Charter: Urkunden I A 5
Signature: I A 5
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1389 Juli 25
Ludwig (VI.) Graf zu Rieneck und seine Frau Kunigunde, Gräfin daselbst, erklären für sich und ihre Erben: Zum Nutzen ihrer Stadt Lohr (unser stad zu lare) erlassen sie eine Ordnung des Ungelds [Ohmgelds], das dort anfällt und das für Baumaßnahmen dieser Stadt zu gemeinem Nutzen gehört, so dass es auch dafür verwendet wird. Keiner zu Lohr, Mann oder Frau, wie man sie auch nennen mag, Burgmann, Juden oder Christen, die sollen keinen Wein, Bier oder Met ausschenken oder ausschenken lassen, ohne dass er, bevor er das Fass aufmacht, zu dem amtierenden ungelter geht und ihm gude pfant, die man bei Juden oder Christen versetzen kann, übergibt, im Wert dessen, was dem Ungelder und dem Ohmer (emer) richtig dünkt bzgl. des Fasses, das man öffnen will. Der Ungelder soll das Pfand behalten, bis der Wein ausgeschenkt ist, und wenn man ihm danach das Ungeld nicht gibt, mag er das Pfand versetzen wann er will. Es wird auch erklärt, dass niemand den Kauf, den er mit Pfand verungeldet hat, teurer verkaufen soll, als der Ungelder den bestimmt und geeicht hat. Alle Fässer, die man zu Lohr ausschenkt, sollen, wenn sie ankommen, unverzüglich geohmt werden. Von jedem Fuder soll man dem Ohmer vier Pfennige geben, und danach je von dem Fass wie sich gebührt, und der Ohmer soll die Fässer reyne und schone in sein Haus schicken. Es soll auch niemand das Fass, das er aufgemacht hat, ohne Wissen des Ungelders wieder auffüllen. Es soll auch niemand einen heimlichen Wein ausschenken bei einem, der öffentlich ist. Die Aussteller erlauben aber wohl, dass ein jeglicher Mann zu Lohr, der Wein aufgemacht hat, einem Herren oder sonst einem ehrbaren Mann von einem besseren Wein geben darf, wenn er will. Damit all diese Gesetze und ihr Gebot von jedem zu Lohr stetig gehalten wird, machen sie zur Strafe und Buße: Wer einen der Artikel bricht, und so oft wie er ihn bricht, soll 10 Schillinge Pfennige [!] guter Währung Buße zahlen, die an den Bau der Stadt Lohr gehen sollen. Die Aussteller wie der Amtmann bei seinem ihnen geschworenen Eid noch jemand anderes soll jemandem davon etwas erlassen. Sie kündigen ihre Siegel an. Zu Urkund siegeln sie mit ihren beiden Siegeln. Gegeben da man zählt nach Christi Geburt tausend drei hundert und in dem neun und achtzigsten Jahr auf St. Jakobs Tag des heiligen Zwölfboten.Source Regest:
Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
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SALI A 5
SALI A 5
Die Siegelhüllen hängen leer an.

abstracts:
- Reg. Rieneck S. 258.
Comment
Schreiber: Von der gleichen Hand wie I A 4, 6 und 7.Der Kontext folgt bis auf die Schlussbestimmung wörtlich der Urkunde von 1331 April 5.
Lohr, Stadtarchiv, Urkunden I A 5, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/DE-StaALohr/Urkunden/I_A_5/charter>, accessed 2025-04-04+02:00
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