Steinfeld, welches innehaben und bebauen: Heinz von Rosenberg (Rosenbürgk), der dort jährlich 3 Metzen Weizen gibt. Item Kunz Ulrich, gibt ½ Malter Weizen und 2 Metzen Hafer. Item Endres Trener, gibt ½ Malter Weizen und 2 Metzen Hafer. Item die Heimbürgen2 (heynburgen) des Dorfes Steinfeld geben 7 ½ Pfennige. Sie verkaufen Gült und Zins für 25 fl. Frankfurter Währung, die ihnen bezahlt worden sind und die sie angelegt haben; sie sagen den Käufer der Summe los. Sie geben ihm diese „Urkunde und Brief“, bis sie ihm einen besiegelten Pergamentbrief als rechte Verschreibung geben. Der Abt drückt sein Siegel auf. Gegeben (1463) auf Dienstag vor Inventag St. Stephani.
Charter: I C 39
Date: 1463 August 2
Abstract: Konrad (IV. Vogel), Abt des Klosters Bronnbach, und der Konvent erklären, dass sie dem Altar des Heiligen Kreuzes zu Lohr in der Pfarrkirche, den Johannes Vogel (Hans Vögel) innehat, ihre Güter in Steinfeld verkauft haben. Diese haben inne: Heinz Rosenberg,1 Kunz Ulrich und Endres Trener. Sie weisen diese Gültmänner an, ihre Gülten künftig nach Lohr an den gen. Altar zu liefern. Der Abt drückt sein Siegel auf. Gegeben (1463) auf Dienstag vor Inventag St. Stephani.
Charter: I A 61b
Date: 1463 September 22
Abstract: Hans Schneyder zu Rodenbach gesessen bekennt: Er lag in Lohr im Turm im Gefängnis wegen Diebstahls. Die beiden Grafen Philipp von Rieneck haben ihn begnadigt und aus dem Gefängnis entlassen. Er schwört zu Gott und den Heiligen und verpflichtet sich mit diesem Brief, künftig nichts gegen seine Herren von Rieneck, ihr Land und ihre Leute oder gegen die, von denen er meint, sie hätten ihn ins Gefängnis gebracht, etwas zu tun. Handelt er dagegen, so ist er den Grafen für 50 fl. verfallen. Als Bürgen setzt er seine lieben Söhne Martin und Hans und dazu Hans Scheyner, Schultheiß zu Ansbach, Hans Hutlin, Hans Korben, Peter Daum (Dawm), Heinz Christ (Cristen) und Hans Scheyner, seine lieben Schwäger und besonders guten Freunde. Für die 50 fl. sollen sie haften und sie geben nach Mahnung oder ihn wieder in das Gefängnis, aus dem er gekommen ist, schicken. Haben sie ihn in das Gefängnis gebracht, so sind sie der Haftung ledig. Die beiden Söhne bekennen, dass sie für ihren Vater Bürgen geworden sind, versprechen Einhaltung und schwören, auf jede Rache zu verzichten. Alle anderen Genannten versprechen, gute Bürgen zu sein. Alle bitten Eberhart Schwab, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Gegeben am Donnerstag nach St. Matthäus des heiligen Apostels (1463).
Charter: I B 17
Date: 1467 Juni 1
Abstract: Eberhart Schwab, Zentgraf zu Lohr (Laer), und die Schöffen des Stadtgerichts bekennen, dass an den Schöffenstuhl und an das gehegte Stadtgericht gekommen ist Kusel Henne, gesessen zu Sackenbach, und hat durch sinen an gedingtten sin zu sprechen gefordert und ansetzen lassen. Er begehre, dass „sein Gut und Habe, es sei Erbe, Eigen, liegende oder fahrende Habe, besucht oder unbesucht, nichts ausgenommen“, bei seinem Tod ohne leibliche Erben übergehen solle an seine Frau Margarethe, Bengels Tochter, „nach des Gerichts Lauf, Ordnung und Herkommen Stadtrecht zu Lohr“. Sie soll dann darüber frei verfügen ohne Eintrag anderer seiner Erben oder Sonstiger. Die Schöffen sprechen zu Recht: Er soll es an drei gehegten Gerichten nacheinander aufbieten und dies seine nächsten Freunde [Verwandten] mit einem glaubhaften Boten wissen lassen. Wenn er dann beim dritten Mal wieder vor das Gericht kommt und Hans Sower, sein Eidam, selbst persönlich vor Gericht gewesen ist und im Namen seiner Frau als ein nächster Freund auf Widerspruch verzichtet hat, sprechen sie ihm Recht. Da dies alles erfolgt ist und er vor Gericht mit Hand, Halm und Mund seiner Frau Margarethe seinen Besitz aufgegeben und vermacht hat, so soll alles rechtmäßig und gültig sein, doch unschädlich dem Grafen von Rieneck und der Stadt Lohr an ihren Rechten. Zu Urkund hängt der Zentgraf von Gerichts wegen und auf Geheiß der Schöffen sein Siegel an. Die Schöffen erkennen dies an. Gegeben am Montag vor Bonifatius (1467).
Charter: I A 14
Date: 1467 Oktober 3
Abstract: Bürgermeister und Rat der Stadt Lohr (Laer)erklären, dass sie Hans Ziegler (Zigeler), Bürger zu Lohr, und seinen Erben verliehen haben „unsere“ Ziegelhütte am Main (meyhen) bei der kole stat gelegen, mit allem Zubehör. Sie sollen die Hütte in gutem Bau halten, und wenn sie dies nicht tun, so haben die Bürgermeister das Recht, ihnen dar ein zu reden, und wenn sie auf solche Einrede nichts geben wollten, können die Bürgermeister ihnen die Hütte mit ihrer Gerechtigkeit aufsagen. Sie sollen den Bürgermeistern jährlich 6 Turnosen und 3 Pfennige Erbzins auf Martini geben, wie es von alters Herkommen ist. Sie dürfen im Bürgerwald (in der Burger walde) Holz hauen wie andere Bürger auch, wenn sie dessen bedürfen, und dafür sollen sie den Bürgermeistern von der Stadt wegen jährlich auf Martini 2 fl. oder dafür Kalk geben, welches von beiden die Bürgermeister wollen. Wenn der Graf von Rieneck oder die Stadt Kalk brauchen, soll man das den Ziegler 8 oder 14 Tage zuvor wissen lassen, und er soll ihnen Kalk geben, jeder Malter für 8 Pfennige. Werde die Münze anders gemacht, soll man ihm nach Gebührnis „auf- oder abschlagen“. Braucht ein Bürger Kalk, soll der Ziegler ihm diesen auch zu einem solchen Kauf geben, und wil der zigeler dem Burger nicht glewbin so mag er Im gelt heyssen darauff gebin. Wenn ein Bürger den Kalk nicht 8 oder 14 Tage vorbestellte und der Ziegler hat ihn einem Fremden zugesagt, soll er ihn diesem geben, ausgenommen der Graf oder die Stadt verlangen ihn, bestellt oder nicht, alles unschädlich dem Grafen oder der Stadt an ihrer Gerechtigkeit und Herkommen. Sie hängen das Stadtsiegel an. Gegeben am Samstag nach St. Michaels Tag (1467).
Charter: I C 40
Date: 1468 Januar 6
Abstract: Es wird allen bekannt gemacht, dass ein neuer Altar, Corporis Christi genannt, errichtet wurde, gelegen in der Pfarrkirche der Stadt Lohr, geweiht zu Ehren Corporis Christi, der Gottesgebärerin der Jungfrau Maria, aller Apostel, der Jungfrauen Dorothea und Ottilia, des Bischofs Ewald1 und des Königs Wenzel, gegründet und ausgestattet mit Hilfe verschiedener Getreuer Christi, so dass der dort tätige Vikar jährlich 30 fl. erhält, mit Rat, Begünstigung und Einverständnis des Grafen Philipp d. J. von Rieneck „und mir“, Johannes Winter (Wintter), decretorum doctoris und Pastor der Pfarrkirche. Der Vikar soll jeden Donnerstag eine missa de Corpore Christi am gewohnten Ort und zur gewohnten Zeit eine Messe feiern und an einzelnen Wochentagen keine zwei Messen am genannten Altar, wenn es nicht eine triftige Entschuldigung gibt; an anderen Tagen ist es seinem Gewissen überlassen. Träte der Fall ein, dass ein Bruder oder eine Schwester [der Bruderschaft] aus diesem Leben scheide, soll der Vikar die erste, siebte und dreißigste Seelenmesse lesen, wie es in der Errichtungsurkunde der Bruderschaft steht (iuxta tenorem bulle Instaurationis fraternitatis predicte). Wenn eine zu hohe Sterblichkeit entstünde und die Belastung des Vikars zu groß würde, sollen der Pastor und die anderen Vikare ihn unterstützen, aber nicht auf Kosten der Messe, welche der Pastor täglich zu halten verpflichtet ist. Oblationen gehen an den Pastor. Der Vikar soll bei den Offizien helfen wie die anderen Vikare auch und soll dem Pastor gehorsam sein. Graf Philipp wird bei EB Adolf von Mainz um die Bestätigung der Stiftung nachsuchen. Das Patronatsrecht verbleibt ihm und seinen Nachfolgern zu Lohr, und er hängt sein Siegel an. Johannes Winter siegelt ebenfalls. Datum anno domini millesimo quadringentesimo sexagesimo octavo in die trium regum.
Charter: I C 41
Date: 1468 Januar 19
Abstract: EB Adolf (II. von Nassau) von Mainz bestätigt die Errichtung des neuen Altars [entsprechend 1468 Januar 6]. Datum Aschaffenburg die decima nona mensis Januarii anno millesimo quadringentesimo sexagesimo octavo.
Charter: I C 42
Date: 1468 November 11
Abstract: Johannes Winter, decretorum doctor pastor sive Rector parrochialis ecclesie opidi Laer, adjungiert zu seinem Seelenheil und zu dem seines Bruders Konrad1 und dessen Frau Barbara und zu dem seiner Vorfahren mit Zustimmung des Grafen Philipp d. J. von Rieneck dem Nikolaus Sumerlat, Frühmesser des Marienaltars der Pfarrkirche Lohr, einen Vikar oder Frühmesser, der ihm bei den Messen helfen soll, mit Anteil an den Abgaben und Einnahmen, besonders an 20 Maltern Weizen und Roggen, welche Abt und Konvent des Klosters Neustadt geben, und 10 Rheinischen Gulden von einer Wiese in der Gemarkung Pflochsbach. Der neue Frühmesser soll am Sonntag, Mittwoch und Freitag, Nikolaus am Montag, Dienstag, Donnerstag und Samstag die Frühmesse lesen. Im Advent sollen sie Messen zu Ehren Mariens lesen. Offertorien verbleiben dem Pfarrer, dem der Vikar Gehorsam schuldet. Graf Philipp erklärt seine Zustimmung und wird die Zustimmung des EB einholen. Die erste geeignete Person bestimmt der Pastor, das künftige Patronat verbleibt den Grafen von Rieneck zu Lohr. Beide Aussteller siegeln. Gegeben (1468) auf Martin.
Charter: I C 43
Date: 1469 April 24
Abstract: Johann Winter, Doktor und Pastor oder Rektor der Pfarrkirche Lohr (decretorum doctor pastor sive Rector) präsentiert den Richtern der Aschaffenburger Kirche auf die von ihm gestiftete und dotierte und neu begründete Frühmesse des Altars der heiligen Jungfrau Maria in der Pfarrkirche Lohr als ersten, für ihn reservierten Frühmesser lt. des Stiftungsbriefes, Herrn Johann Winter als geeigneten Priester. Er bittet um Investierung und siegelt. Datum (1469) proxima feria secunda post festum St. Georgii.
Charter: I A 15
Date: 1469 November 11
Abstract: Philipp von Rieneck d. J. bekennt und tut kund, dass Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Lohr seinen Vorfahren und ihm bisher jährlich auf Martini 40 fl. als Bede gegeben haben, und dazu von jeder Herdstatt ein Fastnachtshuhn. Er hat sich mit Stadt und Gemeinde geeinigt, dass kein Huhn mehr gegeben wird, dafür aber 10 fl. mehr, die zu den 40 fl. geschlagen werden, so dass künftig 50 fl. Bede zu zahlen sind. Er übergibt diesen von ihm besiegelten Brief an Stadt und Gemeinde. Geschehen auf St. Martins Tag (1469).
Charter: I A 16
Date: 1470 April 3
Abstract: Bürgermeister und Rat der Stadt Lohr erklären: Mit Genehmigung ihres Herrn von Rieneck haben sie Bauschulden aufgenommen, und zwar vom Gotteshaus zu Lohr und von den Gotteshausmeistern, zu dieser Zeit Fritz Beyer und Fritz Gnade, nämlich 100 fl. Stadtwährung. Sie haben diese Summe ausgegeben für das Pflaster vor dem schmitten thore. Für diese Summe geben sie den Gotteshausmeistern jährlich auf Martini 4 fl. obgenannter Währung. Wenn nicht, ersetzen sie Kosten und Schaden. Sobald sie die 100 fl. und die Zinsen bezahlen, soll dieser Brief ungültig sein. Falls die Rückzahlung erfolgt, sollen sie dies ¼ Jahr vor St. Martin ankündigen. Philipp (II.) erklärt, dass alles mit seiner Einwilligung geschehen ist und siegelt. Bürgermeister und Rat hängen das Stadtsiegel an. Gegeben am Dienstag nach dem Sonntag Laetare (1470).
Charter: I C 44
Date: 1470 Oktober 7
Abstract: Abt Konrad (IV. Vogel) und der Konvent von Bronnbach verkaufen an den Altar des Heiligen Kreuzes „in der Pfarrkirche des heiligen Bischofs Sankt Martin zu Stadt Lohr gelegen“, den zu diesen Zeiten besingt und innehat der Vikar Johannes Vogel (Fogel), 3 Metzen Weizen, den Bronnbach von einem Lehen in Steinfeld hat. Dieses bebaut einer in demselben Dorf gesessen genannt Heinz Rosenberg, und er gültet auch den Herren von Neustadt [Kloster] und seinem Lehnsherrn darüber. Item 1 Malter Weizen und ½ Malter Hafer von einer dortigen Hube, die Kunz Ulrich und Endres Trener bebauen, gültet auch den Herren von Neustadt und geht von ihnen zu Lehen. Item 7 ½ Pfennige Zins, geben die Heimbürgen oder Dorfmeister des genannten Dorfes. Getreide und Geld antworten sie eine Meile Wegs von ihrem Dorf, wo sie von dem Käufer hinbeschieden werden. Der Kaufpreis beträgt 25 rheinische Gulden Frankfurter Währung, die sie erhalten haben, derer sie den Käufer lossagen und ihn in Nutz und Gewere setzen. Sie verzichten auf jeglichen Einspruch. Es soll sie auch nicht schirmen irgendeine Freiheit, die sie jetzt hätten oder erhalten würden „von dem Stuhle zu Rom, von Kaisern, Königen, Gesetzen oder Verboten des Landes, der Städte oder der Dörfer, Bann noch Acht oder was man erdenken möchte“, das dem Käufer oder seinen Nachkommen schaden und den Ausstellern nutzen würde. Abt und Konvent hängen ihre Siegel an. Gegeben (1470) am Sonntag nach Franziskus des heiligen Beichtigers.
Charter: I C 45
Date: 1471 Mai 14
Abstract: Hans Steinberg (Steinbergk), Bürger zu Lohr, und seine Frau Gele geben der würdigen und löblichen Bruderschaft Unseres Herrn Leichnams in der Pfarrkirche zu Lohr zu Trost und Hilfe ihrer armen Seele und aller Seelen jährlich ein Pfund Wachszins von ihrem Garten, gelegen auswendig der Klapper (glappern), anstoßend an Peter Sauerweins Garten, der dem + Henne Pappin gehörte, und an Klaus Hefeners Garten und an der äußeren Seite an Henchen Feler den Glaser. Das Pfund Wachs sollen er, seine Erben oder wer sonst den Garten innehat, den Brudermeistern der genannten Bruderschaft jährlich und ewiglich ausrichten und bezahlen auf St. Katharina der heiligen Jungfrau. Dafür haben sie die Brudermeister, mit Namen Eberhart Effelter und Jost Erlbach, mit Willen und Wissen der anderen Brüder in die Bruderschaft aufgenommen. Wenn sie also von Todes wegen abgegangen sind, soll man ihrer begehen mit Vigilien und Seelenmesse wie anderen Brüdern und Schwestern. Wenn sie oder wer den Garten hat das Pfund Wachs ablösen wollen, ist dies jederzeit für 3 fl. an Gold möglich, und der Wiederkauf soll gestattet werden. Danach ist dieser Brief ungültig und der Zins entfällt; alles unschädlich ihrem gnädigen Herrn von Rieneck und der Stadt Lohr an deren Gerechtigkeit. Die genannten Brudermeister stimmen allem zu, wie es geschrieben steht. Aussteller und Begünstigte bitten Eberhart Schwab, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, die erfolgt. Gegeben am Dienstag nach dem Sonntag Cantate (1471).
Charter: I C 46
Date: 1472 Juli 10
Abstract: Jakob Heyles genannt Herbart, zu Billingshausen gesessen, und seine Frau Gerhus (Girhuß) verkaufen an Michael (Michel) Nyder, Bürger zu Lohr, oder wer diesen Brief mit seinem Willen und Wissen innehat, 1 fl. an Gold oder was ein Gulden in der Zeit zu Lohr gilt, jährlicher und ewiger Gült von ihrer Hofreite zu Birkenfeld gelegen, unten im Dorf, stößt an Kunz Weydenerß Wiese, und von ihrem Gaden auf dem Kirchhof zu Billingshausen gelegen, und dieser Gaden gibt dem Gotteshaus ein Vierding1 (firding) an Zins von folgenden Äckern: 2 Morgen Äcker stoßen an Klaus Herlbeck. Item 1 Morgen stößt an die Weyprecht in den Weingarten. Item 1 Morgen Acker stößt an Petz Dorren in den Weingarten. Item ½ Morgen Acker in dem Gereute (gerewte), stößt an Peter Herlbeck; alles in Birkenfelder Mark gelegen. Kaufpreis sind 25 fl., die sie erhalten und angelegt haben und derer sie die Käufer lossprechen. Hofreite, Gaden und Äcker sind unversetzt, unverkauft und freieigen, mit Ausnahme des Vierdings, das von dem Gaden fällt. Sie wollen auch nichts versetzen oder verkaufen ohne Willen und Wissen der genannten Gläubiger (glewber) dieses Briefes, sondern alles in rechtem Bau halten. Der Gulden Zins soll jährlich zu Lohr auf St. Bartholomäus +/- 8 Tage gezahlt werden. Wenn sie säumig werden und von den Gläubigern des Briefes gemahnt werden, es sei zu Haus, zu Hof, mit Boten, Briefen oder sonst wie, dann sollen sie von Stund an ohne Verzug in eines offenen Wirts Haus nach Lohr kommen und dort auf ihren Schaden leisten, bis die Gült und entstandener Schaden ersetzt sind. Gehen sie nicht nach der ersten Mahnung in Leistung, so haben die Gläubiger das Recht, ohne Inanspruchnahme von Gericht und Klage, ihre Güter anzugreifen, sie zu versetzen oder zu verkaufen für Hauptgeld und Gült und entstandenen Schaden, so oft das nötig ist, oder sie jemand anderem für 1 fl. zu verleihen. Steuer und Bede werden sie selbst zahlen. Wiederkauf des Guldens jährlicher Gült und damit Freimachung der Erbgüter für 25 fl. Frankfurter Währung auf Bartholomäus, mit Ankündigung ¼ Jahr zuvor. Sie versprechen Einhaltung, verzichten auf alle Einrede und bitten Peter Hase (Haße), Zentgraf zu Remlingen, um Besieglung, was dieser tut. Gegeben Freitag nach St. Kilians Tag (1472).
Charter: I A 18
Date: 1475 Oktober 17
Abstract: Alexius von Freyberg (Friberg)1 und Philipp (I.) von Thüngen bekennen, dass zu ihnen gekommen sind Kunz Fere und Fritz Stäuchel (Staüchel), beide zu dieser Zeit Bürgermeister zu Lohr, und brachten mit Peter Stegerwald (Stegerwalt), Hartmann (Hert) Seypel, Hans Sauer (Sawer), alle drei Bürger zu Lohr, Henne Foller [Soller?], Schultheiß zu Partenstein, Hans Dolle von Partenstein, Kinsel Henne, Henchen Leffeler, Endres Tawberman, alle drei von Sackenbach, Henne Gotze, Friedrich (Frick) Wolff, beide von Wombach, und Hans Hutlin von Rodenbach. Sie erbaten im Namen der Bürger von Lohr eine Kundschaft von den gen. Männern zu hören und zu beurkunden. Sie haben zugestimmt und die Kundschafter wie Recht ist befragt und „mit Eiden beladen“, die sie geleistet haben. Zum ersten hat Peter Stegerwald gesagt, „ihm gedenke ungefähr vor sechzig Jahren“, dass er gesehen habe, dass die Bürger zu Lohr einen Stall gehabt haben bei dem Großen Erlenbrunnen,2 wo ihre Schweine in eckern [in einem Eckerich = Mastjahr] bei Nacht gelegen seien, und sie haben geäst im gemeyn walde3 [,] im winters buche [,] in der Sinterspach, wo sie ecker gereichen mochten. Er habe nie gesehen oder gehört, dass sich jemand dagegen gewehrt habe. Hert Seypel sagt, er wisse, dass er vor ungefähr vierzig Jahren „der Bürger Knecht“ zu Lohr gewesen sei, da haben sie ihn zu dickermal zu den Hirten in den Wald geschickt. Zu der selben Zeit habe er häufig gesehen, dass die Bürgerschweine einen Stall in der Lencke4 gehabt haben, wo im Eckerich ihre Schweine über Nacht lagen, und wenn er die Hirten dort nicht fand, so habe er im gemeyn walde [,] in der Sinterspach oder bei St. Elisabeth5 gesucht, bis er sie fand. Wenn er ihnen mitgeteilt hatte, was ihn die Bürgermeister geheißen hatten, sei er wieder heim. All das habe ihm nie jemand verwehrt. Hans Sauer sagt, ihm gedenke vor 40 Jahren, dass die Bürger von Lohr einen Stall bei dem Großen Erlenbrunnen hatten, in dem ihre Schweine bei Nacht lagen, und sie haben im gemeyn walde in Eckern und Bucheln geäst, so weit wie sie gelangen konnten. Henne Foller sagt, er wisse, dass er vor ungefähr 40 Jahren gesehen habe, dass die Bürger von Lohr bei dem Großen Erlenbrunnen in ihrem Wald einen Stall hatten, wo ihre Schweine im Eckerich über Nacht lagen. Hans Dolle sagt, dass er vor etwa 34 oder 35 Jahren die Schafe zu Partenstein auf dem Hof gehen hatte, da habe er gesehen, dass die Bürger von Lohr einen Stall unter dem Großen Erlenbrunnen gehabt haben, wo ihre Schweine in Eckerichen über Nacht lagen, und haben geäst im gemeyn walde und sonstwo wohin sie konnten. Er habe nie gesehen oder gehört, dass jemand dem gewehrt habe. Kinsel Henne sagt, ihm gedenke wohl, dass er vor ungefähr 40 Jahren gesehen habe, dass die Bürger von Lohr einen Stall unter dem Großen Erlenbrunnen hatten, wo ihre Schweine in Eckerichen über Nacht lagen und im gemeyn walde ästen. Er habe nie gesehen oder gehört, dass jemand dem gewehrt habe. Henchen Leffeler sagt, ihm gedenke, dass vor ungefähr 60 Jahren die Bürger von Lohr einen Stall bei dem Großen Erlenbrunnen hatten und im gemeyn walde [,] in der Sindersbach ästen. Er habe nie gesehen oder gehört, dass jemand dem gewehrt habe. Endres Tawberman sagt, ihm gedenke, dass vor ungefähr 50 Jahren die Bürger von Lohr einen Stall bei dem Großen Erlenbrunnen hatten, wo ihre Schweine in Eckerichen über Nacht lagen und im gemeyn walde ästen. Er hat auch gesehen, dass der alte Klaus Keller von Partenstein auf die von (Langen)Prozelten gewartet habe, ob er sie erwischen (betreten) würde, dass sie im gemeyn walde über Nacht liegen; er habe sie aber nicht erwischen können. Er habe nie gesehen oder gehört, dass jemand dem gewehrt habe. Frick Wolff sagte, ihm sei wohl wissend und eingedenk, dass er vor ungefähr 50 Jahren gesehen habe, dass die Bürger von Lohr einen Stall unter dem Großen Erlenbrunnen gehabt haben, wo ihre Schweine in Eckerichen über Nacht lagen, und haben geäst im gemeyn walde und wo sie wollten. Er habe nie gesehen oder gehört, dass jemand dem gewehrt habe. Henne Gotze und Hans Hutlin sagten einmütig, sie hätten vor ungefähr 50 Jahren gehört, dass die Bürger von Lohr ihre Schweine über Nacht in Wäldern liegen gehabt haben, wenn Eckerich war, und sie seien „gefahren“, wohin es sie „gelüstete“. Sie haben nie gehört, dass ihnen jemand das verwehrte. Dass alles Genannte gesagt wurde, nehmen die Aussteller auf ihren Eid, Alexius von Freyberg auf seinen Lehenseid gegen Graf Eberhard [im Bart] von Württemberg, und Philipp von Thüngen auf die Eide, die er seinen Vettern von Thüngen Burgfriedens halber geschworen hat. Sie hängen ihre Siegel an. Gegeben am Dienstag nach St. Gallus (1475).
Charter: I A 17
Date: 1475 Oktober 19
Abstract: Alexius von Freyberg und Philipp (I.) von Thüngen bekennen, dass zu ihnen gekommen sind Kunz Fere und Fritz Stäuchel, beide zu dieser Zeit Bürgermeister zu Lohr, und brachten mit Konrad Stäuchel (und) Peter Louis, beide Bürger und Schöffen des Stadtgerichts zu Lohr, und Peter von Krockow (Craka), Bürger und Stadtschreiber daselbst. Sie erbaten im Namen der Bürger von Lohr eine Kundschaft von den gen. Männern zu hören und zu beurkunden. Sie haben zugestimmt und die Kundschafter wie Recht ist befragt und „mit Eiden beladen“, die sie geleistet haben. Alle drei sagten einmütig, ihnen sei wohl wissend und eingedenk, dass Konrad Stäuchel und Peter Louis ungefähr vor zwei Jahren Bürgermeister zu Lohr gewesen sind, als Henchen Gottwalt (Gotwalt) der Jäger von Neustadt auf dem Rathaus in der kleinen Stube zu ihnen kam und zu allen dreien sagte, dass er in ungefähr 50 Jahren der Bürger Schweine zu Lohr zum dritten Mal in eckern gehütet habe, er habe einen Stall in der Lencke gehabt, wo die Schweine über Nacht lagen, und sei gefahren in den gemeyn walt, in das winters buche, in heynrit, und habe getränkt in der Spörkelbach.1 Desgleichen habe er auch geäst und getränkt in der Sindersbach, und das habe ihm nie jemand gewehrt. Dass alles Genannte gesagt wurde, nehmen die Aussteller auf ihren Eid, Alexius von Freyberg auf seinen Lehenseid gegen Graf Eberhard [im Bart] von Württemberg, und Philipp von Thüngen auf die Eide, die er seinen Vettern von Thüngen Burgfriedens halber geschworen hat. Sie hängen ihre Siegel an. Gegeben am Donnerstag nach St. Gallus (1475).
Charter: I C 47
Date: 1476 Januar 27
Abstract: Ditz Wegen und seine Frau Katharina verkaufen mit Bewilligung des Grafen von Rieneck und der Bürger zu Lohr an Johann Vogel (Fogel), Altarist des Heilig-Kreuz-Altars in der Pfarrkirche zu Lohr, einen halben Gulden „auf und von“ ihrem Haus mit Zubehör, gelegen in der Stadt Lohr, stößt hinten an Eberhart Schwab den Zentgrafen, und von ihrem Garten jenseits der Lohr gelegen, stößt „an meines Herren Garten“ [d. Gf. v. Rieneck], für 10 fl., die ihnen der Verkäufer schone und wol vergnüget hat. Der halbe Gulden wird jährlich auf Walpurgis gezahlt, aber er kann in den nächsten 8 Jahren abgelöst werden. Geschieht dies nicht, so sollen die Bürgermeister im Namen des Grafen und der Stadt Johann Vogel oder seinen Nachkommen im Amt behilflich sein, dass Wiederkauf und Ablösung erfolgen, oder sie versetzen oder verkaufen Haus und Garten für Hauptgeld und Gült, ohne Gericht und „unverklagter Dinge“, wogegen der Aussteller und seine Erben auch nicht gerichtlich vorgehen werden. Steuer und Bede an Rieneck und die Stadt zahlen die Verkäufer. Nach Ablösung soll Johannes Vogel die 10 fl. mit Rat des Zentgrafen und der Bürgermeister wieder so anlegen, dass dem Altar ein halber Gulden Zins fällt. Sie geloben Einhaltung, verzichten auf jeden Behelf und bitten den Zentgrafen Eberhart Schwab um Besieglung, was dieser tut. Gegeben am Samstag nach Conversio Pauli (1476).
Charter: I A 20
Date: 1476 März 18
Abstract: Heinz von Hausen (Hawsen), zu Steinfeld gesessen, verkauft mit Wissen und Willen des Abtes Johann (VII. Mager) von Neustadt, seines Herrn, für 20 fl. an Michael (Michel) Nyder, Bürger zu Lohr, und seine Frau Katharina 1 fl. jährlicher und ewiger Gült von seinen Erbgütern: Auf seiner Hube mit namen der Behausung und Scheuer, stoßen an Stein Brann [?] auf der einen und an Hans Dittrich auf der anderen Seite, mit allen Zugehörungen. Von seinem Lehen, das ist ein Garten und eine Wiese, der an der sidel gelegen, zwischen Hans Meylach und Hans Sendelbach (Sentelbach). Der Preis ist bezahlt. Zahlung der Gült jährlich zu Lohr auf Petri Cathedra +/- 8 Tage. Die Güter sind unversetzt und sollen ohne Einwilligung des Käufers auch nicht versetzt werden. Sie sollen in gutem Bau erhalten bleiben; bei Säumnis dürfen sie nach Mahnung angegriffen werden, ohne gerichtlichen Einspruch des Verkäufers. Steuer und Bede zahlt er selbst weiterhin. Ablösung ist für die gleiche Summe zum genannten Tag möglich, mit einem Vierteljahr Vorankündigung. Ist das geschehen, ist der Brief ungültig. Der Verkäufer gelobt Einhaltung, verzichtet auf jeden Behelf und bittet den Abt von Neustadt um Besieglung. Dieser bekennt, dass der Verkauf mit Wissen und Willen des Mehrteils des Konvents erfolgte und siegelt. Gegeben am Montag nach dem Sonntag Oculi (1476).
Charter: I B *35
Date: 1476 Mai 25
Abstract: Vergleich zwischen dem Kloster Neustadt und dem Spital zu Lohr wegen des Spitalhofs zu Ansbach im Streit um den Schaftrieb, den der Hofmann des Spitals, Hans Bruckner, vorgenommen hat. Es gab schon mehrere Schiedstage zwischen den Amtsleuten des Abtes und denen des Grafen von Rieneck. Jetzt einigen sich Abt Johann und zwei seines Konvents, nämlich Friedrich von Hedersdorff und Eberhart Beyer(s), und Konrad Wolpert (Volprecht), Amtmann, Fritz Gnade, Keller, und Eberhart Schwab, Zentgraf, für den Grafen von Rieneck, Schirmherrn des Spitalhofes: Bruckner und künftige Hofmänner sollen nicht mehr als 125 Schafe halten, und die sollen dem Hofmann gehören und einem seiner Knechte. Dieser Schafe dürfen sie sich in der Mark Ansbach gebrauchen, zu Felde liegen und treiben wie bisher. Was aber der Abt von Neustadt mit seinen Schafen in der Mark hegen wird, soll der Hofmann auch hegen. Sie sollen sich gegenseitig in der Weide nicht beeinträchtigen. Zwei gleichlautende Zettel werden auseinandergeschnitten und beiden Parteien übergeben. Geschehen zu Neustadt auf St. Urban (1476).
Charter: I A 59a
Date: 1476 September 21
Abstract: Henne Büdel (Budelhenn) von Frammersbach bekennt, dass er in das Gefängnis des Grafen Philipp von Rieneck kam und einige Zeit darin lag als von verlobnis wegen ich an den obgenant mynen gnedigen hernn gethan und die verschribung vormals uber mich besagende nit gehalten, sondern frevelich verbrochen und verachtet hat. Er ist aus dem Gefängnis wieder entlassen worden. Er verspricht, gegen niemand, der an seiner Gefangenschaft Schuld Rate oder Tate gehabt hat, Feindschaft und Schaden zu tun bei dem Eid, den er bei der Entlassung schwor. Zu Bürgen setzt er: Ulrich Stengern, Frick Hese, Henchen Schiffern, Endres Dickenbach, Kunz in der Wisen, Hans Hering, Kunz Vischern den Jungen, Hans Lincken, Fercken Huffneyln den Jungen und Peter Pfarhern, alle von Frammersbach, seine lieben Schwäger und Freunde. Wenn das gegebene Versprechen durch ihn oder jemand sonst in seinem Namen gebrochen wird, was Gott verhüten möge, so soll er als Meineidiger, Ehrloser, Überführter (ubersagtter) und Verurteilter gelten, und er wird sich wieder zur Haft stellen und darf als Schuldiger angesehen werden. Die Bürgen haften dann gleichermaßen für entstandenen Schaden, begeben sich ins Gefängnis und machen den Schaden gut, als sei es ihre eigene Sache. Als Selbstschuldner (selbstschuldige) und Bürgen wird sie davor auch nichts schützen und befreien, auch kein Bündnis, Vereinigung, Gesellschaft, Gebot, Gnade, Recht etc., weder der Fürsten, Herren, Städte, Märkte, Dörfer noch des Landes noch sonst nichts. Die Bürgen bitten Junker Michael Voit von Rieneck und den Zentgrafen Eberhart Schwab um Besieglung, was diese tun. Gegeben auf St. Matthäus (1476).
Charter: I B 19
Date: 1476 Dezember 23
Abstract: Graf Philipp d. J. von Rieneck und seine Frau Anna, geb. v. Wertheim, bekennen und tun kund: Da nichts gewisser ist als der Tod und nichts ungewisser als seine Zeit und Stunde, stiften und setzen sie ein Ewiges Salve [Regina]. Es soll künftig jeden Samstag zu nacht und besonders an allen Vorabenden der Feste der Himmelskönigin Maria, die von der Heiligen Römischen Kirche bestätigt sind oder in künftigen Zeiten bestätigt werden, in der Spitalkirche ihrer Stadt Lohr (Laer), mitsamt einer Antiphon, die man nach Gelegenheit der Zeit und des Jahrs von der Jungfrau und Himmelskönigin Maria zu singen pflegt, und einer Kollekte, und der Antiphon Media Vita1 auch mit einer Kollekte dazu, „langsam mit Andacht und Innigkeit“ gehalten werden durch die nachgenannten fünf Priester und Altaristen der Pfarrkirche und des Spitals und ihre Nachkommen. Gebeten und gefordert und Folge zu tun zugesagt haben Johann Schmit, Altarist und Spitalherr des Spitals, Johann Nötting (Nöttinge), Altarist des St. Michael-Altars, Johann Winter (Winther), Altarist und Frühmesser des neuen Altars,2 Konrad Wygant, Altarist der Kapelle Unser Lieben Frau auf dem Kirchhof, Philipp Bechtig, Altarist des St. Leonhard-Altars. Damit sie den Dienst richtig verrichten, erhalten sie die folgenden Zinsen, die bisher in die Kellerei zu Lohr gefallen sind, nämlich: 9 Turnosen auf der Wiese gelegen an der Landwehr (lantwere) oben Inn der Spitzen, geben jetzt Bengels Erben. Item 6 Turnosen von einer Wiese, stößt an die Landwehr und an Knüffen Inn werden, geben jetzt Beyers Erben. Item 4 Turnosen von einer Wiese gelegen Inn werden, stößt an Hans Beyern und auch an die Landwehr, gibt jetzt Peter Stoltze. Item 3 Turnosen gibt Hans Mirle der Schneider von einer Wiese gelegen am Beilstein (Bylstein) oberhalb der steinernen Brücke. Item 3 Turnosen gibt Heinz Hofmann von einer Wiese, stößt an die Landwehr und an Konrad Imhof (Im Hoffe). Das alles macht 25 Turnosen. Die Zinsleute sollen die Zinsen der Wiesen Johann Schmiden, Spitalherr und Altarist des Spitals und seinen Nachfolgern reichen, der sie an die genannten Priester ungefähr auf St. Martin, etwa zur selben Zeit, da die Zinsen fällig sind, weitergeben soll, so dass jedem Priester alle Salve ein Pfennig fällt. Wenn aber ein Priester ein oder mehrere Salve versäumt und nicht persönlich anwesend ist oder einen anderen Priester, der das hülf singen an sein stat bestellet, dem soll, sooft dies geschieht, kein Pfennig gereicht werden, und das einbehaltene Geld soll durch Rat der Herrschaft dem obgenannten Gottesdienst zu Lobe angelegt werden. Und ein solches Salve mit Antiphonen und Kollekten soll nach der Vesper in der Pfarrkirche gesungen und vollbracht werden. Es sollen auch der jetzige Spitalmeister und seine Nachfolger jeden Samstag und am Vorabend Unser Lieben Frauen beim Salve anwesend sein, die Kerzen anbrennen und anderes, was notwendig ist, richten oder bestellen. Zu ewiger Wahrheit und Beständnis hängen der Graf und seine Frau ihre Siegel an. Johann Straub, derzeit Pastor zu Lohr, erklärt für sich und seine Nachkommen sein Einverständnis, verzichtet auf Einrede und siegelt. Gegeben am Montag nach St. Thomas des heiligen Apostels (1476).
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